2464 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 2338/A der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2013 - Urh-Nov 2013)

Die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

Inhalte

Die Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist bis zum 1. November 2013 umzusetzen.

Im Mittelpunkt der Änderungs-Richtlinie zur Schutzdauer-Richtlinie steht die Dauer der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und der ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf Tonträgern festgehalten sind. Deren Schutzfrist wird von 50 auf 70 Jahre nach Erstveröffentlichung verlängert. Die Richtlinie sieht auch eine Reihe begleitender Maßnahmen für ausübende Künstler vor, wie etwa einen Rechtsverlust des Herstellers zugunsten des ausübenden Künstlers bei mangelnder Nutzung während der verlängerten Schutzdauer, einen Fonds für Studiomusiker und abzugsfreie Tantiemen für die verlängerte Schutzdauer. Für die Verbindung von Komposition und Text von Liedern ist ferner eine gemeinsame Schutzfrist beginnend mit dem Tod des längstlebenden beteiligten Urhebers vorgesehen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Bestimmung im Aktiengesetz steht nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu § 60 Abs. 2:

Der mit der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU zur Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG eingefügte Art. 1 Abs. 7 sieht eine einheitliche Schutzdauer für eine „Musikkomposition mit Text“ vor, wobei der Lauf der siebzigjährigen Schutzfrist für die verbundenen Werke gemeinsam mit dem Tod des am längsten lebenden Verfassers des Textes oder des Komponisten der Musik beginnt, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. § 60 Abs. 2 setzt diese Bestimmung um.

Das österreichische Urheberrecht (§ 11 UrhG) geht von einem engen Verständnis der Miturheberschaft aus, nach dem nur solche Verbindungen von kreativen Leistungen, die eine untrennbare Einheit bilden, als einheitliches Werk mit einheitlicher Schutzfrist behandelt werden, die mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers zu laufen beginnt. Die durch die Richtlinie nunmehr vorgegebene Erweiterung der Regel über den Lauf der Schutzfrist von in Miturheberschaft geschaffenen Werken auf Verbindungen von Werken der Literatur mit solchen der Tonkunst wird daher in einigen Fällen zu einer Verlängerung des bisher bestehenden Schutzes führen.

Zu § 67 Abs. 1 und 1a:

Die Schutzfrist für veröffentlichte Aufzeichnungen von Darbietungen auf einem Schallträger werden von bisher 50 auf 70 Jahre verlängert und die Formulierungen für den Beginn des Laufes der Schutzfrist der Schutzdauerrichtlinie angepasst.

Art. 3 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU differenziert nämlich zwischen drei Fällen: Für unveröffentlichte Darbietungen bleibt es bei der bisherigen fünfzigjährigen Schutzfrist, die mit der Darbietung zu laufen beginnt. Für Darbietungen, die auf Bildtonträgern aufgezeichnet und veröffentlicht wurden, bleibt es ebenfalls bei der bisherigen fünfzigjährigen Frist, die mit der Erstveröffentlichung zu laufen beginnt. Eine Verlängerung auf 70 Jahre ab Erstveröffentlichung sieht die Richtlinie nur für Darbietungen vor, die auf Tonträgern erstveröffentlicht wurden.

Die vorgeschlagene Fassung des § 67 Abs. 1 setzt diese Vorgaben um. Dabei berücksichtigt der Entwurf auch die Differenzierung zwischen Erstveröffentlichung und erster öffentlicher Wiedergabe, da nach der Richtlinie die Schutzfrist mit einem dieser beiden Ereignisse zu laufen beginnt. Den Begriff der „Veröffentlichung“ übersetzt der Entwurf mit dem Erscheinen im Sinn des § 9 UrhG und den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ mit den Formen der unkörperlichen Werkwiedergabe nach den §§ 17, 18 und 18a UrhG.

Für die neue siebzigjährige Frist stellt der Entwurf im Sinn der bisherigen Terminologie des Urheberrechtsgesetzes auf die Aufzeichnung auf einem „Schallträger“ ab. Unter Schallträgern werden dabei Mittel zur wiederholbaren Wiedergabe (ausschließlich) für Gehör (vgl. § 15 Abs. 2) zu verstehen sein. Bildtonträger fallen nicht hierunter.

In Abs. 1a soll die bisherige 50-jährige Schutzfrist des Veranstalters wie bisher beibehalten werden.

Zu § 76 Abs. 5:

Art. 3 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU differenziert für die Schutzdauer der Tonträgerhersteller zwischen zwei Fällen: Für unveröffentlicht gebliebene Aufzeichnungen bleibt es bei der bisherigen Schutzdauer von 50 Jahren ab der Aufzeichnung. Die Rechte an innerhalb dieser Frist erstveröffentlichten Tonträgern erlöschen nunmehr 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Auch hier differenziert die Richtlinie zwischen verschiedenen Formen der Veröffentlichung, wobei - anders als bei der Schutzfrist für die ausübenden Künstler - die öffentliche Wiedergabe nur dann den Lauf der Schutzfrist beginnen lässt, wenn der Tonträger nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung erscheint.

Zu § 76 Abs 7 bis 9:

Die Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU hat in Art. 3 Abs. 2a bis 2e der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG eine Reihe von Begleitvorschriften eingefügt, die sicherstellen sollen, dass die ausübenden Künstler angemessen an den den Tonträgerherstellern erwachsenden Vorteilen aus der Schutzdauerverlängerung beteiligt werden:

Art. 3 Abs. 2a (Rückrufrecht – „use it or loose it“):

Der ausübende Künstler kann den Nutzungsvertrag beenden, wenn der Tonträgerhersteller in der verlängerten Schutzdauer Vervielfältigungsstücke des Tonträgers nicht in ausreichender Zahl anbietet oder den Tonträger nicht interaktiv öffentlich zur Verfügung stellt. Die Richtlinie verlangt damit – wenn auch sprachlich etwas verklausuliert – vom Hersteller beide Nutzungshandlungen, wenn er die Auslösung des Kündigungsrechts vermeiden will. Dieses unverzichtbare Kündigungsrecht kann ausgeübt werden, wenn der Tonträgerhersteller nicht binnen eines Jahres nach Mitteilung der Kündigungsabsicht den Tonträger ebenfalls in den genannten Formen verwertet. Die Modalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts durch mehrere ausübende Künstler soll das jeweilige nationale Recht regeln. Die Kündigung führt überdies zum Erlöschen der originären Rechte des Tonträgerherstellers.

Der Entwurf setzt dieses Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung in § 76 Abs. 7 nach dem Muster des § 29 UrhG („Auflösungserklärung mit Nachfrist“) um. Nach Erwägungsgrund 8 der Änderungs-Richtlinie ist der Begriff „ausreichende Menge“ im Sinn des Art. 3 lit. d („genügende Anzahl“) des Römer Leistungsschutzabkommens auszulegen; es geht also um das „Erscheinen“ im Sinn des § 9 UrhG.

Die Richtlinie sagt nichts dazu, wem gegenüber die Kündigung auszusprechen ist. Dafür würde sich ein Rückgriff auf die Lösung des § 29 anbieten, der als Kündigungsgegner den (Werk-)Nutzungsberechtigen vorsieht. In Frage käme daher die Person, die ausschließliche Nutzungsrechte an den Darbietungen innehat. Zu bedenken ist freilich auch, dass mit dem Rückruf der Rechte an der Darbietung auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers erlischt, sodass die Kündigung wohl auch diesem gegenüber auszusprechen sein wird.

Art. 3 Abs. 2b bis 2d (Vergütung für pauschal entlohnte Musiker):

Den ausübenden Künstlern, die ihre Rechte gegen ein pauschales Entgelt abgetreten haben, kommt für die verlängerte Schutzdauer ein unverzichtbarer Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der (Brutto-)Einnahmen aus der Vervielfältigung, Verbreitung und interaktiven öffentlichen Wiedergabe der Tonträger zu. Nach Erwägungsgrund 11 der Änderungs-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Einnahmen“ die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Abgaben. Nach Erwägungsgrund 13 sollen aber Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und der angemessenen Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der für Privatkopien erhaltene gerechte Ausgleich bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, nicht berücksichtigt werden.

Auch hier schweigt die Richtlinie zur Frage, was geschehen soll, wenn die Verwertungsrechte einer anderen Person als dem ursprünglichen Tonträgerhersteller übertragen wurden. Mit den Kommissionsdienststellen ist in diesen Fällen wohl davon auszugehen, dass die jeweiligen Inhaber der Nutzungsrechte zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind.

Zur Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs wird den ausübenden Künstlern ein Auskunftsanspruch eingeräumt. Der Vergütungsanspruch kann nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Der Entwurf setzt diesen Vergütungsanspruch in § 76 Abs. 8 um. Die Änderungs-Richtlinie enthält keine Bestimmung zur Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Musiker; damit sollen nach Art. 3 Abs. 2d Verwertungsgesellschaften betraut werden, die nach Erwägungsgrund 12 „nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen“ anwenden können. Der Vorschlag sieht vor, dass diese Beträge, soweit sie den Bezugsberechtigten nicht zugeordnet werden können, den sozialen und kulturellen Einrichtungen zu widmen sind (siehe § 13 VerwGesG).

Art. 3 Abs. 2e (Abzugsfreiheit laufender Vergütungen - „clean slate“):

Zugunsten der ausübenden Künstler, die ihre Rechte gegen laufende Vergütungen abgetreten haben, ist vorgesehen, dass von den ab der Schutzdauerverlängerung fällig werdenden Vergütungen keine Vorauszahlungen oder sonstige vertraglich festgelegten Ansprüche abgezogen werden dürfen („clean slate“). Als Beispiele solcher „vertraglich festgelegter Ansprüche“ nannten die Kommissionsdienststellen etwa Aufnahmekosten, Tourkosten oder Kosten für Videoproduktionen.

Der Entwurf setzt diese Bestimmung in § 76 Abs. 9 um.

Zu § 115:

Die Schlussbestimmungen der Richtlinien der Europäischen Union sehen für die Mitgliedstaaten regelmäßig die Verpflichtung vor, bei der Erlassung von Vorschriften, mit denen die Richtlinien umgesetzt werden, in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die jeweilige Richtlinie Bezug zu nehmen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Zu § 116:

Zu Abs. 1:

Der Entwurf sieht als Inkrafttretenstermin den durch die Änderungsrichtlinie zur Schutzdauer-Richtlinie mit 1.11.2013 vorgegebenen Umsetzungstermin vor.

Zu Abs. 2 bis 4:

Nach Art. 10 Abs. 6 der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU gilt der in § 60 Abs. 2 umgesetzte Art. 1 Abs. 7 der Richtlinie für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1.11.2013 geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Nutzungshandlungen, die vor dem 1.11.2013 erfolgt sind, bleiben jedoch unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.

Die Inkrafttretensbestimmung des ersten Unterabsatzes des Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie wird – angepasst an die österreichische Terminologie – in Abs. 2 umgesetzt. Dass § 60 Abs. 2 nur Nutzungshandlungen erfasst, die nach dem 1.11.2013 vorgenommen werden, ergibt sich schon aus der allgemeinen Inkrafttretensbestimmung in Abs. 1.

Wie schon zu § 60 ausgeführt, führt die durch die Richtlinie vorgegebene Erweiterung der Regel über den Lauf der Schutzfrist von in Miturheberschaft geschaffenen Werken auf Verbindungen von Werken der Literatur mit solchen der Tonkunst in einigen Fällen zu einer Verlängerung des bisher bestehenden Schutzes. Abs. 3 enthält daher eine ergänzende urhebervertragliche Bestimmung für die verlängerte Schutzdauer nach dem Vorbild vorangegangener Schutzfristenverlängerungen (vgl. Art. XIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996, Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972). Nach Abs. 4 sollen für den Fall, dass infolge der Schutzfristenverlängerung der Schutz eines gemeinfreien Werkes wieder auflebt, ebenfalls nach dem Vorbild ähnlicher Regelungen anlässlich vorangegangener Schutzfristenverlängerungen und im Sinn des durch die Richtlinie vorgegebenen Schutzes erworbener Rechte Dritter gewisse Nutzungshandlungen vollendet werden dürfen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es durchaus sein kann, dass Veranstalter im Vertrauen auf die Gemeinfreiheit eines der verbundenen Werke Rechte nur für die Nutzung des noch geschützten Werks erworben haben. Auch in diesen Fällen soll der Veranstalter die Möglichkeit haben, das verbundene Werk, dessen Schutz wiederauflebt, zu angemessenen Bedingungen zu nutzen.

Zu Abs. 5:

Nach Art. 10 Abs. 5 der Schutzdauer-Richtlinie in der (berichtigten) Fassung der Änderungs-Richtlinie in der deutschen Sprachfassung gilt Artikel 3 Absätze 1 bis 2e in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller aufgrund dieser Bestimmungen in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Datum entstehen. Mit diesem auch in der korrigierten Version schwer leserlichen Text sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass Schutzgegenstände, die zum Ende der Umsetzungsfrist noch nach alter Rechtslage geschützt sind, in den Genuss der Schutzfristenverlängerung kommen sollen. Abs. 5 bringt dies mit der Anordnung zum Ausdruck, dass die verlängerte Schutzfrist und die Begleitmaßnahmen für Darbietungen und Schallträger gelten, „für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.“ Im Ergebnis bedeutet dies, dass mit der Änderungsrichtlinie der Schutz für Darbietungen und Tonträger verlängert wird, für die der Lauf der 50-jährigen Schutzfrist am 1.1.1964 oder später begonnen hat, die also im Jahr 1963 oder später erstveröffentlicht wurden.

Zu Abs. 6:

Für die Verlängerung der Schutzfristen für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler enthält Art. 10a Abs. 1 Schutzdauer-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie eine vertragsrechtliche Regelung für die verlängerte Schutzdauer, die von der üblichen vertragsrechtlichen Regelung des österreichischen Urheberrechts bei einer Schutzfristenverlängerung abweicht. Im Zweifel soll demnach die Einräumung der Rechte des ausübenden Künstlers an den Hersteller auch für die verlängerte Schutzdauer gelten. Abs. 6 setzt diese Regelung um, verweist aber – für den Fall, dass diese Vermutungsregel widerlegt wird – auf Abs. 3, sodass der Hersteller jedenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Nutzung berechtigt bleibt. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der ausübende Künstler von seinem Rückrufrecht nach § 76 Abs. 7 Gebrauch macht.

Zu Art. 2 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006)

Zu § 13 Abs. 2a:

§ 76 Abs. 8 UrhG des Entwurfs sieht in Umsetzung des Art. 3 Abs. 2b bis 2d der Schutzdauer-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie für ausübende Künstler, die ihre Rechte gegen ein pauschales Entgelt abgetreten haben, für die verlängerte Schutzdauer einen unverzichtbaren Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der (Brutto-)Einnahmen aus der Vervielfältigung, Verbreitung und interaktiven öffentlichen Wiedergabe der Tonträger vor. Der Erwägungsgrund 12 der Änderungs-Richtlinie konzediert, dass es nicht immer möglich sein wird, diese Beträge Künstlern individuell zuzuordnen, deren Darbietungen vor 50 Jahren gegen pauschales Entgelt aufgezeichnet wurden. Er erklärt es daher ausdrücklich für zulässig, dass nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen können. In diesem Sinn schlägt der Entwurf daher vor, den § 13 durch einen Abs. 2a zu ergänzen, nach dem auch Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 UrhG geltend machen, sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen zuzuführen haben, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Dr. Johannes Hübner und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, dagegen: F,G,B ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 19

                                Ridi Maria Steibl                                                       Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann