2450 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (2375 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Allgemeine Zielsetzungen

Anpassung des Entwicklungshelfergesetzes an die aktuelle sozial- und arbeitsrechtliche Situation der EntwicklungshelferInnen.

Das Entwicklungshelfergesetz wurde 1983 vom Nationalrat verabschiedet und 1997 bzw. 2009 novelliert. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die Entsendung von Fachkräften durch österreichische Entwicklungshilfeorganisationen. Es regelt die rechtliche Stellung der EntwicklungshelferInnen auf den Gebieten der Anstellung, des Versicherungsschutzes, im Bereich der Reisekosten sowie bei sozialrechtlichen Fragen.

Eine Nachjustierung in Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Reiseversicherung, Reisekosten, Reintegration und staatliche Familienleistungen sowie eine Anpassung der Pensionsregelung hat sich erforderlich erwiesen.

2009 wurde von der NRO HORIZONT3000, der größten österreichischen Entsendeorganisation, ein konkreter Änderungsvorschlag zum Entwicklungshelfergesetz unterbreitet. Dieser ist in wesentlichen Zügen in die Novelle eingeflossen.

Mit der Novellierung soll aktuellen Familienleistungen und der Tatsache, dass auch mitausreisende Partner von EntwicklungshelferInnen ein eigenes Arbeitsverhältnis eingehen können, Rechnung getragen werden. Die Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz 1972 soll durch jene auf das derzeit gültige Einkommensteuergesetz 1988 ersetzt werden. Weitere wesentliche Änderungen sind die Zuständigkeit für den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übergegangen ist, sowie die rechtliche Gleichstellung der EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen durch Unionsrecht.

Finanzielle Auswirkungen

Auf Grund der derzeitigen Regelung in § 13 Entwicklungshelfergesetz erhielten EntwicklungshelferInnen schon bisher für ihre Kinder Familienleistungen und Kinderabsetzbetrag. Dadurch wird dem durch EntwicklungshelferInnen geleisteten Beitrag zum Wohle der Entwicklungsländer Rechnung getragen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten), 4 (Bundesfinanzen), 6 (Zivilrechtswesen), 11 (Arbeitsrecht und Sozialversicherungs-wesen) und 17 (Bevölkerungspolitik) B-VG.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Glaser, Petra Bayr und Mag.a Judith Schwentner sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Reinhold Lopatka.


 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2375 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 14

                            Werner Amon, MBA                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann