Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Verbesserung der Kooperation und der Zusammenarbeit in Wissenschaftsbereichen und Studienangeboten.

- Synergieeffekte durch Vereinigung.

Durch die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013, wird die juristische Grundlage dafür geschaffen, in Zukunft eine Vereinigung von Universitäten zu ermöglichen. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt auch die Möglichkeit, dass an einer Universität eine Medizinische Fakultät errichtet werden kann.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. von Rahmenbedingungen für eine Vereinigung von Universitäten.

- Anpassung des dritten Unterabschnittes des UG im Hinblick auf mögliche künftige Medizinische Fakultäten.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (Vereinigung von Universitäten)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit sieht das Universitätsgesetz 2002 – UG keine Rahmenbedingungen vor, in welcher Weise eine Vereinigung von Universitäten durchgeführt werden kann. Daher sollen durch diese Änderung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine etwaige Vereinigung von Universitäten durch Bundesgesetz in das UG implementiert werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt auch die Möglichkeit, dass an einer Universität eine Medizinische Fakultät errichtet werden kann. Die Einräumung dieser Möglichkeit macht es erforderlich, insbesondere den 3. Unterabschnitt (Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten) des 2. Abschnittes (Leitung und innerer Aufbau der Universität) der organisationsrechtlichen Teile des Universitätsgesetzes an die neue Terminologie anzupassen.

Konkret geht es bei diesem Gesetzesvorhaben um die Vereinigung der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Universität Innsbruck, zu der in den Leistungsvereinbarungen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 bereits erste Vorbereitungsprojekte vorgesehen wurden. Weiters wird durch dieses Gesetzesvorhaben die Errichtung einer Medizinischen Fakultät der Universität Linz ermöglicht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Entscheidung über eine Vereinigung von zwei oder mehreren Universitäten durch autonome Entscheidungen der beteiligten Universitäten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Laufende Beobachtung und Evaluierung des österreichischen Hochschulraumes sowie des Inhalts der Leistungsvereinbarungen, die die Vorbereitungen für eine eventuelle Vereinigung von Universitäten beinhalten müssen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Kooperation und der Zusammenarbeit in Wissenschaftsbereichen und Studienangeboten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Vereinigung von Universitäten: 0.

Anzahl der Vereinigungen von Universitäten: 1.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 2 der Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung): Schaffung eines in Lehre und Forschung abgestimmten Hochschul- und Forschungsraumes durch Umsetzung des österreichischen Hochschulplanes.

Wirkungsziel 3 im Detailbudget "Universitäten": Bildung von Profilen und Schwerpunkten in der universitären Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie verstärkter Abgleich des Lehrangebotes.

 

Ziel 2: Synergieeffekte durch Vereinigung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der gesetzlich vorgesehenen obersten Leitungsorgane (Universitätsrat, Rektorat einschließlich der Rektorin oder des Rektors sowie der Vizerektorinnen und -rektoren, Senat) der Universitäten entsprechend Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. II Nr. 216/2010: 63

Verringerung der gesetzlich vorgegebenen obersten Leitungsorgane (Universitätsrat, Rektorat einschließlich der Rektorin oder des Rektors sowie der Vizerektorinnen und -rektoren, Senat) der Universitäten entsprechend Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, um drei Organe: 60

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 2 der Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung): Schaffung eines in Lehre und Forschung abgestimmten Hochschul- und Forschungsraumes durch Umsetzung des österreichischen Hochschulplanes.

Wirkungsziel 3 im Detailbudget "Universitäten": Bildung von Profilen und Schwerpunkten in der universitären Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie verstärkter Abgleich des Lehrangebotes.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. von Rahmenbedingungen für eine Vereinigung von Universitäten.

Beschreibung der Maßnahme:

Eine Vereinigung von Universitäten bedarf jedenfalls eines Aktes der Rechtsetzung durch den Bundesgesetzgeber. Ein solcher Prozess auf Vereinigung von Universitäten kann aber auch von den beteiligten Universitäten oder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister initiiert werden. Vor der Erlassung des betreffenden Bundesgesetzes müssen verschiedene Rahmenbedingungen für die Vereinigung geklärt sein, u.a. die Rechtsnachfolge.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Vereinigung von Universitäten: 0.

Anzahl der Vereinigungen von Universitäten: 1.

 

Maßnahme 2: Anpassung des dritten Unterabschnittes des UG im Hinblick auf mögliche künftige Medizinische Fakultäten.

Beschreibung der Maßnahme:

Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt auch die Möglichkeit, dass eine Medizinische Fakultät an einer Universität errichtet werden kann. Die Einräumung dieser Möglichkeit macht es erforderlich, insbesondere den 3. Unterabschnitt (Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten) des 2. Abschnittes (Leitung und innerer Aufbau der Universität) der organisationsrechtlichen Teile des Universitätsgesetzes an die neue Terminologie anzupassen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der an einer Universität eingerichteten Medizinischen Fakultäten: 0.

Anzahl der an einer Universität eingerichteten Medizinischen Fakultäten: 1.