Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Anpassung des Entziehungstatbestandes für Baugewerbetreibende bei Wegfall der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Entziehungstatbestand für Baugewerbetreibende wird um den Wegfall der erforderlichen Haftpflichtversicherung ergänzt.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem Beschluss des Nationalrates vom 26.4.2013 und Beschluss des Bundesrates vom 8.5.2013 wurde die Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe umgestaltet. Es ist daher erforderlich, auch in den Entziehungstatbestand das zusätzlich zu versichernde Vermögensschadensrisiko aufzunehmen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nichtumsetzung könnte im Falle des Fehlens einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Gewerbeberechtigung nicht unmittelbar entzogen werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll 2015 erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des Entziehungstatbestandes für Baugewerbetreibende bei Wegfall der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entziehungstatbestand ist nicht angepasst.

Wegfall der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist ebenfalls ein unmittelbarer Entziehungstatbestand.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Beitrag zum Wirkungsziel 2 der UG 40 „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes“

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entziehungstatbestand für Baugewerbetreibende wird um den Wegfall der erforderlichen Haftpflichtversicherung ergänzt.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Ergänzung der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 4d GewO 1994 ermöglicht der Gewerbebehörde unmittelbar die Entziehung der Baugewerbeberechtigung bei Mangel der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

 

Abschätzung der Auswirkungen

Bei gegenständlichem Vorhaben handelt es sich um eine ausschließlich legistische Anpassung des Entziehungstatbestandes an die geänderten Gewerbeantritts- und -ausübungsvorschriften. Das grundlegende Vorhaben wurden bereits mit der letzten Novelle (Beschluss des Nationalrates vom 26.4.2013 und Beschluss des Bundesrates vom 8.5.2013) verwirklicht, weshalb die nunmehr geplante Anpassung nicht als eigenes Vorhaben wirkt.