2351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1906 der Beilagen): Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), samt Erklärungen und Vorbehalten
Österreich ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), deren Rechtsgrundlage die Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und der Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 52/2010, ist. Der Vertrag regelt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens auf globaler Ebene. Die auf der Regierungskonferenz in Guadalajara/Mexiko 2010 beschlossenen Änderungsurkunden, die Bestimmungen über die Wahl der Beitragsklasse der Mitgliedstaaten und Sektormitglieder enthalten, sollen ratifiziert werden.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Die Änderungsurkunden sind in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Die Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer, französischer und spanischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.
Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 in Verhandlung genommen.
Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Verkehrsausschuss einstimmig, Abgeordneten Christoph Hagen zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Binder-Maier die Abgeordneten Dieter Brosz, MSc, Mag. Josef Auer, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Dr. Gabriela Moser, Sigisbert Dolinschek und Mag. Karin Hakl sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), samt Erklärungen und Vorbehalten (1906 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2013 05 16
Gabriele Binder-Maier Anton Heinzl
Berichterstatterin Obmann