Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

           Artikel    2: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

           Artikel    3: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

           Artikel    4: Änderung der Europawahlordnung

           Artikel    5: Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

           Artikel    6: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

           Artikel    7: Änderung des Volksbefragungsgesetzes1989

           Artikel    8: Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes

           Artikel    9: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 Abs. 4 lautet:

„(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.“

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 wird der Ausdruck „Volksabstimmungen“ durch die Wortfolge „und Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen“ ersetzt.

3. In Art. 130 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 wird nach dem Wort „gehören“ die Wortfolge „sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist“ angefügt.

4. In Art. 141 Abs. 1 lit. g in der Fassung BGBl  I Nr. 51/2012 wird nach dem Wort „Verwaltungsbehörden“ die Wortfolge „sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

5. Art. 151 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 130 Abs. 5 und Art. 141 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

2. § 20a Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 25 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) Einsicht zu nehmen.“

3. § 25 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.“

4. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Tage“ ersetzt.

6. § 28 samt Überschrift lautet:

„Berichtigungsanträge

§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

7. §29 lautet:

§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

8. § 30 samt Überschrift lautet:

„Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

9. § 32 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.“

10. § 33 samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge Einsprüche und Beschwerden

§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.“

11. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

12. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

13. In § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge „spätestens am dritten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am 13. Tag“ ersetzt.

14. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

15. In § 48 Abs. 1 wird das Wort „vorhergesehenen“ durch das Wort „vorgesehenen“ ersetzt.

16. In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens am einundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am dreißigsten Tag“ ersetzt.

17. § 63 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 68 Abs. 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“

18. Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

           1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.

           2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

           3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

           4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

           5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

           6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

19. § 69 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“

20. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter freie Felder zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 49 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß § 106 Abs. 6 hergestellt werden.“

21. § 76 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste, der jeweiligen Landesparteiliste und der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten.“

22. § 79 Abs.1 und 2 lauten:

„(1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Bundesparteiliste oder der jeweiligen Landesparteiliste oder bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste oder derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.“

23. § 81 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder“

24. § 82 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.“

25. § 111 Abs. 3 lautet:

„(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste. Einer Ablehnung ist gleichzuhalten, wenn ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der ein mit der Ausübung eines Mandats nach bundesgesetzlichen Vorschriften unvereinbares Amt bekleidet, nicht binnen acht Tagen ab Freiwerden des Mandats das unvereinbare Amt nachweislich zurückgelegt.“

25a. § 122 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“

26. § 127 wird folgender § 127a samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen

§ 127a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

27. § 129 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die § 12 Abs. 5, § 20a Z 5, § 25 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 28, § 28, § 29, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 30, § 30, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 32, § 32, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 33, § 33, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung BGBl.  I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


 

28. Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:

Anlage 3, Vorderseite                                                                                  Papierfarbe: weiß

29. Die Anlage 3, Rückseite, lautet:

Anlage 3, Rückseite

30. Die Anlage 6 lautet:

Anlage 6

31. Die Anlage 7 lautet:

Anlage 7


 

Artikel 3

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG“

2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

3. § 5a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

4. § 26 wird folgender § 26a angefügt:

§ 26a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


 

6. Die Anlage 4, Vorderseite, lautet:

Anlage 4, Vorderseite,                                                                                 Papierfarbe: weiß

7. Die Anlage 4, Rückseite, lautet:

Anlage 4, Rückseite

Wahlkarte_neu_Postentgelt Empfänger_Rückseite


 

8. Die Anlage 5, Vorderseite, lautet:

Anlage 5, Vorderseite,                                                                                 Papierfarbe: beige

Wahlkarte_neu_zweiter Durchgang_BPräsWG_Seite_1

9. Anlage 5, Rückseite, lautet:

Anlage 5, Rückseite

Wahlkarte_neu_Postentgelt Empfänger_Rückseite


 

Artikel 4

Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 16 die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“.

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 18 die Bezeichnung „Entscheidung über Berichtigungsanträge“.

3. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 20 die Bezeichnung „Beschwerden“.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Einsprüche und Berufungen“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 86 die Bezeichnung „Gebührenfreiheit“ durch die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

7. § 9a Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) Einsicht zu nehmen.“

8. § 13 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) zu gewähren.“

9. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

10. § 16 samt Überschrift lautet:

„Berichtigungsanträge

§ 16. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.

(2) Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

11.§17 lautet:

§ 17. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

12. § 18 samt Überschrift lautet:

„Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 18. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

13. § 20 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.“

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.“

14. § 21 samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.“

15. In § 22 Abs.1 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungs-und Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

16. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs-und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

17. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Wahlkarten-Formulare“ ersetzt.

18. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

19. § 49 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 54 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 61) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 7 und 8 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“

20. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

           1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.

           2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

           3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

           4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

           5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

           6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

21. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“

22. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.“

23. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.“

24. Die Überschrift zu § 86 lautet:

„Abgabenfreiheit“

25. § 91 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 83 Abs. 1, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


 

26. Die Anlage 2, Vorderseite, lautet:

Anlage 2, Vorderseite                                                                                  Papierfarbe: weiß

27. Die Anlage 2, Rückseite, lautet:

Anlage 2, Rückseite

Wahlkarte_neu_Postentgelt Empfänger_Rückseite


 

28. Die Anlage 5 lautet:

Anlage 5


 

Artikel 5

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 7 die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“.

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 8 die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“.

3. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 9 die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“.

4. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 10 die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“.

5. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 11 die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“.

6. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

           2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.“

6a. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 8 entfällt, die Abs. 3 bis 7 lauten:

(3) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.

(4) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(5) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 4 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

(6) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B‑VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

(7) Anbringen nach Abs. 1, 3 und 6 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.

8. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

10. § 7 samt Überschrift lautet:

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

11. § 8 samt Überschrift lautet:

„Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

12.§ 9 samt Überschrift lautet:

„Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.“

13. § 10 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“

14. § 11 samt Überschrift lautet:

„Behörden im Einspruchsverfahren

§ 11. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

15. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

16. § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Volksabstimmungsgesetz – VAbstG“

2. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.“

3. § 6 Abs. 4 lit. c lautet:

              „c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.“

4. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 lit. c in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Volksbefragungsgesetz 1989 – VBefrG“

2. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.“

3. § 6 Abs. 4 lit. c lautet:

              „c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.“

4. § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


5. Die Anlage 3 lautet:

                                                                                                                      Anlage 3

Volksbefragungsgesetz_Anlage3


 

Artikel 8

Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes – EBIG

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt Abs. 3; die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen Abs. 3, 4 und 5.

2. In § 4 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 6“ auf „§ 2 Abs. 5“ geändert.

Artikel 9

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das EBIG‑Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.“

2. § 2a Abs. 4 lautet:

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.“

3. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

6. § 6 lautet:

§ 6. Die gemäß den § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“

7. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.“

8. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“

9. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

           1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,

           2. sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.“

10. § 13a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“