2469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2449 der Beilagen): Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen wurde am 7. April 2011 vom Europarat angenommen und am 11. Mai 2011 anlässlich der Sitzung des Ministerkomitees in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt. Österreich zählte neben Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Luxemburg, Montenegro, Portugal, der Slowakei, Spanien, Schweden und der Türkei zu den Erstunterzeichnerstaaten. Derzeit (Stand Mai 2013) hat das Übereinkommen vier Vertragsstaaten und 25 weitere haben es unterzeichnet, darunter Österreich am 11. Mai 2011 gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 3. Mai 2011 (vgl. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 99).

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zu umfassenden Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt. Es enthält Bestimmungen zu Präventionsmaßnahmen, Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer sowie strafrechtliche Maßnahmen. Das Übereinkommen enthält auch eine Anti-Diskriminierungsklausel und geht auf die Situation von besonders verletzbaren Opfergruppen ein. Zur Überwachung der Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Maßnahmen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens ein ExpertInnenkomitee (GREVIO) eingerichtet. Mit diesem Übereinkommen werden zum ersten Mal gemeinsame Standards auf regionaler Ebene in diesem Bereich geschaffen.

Das Übereinkommen steht für Mitgliedsstaaten des Europarates sowie auch für Nichtmitgliedsstaaten, die an der Erstellung mitwirkten, und für die Europäische Union zur Unterzeichnung und Ratifikation offen. Andere Nichtmitgliedstaaten können dem Übereinkommen auf Einladung des Ministerkomitees des Europarats beitreten. Es tritt gemäß Artikel 75 Absatz 3 des Übereinkommens drei Monate nach der Unterzeichnung und Ratifikation durch zehn Parteien in Kraft, wobei acht davon Mitgliedstaaten des Europarates sein müssen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher der Abgeordnete Mag. Harald Stefan sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2449 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2013 06 19

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                           Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann