2451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (2363 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2011, S. 1, legt als Sitz der Agentur (im weiteren: IT-Agentur) Tallinn (Estland) fest. Gleichzeitig wird gemäß Art. 10 Abs. 4 ein Back-up-System, das den Betrieb eines IT-Großsystems im Fall des Ausfalls dieses Systems sicherstellen kann, in St. Johann im Pongau eingerichtet. Die IT-Agentur hat ihre Tätigkeit am 1. Dezember 2012 aufgenommen.
In Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ist der Abschluss von Sitzabkommen vorgesehen. Dies betrifft auch den Back-up-Standort in St. Johann im Pongau. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung kann die IT-Agentur Abkommen über ihren Sitz und die Back-up Standorte selbst schließen. Aufgrund des Beschlusses des Bundesregierung vom 13. November 2012 (vgl. Pkt. 8 des Beschl.Prot. Nr. 166) wurde ein Sitzabkommen verhandelt.
Inhaltlich orientiert sich dieses Abkommen an den Abkommen mit ähnlichen internationalen Organisationen. Es weicht insofern von den sonstigen österreichischen Amtssitzabkommen ab, als auf EU-Agenturen bereits das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 266) und die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. III Nr. 24/2000) anzuwenden sind und das zu verhandelnde Amtssitzabkommen nur ergänzende Regelungen enthält. Vergleichbar ist dies dem Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, BGBl. III Nr. 10/2011.
Das Abkommen enthält Regelungen über den Sitzbereich und einzelne Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter der Agentur, die nicht ohnehin schon im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen sind. Weiters werden die Stellung des Exekutivdirektors, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur sowie Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte, Einreise und Aufenthalt, Hilfe und Zusammenarbeit im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems, Sicherheit, Fernmeldeverkehr und öffentliche Leistungen im Sitzbereich geregelt. In der Ausgestaltung der Bestimmungen wird berücksichtigt, dass sich die Back-up-Stelle auf militärischem Gebiet befindet; dies umfasst auch den Abschluss von der im Abkommen an mehrfacher Stelle angeführten „separaten Vereinbarung“ zwischen der Agentur und der Regierung. Sollten dadurch Sachgebiete berührt werden, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien fallen, wird gemäß § 5 Bundesministeriengesetz vorgegangen. Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 angewendet.
Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens halten sich in sehr engen Grenzen. Einerseits genießt die Agentur und der Großteil der Mitarbeiter bereits durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Steuer- und Zollprivilegien, sodass solche im ggstdl. Abkommen nicht vorgesehen werden müssen. In dem Bereich, wo einzelne Bestimmungen des Protokolls auf die entsandten Beamten und Experten ausgedehnt werden (Art. 4), kommt es nicht zu einem Entfall von Einnahmen, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne die durch das Abkommen ermöglichte Ansiedlung der Back-up-Stelle der Agentur in Österreich gar nicht anfallen würden. Andererseits werden in Normalbetriebszeiten nur sehr wenige Mitarbeiter in der Back-up-Stelle – derzeit sind es zeitgleich jeweils 2–3 Personen – beschäftigt sein. Finanzielle Aspekte der Unterbringung und allenfalls erforderlicher Dienstleistungen sind nicht Teil des Abkommens; diese werden in einer separaten Vereinbarung mit der IT-Agentur zu einem späteren Zeitpunkt geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 4 des Abkommens).
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Hübner, Werner Amon, MBA, Herbert Scheibner, Mag.a Alev Korun und Dr. Andreas Karlsböck sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Reinhold Lopatka und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Josef Cap.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur(2363 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2013 06 14
Franz Glaser Dr. Josef Cap
Berichterstatter Obmann