2381 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B­VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B­VG), das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert, das Volksbegehrengesetz 2013 und das Wählerevidenzgesetz 2013 erlassen sowie das Volksbegehrengesetz 1973 und das Wählerevidenzgesetz 1973 aufgehoben werden (2177/A), hat der Verfassungsausschuss am 4. Juni 2013 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„ Mit Blick auf den Wegfall des administrativen Instanzenzugs aufgrund des Art. 130 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Fassung des B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. 51/2012) sollen sämtliche Wahlrechtskodifikationen (WEviG, NRWO, EuWO, EU-WEG) umfassend umgestaltet werden (vgl. dazu die Begründung zu Artikel 1 Art. 130 Abs. 5 und Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG). Generell soll an Stelle des Wortes „Einspruch“ das Wort „Berichtigungsantrag“ treten, um klarzustellen, dass es sich bei den Wählerevidenzen, wie auch bei den Wählerverzeichnissen (die Kopien der jeweiligen Wählerevidenzen zu einem Stichtag darstellen) nicht um individuell konkrete Normen mit Bescheidcharakter handelt und ein diesbezüglicher „Berichtigungsantrag“ an eine Wahlbehörde (also eine Verwaltungsbehörde) kein Rechtsmittel darstellt. An die Stelle des Wortes „Berufung“ tritt mit Blick auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Behandlung solcher Rechtsmittel das Wort „Beschwerde“. Gegen einen Bescheid der Wahlbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG möglich. Der Austausch der einzelnen Wörter zog eine umfassende sprachliche Anpassung der betroffenen Normen nach sich. Der Umstand, dass der administrative Instanzenzug bereits ab 1. Jänner 2014 unzulässig sein wird, macht es erforderlich, dass mehrere Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten müssen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Z 1 (Art. 6 Abs. 4 B-VG):

Mit der Anpassung dieser Bestimmung wird auf Ebene des B-VG sowie in der Folge in den einschlägigen Regelungen des WEviG (Artikel 4, § 2 Abs. 1) und des EuWEG (Artikel 8) klargestellt, dass bei Häftlingen keinesfalls der Ort der Festnahme oder Anhaltung als Ort der Eintragung in die Wählerevidenz in Betracht kommt. Gegebenenfalls werden betroffene Personen im Rahmen des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ihre Eintragung in die Wählerevidenz am Ort des letzten Hauptwohnsitzes oder allenfalls Wohnsitzes herbeizuführen haben.

Zu Z 2 (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG):

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung; dass in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG nur die Volksbegehren genannt werden, hat historische Gründe.

Zu Z 3 und 4 (Art. 130 Abs. 5 und 141 Abs. 1 lit. g B-VG):

Die Verfassungsrechtslage mit 1. Jänner 2014 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) sähe vor, dass für alle wahlrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere Verfahren betreffend die Eintragung und Streichung von Personen in die und aus den Wählerevidenzen und Wahlverzeichnissen – ausschließlich gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a und f bzw. g B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre.

Da aufgrund der durch das Session-System des Verfassungsgerichtshofes bedingten Verfahrensdauer nicht sichergestellt wäre, dass rechtzeitig vor einer Wahl eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegen würde, wird vorgeschlagen, in diesen Angelegenheiten einen Rechtszug zu den Verwaltungsgerichten zu ermöglichen. Aus diesem Grund wird in Art. 130 Abs. 5 B-VG, der Angelegenheiten, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sind, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausnimmt, die Möglichkeit der Normierung einer bundesverfassungsgesetzlichen Ausnahmeregelung geschaffen. In Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem vorgesehen wird, dass der Verfassungsgerichtshof in den Angelegenheiten des Art. 141 Abs. 1 lit. a bis f B-VG erst nach einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zuständig ist, sofern eine solche Zuständigkeit bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist.

Zu Z 5 (Art. 151 Abs. 55 B-VG):

Die Bestimmungen sollen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992)

Zu Z 9 (§ 32):

Um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Wahl eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen kurzer Frist in der Sache selbst (§ 20 Abs. 2, vgl. dazu RV 1618 BlgNr. 24. GP, 14) zu entscheiden. Im Übrigen vergleiche die Begründung zu Artikel 4.

Zu Z 13 und 16 (§§ 36 Abs. 3 und 52 Abs. 2):

Die Befristung für die Festlegung der Wahlsprengel und für die Versendung der amtlichen Wahlinformationen wurde den praktischen Gegebenheiten angepasst.

Zu Z 14 und 28 (§ 39 Abs. 3 und Anlage 3):

Die die Wahlkarten ausstellenden Wahlbehörden werden in Hinkunft auf der Wahlkarte durch Ankreuzen zu vermerken haben, dass die Wahlkarte für eine im Ausland lebende Person ausgestellt wird. Eine Verarbeitung dieser Daten im weiteren work flow ist durch geltendes Recht sichergestellt. Aufgrund der neu erhobenen Daten wird es möglich sein festzustellen, wie viele der bei den Bezirkswahlbehörden eintreffenden Wahlkarten von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern stammen und wie viele von diesen verspätet einlangen und daher nicht mehr in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden können.

Das neue Feld für die – optionale – Anbringung eines Barcode kommt insbesondere Bezirkswahlbehörden in Statutarstädten zugute. Bei diesen kann die Erfassung der einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) wesentlich vereinfacht werden.

Nachdem bei der Volksbefragung 2013 von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern in Einzelfällen an das Bundesministerium für Inneres die Beschwerde herangetragen worden ist, ausländische Postverwaltungen hätten sich geweigert, eine österreichische Wahlkarte ohne die Entrichtung eines Portos weiterzuleiten, wurde der Aufdruck auf dem Wahlkarten-Formular in Abstimmung mit der Post AG dahingehend erweitert, dass die Postverwaltungen in englischer Sprache auf die Verpflichtung hingewiesen werden, Poststücke, die wie die österreichische Wahlkarte gekennzeichnet sind, portofrei zu befördern.

Zu Z 17, 18 und 19 (§§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 5 und 69 Abs. 1):

Aufgrund eines im durchgeführten parlamentarischen Begutachtungsverfahrens vielfach geäußerten Wunsches soll die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ermöglicht werden. Die Ausgestaltung der Bestimmungen erfolgte unter Rücksichtnahme auf die bisher gewonnene praktische Erfahrung. Mit den zu verankernden Vorgaben sollten alle Vorkehrungen getroffen sein, dass auch bei Verwendung elektronisch geführter Abstimmungsverzeichnisse die für die Durchführung einer Wahl erforderliche Rechtssicherheit in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

Zu Z 20, 21, 22, 23, 24 und 30 (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 Z 7 und 82 Abs. 2 sowie Anlage 6):

Aufgrund der zu ändernden Bestimmungen soll es möglich sein, Vorzugsstimmen für das „2. Ermittlungsverfahren“ sowie – nach der 2013 neu geschaffenen Möglichkeit – auch für das „3. Ermittlungsverfahren“, nicht nur durch Eintragen des Namens des Bewerbers in die entsprechende Rubrik, sondern auch durch Eintragung der Reihungsnummer des Bewerbers auf dem jeweiligen Wahlvorschlag zu vergeben. Die Regelung kommt insbesondere blinden oder stark sehbehinderten Personen zugute, denen es eher möglich ist, eine Reihungsnummer – allenfalls mit Unterstützung einer Stimmzettel-Schablone – in den amtlichen Stimmzettel einzutragen, als einen – womöglich viele – Buchstaben umfassenden Namen.

Z 25 (§ 111 Abs. 3):

Durch die Novellierung dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass eine Person, die zum Zeitpunkt der Berufung auf ein freigewordenes Mandat zum Nationalrat ein mit der Ausübung des Mandates zum Nationalrat unvereinbares Amt ausübt, binnen acht Tagen das unvereinbare Amt zurücklegen muss, bevor sie das Mandat zum Nationalrat annehmen kann. Verzichtet diese Person nicht nachweislich binnen acht Tagen auf ihr unvereinbares Amt, verbleibt sie in der Reihe auf der Parteiliste; es kommt aber die auf der Parteiliste nächstgereihte Person zum Zug. Unvereinbar mit der Ausübung des Mandates zum Nationalrat im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere folgende Ämter: Mitglied im Bundesrat und im Europäischen Parlament (Art. 59 B-VG), Amt des Bundespräsidenten (Art. 61 B-VG), Mitglied des OGH (Art. 92 B-VG), Amt des Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B‑VG), Mitglied des  Verwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 134 B-VG), Mitglied des Verfassungsgerichtshofes (Art. 147 B-VG) und Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g B-VG).

Zu Z 27 (§ 129):

Hinsichtlich der In-Kraft-Tretens-Bestimmung ist auszuführen, dass zwischen den Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2014 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten sollen, unterschieden wird. Die Bestimmungen betreffend die Vergaben von Vorzugsstimmen durch sehbehinderte Personen, betreffend die Anpassung der Verfahren bezüglich Eintragung und Streichung in bzw. aus Wählerevidenzen und Wahlverzeichnissen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2013, betreffend die Verwendung von elektronischen Abstimmungsverzeichnissen und betreffend die Neugestaltung der Anlagen sowie die Neuregelung des § 111 Abs. 3 und § 127a sollen bereits am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

Zu Z 3 und 6 (§ 5 Abs. 6 und Anlage 4):

Die die Wahlkarten ausstellenden Wahlbehörden werden in Hinkunft auf der Wahlkarte durch Ankreuzen zu vermerken haben, dass die Wahlkarte für eine im Ausland lebende Person ausgestellt wird. Eine Verarbeitung dieser Daten im weiteren work flow ist durch geltendes Recht sichergestellt. Aufgrund der neu erhobenen Daten wird es möglich sein festzustellen, wie viele der bei den Bezirkswahlbehörden eintreffenden Wahlkarten von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern stammen und wie viele von diesen verspätet einlangen und daher nicht mehr in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden können.

Das neue Feld für die – optionale – Anbringung eines Barcode kommt insbesondere Bezirkswahlbehörden in Statutarstädten zugute. Bei diesen kann die Erfassung der einlangenden Wahlkarten wesentlich vereinfacht werden.

Nachdem bei der Volksbefragung 2013 von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern in Einzelfällen an das Bundesministerium für Inneres die Beschwerde herangetragen worden ist, ausländische Postverwaltungen hätten sich geweigert, eine österreichische Wahlkarte ohne die Entrichtung eines Portos weiterzuleiten, wurde der Aufdruck auf dem Wahlkarten-Formular in Abstimmung mit der Post AG dahingehend erweitert, dass die Postverwaltungen in englischer Sprache auf die Verpflichtung hingewiesen werden, Poststücke, die wie die österreichische Wahlkarte gekennzeichnet sind, portofrei zu befördern.

Hinsichtlich der In-Kraft-Tretens-Bestimmung ist auszuführen, dass zwischen den Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2014 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag (§§ 5a Abs. 6, 26a und Anlage 4) unterschieden wird.

Zu Artikel 4 (Änderung der Europawahlordnung)

Zu Z 13 (§ 20):

Um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Wahl eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen kurzer Frist in der Sache selbst (§ 20 Abs. 2, vgl. dazu RV 1618 BlgNr. 24. GP, 14) zu entscheiden. Im Übrigen vergleiche die Begründung zu Artikel 4.

Zu Z 18 und 26 (§ 27 Abs. 3 und Anlage 2):

Die die Wahlkarten ausstellenden Wahlbehörden werden in Hinkunft auf der Wahlkarte durch Ankreuzen zu vermerken haben, dass die Wahlkarte für eine im Ausland lebende Person ausgestellt wird. Eine Verarbeitung dieser Daten im weiteren work flow ist durch geltendes Recht sichergestellt. Aufgrund der neu erhobenen Daten wird es möglich sein festzustellen, wie viele der bei den Bezirkswahlbehörden eintreffenden Wahlkarten von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern stammen und wie viele von diesen verspätet einlangen und daher nicht mehr in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden können.

Das neue Feld für die – optionale – Anbringung eines Barcode kommt insbesondere Bezirkswahlbehörden in Statutarstädten zugute. Bei diesen kann die Erfassung der einlangenden Wahlkarten wesentlich vereinfacht werden.

Nachdem bei der Volksbefragung 2013 von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern in Einzelfällen an das Bundeministerium für Inneres die Beschwerde herangetragen worden ist, ausländische Postverwaltungen hätten sich geweigert, eine österreichische Wahlkarte ohne die Entrichtung eines Portos weiterzuleiten, wurde der Aufdruck auf dem Wahlkarten-Formular in Abstimmung mit der Post AG dahingehend erweitert, dass die Postverwaltungen in englischer Sprache auf die Verpflichtung hingewiesen werden, Poststücke, die wie die österreichische Wahlkarte gekennzeichnet sind, portofrei zu befördern.

Zu Z 19, 20 und 21 (§§ 49 Abs. 1, 54 Abs. 6 und 55 Abs. 1):

Aufgrund eines im durchgeführten parlamentarischen Begutachtungsverfahrens vielfach geäußerten Wunsches soll die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ermöglicht werden. Die Ausgestaltung der Bestimmungen erfolgte unter Rücksichtnahme auf die bisher gewonnene praktische Erfahrung. Mit den zu verankernden Vorgaben sollten alle Vorkehrungen getroffen sein, dass auch bei Verwendung elektronisch geführter Abstimmungsverzeichnisse die für die Durchführung einer Wahl erforderliche Rechtssicherheit in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

Zu Z 22, 23 und 28 (§§ 61, 63 und Anlage 5):

Aufgrund der zu ändernden Bestimmungen soll es möglich sein, Vorzugsstimmen für das „2. Ermittlungsverfahren“ sowie – nach der 2013 neu geschaffenen Möglichkeit – auch für das „3. Ermittlungsverfahren“, nicht nur durch Eintragen des Namens des Bewerbers in die entsprechende Rubrik, sondern auch durch Eintragung der Reihungsnummer des Bewerbers auf dem jeweiligen Wahlvorschlag zu vergeben. Die Regelung kommt insbesondere blinden oder stark sehbehinderten Personen zugute, denen es eher möglich ist, eine Reihungsnummer – allenfalls mit Unterstützung einer Stimmzettel-Schablone – in den amtlichen Stimmzettel einzutragen, als einen – womöglich viele – Buchstaben umfassenden Namen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989)

Die notwendige Anpassung des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde zum Anlass ge-nommen, den mit dem Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012 mit einer verbalen Beschreibung geänderten Stimmzettel gemäß Anlage 3 nunmehr positiv als Anlage zu normieren.

Zu Artikel 8 (Änderung des Europäischen-Bürgerinitiative-Gesetzes)

Mit der geringfügigen Anpassung des § 2 EBIG wird einer Kritik der Europäischen Kommission, wonach diese Bestimmung nicht gänzlich im Einklang mit der EBI-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11. März 2011 S. 1) stünde, Rechnung getragen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973)

Mit Blick auf den Wegfall des administrativen Instanzenzugs aufgrund des Art. 130 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Fassung des B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. 51/2012) sollen sämtliche Wahlrechtskodifikationen (WEviG, NRWO, EuWO, EU-WEG) umfassend umgestaltet werden (vgl. dazu die Begründung zu Artikel 1 Art. 130 Abs. 5 und Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG). Generell soll an Stelle des Wortes „Einspruch“ das Wort „Berichtigungsantrag“ treten, um klarzustellen, dass es sich bei den Wählerevidenzen, wie auch bei den Wählerverzeichnissen (die Kopien der jeweiligen Wählerevidenzen zu einem Stichtag darstellen) nicht um individuell konkrete Normen mit Bescheidcharakter handelt und ein diesbezüglicher „Berichtigungsantrag“ an eine Wahlbehörde (also eine Verwaltungsbehörde) kein Rechtsmittel darstellt. An die Stelle des Wortes „Berufung“ trat mit Blick auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Behandlung solcher Rechtsmittel das Wort „Beschwerde“. Gegen einen Bescheid der Wahlbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG möglich. Der Austausch der einzelnen Wörter zog eine umfassende sprachliche Anpassung der betroffenen Normen nach sich. Der Umstand, dass der administrative Instanzenzug bereits ab 1. Jänner 2014 unzulässig ist, das neue „Zentrale Wählerregister“ aber erst im Jahr 2015 umgesetzt sein wird, machte es erforderlich, dass mehrere Bestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten müssen. Der Umstand, dass der administrative Instanzenzug bereits ab 1. Jänner 2014 unzulässig sein wird, macht es erforderlich, dass die angeführten Bestimmungen so rasch wie möglich beschlossen werden und in Kraft treten können.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Herbert Scheibner, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Daniela Musiol, Dr. Walter Rosenkranz, Werner Herbert, Mag. Gernot Darmann, Dr. Josef Cap und Bernhard Vock sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer das Wort.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V, F, B, dagegen:  G) folgende Feststellungen:

1. Zur „barrierefreien“ Veröffentlichung der Namen der Bewerberinnen und Bewerber für die NRW 2013:

Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die Bundeswahlbehörde anlässlich der Beschlussfassung über die für bundesweite Wahlen eingereichten Wahlvorschläge regelmäßig anregen wird, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die auf veröffentlichten Landeswahlvorschlägen oder Bundeswahlvorschlägen aufscheinen, auf der BM.I-Homepage wiederzugeben. Bei der Veröffentlichung wird im BM.I – wie bereits vom Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der Ermöglichung der Abgabe von bundesweiten Vorzugsstimmen angeregt - auf eine größtmögliche Übersichtlichkeit und gute Lesbarkeit der Namen sowie der dazu gehörenden Daten zu achten sein. Soweit technisch umsetzbar, ist die Darstellung im Internet barrierefrei vorzunehmen.

2. Zur Stimmabgabe durch Menschen mit Behinderung:

Der Verfassungsausschuss hält zur korrekten Vollziehung des § 66 NRWO betreffend die persönliche Ausübung des Wahlrechts fest, dass die Mindestanforderung für die Zulässigkeit der Beiziehung einer Begleitperson zur Stimmabgabe das Bestätigen dieser Person durch die wahlberechtigte Person – sei es mit Worten, sei es mit einer anderen, für die Kommission erkennbaren Artikulation – ist. Ist die Person hierzu nicht in der Lage, so kann sie zwar an der Stimmabgabe ohne Begleitperson nicht gehindert werden, muss die Wahlzelle jedoch alleine aufsuchen und verlassen. Besonders darauf hinzuweisen wird sein, dass bei Zweifelsfällen nach entsprechender Beratung in der Kommission eine Abstimmung stattzufinden hat und dass die Entscheidung der Kommission in der Niederschrift jedenfalls zu protokollieren ist. Weiters wird – neuerlich – darauf hinzuweisen sein, dass einem Sachwalter (einer Sachwalterin) nach der NRWO keine wie immer geartete Rolle bei der Stimmabgabe zukommt und er (sie) allenfalls dann als Begleitperson tätig werden kann, wenn er (sie) von der wahlberechtigten Person in Gegenwart der Kommission dazu ausgewählt worden ist. Auf diese Erfordernisse wird bei der Information der nachgeordneten Behörden anlässlich der Nationalratswahl 2013 in dem an diese ergehenden Leitfaden und auch im Rahmen einer Konferenz der Landeswahlbehörden verwiesen werden.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann