2498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (2412 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013)
Der vorliegende Entwurf einer Reform der Schulverwaltung betrifft in erster Linie die Schulbehörden des Bundes in den Ländern. Aktuell bestehen solche auf Bezirksebene, auf Landesebene und auf Bundesebene. Diese auf das Jahr 1962 zurückgehende Behördenstruktur nach regionalpolitischen Gegebenheiten ist nicht zeitgemäß. Die Reduktion der Verwaltung auf zwei Instanzen bzw. zwei Verwaltungsebenen trägt auch dem Grundgedanken der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung. Demnach ist im Verwaltungsverfahren eine Berufungsinstanz auf Verwaltungsebene nicht mehr vorgesehen und werden Verwaltungsgerichte über Beschwerden entscheiden. Davon unberührt bleibt die Behördenstruktur mit Unter- und Überordnungen, wo neben dem Bundesminister oder der Bundesministerin als höchstem Verwaltungsorgan eine Verwaltungsebene als ausreichend angesehen wird.
Verschiedene Gründe legen den Entfall der Bezirksebene nahe: Die Landesschulräte sind vom inneren Aufbau her und in ihrer Struktur trotz der bestehenden regionalen und politischen Verflechtung mit der Landesregierung in gewisser Weise eigenständig und autark, wohingegen die Bezirksschulräte eher in die Bezirksverwaltungsbehörden eingegliedert sind. Dies wird ua. auf die organisatorischen Rahmenbedingungen zurückzuführen sein, nämlich vor allem, dass für die Leitung der Landesschulräte neben dem Präsidenten ein Amtsführender Präsident vorgesehen ist, wohingegen der Vorsitzende des Bezirksschulrates immer der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde ist. Aber auch von den Aufgaben und der Zuständigkeit her erscheint es zweckmäßig und angebracht, auf diejenige Verwaltungsebene zu verzichten, deren sachliche Zuständigkeit im Wesentlichen auf den Pflichtschulbereich beschränkt ist, und die grundsätzliche Allzuständigkeit der Landesschulräte (zweite Instanz für Pflichtschulen, erste Instanz für das übrige Schulwesen) auszubauen.
Durch die Auflösung der Bezirksschulräte soll ausschließlich die Behördeninstanz wegfallen. Die Aufgaben der Bezirksschulräte werden weiterhin wahrzunehmen sein, und zwar – dem Gebot der Bürgernähe und dem Servicegedanken entsprechend – auch vor Ort, an „Außenstellen des Landesschulrates“, die bedarfsorientiert und losgelöst von der regionalpolitischen Situation (politischer Bezirk) einzurichten sein werden (Bildungsregionen).
Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Sonja Ablinger die Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Nikolaus Prinz, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Stefan Markowitz (Teilnahme mit beratender Stimme aufgrund eines Beschlusses gem. § 37 Abs. 2 GOG), Anna Franz und Bernhard Vock sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2412 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2013 06 20
Sonja Ablinger Dr. Walter Rosenkranz
Berichterstatterin Obmann