2396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (2334 der Beilagen): Bundesgesetz zur Einrichtung einer notifizierenden Behörde und betreffend die Durchführung von Notifizierungsverfahren gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 - BPNG 2013)

Entsprechend dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Anlage L Z 22 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter dem Titel „Baukoordinierung“ die Koordinierung der bestehenden Bundeskompetenzen im Bereich der Bauprodukte. Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 1996 die Umsetzung der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12 (EU-Bauprodukte-Richtlinie), bundesseitig durch das Wirtschaftsministerium koordiniert (BauPG) und desweiteren im Bereich der Bauprodukte die Notifizierung auf Basis der Richtlinie 89/106/EWG vorgenommen.

Die Richtlinie 89/106/EWG legte bislang keine spezifischen Anforderungen an Notifizierungsverfahren und -behörden fest. Im Wesentlichen handelte es sich bei der Notifizierung um die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Europäischen Kommission durch Einpflege in eine elektronische Datenbank.

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, ersetzt mit 1. Juli 2013 zur Gänze die bisherige Richtlinie 89/106/EWG und schafft nunmehr einen unmittelbar anwendbaren neuen Rechtsrahmen unter anderem für den Bereich der Notifizierung (vgl. Kapitel VII).

Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist eine notifizierende Behörde zu benennen (Art. 39), die befugt ist entsprechend Art. 48 leg. cit. Notifizierungsverfahren durchzuführen oder über Änderungen gemäß Art. 50 zu entscheiden.

Das Baurecht fällt in Gesetzgebung und Vollziehung aufgrund der Generalklausel gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG grundsätzlich in die Kompetenz der Länder. Im Bereich des Bundes kann eine baurechtliche Annexkompetenz bei Vorliegen eines „unauflöslichen“ Zusammenhangs mit der betreffenden Sachmaterie bestehen (Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band 2, S. 542).

Aufgrund des dringenden Wunsches der Länder, die insbesondere verwaltungsökonomische Motive anführen sowie auf die faktische Unmöglichkeit hinweisen, eine rechtliche Umsetzung zur Einrichtung von notifizierenden Behörden in allen Bundesländern bis zum 1. Juli 2013 durchführen zu können, wird es zweckmäßig und notwendig gesehen, eine zentrale Notifizierungsbehörde für den Bereich der Bauprodukte beim Bund einzurichten. Hierfür ist eine Verfassungsbestimmung notwendig, deren formelle Gestaltung sich an ähnliche Verfassungsbestimmungen in schon erlassenen Bundesgesetzen anlehnt.

Vorliegendes Bundesgesetz trifft ausschließlich Regelungen betreffend die Notifizierungsbehörde – und das Notifizierungsverfahren. Es ordnet die Notifizierung im Bereich der Bauprodukte kompetenzrechtlich ausschließlich dem Bund zu und obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Vollziehung. Unabdingbare Voraussetzung für diese kompetenzrechtliche Regelung ist die Bindung der Notifizierung an eine verbindliche Akkreditierung.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde gemäß Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 stützt sich sowohl bei der Behandlung von Anträgen auf Notifizierung im Bereich der Bauprodukte als auch bei deren Erweiterung, Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung ausschließlich auf das Vorhandensein einer diesbezüglichen Akkreditierung. Die nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ (eingerichtet beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wird gemäß Artikel 40 Abs. 2 leg. cit. mit der Begutachtung und Überwachung der notifizierten Stellen im Bereich der Bauprodukte betraut.

Sonstige Regelungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Produktinformationsstelle, Techn. Bewertungsstelle udgl.) bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt und unterliegen weiterhin unverändert der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.

Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1.      Verfassungsbestimmung zur Normierung der Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung betreffend die Einrichtung einer notifizierenden Behörde zur Durchführung von Notifizierungsverfahren für Stellen im Bereich der Bauprodukte. Die Einrichtung einer notifizierenden Behörde ist notwendig, um diese Stellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an die Kommission zu notifizieren. Die Stellen können erst nach erfolgter Notifizierung ihre Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vollinhaltlich wahrnehmen. Die Begutachtung und Überwachung wird der „Akkreditierung Austria“ als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, übertragen.

2.      Die Festlegung von Verfahrensbestimmungen, die vorsehen, dass ein Akkreditierungsbescheid von der die Notifizierung beantragenden Stelle vorzulegen ist, der den Nachweis der Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an notifizierte Stellen angeführten Anforderungen bildet.

3.      Die Festlegung von Gebühren, die den für die notifizierende Behörde anfallenden Verwaltungsaufwand mittels einer Grundgebühr sowie nach der Anzahl der beantragten technischen Spezifikationen zu berechnenden Zusatzgebühr ermittelt und den notifizierten Stellen vorschreibt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Alois Gradauer und Ernest Windholz sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2334 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                                Ridi Maria Steibl                                                                 Konrad Steindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

                                         Obmann