Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht

- Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Aufsicht

- Kein Einsatz öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken

Die Krisenplanung soll durch die Pflicht zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gewährleistet werden. Sowohl Banken und Aufsicht sollen sich mit verschiedenen Krisenszenarien auseinandersetzen und Lösungsansätze für deren Bewältigung erarbeiten. Durch den Einsatz dieser Maßnahmen soll es in Zukunft nicht mehr notwendig sein, öffentliche Mittel einzusetzen, um Banken zu retten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Sanierungspläne

- Abwicklungspläne

- Frühinterventionsmaßnahmen

Die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen sollen der Aufsicht ermöglichen präventiv Krisenfälle zu planen. Durch Frühinterventionsmaßnahmen soll die Aufsicht bereits frühzeitig steuernd eingreifen können.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die präventive Krisenbewältigungsplanung wird forciert, wodurch der Einsatz öffentlicher Mittel zur Bankenrettung verhindert werden soll.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Grundsätzlich ist aufgrund des Gesetzesvorhabens mit keinen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu rechnen. Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 2.721.000 Euro pro Jahr verursacht.

Eine exakte Schätzung der Kosten, die durch die neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen entstehen, ist nicht möglich. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Gesetz der FMA die Möglichkeit einräumt, den Detailierungsgrad der Pläne zu reduzieren oder von einzelnen inhaltlichen Anforderungen abzusehen. Ebenso kann die FMA unter gewissen Voraussetzungen auf die Erstellung der Pläne verzichten. Aus diesen Gründen ist es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes nicht möglich exakt zu beurteilen, wie viele Unternehmen den Informationsverpflichtungen unterliegen werden und abzuschätzen, welche Kosten exakt verursacht werden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen orientieren sich am Vorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - KOM(2012) 280 final/2 "bank recovery and resolution directive" im Folgenden auch BRRD

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Zuge der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, geordnete Verfahren zu entwickeln, die sich mit der Sanierung und Abwicklung von Banken (Institut iSd § 3 Z 2 BIRG) befassen. Die bestehenden Instrumentarien des Insolvenzrechts sind im Krisenfall für die speziellen Bedürfnisse bei Banken unzweckmäßig. Es ist vor allem schnelles Handeln und einschlägiges bankwirtschaftliches Fachwissen erforderlich, um Krisen erfolgreich abzuwenden. Das für Kreditinstitute anwendbare Geschäftsaufsichtsverfahren (§§ 81 ff BWG) versucht diesen besonderen Anforderungen zu entsprechen. Dieses Verfahren greift aber erst spät ein. Nur wenn ein Kreditinstitut überschuldet oder zahlungsunfähig ist und sich dieser Umstand voraussichtlich wieder beheben lässt, kann ein Geschäftsaufsichtsverfahren eingeleitet werden. Weil ein Ausfall eines Kreditinstituts aber gravierende volkswirtschaftliche Folgen haben kann und Ansteckungsgefahren vermieden werden sollen, kam es in der Vergangenheit dazu, dass auf öffentliche Gelder zurückgegriffen wurde, um Krisen eindämmen zu können. Folglich trat der Staat für Risiken ein, die von den Banken zu tragen gewesen wären. Insgesamt wurden im Rahmen des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG) und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) bis zum 31. Dezember 2012 circa 21 Mrd. Euro an Stützungsmaßnahmen für Kreditinstitute bereitgestellt. Diese bestehen aus 7,4 Mrd. Euro Haftungen nach dem IBSG und 13,6 Mrd. Euro Maßnahmen nach dem FinStaG, wovon wiederum 4,2 Mrd. Euro Haftungen sind. Dieser Zustand ist unerwünscht, weil er Moral Hazard hervorruft - also eine Verhaltensänderung, weil man gewiss sein kann ohnehin gerettet zu werden - und der Steuerzahler nicht für wirtschaftliche Misserfolge der Banken herangezogen werden soll.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzgeberisches Handeln muss davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Probleme, welche mitverantwortlich für die jüngste Finanzkrise waren, weiterbestehen. Ohne den neuen aufsichtlichen Frühinterventionsmaßnahmen und der präventiven Planung von Krisenszenarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Einsatz von öffentlichen Geldern neuerlich erforderlich sein wird, um in Krisenfällen größeren Schaden abzuwenden.

Zum vorliegenden Gesetzesentwurf bestehen keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen: SWD(2012) 166 final

abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/crisis-management/2012_eu_framework/impact_assessment_final_en.pdf

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten der FMA sowie der OeNB einzuholen. Es ist zu prüfen, wie das Erfordernis zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der Praxis umgesetzt wird. Gegebenenfalls kann ein Sanierungs- oder Abwicklungsfall analysiert werden, um den Erfolg der präventiven Planung zu beurteilen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es in der laufenden Aufsicht keine Verpflichtung sich präventiv mit der Sanierung oder Abwicklung eines Instituts im Krisenfall zu beschäftigen.

Sowohl die Institute als auch die Aufsicht setzen sich eingehend mit Krisenszenarien auseinander und planen wie im Ernstfall vorzugehen ist, um ein Institut zu sanieren oder abzuwickeln. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem Ablauf von Übergangsbestimmungen, liegen alle gesetzlich erforderlichen Pläne (Sanierungs- und Abwicklungspläne) den Aufsichtsbehörden vor.

 

Ziel 2: Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Aufsicht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind nur Aufsichtsmaßnahmen möglich, die eine Gesetzesverletzung voraussetzen.

Frühinterventionsmaßnahmen stellen sicher, dass die Aufsicht rechtzeitig, beispielsweise bereits bei drohenden Verstößen gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, eingreifen kann.

 

Ziel 3: Kein Einsatz öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um die Stabilität des österreichischen Finanzmarkts nicht zu gefährden, war es während der jüngsten Finanzkrise unerlässlich, Institute mit öffentlichen Mitteln zu stützen, um einen Ausfall zu vermeiden, der zu Ansteckungsrisiken und volkswirtschaftlichen Verwerfungen geführt hätte.

Im Krisenfall können sich Institute rechtzeitig selbst sanieren. Reichen die Sanierungsmaßnahmen des Instituts nicht aus, ist die Aufsicht vorbereitet um eine geordnete Abwicklung sicher zu stellen. Zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Durchführung der Evaluierung werden keine weiteren öffentlichen Mittel für die Stabilisierung von Banken eingesetzt. Davon nicht erfasst sind bereits bestehende Programme.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Sanierungspläne

Beschreibung der Maßnahme:

Banken müssen Sanierungspläne erstellen. In diesen müssen sie darlegen, welche Sanierungsmaßnahmen sie im Krisenfall ergreifen werden, um die finanzielle Stabilität wieder herzustellen. Dadurch soll die präventive Planung verbessert werden, um auf Ernstfälle schnell und effizient reagieren zu können.

Die Sanierungspläne werden von der Aufsicht geprüft. Falls Unzulänglichkeiten im Sanierungsplan erkannt werden, hat die Aufsicht der Bank einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt die Bank diesem Auftrag nicht nach oder werden Unzulänglichkeiten nur unzureichend behoben, kann die Aufsicht Maßnahmen anordnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich Banken oder Aufsicht mit potentiellen Krisenfällen präventiv befassen müssen.

Institute erstellen einen Sanierungsplan in welchem darzulegen ist, welche Maßnahmen getroffen werden, wenn sich die Finanzlage des Instituts signifikant verschlechtert. Im Krisenfall kann das Institut rasch und effizient Sanierungsmaßnahmen einleiten.

 

Maßnahme 2: Abwicklungspläne

Beschreibung der Maßnahme:

Abwicklungspläne sollen für den Fall, dass eine Sanierung nicht möglich ist, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung schaffen, den Prozess planbar und die Folgen kalkulierbar machen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Kalkulierbarkeit der Folgen einer Abwicklung oder Insolvenz von Banken. Kein Einfluss der Aufsicht bei bestehenden Abwicklungshindernissen.

Banken und Aufsichtsbehörde kennen die im Abwicklungsfall notwendigen Maßnahmen und Verfahren sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Abwickelbarkeit ist organisatorisch sichergestellt und kann auch aufsichtsbehördlich durchgesetzt werden.

 

Maßnahme 3: Frühinterventionsmaßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Aufsicht bekommt die Möglichkeit bei Vorliegen eines Auslöseereignisses (Frühinterventionsbedarf) frühzeitig Maßnahmen zu setzen, die eine Krisensituation bei einer Bank abwenden sollen. Frühinterventionsbedarf liegt dann vor, wenn eine Bank gegen die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2006/49/EG verstößt oder zu verstoßen droht. Ein drohender Verstoß liegt ebenso vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation einer Bank signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Durch die Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen soll die Aufsicht rechtzeitig eingreifen können, um eine Krisensituation zu entschärfen.

Nach dem Inkrafttreten wird die FMA folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen können:

+ Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des Sanierungsplans;

+ unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet wurde;

+ spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;

+ eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen;

+ die FMA kann die Hauptversammlung selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;

+ bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;

+ einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;

+ eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufsichtsmaßnahmen sind erst bei Vorliegen einer Gesetzesverletzung möglich.

Die Aufsicht kann bereits bei drohenden Verstößen gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen sowie bei Vorliegen von Frühinterventionsbedarf steuernd eingreifen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Entsprechend den methodischen Festlegungen des Standardkostenmodells werden Umstellungskosten (Einmalkosten zur Planerstellung) nicht angesetzt.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Erstellung Sanierungsplan

§§ 4 und 6 BIRG

1.360

2

Erstellung Abwicklungsplan

§§ 11 und 13 BIRG

1.360

 

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erstellung Sanierungsplan

§§ 4 und 6 BIRG

neue IVP

National

1.360.458

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Jedes Institut (beziehungsweise jede Gruppe), das in den Anwendungsbereich des Gesetzesvorhabens fällt, muss der FMA einen Sanierungsplan vorlegen. In diesem sind Maßnahmen darzulegen, mit welchen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden soll, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtert.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Einzelinstitute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

25:00

53

0,00

0

1.325

1.325

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

75:00

53

0,00

0

3.975

3.975

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

10:00

53

0,00

0

530

530

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

05:00

37

0,00

0

185

185

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

130

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: Kreditinstitute-Verbund

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

50:00

53

0,00

0

2.650

2.650

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

150:00

53

0,00

0

7.950

7.950

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

20:00

53

0,00

0

1.060

1.060

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

1

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: Kreditinstitutsgruppe

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

50:00

53

0,00

0

2.650

2.650

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

150:00

53

0,00

0

7.950

7.950

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

20:00

53

0,00

0

1.060

1.060

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

38

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: Institutionelles Sicherungssystem

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

50:00

53

0,00

0

2.650

2.650

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

150:00

53

0,00

0

7.950

7.950

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

20:00

53

0,00

0

1.060

1.060

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

8

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erstellung Abwicklungsplan

§§ 11 und 13 BIRG

neue IVP

National

1.360.458

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Jedes Institut (beziehungsweise jede Gruppe), das in den Anwendungsbereich des Gesetzesvorhabens fällt, muss der FMA einen Abwicklungsplan vorlegen. In diesem hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kann.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 2: Einzelinstitute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

25:00

53

0,00

0

1.325

1.325

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

75:00

53

0,00

0

3.975

3.975

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

10:00

53

0,00

0

530

530

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

05:00

37

0,00

0

185

185

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

130

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Kreditinstitute-Verbund

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

50:00

53

0,00

0

2.650

2.650

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

150:00

53

0,00

0

7.950

7.950

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

20:00

53

0,00

0

1.060

1.060

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

1

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Kreditinstitutsgruppe

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

50:00

53

0,00

0

2.650

2.650

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

150:00

53

0,00

0

7.950

7.950

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

20:00

53

0,00

0

1.060

1.060

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

38

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Institutionelles Sicherungssystem

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

50:00

53

0,00

0

2.650

2.650

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

150:00

53

0,00

0

7.950

7.950

Verwaltungstätigkeit 3: Erläuterungen erstellen

20:00

53

0,00

0

1.060

1.060

Verwaltungstätigkeit 4: Einholen von Informationen von Dritten

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 5: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

8

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Grundlage dieses Gesetzesentwurfs ist der Ministerratsvortrag vom 9. November 2012 (164/4), der aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 4. Juli 2012 (E 260-NR/XXIV. GP) erging. Der Gesetzesentwurf orientiert sich im Rahmen des Ministerratsauftrags am derzeit vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – KOM(2012) 280 final/2 „bank recovery and resolution directive“ im Folgenden auch BRRD – und versucht auch bereits Änderungen, die sich in den Verhandlungen des Kommissionsentwurfs abzeichnen, zu berücksichtigen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll den österreichischen Finanzmarkt weiter stabilisieren und verhindern, dass zukünftig öffentliche Mittel für die Rettung von Kreditinstituten eingesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck soll für die Aufsichtsbehörden ein Rahmen geschaffen werden, durch geeignete Maßnahmen eine drohende Bankinsolvenz abzuwenden, indem ein früheres Einschreiten ermöglicht wird. Darüber hinaus werden Kreditinstitute verpflichtet, für den Krisenfall vorzusorgen. Dies soll durch die Erstellung von Sanierungsplänen sichergestellt werden. Durch das Proportionalitätsprinzip wird auf kleine, für die Stabilität des gesamten Finanzmarkts weniger bedeutsame Institute Rücksicht genommen. Der Sanierungsplan muss darlegen, welche Maßnahmen das Institut im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage ergreifen wird. Dafür hat jedes Institut ein geeignetes Auslöseereignis zu bestimmen. Dies stellt sicher, dass der Sanierungsplan individuell jedem Institut gerecht wird. Der Sanierungsplan muss der FMA übermittelt werden, wobei ein Antrag auf Ausnahme von einzelnen inhaltlichen Anforderungen gestellt werden kann. Die Oesterreichische Nationalbank wird bei der Prüfung der Pläne über gutachterliche Äußerungen eingebunden. Die Aktualisierung des Sanierungsplans hat bei wesentlichen Änderungen im Institut zu erfolgen, die sich auf den Sanierungsplan auswirken könnten, mindestens jedoch einmal im Jahr. Innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe (Kreditinstitutsgruppe, Kreditinstitute-Verbund oder institutionelles Sicherungssystem) muss ein Gruppensanierungsplan erstellt werden, der auch wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institute berücksichtigt, weshalb diese aus der Erstellungspflicht entlassen werden können. Eine weitere wichtige Maßnahme des Gesetzesentwurfs ist die Pflicht zu Erstellung eines Abwicklungsplans. In diesem hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Reorganisation des Instituts erfolgen kann. Der Abwicklungsplan ist bei der FMA einzureichen. Diese hat den Abwicklungsplan zu prüfen. Die Oesterreichische Nationalbank wird durch gutachterliche Äußerungen in den Prüfungsprozess eingebunden.

Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Belastungsspitzen bei den Aufsichtsbehörden aufgrund der erstmaligen Vorlage der Pläne vermieden werden. Die erstmalige Einreichung der Pläne ist stufenweise geplant und wird mit den großen Instituten und Gruppen beginnen. Eine Schätzung der Oesterreichischen Nationalbank geht davon aus, dass in der ersten Phase rund 150 Institute, die teilweise in Gruppenplänen erfasst sein werden, der Vorlagepflicht unterliegen.

Neben der Schaffung der Möglichkeit von Frühinterventionsmaßnahmen und den Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht im Zuge der Prüfung der Sanierungs- und Abwicklungspläne sollen keine zusätzlichen Abwicklungsinstrumente eingeführt werden. Die Verhandlungen auf EU-Ebene zu diesem Thema sollen abgewartet werden, um potentiell negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die wirtschaftliche Reputation Österreichs durch einen Alleingang in dieser Angelegenheit zu vermeiden.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung Krisenmanagementinstrumente zu schaffen, um öffentliche Mittel und Einlagen zu schützen, und die Kosten für die Abwicklung von insolventen Kreditinstituten so gering wie möglich zu halten. Der vorliegende Entwurf soll den österreichischen Aufsichtsbehörden Instrumentarien zur Verfügung stellen, die sich im Rahmen des Ministerratsvortrags vom 9. November 2012 (164/4) weitgehend an den Vorschlägen des Kommissionentwurfs zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen orientieren, wobei zu berücksichtigen war, dass keine Abwicklungsinstrumente eingeführt werden.

In-Kraft-Treten:

Der Gesetzesentwurf soll mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz):

Zu § 1:

Definiert den Anwendungsbereich des Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetzes (im Folgenden BIRG). Vorerst sollen alle Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften erfasst werden, was dem Ministerratsvortrag (im Folgenden MRV) vom 9. November 2012 (164/4) entspricht. Da der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – KOM(2012) 280 final/2 „bank recovery and resolution directive“ im Folgenden auch BRRD – auch Wertpapierfirmen erfasst, wird es nach dem Inkrafttreten der BRRD gegebenenfalls notwendig sein, den Anwendungsbereich zu erweitern.

Zu § 2:

Die Bestimmung zu den Ausnahmen von der Anwendung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes (BIRG) hat vorwiegend klarstellenden Charakter, weil die ausgenommenen Rechtsträger bereits vom Anwendungsbereich des Bankwesengesetzes (im Folgenden BWG) ausgenommen sind und auch von der BRRD nicht erfasst sein werden.

Zu § 3:

Enthält Begriffsbestimmungen.

Die Verweise werden durch absehbare Änderungen im BWG aufgrund des Basel III-Reformpakets (CRD IV und CRR) gegebenenfalls angepasst werden müssen.

Zu § 4 Abs. 1:

Entsprechend dem MRV unterliegen grundsätzlich alle Institute der Erstellungspflicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Institut Teil einer Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist. In diesem Fall hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen, der auch Sanierungspläne für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut zu enthalten hat. Aus diesem Grund ist die Erstellung eines Sanierungsplans auf Solo-Ebene entbehrlich.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 BRRD.

Zu § 4 Abs. 2:

Das Institut hat den erstellten Sanierungsplan der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegen. Diese hat eine Prüfung anhand der in § 8 dargelegten Kriterien vorzunehmen. Weist der Sanierungsplan einen der in § 8 Abs. 4 genannten Mängel auf, hat die FMA binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Zu § 4 Abs. 3:

Es soll der FMA ermöglicht werden, die inhaltlichen Anforderungen und den Detailierungsgrad des zu erstellenden Sanierungsplans für bestimmte Institute bei Vorliegen entsprechender Umstände flexibel festzulegen. Hierfür kann das Institut mit der Einreichung des Sanierungsplans einen begründeten Antrag stellen. Die FMA hat bei der Entscheidung über diesen Antrag die Anhaltspunkte des Abs. 4 zu berücksichtigen.

Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. a BRRD.

Zu § 4 Abs. 4:

Die genannten Kriterien sollen der FMA Anhaltspunkte bieten, die bei einer Bewilligung nach § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen sind.

Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 BRRD.

Zu § 4 Abs. 5:

Regelt, dass ein Sanierungsplan mindestens einmal im Jahr zu aktualisieren ist. Es bleibt der FMA jedoch freigestellt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen, wenn es entsprechende Umstände verlangen.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 BRRD.

Zu § 4 Abs. 6:

Die in der Bestimmung genannten Änderungen bringen das Risiko mit sich, dass der Sanierungsplan nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Folglich hat das Institut in einem solchen Fall den Sanierungsplan selbstständig und unverzüglich zu aktualisieren und diesen der FMA vorzulegen.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 BRRD.

Zu § 5:

Der FMA wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans zu verzichten, sofern ein Institut dies mit Begründung beantragt. Bei einem solchen Verzicht hat die FMA jedoch die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen und eine gutachterliche Äußerung über deren Vorliegen von der Oesterreichische Nationalbank (OeNB) einzuholen. Das Wesentlichkeitskriterium dient nur der Klarstellung, weil unwesentliche Effekte oder Institute nicht erfasst sein sollen. Die Richtlinie beschreibt die Auswirkungen auf die Finanzierungsbedingungen nicht eingehend. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um externe Effekte handelt, sind darunter wohl die allgemeinen Finanzierungsbedingungen und nicht die individuellen Finanzierungsbedingungen des Instituts zu verstehen. Der Proportionalitätsgrundsatz soll nur restriktiv eingesetzt werden. Absatz 3 definiert daher Umstände, bei deren Vorliegen nicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans verzichtet werden darf. In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Umsetzung von Art. 4 Abs. 1a und 1b BRRD.

Zu § 6 Abs. 1:

Legt fest, welchen Inhalt ein Sanierungsplan aufweisen muss. Das Institut hat Maßnahmen darzulegen, mit welchen die finanzielle Stabilität des Instituts im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage wiederhergestellt werden kann. Eine signifikante Verschlechterung der Finanzlage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Auslöseereignis gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 BRRD.

Zu § 6 Abs. 2:

In der Anlage zu § 6 wird ein Katalog an Informationen vorgegeben, die der Sanierungsplan enthalten muss. Die FMA hat jedoch das Recht, dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen in den Sanierungsplan aufzutragen. Ebenso ist es der FMA gestattet, vom betreffenden Institut zu verlangen, Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen. Dies soll der FMA die nötige Flexibilität einräumen und sicherstellen, dass die FMA an alle für eine Sanierung wichtigen Informationen gelangen kann.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 BRRD.

Zu § 6 Abs. 3 und 4:

Der Sanierungsplan hat ein Rahmenkonzept für ein Auslöseereignis zu enthalten. Dieses Auslöseereignis soll es ermöglichen, für jedes Institut einen individuellen Zeitpunkt festlegen zu können, ab dessen Erreichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Darüber hinaus kann das Rahmenkonzept auch ein Auslöseereignis vorsehen, ab dessen Erreichen das Institut Sanierungsmaßnahmen ergreifen kann. Für diesen Zweck hat das Institut im Sanierungsplan qualitative und quantitative Indikatoren festzulegen, anhand welcher bestimmt werden kann, ob das jeweilige Auslöseereignis vorliegt. Diese Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen, zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die Verhandlungsentwürfe der BRRD beziehen sich beim Indikator auf die „financial position“ des Instituts. Der Begriff Risikotragfähigkeit ist jedoch besser geeignet um als Auslöseereignis herangezogen zu werden, weil der Begriff der „financial position“ nicht ausreichend klar determiniert ist. Die Überwachung, ob das Auslöseereignis eingetreten ist, hat durch das Institut selbst zu geschehen. Die FMA hat jedoch zu prüfen, ob das Institut diese Überwachung in angemessener Weise vornimmt.

Umsetzung von Art. 8a Abs. 1 BRRD.

Zu § 6 Abs. 5:

Beim Eintreten des Auslöseereignisses ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Dadurch wird sichergestellt, dass die FMA von der Tatsache Kenntnis erhält, dass ein Institut Sanierungsmaßnahmen einleiten wird.

Zu § 6 Abs. 6:

Klarstellung, dass ein Institut jedenfalls auch dann Sanierungsmaßnahmen einleiten darf, wenn das Auslöseereignis noch nicht eingetreten ist. Es muss und soll nicht abgewartet werden, bis bestimmte Umstände vorliegen, wenn das Institut schon früher Maßnahmen aus dem Sanierungsplan umsetzen möchte. Es soll dadurch auch vermieden werden, dass die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zu einem Misstrauen des Markts führt.

Zu § 6 Abs. 7:

Es ist kategorisch ausgeschlossen, dass ein Institut in einem Sanierungsplan von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgeht. Dies würde nicht dem Ziel des BIRG entsprechen. Durch diese Vorgabe sollen jedoch die Befugnisse der Zentralbanken nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt im Besonderen für Entscheidungen über gewöhnliche geldpolitische Operationen sowie Liquiditätshilfen in Notfällen - in den durch das Verbot der monetären Finanzierung gezogenen Grenzen. Die Zentralbanken entscheiden unabhängig und im eigenen Ermessen über die Gewährung von Liquidität an solvente Institute.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 BRRD.

Zu § 7:

Der Gruppensanierungsplan ist gemäß § 4 Abs. 1 vom übergeordneten Institut, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts zu erstellen. Er muss einen Sanierungsplan für die gesamte Gruppe, als auch für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut enthalten. Da der Gruppensanierungsplan auch Sanierungspläne für nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institute enthalten muss, können diese von der Erstellungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommen werden, wodurch Doppelgleisigkeiten vermieden werden. Neben den besonderen Vorgaben des § 7 haben Gruppensanierungspläne ebenso die Inhaltlichen Anforderungen gemäß § 6 zu erfüllen. Eine verpflichtende Genehmigung jener Teile des Gruppensanierungsplans, die von den Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, soll gewährleisten, dass diese im Einvernehmen mit den nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituten erstellt werden. Weiters soll dadurch sichergestellt werden, dass im Fall einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage die Sanierungsmaßnahmen reibungslos umgesetzt werden können. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an institutionelle Sicherungssysteme gemäß Art. 108 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] sind auch für allenfalls zu erstellende Sanierungs- und Abwicklungspläne maßgeblich.

Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 BRRD.

Zu § 7 Abs. 5:

Derzeit liegt ein Konsultationspapier der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) vom 18. März 2013 vor (EBA/CP/2013/01). Darin werden in Artikel 2 Buchstabe (c) folgende Kriterien für die Wesentlichkeit genannt:

„material branch or legal entity means a branch or legal entity that meets at least one of the following criteria:

1. it substantially contributes to the profit of the institution or the group, its funding, or holds an important share of its assets, liabilities or capital;

2. it performs key commercial activities;

3. it centrally performs key operational, risk or administrative functions;

4. it bears substantial risks that could, in a worst-case scenario, jeopardize the viability of the institution or the group;

5. it could not be disposed of or liquidated without likely triggering a major risk for the institution or the group as a whole;

6. it is important for the financial stability of at least one of the country Member States in which it is incorporated or operates.“

Zu § 8 Abs. 1:

Wenn ein Institut bei der Einreichung eines Sanierungsplans einen Antrag gemäß § 4 Abs. 3 stellt, hat die FMA zu prüfen, ob dieser gerechtfertigt ist. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder ist dieser nicht gerechtfertigt, hat der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen zu enthalten. Die FMA hat zu prüfen, ob alle erforderlichen Informationen im Sanierungsplan enthalten sind und ob die Anforderungen des Abs. 2 vom Sanierungsplan erfüllt werden, wobei sie hierzu eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen hat.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 BRRD.

Zu § 8 Abs. 2:

Neben der Vollständigkeit des Sanierungsplans hat die FMA auch dessen Inhalt zu prüfen. Es ist zu bewerten, ob der Sanierungsplan die inhaltlichen Vorgaben nach Z 1 bis 5 erfüllt.

Umsetzung Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8a Abs. 1 BRRD.

Zu § 8 Abs. 3:

Klarstellung, dass die Gruppensanierungspläne, neben den zusätzlichen Vorgaben des § 7 die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie Sanierungspläne erfüllen müssen.

Zu § 8 Abs. 4:

Ist das Ergebnis der Prüfung nach § 8, dass ein Sanierungsplan oder Gruppensanierungsplan den Anforderungen nicht genügt, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die FMA hat bei der Beurteilung die gutachterliche Stellungnahme der OeNB zu berücksichtigen.

Zu § 9:

Der FMA wird die Möglichkeit eingeräumt, dem Institut Maßnahmen anzuordnen, wenn ein Sanierungsplan nicht verbessert wird oder ein verbesserter Sanierungsplan weiterhin nicht den Anforderungen des § 8 entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Institut risikomindernde Maßnahmen treffen muss, bis es einen den Anforderungen gemäß § 8 entsprechenden Sanierungsplan vorlegt. Die Anordnungen sind bescheidmäßig zu erlassen. Die FMA hat bei der Anordnung einer Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Trotz der Erforderlichkeit angeordneter eingreifender Maßnahmen müssen diese das gelindeste Mittel darstellen, um den angestrebten Erfolg voraussichtlich zu bewirken. Zu diesem Zweck hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Ein ordentliches Rechtmittel gegen die Anordnungen wird voraussichtlich ab 1. Jänner 2014 möglich sein (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Die Systematik, dass die FMA das Vorliegen der Anforderungen prüft und wenn diese nicht erfüllt sind, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat, entspricht jener des § 70 Abs. 4 BWG beziehungsweise der CRD. Die in Z 1 bis 4 angeführten Maßnahmen finden bereits in der Bandbreite der Maßnahmen gemäß Art. 136 CRD Deckung.

Umsetzung von Art. 6 Abs 3 BRRD.

Zu § 10:

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass die FMA dem Institut zu jeder Zeit einen Auftrag zur Änderung der eingereichten Sanierungspläne erteilen kann, wenn Änderungen erforderlich sind. Dabei ist die FMA nicht an inhaltliche Ausnahmen oder einen zugestandenen reduzierten Detailierungsgrad, den sie zuvor bewilligt hat, gebunden. Geänderte Verhältnisse können durch die Situation des Instituts, das wirtschaftliche Umfeld oder regulatorische Änderungen begründet sein.

Zu § 11:

Jedes Institut das in den Anwendungsbereich nach § 1 fällt, hat einen Abwicklungsplan zu erstellen und bei der FMA vorzulegen. Dies gilt nicht für Institute, die Teil einer Gruppe sind. In diesem Fall hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Der Abwicklungsplan ist anhand der Kriterien des § 16 von der FMA zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut zur Verbesserung aufzufordern. Analog zu § 4 Abs. 3 kann das Institut einen begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detailierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen. Wird ein Antrag gemäß Abs. 3 von der FMA bewilligt, so muss diese darauf Bedacht nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Hierzu muss sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodell und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen berücksichtigen. Der Abwicklungsplan ist mindestens einmal im Jahr zu aktualisieren. Es bleibt der FMA jedoch freigestellt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen, wenn es entsprechende Umstände verlangen. Die in Abs. 6 genannten Änderungen bringen das Risiko mit sich, dass der Abwicklungsplan nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Folglich hat das Institut in einem solchen Fall den Abwicklungsplan selbstständig und unverzüglich zu aktualisieren und diesen der FMA vorzulegen.

Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 BRRD.

Zu § 12:

Der FMA wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Abwicklungsplans zu verzichten, sofern ein Institut dies beantragt. Bei einem solchen Verzicht hat die FMA jedoch die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen und eine gutachterliche Äußerung über deren Vorliegen von der OeNB einzuholen. Das Wesentlichkeitskriterium dient nur der Klarstellung, da unwesentliche Effekte und Institute nicht erfasst sein sollen. Die Richtlinie beschreibt die Auswirkungen auf die Finanzierungsbedingungen nicht eingehend. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um externe Effekte handelt, sind darunter wohl die allgemeinen Finanzierungsbedingungen und nicht die individuellen Finanzierungsbedingungen des Instituts zu verstehen. Der Proportionalitätsgrundsatz soll nur restriktiv eingesetzt werden. Absatz 3 definiert daher Umstände, bei deren Vorliegen nicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans verzichtet werden darf. In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat dies das Institut unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Abwicklungsplan zu erstellen.

Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 BRRD.

Zu § 13 Abs. 1:

Generelle Beschreibung der Zielvorgabe für den Abwicklungsplan. Die konkreten inhaltlichen Anforderungen finden sich in § 14.

Zu § 13 Abs. 2:

Die im Abwicklungsplan enthaltenen Informationen sind sensibel. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen einer strengen Geheimhaltungspflicht zu unterwerfen sind. Weiters muss sichergestellt werden, dass jene Mitarbeiter, die in einem Institut tätig sind und mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenkonflikten ausgesetzt werden.

Zu § 13 Abs. 3:

Diese Regelung enthält in den Z 1 bis 15 die wichtigsten Informationen, die der Abwicklungsplan zu enthalten hat.

Im Rahmen der Abwicklungsoptionen darf der Sanierungsplan nicht von der Gewährung von Liquiditätshilfen in Notfällen ausgehen.

Die Auflistung des unentbehrlichen Personals bezieht sich auf jene Funktionen (funktionelle Beschreibung – zum Beispiel: Leiterin oder Leiter der IT), die für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts nötig sind, nicht jedoch auf natürliche Personen, welche die Funktion erfüllen.

Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 BRRD.

Zu § 13 Abs. 4:

In der Anlage zu §14 wird ein Katalog an Informationen vorgegeben, die der Abwicklungsplan enthalten muss.

Umsetzung von Art. 10 BRRD

Zu § 14:

Der Gruppenabwicklungsplan ist innerhalb einer Gruppe durch das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder des Zentralinstituts zu erstellen. Er muss sowohl einen Plan für die geordnete Abwicklung der gesamten Gruppe, als auch für jedes nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut enthalten. Es müssen alle wesentlichen nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Institute erfasst werden, weil dies für das Ziel der Abwicklung erforderlich ist. Besonderes Augenmerk ist auf die gruppeninternen Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen den Instituten zu richten. Neben den besonderen Vorgaben des § 15 haben Gruppenabwicklungspläne ebenso die inhaltlichen Anforderungen gemäß § 14 zu erfüllen. Eine unnötige Wiederholung von Informationen ist nicht erforderlich. Eine verpflichtende Genehmigung jener Teile des Gruppensanierungsplans, die von den Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, soll gewährleisten, dass diese im Einvernehmen mit den nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituten erstellt werden.

Umsetzung von Art. 11 BRRD.

Zu § 15:

Die FMA hat den eingereichten Abwicklungsplan auf Vollständigkeit zu prüfen. Darüber hinaus ist von der FMA zu bewerten, ob ein Institut anhand der im Abwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen als abwickelbar zu betrachten ist. Die Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank wird durch eine gutachterliche Äußerung nach Abs. 3 gewährleistet. Die Fortführung kritischer Funktionen kann beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass diese problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können.

Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 BRRD.

Zu § 16:

Stehen aufgrund der Prüfung gemäß § 16, der Abwickelbarkeit eines Instituts potentielle wesentliche Hindernisse entgegen, so hat die FMA dem Institut einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diesem ist binnen einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist, jedoch nicht länger als vier Monate, nachzukommen. Erfolgt der Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht oder ergibt die Prüfung des verbesserten Abwicklungsplans, dass die der Abwickelbarkeit entgegenstehenden Hindernisse nicht angemessen abgebaut wurden, so hat die FMA eine oder mehrere in § 18 genannten Maßnahmen anzuordnen. In Ausnahmefällen kann die FMA von der Anordnung einer Maßnahme absehen, wenn dies nach der Art des Hindernisses für die Abwickelbarkeit unangebracht wäre. Die FMA hat in diesem Fall erneut eine angemessene Frist bestimmen, die längstens vier Monate betragen darf, wenn die Herstellung der Abwickelbarkeit innerhalb dieser Frist erwartet werden kann.

Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 und 4 BRRD.

Zu § 17:

Die Maßnahmen in § 17 dürfen von der FMA nur angeordnet werden, wenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 16 nicht nachkommt oder wenn ein eingereichter, verbesserter Abwicklungsplan Hindernisse für die Abwickelbarkeit nicht in angemessener Weise abbaut. Die FMA hat bei der Anordnung einer Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Trotz der Erforderlichkeit angeordneter Maßnahmen müssen diese Eingriffe das gelindeste Mittel darstellen, um den angestrebten Erfolg voraussichtlich zu bewirken. Zu diesem Zweck hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Zu den Aufsichtsmaßnahmen siehe Erläuterungen zu § 9.

Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 BRRD.

Zu § 18:

Diese Regelung enthält in Z 1 bis 5 Voraussetzungen, die Finanzinstrumente erfüllen müssen, wenn deren Begebung von der FMA gemäß § 17 Abs. 3 dem Mutternunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft aufgetragen werden.

Umsetzung von Art. 39 Abs. 2 BRRD.

Zu § 19:

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass die FMA dem Institut zu jeder Zeit einen Auftrag zur Änderung des eingereichten Abwicklungsplans erteilen kann, wenn Änderungen erforderlich sind. Dabei ist die FMA nicht an zuvor bewilligte Anträge gebunden. Geänderte Verhältnisse können durch die Situation des Instituts, das wirtschaftliche Umfeld oder regulatorische Änderungen begründet sein.

Zu § 20:

Benennt die FMA als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des BIRG.

Zu § 21:

Die Kostenzuordnung innerhalb des Rechnungskreises 1 entspricht § 69a Abs. 1 BWG. Es wird davon auszugehen sein, dass die näheren Bestimmungen zur Kostenbemessung der Systematik von § 69a Abs. 2 bis 8 BWG folgen werden, jedoch werden die in den genannten Bestimmungen angesetzten Prozentsätze und Beträge jedenfalls deutlich unterschritten werden, weil die laufenden Kosten der Bankaufsicht wesentlich höher sein müssen als jene im Rahmen der Vollziehung des BIRG.

Zu § 22:

Strafbestimmung die die Verletzung der Erstellungspflicht für Sanierungs- und Abwicklungspläne oder eine unrichtige Angabe in einem solchen sanktioniert.

Zu § 23 :

Regelt, dass alle im BIRG verwiesenen Gesetze in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen, außer es wurde anderes angeordnet.

Zu § 24:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 25:

Vollzugsklausel.

Zu § 26:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 27:

Diese Übergangsbestimmung regelt auf welche Kreditinstitute das BIRG nicht anzuwenden ist und wann Sanierungs- und Abwicklungspläne der FMA erstmalig übermittelt werden müssen. Die Übergangsbestimmung für die erstmalige Übermittlung der Sanierungs- und Abwicklungspläne orientiert sich an bestimmten Kriterien, die sich in den Verhandlungen zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) abzeichnen. Durch eine stufenweise Einführung der Sanierungs- und Abwicklungspläne wird sichergestellt, dass Belastungsspitzen bei den Aufsichtsbehörden bestmöglich vermieden werden.

Zu Anlage 1:

Umsetzung von Abschnitt A des Anhangs BRRD.

Zu Anlage 2:

Umsetzung von Abschnitt B des Anhangs BRRD.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu § 71a:

Diese Bestimmung regelt, wann Frühinterventionsbedarf für ein Kreditinstitut vorliegt. Das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs führt dazu, dass die FMA Frühinterventionsmaßnahmen nach § 71b zu setzen hat. Frühinterventionsbedarf liegt vor, wenn ein Kreditinstitut gegen die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] verstößt oder zu verstoßen droht. Ein drohender Verstoß wird in Abs. 2 näher beschrieben und ist primär aufgrund qualitativer Kriterien zu beurteilen. Er liegt vor, wenn sich die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen zu befürchten ist, weil sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation des Kreditinstituts signifikant verschlechtert. In den Z 1 und 2 werden quantitative Indikatoren beschrieben, aufgrund welcher ein drohender Verstoß angenommen werden kann. Die Annahme eines drohenden Verstoßes kann jedoch vom Kreditinstitut widerlegt werden. Hierfür muss das Kreditinstitut der FMA glaubhaft darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich ist. Frühinterventionsbedarf liegt gemäß Abs. 3 auch dann vor, wenn das Kreditinstitut seinen Pflichten nach dem Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz nicht nachkommt. In Ausnahmefällen kann die FMA von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangebracht wäre. Die FMA hat in diesem Fall erneut eine angemessene Frist zu bestimmen, wenn die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb dieser Frist erwartet werden kann.

Zu § 71b Abs. 1 und 2:

Frühinterventionsmaßnahmen treten zu anderen Aufsichtsmaßnahmen hinzu. Dies gilt insbesondere für jene Aufsichtsmaßnahmen, die in Folge einer Gesetzesverletzung nach § 70 Abs. 4 zu treffen sind. Maßnahmen nach § 71b sind auch ohne manifeste Gesetzesverletzung möglich. Daher wird in Abs. 2 eine Auskunftsverpflichtung normiert, die nicht auf die Feststellung von Gesetzesverletzungen ausgerichtet ist. Eine formelle Trennung zwischen Frühintervention und Aufsichtsverfahren ist auch deshalb nicht sinnvoll, weil ansonsten unbeabsichtigte Reputationseffekte entstehen könnten. Frühinterventionsmaßnahmen sind wie Maßnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 bekämpfbar.

Zu § 71b Abs. 3:

Dient der verstärkten Überwachung von Kreditinstituten, für die Maßnahmen nach dem Finanzmarkstabilitätsgesetz getroffen wurden. Sind gemäß einer Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission Berichte an einen Monitoring Trustee zu erstatten, so soll die Aufsicht dieselben Informationen zeitgleich erhalten. Zusätzlich zum Themensetzungsrecht in der Hauptversammlung gemäß Abs. 1 Z 5 kann die FMA auch für den Aufsichtsrat Tagesordnungspunkte vorgeben und dem Staatskommissär spezifische Weisungen hierzu erteilen.

Zu §107 Abs. 76:

Inkrafttetensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 2 Abs. 1:

Es wird ergänzt, dass die der FMA im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zur Bankenaufsicht zählen.

Zu §28 Abs. 21:

Inkrafttetensbestimmung


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Frühintervention

 

§ 71a. (1) Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. xxx/2013, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b anzuordnen.

 

(2) Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:

 

           1. Die Gesamtkapitalquote gemäß Art. 87 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreiten, oder

 

           2. Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 87 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] den Wert von 5 vH unterschreitet,

 

es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.

 

(3) Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, seine Verpflichtung zur Erstellung oder Verbesserung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans gemäß §§ 4 oder 11 BIRG beharrlich verletzt, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß § 6 Abs. 3 BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß § 9 oder § 18 BIRG nicht Folge leistet.

 

(4) Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 und 2 bei einem Institut abzugeben.

 

(5) Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

 

(6) Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Abs. 1 absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.

 

§ 71b. (1) Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:

 

           1. die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß § 4 BIRG erstellten Sanierungsplans;

 

           2. die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß § 5 Abs. 1 BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;

 

           3. spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;

 

           4. eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;

 

           5. bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;

 

           6. einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;

 

           6. eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

 

           7. eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

 

(2) Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.

 

(3) Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.“

§ 107. (1) – (77) …

§ 107. (1) – (77) …

 

(78) §§ 71a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. xx/201x, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 28. (1) – (22) …

§ 28. (1) – (22) …

 

(23) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.