Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 9. (1) bis (1a) …

§ 9. (1) bis (1a) unverändert

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) unverändert

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5) …

(5) unverändert

§ 21a. (1) bis (3) …

§ 21a. (1) bis (3) unverändert

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) unverändert

§ 21c.

§ 21c. unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) bis d) ...

                a) bis d) unverändert

                e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.

                e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist,

 

                f) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.

           2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

           2. Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

           3. bis 7. …

           3. bis 7. unverändert

           8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.

           8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Z 11) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.

           9. bis 10. …

           9. bis 10. unverändert

 

         11. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) bis (7) …

(2) bis (7) unverändert

§ 26. (1) bis (1a) …

§ 26. (1) bis (1a) unverändert

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

§ 34. (1) bis (5) …

§ 34. (1) bis (5) unverändert

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

§ 36. (1) bis (4) …

§ 36. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Abs. 3 zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.

§ 39. (1) …

§ 39. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, zu wählenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

           2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

           3. …

           3. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 50. (1) und (2)

§ 50. (1) und (2) unverändert

            1 bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

                a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (§ 53 Abs. 2 erster Satz) nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

                a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

               b) bis e) …

               b) bis e) unverändert

           3. bis 5. …

           3. bis 5. unverändert

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 53. (1) und (2) …

§ 53. (1) und (2) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.

           4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden;

 

           5. Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltswärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist;

           2. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung Bedacht zu nehmen ist;

           3. bis 7. …

           3. bis 7. unverändert

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

§ 87. (1) …

§ 87. (1) unverändert

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.

(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben. Unterbleibt diese Unterfertigung, so hat der Notar die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll anzuführen. Auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat das Fehlen dieser Unterfertigung keinen Einfluss.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven.

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern, Registern und Datenbanken sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven.

§ 89a. (1) …

§ 89a. (1) unverändert

           1. die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

           1. die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

           2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

           2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

§ 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

(2) …

(2) unverändert

§ 121. (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.

§ 121. (1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 127. (1) …

§ 127. (1) unverändert

(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 72 Euro zu belegen.

(2) Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der in § 158 Abs. 5 vorgesehenen Ordnungsstrafen zu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des § 158 Abs. 5 Z 3 die mit der schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße höchstens 500 Euro betragen darf.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 140b. (1) …

§ 140b. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats”,

 

           5. bis 6. …

           5. bis 6. unverändert

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 140f. (1) Das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.

 

(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.

 

(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.

 

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

 

           a) bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und

 

          b) zu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten zu übermitteln.

 

(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.

 

(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.

 

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer). Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister, Verzeichnisse, Tagebücher, Kassabücher sowie die verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogene Urkunden zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer); bei Privattestamenten und anderen erbrechtsbezogenen Urkunden gilt dies nur dann, wenn dem nicht eine abweichende Vereinbarung entgegensteht. Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.

(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist für die Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, sowie für Auskünfte und die Gewährung der Einsicht zuständig. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist zur Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, zu Auskünften und zur Gewährung der Einsicht verpflichtet; § 103 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

 

(3) Kommt der Übernehmer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig (§ 103 Abs. 1) nach, so kann ihm die Notariatskammer mit Bescheid auftragen, die ausständigen Handlungen binnen einer gleichzeitig zu setzenden Frist nachzuholen. Kommt der Übernehmer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Notariatskammer einem anderen Notar die Vornahme dieser Handlungen auftragen. Diesem hat der Übernehmer unverzüglich Zugang zu den benötigten Urkunden, Geschäftsregistern und Verzeichnissen zu ermöglichen.

§ 160. (1) …

§ 160. (1) unverändert

           1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder

           1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder

           2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.

           2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist, oder

 

           3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens ein verurteilender Beschluss der Notariatskammer oder ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinargerichts gefällt worden ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

 

(5) Der Lauf der im Abs. 1 angeführten Frist wird ferner für die Zeit zwischen dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer späteren Ernennung des Betreffenden zum Notar oder dessen neuerlicher Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gehemmt.

§ 165. (1) bis (2) …

§ 165. (1) bis (2) unverändert

 

(2a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt. Der Notar, auf den sich das Verfahren bezogen hat, darf jedoch über dessen Ausgang insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.

(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132, 133, 134 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.

(4) …

(4) unverändert

§ 171. (1) …

§ 171. (1) unverändert

(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für fünf Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 173. (1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

§ 173. (1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

(2) …

(2) unverändert

Artikel 3

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

§ 2. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.

§ 2. (1) Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.

 

(2) Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen.

§ 5. (1) bis (4) …

§ 5. (1) bis (4) unverändert

           1. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien und die Republik Zypern

           1. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien und die Republik Zypern

           2. bis 4. …

           2. bis 4. unverändert

 

Hat der Absolvent sein rechtswissenschaftliches Studium, das kein Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG ist, an einer österreichischen Universität abgeschlossen, so ist die Ausbildungsprüfungskommission des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Sprengel die betreffende Universität liegt.

(5) …

(5) unverändert

§ 12.

§ 12. unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) Vertretung vor österreichischen Gerichten im Zivilprozess (§ 20 Z 2 RAPG);

 

               b) bis f) …

               b) bis f) unverändert

           2. und 3. …

           2. und 3. unverändert

           4. …

           4. unverändert

                a) und b) …

                a) und b) unverändert

                c) Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 2 Z 4 NPG);

                c) Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 1 Z 7 NPG);

               d) bis g) …

               d) bis g) unverändert

           5. …

           5. unverändert

Artikel 4

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert

(2) Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder ein Notar bestellt werden.

(2) Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Gesellschaft) oder ein Notar bestellt werden.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

§ 18. (1) bis (7) …

§ 18. (1) bis (7) unverändert

 

(8) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (§ 24 RAO). Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

 

           1. der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

 

           2. die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

 

           3. die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

 

gewählt (§ 24 RAO), wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass Beschuldigter ein Rechtsanwaltsanwärter ist. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 2) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) …

                a) unverändert

               b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;

               b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;

                c) und d) …

                c) und d) unverändert

           2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

           2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) unverändert

§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.

§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 28. (1) …

§ 28. (1) unverändert

(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) …

(3) unverändert

§ 70. (1) …

§ 70. (1) unverändert

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

Artikel 6

Änderung des EIRAG

§ 6. Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im § 5 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

§ 6. Für Zustellungen in den in § 5 Abs. 1 erster Satz angeführten Verfahren kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.

§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;

           2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Kroatien, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;

           3. und 4. …

           3. und 4. unverändert

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

-

in Belgien:

Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

-

in Bulgarien:

Aдвокат

-

in Dänemark:

Advokat

-

in Deutschland:

Rechtsanwalt

-

in Estland:

Vandeadvokaat

-

in Finnland:

Asianajaja/Advokat

-

in Frankreich:

Avocat

-

in Griechenland:

Dikigóros

-

in Großbritannien:

Advocate/Barrister/Solicitor

-

in Irland:

Barrister/Solicitor

-

in Italien:

Avvocato

-

in Lettland:

Zverinats advokats

-

in Litauen:

Advokatas

-

in Luxemburg:

Avocat

-

in Malta:

Avukat/Prokuratur Legali

-

in den Niederlanden:

Advocaat

-

in Polen:

Adwokat/Radca prawny

-

in Portugal:

Advogado

-

in Rumänien:

Avocat

-

in Schweden:

Advokat

-

in der Slowakei:

Advokát/Komercný právnik

-

in Slowenien:

Odvetnik/Odvetnica

-

in Spanien:

Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu

-

in der Tschechischen Republik:

Advokát

-

in Ungarn:

Ügyvéd

-

in Zypern:

Dikigóros

-

in Island:

Lögmaur

-

in Liechtenstein:

Rechtsanwalt

-

in Norwegen:

Advokat

-

in der Schweiz:

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt,

Fürsprecher,

Fürsprech/Avocat/Avvocato

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

-

in Belgien:

Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

-

in Bulgarien:

Aдвокат

-

in Dänemark:

Advokat

-

in Deutschland:

Rechtsanwalt

-

in Estland:

Vandeadvokaat

-

in Finnland:

Asianajaja/Advokat

-

in Frankreich:

Avocat

-

in Griechenland:

Dikigóros

-

in Großbritannien:

Advocate/Barrister/Solicitor

-

in Irland:

Barrister/Solicitor

-

in Italien:

Avvocato

-

in Kroatien:

Odvjetnik/Odvjetnica

-

in Lettland:

Zverinats advokats

-

in Litauen:

Advokatas

-

in Luxemburg:

Avocat

-

in Malta:

Avukat/Prokuratur Legali

-

in den Niederlanden:

Advocaat

-

in Polen:

Adwokat/Radca prawny

-

in Portugal:

Advogado

-

in Rumänien:

Avocat

-

in Schweden:

Advokat

-

in der Slowakei:

Advokát/Komercný právnik

-

in Slowenien:

Odvetnik/Odvetnica

-

in Spanien:

Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu

-

in der Tschechischen Republik:

Advokát

-

in Ungarn:

Ügyvéd

-

in Zypern:

Dikigóros

-

in Island:

Lögmaur

-

in Liechtenstein:

Rechtsanwalt

-

in Norwegen:

Advokat

-

in der Schweiz:

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt,

Fürsprecher,

Fürsprech/Avocat/Avvocato

Artikel 7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Zustellung

Zustellung

§ 40. (1) …

§ 40. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. …

           3. unverändert

                a. bis b. …

                a. bis b. unverändert

                c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;

                c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;

           4. …

           4. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 52. (1) …

§ 52. (1) unverändert

(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 300 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) unverändert

Artikel 8

Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.

§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.

(2) und (3) …

(2) und (3) unverändert

§ 13. (1) …

§ 13. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

           2. eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.

(2) …

(2) unverändert:

 

(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.

§ 20. (1) …

§ 20. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. Vertretung im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,

           4. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,

           5. Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen und

           5. Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen,

           6. Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts.

           6. Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts,

 

           7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und

 

           8. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Wertpapierrechts, insbesondere des Wechsel- und Scheckrechts.

(2) …

(2) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor Österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts,

           4. Rechtsberatung im Bereich des österreichischen Insolvenzrechts mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für natürliche Personen,

           5. bis 7. …

           5. bis 7. unverändert

Artikel 9

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt.

§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils vier Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 4 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.

(3) …

(3) unverändert

Artikel 10

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

§ 3a. (1) …

§ 3a. (1) unverändert

(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Datum der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.

(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Jahr der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.

(3) …

(3) unverändert

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

(4) bis (7) …

(4) bis (7) unverändert

§ 4. (1) …

§ 4. (1) unverändert

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) und (4) …

(3) und (4) unverändert

 

§ 16f. Die §§ 3a und 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 gestellt werden.