2389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2323/A der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Hintergrund und Ziel der REMIT-VO:

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT-VO), ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S.1, die die Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte erhöhen soll, trat bereits am 28. Dezember 2011 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind daher auch Insiderhandel (Art. 3) und Marktmanipulation (Art. 5) im Energiegroßhandel ausdrücklich verboten.

Da es sich bei der REMIT-VO aber um eine sog. „hinkende Verordnung“ handelt, bedarf es in manchen Punkten der innerstaatlichen Durchführung.

Wesentlicher Inhalt der REMIT-VO ist:

1.      Verbot von Insiderhandel (Artikel 3) und Marktmanipulation (Artikel 5)

2.      Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Registrierung (Artikel 9)

3.      Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Meldung von Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt (Artikel 8), zum Publizieren von Insiderinformationen (Artikel 4)

4.      Ermächtigung von ACER zur Umsetzung der Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung (Artikel 7), zum Sammeln der Transaktionsmeldungen (Artikel 8) und zur Sammlung der Registrierung der Marktteilnehmer (Artikel 9).

Als Marktteilnehmer am Energiegroßhandelsmarkt im Sinne der REMIT-VO gelten alle juristischen und natürlichen Personen, die Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten abschließen oder Handelsaufträge erteilen. Damit sind insbesondere Energiehändler, Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Strom- und Gasbörsen und Energiebroker eingeschlossen.

Als Energiegroßhandelsprodukte gelten physische wie finanzielle Geschäfte mit Strom oder Gas, insbesondere Lieferverträge, Transportverträge und Derivatgeschäfte wie Optionen oder Swaps. Versorgungs- und Verteilungsverträge an Endverbraucher bzw. Großkunden fallen ab einer Größe von 600 GWh pro Jahr in einem geographischen Marktgebiet unter die Regulierung der REMIT-VO.

Die innerstaatlichen Umsetzungserfordernisse beschränken sich auf die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation sowie bei Nichteinhaltung der von der REMIT-VO auferlegten Verpflichtungen. Auch die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse der Regulierungsbehörde müssen im Rahmen der nationalen Umsetzung geschaffen werden.

Hintergrund und Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012:

Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten.

Die Einführung dieser zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert von den Materiengesetzgebern die Anpassung der jeweiligen Gesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Diese Anpassung sieht vor, dass an die Stelle der Regulierungskommission das Bundesverwaltungsgericht tritt, so dass ein zweistufiger Instanzenzug eingeführt wird.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Der Bund kann sich zur Durchführung der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, sowie der Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, insbesondere auf folgende Kompetenztatbestände stützen: Art. 10 Abs. 1 B-VG: „Zivilrechtswesen“ (Z 6) und Art. 12 Abs. 1: „Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“ (Z 5). Darüberhinaus enthalten alle Gesetze für jene Bestimmungen, die keiner Bundeskompetenz zuzuordnen sind, eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel oder sind als „Verfassungsbestimmung“ ausgewiesen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (ElWOG):

Zu § 10a:

§ 10a setzt auf Artikel 4 der REMIT-VO auf und schreibt vor, dass Marktteilnehmer ihnen vorliegende Insider-Informationen – es handelt sich dabei um Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen betreffen – der E-Control mitzuteilen haben. Ziel der Regelung ist es, der Behörde die Überwachung des Verbots des Insider Handels zu ermöglichen. Dazu benötigt sie die Information welche Insider Informationen zu welchem Zeitpunkt veröffentlicht wurden.

Die Mitteilung der Insider-Informationen an die E-Control bedarf keiner besonderen Formerfordernisse, eine Mitteilung auf einfachem Wege mittels E-Mail-Benachrichtigung ist ausreichend. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass der Anfall solcher Mitteilungen für die einzelnen Marktteilnehmer gering ist und die Mitteilung per E-Mail unkompliziert erbracht werden kann. Deshalb entsteht für die Marktteilnehmer kein ungebührlicher Verwaltungsaufwand. Auch stehen der Mitteilung an die E-Control aufgrund der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Daten, keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Eine individuelle Übermittlung ist dann nicht notwendig, wenn etwa die Meldungen bereits ACER übermittelt werden oder alle Insider-Informationen auf einer zentralen Plattform veröffentlicht werden.

Zu § 50 Abs. 4:

Mit diesen Änderungen werden – bedingt durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – die Regulierungskommission als Berufungsinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, Verweise auf Bestimmungen des B-VG aktualisiert sowie die Begriffe „Revision“ und „Beschwerde“ den Vorgaben des B-VG angepasst.

Zu § 99:

In Anpassung an das Börsegesetz werden Marktmanipulationen mit einer Höchststrafe von 150 000 Euro sanktioniert.

Die Verwaltungsstrafbestimmung in Abs. 1 Z 16 unterscheidet sich von dem Abs. 4 durch den fehlenden Bereicherungsvorsatz.

Zu § 108a:

§ 108a ergänzt die Strafbestimmungen des 4. Hauptstücks des ElWOG 2010 und setzt dabei den Art. 18 der REMIT-VO um, der die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet festzulegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Als Person ist gemäß Art. 2 Z 8 der REMIT-VO eine natürliche oder juristische Person zu verstehen. Art. 3 Abs. 5 der REMIT-VO legt fest, dass, sofern es sich bei der Person, die über Insider-Informationen verfügt, um eine juristische Person handelt, das Verbot des Insider-Handels auch für die natürlichen Personen gilt, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen. Nach österreichischer Rechtslage kann über das Verbandverantwortlichkeitsgesetz auch die juristische Person selbst für Insider-Handel verantwortlich gemacht werden.

Aufgrund einer Änderung der StPO mit 1.1.2008 und der damit erfolgten Trennung zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren, sowie in Anpassung an das Börsegesetz, wurde die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.

Zu Artikel 2 (GWG):

Hier kann auf die Erläuterungen zu Art. 1 (ElWOG 2010) verwiesen werden.

Zu Artikel 3 (Energie-Control Gesetz):

Zu § 1:

Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der im ggstl. Entwurf vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

Zu § 5 Abs. 4:

Hier handelt es sich um eine Anpassung der Zitierungen an die geänderte Rechtslage.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fest, über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde zu erkennen. Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG sieht in weiterer Folge die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vor, über Revisionen gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Um Klarstellungen hinsichtlich des Parteistatus auch in den Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 und § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 69 Abs. 3 und § 148 Abs. 3 GWG 2011 zu treffen, ist § 9 entsprechend anzupassen.

Amtshandlungen der E-Control im Sinne der vorliegenden Bestimmung umfassen Bescheide der E Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 erster Satz ist insoweit unverändert geblieben, als lediglich die Regulierungskommission durch das Verwaltungsgericht des Bundes ersetzt wird.

Art. 37 Abs. 12 der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts¬binnen-markt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, sowie Art. 40 Abs. 12 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl. Nr. 211 vom 14.08.2009 S. 94, sehen vor, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden keine aufschiebende Wirkung haben. Die Anwendbarkeit von § 13 und § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG wird aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben durch den vorgeschlagenen § 9 Abs. 2 letzter Satz E-ControlG ausgeschlossen.

Zu § 12 Abs. 4:

Die Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 4 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 107/2011, wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgehoben. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde dem Art. 94 B-VG ein Abs. 2 angefügt, welcher lautet:

„(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für ein Landesgesetz gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.“

Dieser Art. 94 Abs. 2 B-VG lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu.

In der Praxis hat sich in Streitschlichtungsangelegenheiten die Vorschaltung der Regulierungsbehörde mit einschlägigen Fachkenntnissen vor die Zivilgerichte bewährt, weshalb die Regelung wieder eingeführt werden soll.

Eine gesonderte Anordnung, wonach die Entscheidung der Regulierungskommission erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts außer Kraft tritt, konnte im Hinblick auf Art. 94 Abs. 2 B VG unterbleiben.

Zu § 24 Abs. 1 Z 4:

Im Hinblick auf Meldepflichten nach der REMIT-VO ist eine zusätzliche Datenerfassung nationaler Behörden im nationalen Interesse ausdrücklich in Erwägungsgrund 17 anerkannt. Insbesondere normiert auch Artikel 7 Abs. 2 letzter Satz der REMIT-VO, dass nationale Regulierungsbehörden den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen können. Dessen ungeachtet ist es mit Hinblick auf die Sensibilität der hier betroffenen Daten angezeigt, dass der Zugang zu diesen Daten nur in dem Ausmaß durch die E-Control gesucht und seitens der aktenführenden Stelle gewährt werden darf, als dies im Hinblick auf die angeführten Zwecke im Einzelfall notwendig ist.

Zu § 25a:

Zu Abs. 1:

In Umsetzung des Art. 13 der REMIT-VO werden in § 25a die Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung des Verbots der Marktmanipulation und des Missbrauchs von Insider-Informationen ausgestaltet. Art. 13 Abs. 1 der REMIT-VO legt fest, dass diese Befugnisse entweder direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei der zuständigen Justizbehörde ausgeübt werden können. Die nationale Umsetzung führt zu keiner grundlegenden Erweiterung der Kompetenzen der E-Control. Die Sanktionierung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands Marktmanipulation obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden; die Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf Insider-Handel als gerichtlicher Straftatbestand obliegen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die von der E-Control in Zukunft im Rahmen der REMIT-VO wahrzunehmenden Befugnisse verstehen sich vorbehaltlich der bereits bestehenden Kompetenzen der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die neu geschaffenen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse dienen nicht nur zur Sicherstellung der Einhaltung der festgelegten Verbote sondern mussten auch zur Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Art. 4 REMIT-VO (siehe Art. 13 der REMIT-VO) eingeführt werden.

Die Befugnisse der E-Control sind auf die Überwachung beschränkt, ein Berufsverbot kann die E-Control nicht aussprechen, sondern lediglich bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Als zuständige Behörde ist - im Sinne eines contrarius actus - jene zu verstehen, die

1.      die Zustimmung (Konzession) zum Betrieb des Unternehmens erteilt hat, oder,

2.      wenn es sich um die Zulassung natürlicher Personen handelt, jene Behörde, die die Berufsvoraussetzungen geprüft hat.

Dazu hat die E-Control in diesem Verfahren Parteistellung.

Zu Abs. 2:

Um eine effektive Überwachung des österreichischen Energiegroßhandelsmarktes zu gewährleisten, ist es für die Regulierungsbehörde notwendig regelmäßig Transaktionsdaten zu erhalten. Art. 8 Abs. 1 der REMIT-VO erläutert welche Daten von der Agentur für die Marktüberwachung herangezogen werden und wer diese Daten zu melden hat. Es handelt sich dabei um Marktteilnehmer oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Behörden und um Daten über Transaktionen und Handelsaufträge am Energiegroßhandelsmarkt. Die Datenerhebung durch die Agentur wird basierend auf von der EU-Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakten (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 6 der REMIT-VO) erfolgen.

Zur Erfüllung ihrer Beobachtungsaufgabe ist die Regulierungsbehörde auf eine Vielzahl von Daten und Informationen angewiesen. Diese werden teilweise schon von anderen Behörden oder von den Unternehmen freiwillig, etwa an die EEX gemeldet und auf deren Transparenzplattform veröffentlicht (allerdings in aggregierter Form). Um die Wirtschaft nicht unnötig zu belasten, ist es erforderlich, bestehende Meldepflichten zu berücksichtigen und vorhandene Meldesysteme zu nutzen, um Doppelmeldungen zu vermeiden. Benötigt die E-Control Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde in der erforderlichen Qualität erteilt wurden, so sollte sie sich tunlichst an diese Behörde wenden, um die mehrfache Anforderung von Daten zu vermeiden. Dabei gilt insbesondere, dass die Qualität der Daten die Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde – eine zeitnahe Auswertung aller von ihr als relevant erachteten Daten, deren Korrektheit und Vergleichbarkeit garantiert sein muss – nicht beeinträchtigen darf.

Zu den Meldepflichten gehören die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber. Sie basieren auf den Transparenzverpflichtungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 994/2010. Darüber hinaus wird die Europäische Kommission auf Basis der REMIT-VO festlegen, welche Handels- und Fundamentaldaten wann und in welcher Form von den Marktteilnehmern zu liefern sind. Soweit absehbar (siehe ACER, Recommendations to the Commission as regards the records of wholesale energy market transactions, including orders to trade, according to Article 8 of Regulation (EU) 1227/2011 concerning balancing market and transportation contracts), wird eine Meldung von Verträgen über Ausgleichsenergie sowie von Transportverträgen iSd Art. 2 Z 4 lit. c und d der REMIT-VO nicht von der ersten Version der Durchführungsrechtsakte erfasst sein. Für die Überwachung dieser Energiegroßhandels(teil)märkte sind daher Daten direkt an die Regulierungsbehörde zu melden. Dadurch kommt es zu keiner Doppelmeldung, da diese Daten in absehbarer Zeit nicht an die Agentur gemeldet werden müssen. Um Umstellungen in Zukunft zu vermeiden, wird bei der Datenmeldung auf die Empfehlungen der Agentur abgestellt und werden soweit vorhanden bereits definierte Datenformate verwendet. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten möglichst branchenübliche Datenformate verwendet werden. Nach Möglichkeit ist ein zentraler Weg für die Datenmeldung zu wählen, zB für Transportverträge und für Regelenergieverträge über die Übertragungsnetzbetreiber, Börsen bzw entsprechende Plattformen.

Daten über die Kapazität und Nutzung von Anlagen gemäß Art. 8 Abs. 5 der REMIT-VO (Fundamentaldaten) werden auf Grund der in dieser Bestimmung auferlegten Verpflichtung direkt an die Regulierungsbehörden übermittelt. Sollten für die nationalen Überwachungsaufgaben des § 24 Abs. 1 Z 4 weitere Fundamentaldaten notwendig sein, sind auch diese für die Erfüllung dieser Aufgabe der Regulierungsbehörde in einem von ihr gewählten Modus zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 der REMIT-VO schreibt vor, dass Marktteilnehmer ihnen vorliegende Insider-Informationen – es handelt sich dabei um Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen betreffen – zu veröffentlichen haben. Per Verordnung soll nun auch geregelt werden, dass diese Insider-Informationen an die Regulierungsbehörde gesendet werden, um ihr die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Insider Handels, die ihr gemäß Art. 13 der REMIT-VO aufgetragen sind, zu ermöglichen. Sie benötigt dazu die Information welche Insider Informationen zu welchem Zeitpunkt veröffentlicht wurden.

Auf Grund des schrittweisen Inkrafttretens der REMIT-VO durch Fristen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte ausgelöst werden, wird es notwendig sein unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine umfangreichere Verordnung zu erlassen, die dann – je nach Umfang der Durchführungsrechtsakte – dementsprechend nach deren Inkrafttreten zu reduzieren sein wird.

Zu Abs. 3:

Für Börseunternehmen und Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiehandelsprodukten arrangieren, besteht auch eine allgemeine Unterstützungspflicht. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Unterlassung von Untersuchungen und sonstigen Maßnahmen, wenn die E-Control der Meinung ist, dass ansonsten die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder vereitelt würde und sie eine solche Unterlassung anordnet.

Zu Abs. 4:

Im Rahmen des Anwendungsbereichs der REMIT-VO haben die relevanten Behörden E-Control, Finanzmarktaufsicht, Bundeswettbewerbsbehörde und Börsekommissäre einander Informationen zukommen zu lassen, die für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die dabei übermittelten und erhaltenen Daten sind gemäß Erwägungsgrund 30 der REMIT-VO von den genannten Behörden vertraulich zu behandeln.

Zu Abs. 5:

Auf Grund der starken Verknüpfung der Energiegroßhandelsmärkte, insbesondere des deutsch-österreichischen Elektrizitätsgroßhandelsmarkts, ist es notwendig die E-Control mit der Möglichkeit auszustatten Daten auszutauschen. Zusätzlich sieht Art. 16 der REMIT-VO diese Pflicht zur Zusammenarbeit in mehrfacher Hinsicht vor. Eine effektive Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung ist jedoch durch die Möglichkeit des Datenaustausches bedingt.

Zu Abs. 6:

In Umsetzung des Art. 18 Abs. 3 der REMIT-VO ist die nationale Regulierungsbehörde mit der Ermächtigung auszustatten Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben. Die E-Control ist gemäß § 36 Abs. 4 E-Control-Gesetz bereits verpflichtet, ihre eigenen Entscheidungen zu veröffentlichen. Eine allfällige Veröffentlichung erfolgt in der Regel unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Bei Vornahme einer Veröffentlichung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Behinderungen bei parallel laufenden bzw. im Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren eintreten.

Zu § 25b:

Die Staatsanwaltschaft kann sich in einem Verfahren zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information der E-Control bedienen. Die E-Control hat über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Analysen und Auswertungen sichergestellter Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherter Informationen vorzunehmen. Darüber hinaus hat die E-Control jene Beweisergebnisse und Erkenntnisse, die sie im Rahmen der in § 25a Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse erhalten hat, den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die E-Control im Verfahren nach der StPO nicht die Funktion einer Strafverfolgungsbehörde ausübt. . Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sollen sich jedoch der fachlichen Expertise der E-Control bedienen können, sodass die fachliche Beurteilung und Begleitung einer polizeilichen Ermittlung die Zusammenarbeit im Bereich der Auswertungs- und Analysetätigkeiten ermöglicht werden soll. Führt etwa die Kriminalpolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zwangsmaßnahmen durch, sind bei Bedarf die Ergebnisse von der Staatsanwaltschaft der E-Control zur Auswertung und fachlichen Analyse zu übermitteln und ihr Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

Zu § 42 Abs. 3:

Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 eingeführt wird und die bei den Rechtsmittelbehörden anhängigen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit diesem Zeitpunkt auf die Verwaltungsgerichte übergehen, treten auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Änderungen des E-ControlG mit 1.1.2014 in Kraft.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Wolfgang Katzian die Abgeordneten Bernhard Themessl, Ernest Windholz, Gabriel Obernosterer, Peter Haubner und Mag. Christiane Brunner sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Wolfgang Katzian einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die im ElWOG 2010 geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im ElWOG 2010 enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

Zu § 71:

Die Einstufung als hocheffiziente KWK-Anlage erfolgt auf Basis von harmonisierten Referenzwirkungsgraden, welche von der Kommission im Rahmen eines Kommitologie-Prozesses erlassen wurden. Wird eine Anlage per Bescheid als hocheffizient eingestuft, darf der Netzbetreiber Herkunftsnachweise ausgeben, die ausführungsgesetzlichen Anforderungen genügen. Ebenso wie für die Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie erfolgt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für hocheffiziente KWK-Anlagen in der Stromnachweisdatenbank der Energie-Control, in der die klassischen Prozesse Erzeugung, Handel und Konsum bzw. Entwerten der Nachweise für die Stromkennzeichnung abgebildet werden. Durch den gewählten nachweisbasierten Ansatz und die Abwicklung über eine zentrale österreichische Datenbank wurde ein äußerst transparentes und vertrauenswürdiges System geschaffen, das Betrugsrisiken, wie Doppelausgabe und -verwendung, praktisch ausschließt.

Zu § 72 bis § 74:

Wie auch die Regelungen zu § 71 wurden die § 72 bis § 74 von der Regierungsvorlage zum Energieeffizienzpaket des Bundes, BlgNR 2249, XXIV. GP, wortgleich übernommen. Mit der Ergänzung des Verweises in § 73 Abs. 2 wird klargestellt, dass sich die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten auf alle rechtmäßig akkreditierten Erzeugungsformen elektrischer Energie beziehen kann und nicht nur auf Strom aus fossilen Energiequellen.

Zu § 79 Abs. 7:

Durch die etappenweise Einführung einer verpflichtenden Stromkennzeichnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kunden oftmals mehrjährige Verträge mit Stromlieferanten abgeschlossen haben, und das System der Stromkennzeichnung ab 1. Jänner 2015 leicht verändert. Mit der Umstellung des Systems auf eine umfassende verpflichtende Stromkennzeichnung mit 1. Jänner 2015 ist auch eine Umstellung der derzeit quartalsmäßigen Zuordnung von Herkunftsnachweisen auf eine jährliche Periode sinnvoll, um der neuen gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Bezugnehmend auf weitere Bestimmungen für die Stromkennzeichnung wird auf die Materialien der Stromkennzeichnungsverordnung der E-Control verwiesen.

Zu § 79a:

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2009/72/EG) schreibt die Verpflichtung zum Ausweis der Stromkennzeichnung fest, die allen Konsumenten das Recht einräumt, den Versorgermix ihres Stromlieferanten zu kennen. Das österreichische Stromkennzeichnungsmodell ist ein nachweisbasiertes System. Jene Stromlieferanten, die in Österreich Endverbraucher mit Strom beliefern, müssen zum Ausweis eines bestimmten Primärenergieträgeranteils gesetzeskonforme Nachweise vorlegen.

Als Nachweise für die österreichische Stromkennzeichnung gelten gemäß § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 jene, die „Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten“ und von einer nach dem Akkreditierungsgesetz zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden. Weiters jene, die gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu § 72 und § 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder gemäß § 6 der Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 310/2011, anerkannt wurden. Im September 2011 wurde darüber hinaus die Stromkennzeichnungsverordnung erlassen, die unter anderem die Ausgestaltung der Stromkennzeichnung und die Ausweisung des Versorgermixes regelt. In den Nachweisen wird dargelegt, aus welchem Kraftwerk der vom jeweiligen Stromhändler und sonstigen Lieferanten gelieferte bzw. verkaufte Strom stammt.

Ziel ist es unter anderem, dem Stromkunden mehr Transparenz zu bieten und den Strombezug aus den ökologisch einwandfreieren, hocheffizienten KWK- und Ökostromtechnologien noch stärker zu forcieren.

Im Jahr 2010 wurde den österreichischen Konsumenten im Durchschnitt ein Mix aus 67,4 % bekannten erneuerbaren Energieträgern, 17,6 % bekannten fossilen Energieträgern sowie 0,3 % bekannten sonstigen Energieträgern und 14,7 % Strom unbekannter Herkunft („Graustrom“) geliefert. Im Jahr 2011 sind die Mengen an Strom unbekannter Herkunft auf 13,89 % gesunken.

Die laufende, langfristige Tendenz zur Abkehr von fossilen Energieträgern ist in Österreich bemerkbar und führt zu einer kontinuierlichen Senkung der durchschnittlichen CO2-Emissionen. Diese Entwicklung soll weiter verstärkt werden. Durch die Festlegung einer verpflichtenden Stromkennzeichnung für Nichthaushaltskunden ab 1. Jänner 2015 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kunden oftmals mehrjährige Verträge mit Stromlieferanten abgeschlossen haben und eine Systemumstellung der Stromkennzeichnung für sie daher erst 2015 möglich ist.

Bisher konnten Stromkunden nicht genau feststellen, mit welchen Kraftwerken dieser Strom unbekannter Herkunft erzeugt wurde; durch die getrennte Handelbarkeit von physikalischem Strom und Stromnachweisen war es zB möglich, dass ein Kraftwerksbetreiber oder ein Energieversorger Strom bekannter, aber unattraktiver Herkunft (Atom, Kohle) an einer Strombörse verkauft und sofort rückkauft, wodurch die eindeutige Stromherkunft nunmehr hinter „Strom unbekannter Herkunft“ verschleiert wurde. Stromkunden bekamen überdies nur statistische Aussagen über die Zusammensetzung und die Umweltauswirkungen des Stroms unbekannter Herkunft (CO2-Bilanz, radioaktiver Abfall), die auf Basis des europäischen Durchschnitts-Erzeugungsmixes (minus erneuerbarer Erzeugung) errechnet wurde. Es konnten jedoch keine transparenten Angaben über die tatsächlichen Auswirkungen des Strombezugs von Strom unbekannter Herkunft gemacht werden, der bis zu 100% der Abgabe an die Endkunden ausmachte.

Auch die Regelung in der EU Energie-Elektrizitätsbinnenmarktrichtline (Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) schreibt in Art. 3 Abs. 9 in Bezug auf die Transparenz des Strombezugs für Kunden vor, dass die Stromherkunft für die Stromkunden transparent offen gelegt werden muss.

Die Verpflichtung gemäß § 79a Abs. 2, Nachweise für die aus dem öffentlichen Netz entnommenen Strommengen zu belegen, erstreckt sich auch auf Pumpspeicheranlagen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die als Ergebnis dieser Speicherung gewonnenen Strommengen exakt mit jenen Nachweisen korrespondieren, die den ursprünglichen Primärenergieträger für die aus dem Netz entnommenen und zum Betrieb der Pumpen notwendigen Strommengen ausweisen. Daher sind die Nachweise, die von dem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, für die Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, in der automationsunterstützten Registerdatenbank an den Pumpspeicherbetreiber zu übertragen. Die Löschung dieser Nachweise erfolgt sodann wie bisher durch den Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der die durch Speicherung gewonnen Strommengen an Endverbraucher abgibt und in seinem Versorgermix ausweist. Konsequenterweise sind daher, um Doppelzählungen zu vermeiden, die an Pumpspeicherkraftwerke gelieferten Mengen auch nicht in den Versorgermix des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, der an das Pumpspeicherkraftwerk liefert, aufzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass durch Pumpspeicherkraftwerke erzeugter Strom nur dann Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist, wenn für den Pumpbetrieb Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energieträgern herangezogen wurden oder die Erzeugung aufgrund des natürlichen Zuflusses des Speichers erfolgt ist. Auf Grund technischer Verluste, die mit jenen bei Übertragung von Strom vergleichbar sind, gehen 25% des Stroms, der durch Pumpspeicherkraftwerke aus dem Netz entnommen werden, verloren. Für diese Mengen benötigt der Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks keine Nachweise, da diese Mengen auch nicht durch den Speichervorgang gewonnen werden können.

Die Regelung über die verpflichtende Stromkennzeichnung ist ein technisches Handelshemmnis im Sinn der Richtline 98/34/EG und wird gemäß den Beschlüssen des Atomstromgipfels vom 16. April 2012 der Europäischen Kommission unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Richtlinie 98/34/EG und des Notifikationsgesetzes notifiziert.

Die Beschlussfassung dieser Bestimmung im Parlament ist daher erst nach Abschluss der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Stillhaltefrist möglich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                               Wolfgang Katzian                                                                Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann