2500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (2427 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht)
In Ausführung des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kapitel „Leistungsfähiger Staat“) wurde mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die notwendigen Anpassungen im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und im Unterrichtspraktikumsgesetz vorgenommen werden.
Die Vollziehung des Dienstrechtes der pragmatischen Pflichtschullehrkräfte fällt in die Zuständigkeit der Länder, der Instanzenzug gegen Entscheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärten Behörde richtet sich an das jeweilige Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120, erfolgt. Die noch ausstehenden vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes an die Errichtung der Verwaltungsgerichte erforderlichen Anpassungen insbesondere zum Instanzenzug und zur Terminologie sollen entsprechend der für den Bereich der Bundesverwaltung durch die Dienstrechts-Novelle 2012 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erfolgten Novelle mit derselben Wirksamkeit durch die gegenständliche Novelle erfolgen. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt. Bestimmungen zur Bildung und Zusammensetzung von Senaten der Landesverwaltungsgerichte in dienstrechtlichen Angelegenheiten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfes, da hierfür die Zustimmung der Länder fehlt.
Die Vollziehung des Unterrichtspraktikumsgesetzes betrifft hingegen die Vollziehungskompetenz des Bundes, die Überprüfung der von den Organen des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen fällt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, die hierfür erforderlichen Anpassungen sollen mit der gegenständlichen Novellierung getroffen werden.
Überdies sollen die durch die Dienstrechts-Novelle 2012 für die Bundesbediensteten in § 76 Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 10 BDG 1979 sowie die für Landeslehrkräfte im LDG 1984 und im LLDG 1985 vorgesehenen Ergänzungen zur Pflegefreistellung auch für die Unterrichtspraktikantinnen und die Unterrichtspraktikanten gelten.
Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Sonja Ablinger die Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Nikolaus Prinz, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Stefan Markowitz (Teilnahme mit beratender Stimme aufgrund eines Beschlusses gem. § 37 Abs. 2 GOG), Anna Franz und Bernhard Vock sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2427 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2013 06 20
Sonja Ablinger Dr. Walter Rosenkranz
Berichterstatterin Obmann