2487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (2408 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung)

Die dem Umweltausschuss vorliegende Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz zielt auf ökologische und ökonomische Verbesserungen sowie auf fairen Wettbewerb bei der Sammlung und Verwertung von Haushaltsabfällen. Obwohl das derzeit geltende Gesetz prinzipiell mehrere Sammel- und Verwertungssysteme zulässt, wird die Sammlung von Haushaltsverpackungen von einem Monopolisten beherrscht. Dem AWG fehlen bislang detaillierte Regelungen für Marktzutritt und fairen Wettbewerb. Die gegenständliche "AWG-Novelle Verpackung" soll alle praktischen Hürden bei der Etablierung mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme noch im Jahr 2013 beseitigen und die Etablierung von zumindest fünf Systemen ermöglichen. So würde verhindert, dass das Verfahren der EU-Kommission gegen die Altstoff Recycling Austria (ARA-AG) wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu einem Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH führt. Die ARA-AG soll ihre Einrichtungen für die Sammlung von Haushaltsverpackungen anderen Marktteilnehmern zugänglich machen, weil die Sammlung von Verpackungsabfällen in der EU als eine "essential facility" gilt, bei der marktbeherrschende Unternehmen dem Kontrahierungszwang unterliegen und mit Konkurrenten Verträge über die Nutzung notwendiger Einrichtungen abschließen müssen.

Der Umweltminister soll per Verordnung alljährlich einheitliche Gesamterfassungsquoten für alle Systeme festlegen, wobei nicht recyclierbare Anteile, die im Restmüll verbleiben, abgegolten werden sollen. Mit der Verpflichtung aller Hersteller von Haushaltsverpackungen, an Sammelsystemen teilzunehmen, wird eine umfassende Erzeugerverantwortung für alle in Verkehr gesetzten Verpackungen durchgesetzt. Die Sammelleistungen in den Regionen sollen regelmäßig ausgeschrieben werden; ausgenommen sollen davon nur bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, Verpackungssammlung in Altstoffsammelzentren, Verpackungen in Siedlungsabfällen) sein. Sammlung und Verwertung gewerblicher Verpackungen wird speziell geregelt, bei bestimmten Verpackungen soll der Umweltminister eine prozentuelle Aufteilung auf Haushalts- und Gewerbeanteile verbindlich per Verordnung festlegen. Auch die Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen, die Anforderungen für die Mitbenutzung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen und die Mitsprache aller Interessenten und Länder bei der Ausgestaltung der Sammlung soll per Verordnung geregelt werden. Zur Vorbereitung dieser Verordnung sieht die Novelle einen breiten Stakeholderdialog vor, an dem Sozialpartner, Bundesländer, Städtebund, Gemeindebund sowie Sammel- und Verwertungssysteme teilnehmen. An diesem Dialog werden auch ein oder mehrere Unternehmen teilnehmen, die der Minister mit den Aufgaben einer "Verpackungskoordinierungsstelle" betrauen wird. Zu diesen Aufgaben gehören die Information der Letztverbraucher, die Koordination der Kontrollkonzepte, die Ausarbeitung eines Analysekonzepts, die Analyse der gesammelten Packstoffe, die Ausarbeitung von Schlichtungsmodalitäten, die kosteneffiziente Gestaltung der Verpackungssammlung, das Führen eines Registers der Anfallstellen für gewerbliche Verpackungen und Vereinbarungen mit deren Betreibern. Generelles Ziel der Novelle ist es, die Kosten bei der Sammlung und Sortierung von Haushaltsverpackungen aus Kunststoffen und Materialverbunden um mindestens 10% zu senken und die Recyclingquote von Verpackungen zu erhöhen. Die Kosten für die Umsetzung der Novelle auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte schätzt die Regierung für 2013 auf 512.000 € und für die Folgejahre auf jeweils 4.000 €.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Andrea Gessl-Ranftl, die Abgeordneten Franz Hörl, Werner Neubauer, Hannes Weninger, Ing. Hermann Schultes, Mag. Rainer Widmann, sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Hannes Weninger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 22a (§ 78 Abs. 23):

Das AWG 2002 sieht in § 38 für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen die Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens vor. Damit wird insbesondere eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt. Die Genehmigung der Abfallbehörde ersetzt die Genehmigungen, Bewilligungen und Zurkenntnisnahmen nach den in der Bestimmung taxativ aufgezählten bundesrechtlichen Vorschriften und umfasst zudem bestimmte, nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen. Für die Antragsteller führt dies zu einer Erleichterung, weil sie andernfalls entsprechend dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip bei verschiedenen Behörden Einzelgenehmigungen einholen müssten.

In § 37 AWG 2002 werden die Genehmigungstatbestände für ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen gelistet. Dabei besteht in einigen Fällen gemäß § 37 Abs. 2 keine Genehmigungspflicht, wenn die Anlagen einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

Diese Ausnahmetatbestände haben – auch aufgrund der historischen Entwicklung der Unternehmen und der Behandlungsanlagen – Abgrenzungsfragen aufgeworfen. In Einzelfällen wurden Anlagen, die nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 fallen, nicht im konzentrierten AWG-Genehmigungsverfahren, sondern in mehreren Einzelverfahren nach der GewO 1994 und nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften bewilligt. Diesen Anlagen fehlt es an der gesetzlich vorgesehenen AWG-Genehmigung.

Um den Genehmigungsbestand dieser Anlagen zu erhalten und zur Vermeidung von schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen, wie eine Anlagenschließung, sollen die Inhaber dieser Anlagen – einmalig – die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 23 in das AWG-Regime übergeleitet zu werden.

Sofern für solche Behandlungsanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994 vorliegt und auch sonstige Genehmigungen, Bewilligungen und Zurkenntnisnahmen, die im konzentrierten Verfahren gemäß § 38 für Behandlungsanlagen mitanzuwenden sind, eingeholt wurden, sollen diese entsprechend ihrem bisher in den Einzelgenehmigungen erteilten Umfang als Genehmigung nach dem AWG 2002 gelten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Feststellungsantrag über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität bis zum 31.12.2014 gemäß § 6 Abs. 7 gestellt wird. Ein Feststellungsverfahren ist insbesondere erforderlich, damit die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren, die in jeder abfallrechtlicher Genehmigung enthalten sein müssen, festgelegt werden.

Der Feststellungsantrag dient auch dazu, damit die Abfallbehörden und die Inhaber Kenntnis davon erlangen, dass solche Anlagen dem Abfallregime und den damit verbundenen Verpflichtungen unterliegen.

Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die nach AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Hannes Weninger mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

 

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 20

                             Andrea Gessl-Ranftl                                                    Mag. Christiane Brunner

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau