2508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 2362/A der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)
Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 7 Z 2 ASVG):
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des von der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 7 ASVG erfassten Personenkreises soll einerseits normiert werden, dass auch Lehrende an Einrichtungen, denen vom Arbeitsmarktservice die Erbringung von Dienstleistungen (etwa zur beruflichen Aus- oder Fortbildung) übertragen wird, hinsichtlich dieser Dienstleistungen in den Genuss einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung kommen können.
Andererseits soll bezüglich des derzeit geltenden Textes des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG klargestellt werden, dass Einrichtungen, die in der einschlägigen Kundmachung des Unterrichtsressorts als gesamtösterreichische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens festgeschrieben sind, jedenfalls als Erwachsenenbildungseinrichtungen gelten, und zwar einschließlich ihrer Institutionen.
Die kundgemachten gesamtösterreichischen Einrichtungen sind durchwegs Dachverbände, welche die Tätigkeit ihrer Mitgliedseinrichtungen koordinieren, selbst allerdings kaum Bildungsmaßnahmen durchführen.
Der Verband Österreichischer Volkshochschulen (VÖV) ist der Dachverband von neun als Vereinen organisierten Landesverbänden, zu denen insgesamt rund 300 Volkshochschulen (VHS) zählen. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) ist ein Netzwerk, dem neun Landes-WIFIs angehören. Auch das Berufsförderungsinstitut Österreich (BFI) ist ein Dachverband für neun (selbständige) Landesorganisationen. Jede VHS, jedes WIFI, jedes BFI und jede Mitgliedseinrichtung der anderen in der Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs (KEBÖ) zusammengeschlossenen Dachorganisationen stellt jeweils eine eigene Erwachsenenbildungseinrichtung dar.
Mit der Verwendung des Begriffes ‚Institutionen‘ soll klargestellt werden, dass jede einzelne Mitgliedseinrichtung der in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG gilt.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 66 ASVG):
Auf Grund der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung beschlossenen Neufassung des § 412 ASVG mit 1. Jänner 2014 hat die einschlägige Zitierung im § 66 ASVG als gegenstandslos zu entfallen.
Zu Art. 1 Z 3 bis 15 (§§ 67a Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5a, 6, 6a und 8a, 67b Abs. 1 und 2, 67c, 67e und 112a ASVG):
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0212, entschieden, dass auf schriftlichen Antrag auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU‑Liste) aufzunehmen sind, da § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU‑Liste noch für den Verbleib in dieser die laufende Beschäftigung von Dienstnehmer/inne/n verlangt.
In der Praxis wurden bis jetzt Unternehmen ohne Beschäftigte nicht in die HFU‑Liste aufgenommen; für diesen Kreis wurden Bestätigungen nach den Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2013) mit einer Gültigkeitsdauer ab Ausstellung bis zum Monatsletzten des darauf folgenden Kalendermonates und mit der Folge einer – allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen – Beschränkung der Haftung auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen ausgestellt. Im Jahr 2012 gab es in diesem Bereich ca. 2 700 AntragstellerInnen und ca. 5 500 Anträge. Derzeit befinden sich ca. 18 000 Unternehmen in der HFU‑Liste.
Eine Folge des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass es für die Aufnahme in die HFU‑Liste genügen würde, dass ein Unternehmen in der Vergangenheit drei Jahre hindurch Bauleistungen erbracht hat und nun unter Umständen nur mehr als bloßer Firmenmantel vorhanden ist oder sogar eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt wird. Da wesentlicher Teil des Sozialbetruges die Gründung bzw. Übernahme und Verwendung von vermögenslosen und rein der späteren Anmeldung von einer erheblichen Anzahl von Dienstnehmer/inne/n dienenden Gesellschaftsmänteln zur systematischen Verkürzung von Lohn- und Sozialabgaben ist, würde die Aufnahme derartiger Firmenmäntel in die HFU‑Liste ohne angemeldete DienstnehmerInnen, für die Beiträge entrichtet werden müssen und die daher der Überprüfung der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entzogen sind, zu einer Schwächung der Sozialbetrugsbekämpfung führen. Einerseits würde die HFU-Liste ihre Aussagekraft, dass die in dieser Liste eingetragenen Unternehmen ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie Entrichtung der Beiträge, Übermittlung der Beitragsnachweisungen, keine groben Meldepflichtverletzungen) nachkommen, verlieren und andererseits stünden mehr Firmenmäntel zur Verfügung, die in der Sozialbetrugskette zwischengeschaltet werden könnten.
Um einer Schwächung der Sozialbetrugsbekämpfung vorzubeugen, sollen daher folgende Novellierungen vorgenommen werden:
Zu § 67a Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5a und 6a ASVG:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Absicherung von Auftraggeber/inne/n, die sich in jedem Fall durch Splittung der Werklohnzahlung von der Haftung für nicht in die HFU-Liste eingetragene Unternehmen befreien können, durch die Erweiterung bzw. Anpassung des Überweisungsdatensatzes in § 67a Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG und Regelung der Vorgangsweise in den Fällen, in denen für die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versicherten natürlichen Personen oder sonstigen Unternehmen ohne Beschäftigte Haftungsbeträge überwiesen werden, in § 67a Abs. 5a und 6a ASVG.
Zu § 67a Abs. 6 erster Satz und Z 1 ASVG:
Durch diese Änderungen wird zum einen die Guthabens-Auszahlungsregelung an die Neuregelung in § 67e ASVG angepasst und zum anderen eine fünfjährige Frist für die Antragstellung auf Auszahlung des Guthabens normiert. Die in § 67a Abs. 4 erster Satz ASVG vorgesehene schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem beauftragten Unternehmen wird hiervon nicht berührt.
Zu den §§ 67a Abs. 8a und 112a ASVG:
Diese Änderungen dienen der Normierung einer eigenen Auskunfts- und Unterlagenvorlagepflicht.
Zu § 67b Abs. 1 und 2 ASVG:
Diese Novellierung dient der gesetzlichen Klarstellung der bisherigen Praxis der Krankenversicherungsträger, wonach die Aufnahme in die und der Verbleib in der HFU-Liste die Beschäftigung von dem ASVG unterliegenden und angemeldeten Dienstnehmer/inne/n voraussetzt.
Zu § 67c Abs. 2 ASVG:
Mit dieser Änderung wird eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch das Bundesministerium für Finanzen an das Dienstleistungszentrum und an die Krankenversicherungsträger zur Vollziehung der §§ 67b und 67e ASVG geschaffen.
Zu § 67e ASVG:
Durch die Möglichkeit der Aufnahme von Einzelunternehmer/Inne/n (natürlichen Personen) – die keine DienstnehmerInnen nach dem ASVG angemeldet haben, keine Beitragsrückstände oder keine ausständigen Beitragsnachweisungen als ehemalige DienstgeberInnen haben, nach dem GSVG pflichtversichert sind und keine rückständigen Beiträge nach dem GSVG aufweisen – in die HFU Liste für die Dauer ihrer selbständigen Tätigkeit entfallen die bisherigen Bestätigungen für Unternehmen ohne Beschäftigte nach den RVAGH 2013. Im Übrigen werden die Streichungsgründe angepasst.
Zu Art. 1 Z 16, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 1 (§ 123 Abs. 3 ASVG; § 83 Abs. 3 GSVG; § 78 Abs. 3 BSVG; § 56 Abs. 2a B-KUVG):
Im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (auf Grund des Urteils X u. a. gegen Österreich, 19.2.2013, Bsw. Nr. 19.010/07, wonach es grundsätzlich unzulässig ist, hinsichtlich der Adoption von Stiefkindern zwischen unverheirateten heterosexuellen und in Lebensgemeinschaft lebenden homosexuellen Paaren zu unterscheiden) scheint eine Neudefinition des sozialversicherungsrechtlichen Stiefkind-Begriffes durch ausdrückliche Bezugnahme auf die eingetragene Partnerschaft geboten.
Im B-KUVG fehlt derzeit eine Legaldefinition des Begriffes ‚Stiefkind‘. Da der Begriffsumfang jedoch jenem in den Parallelgesetzen entspricht, wird ein gleich lautender neuer Absatz im § 56 B-KUVG eingefügt.
Aus finanzieller Sicht ist dazu Folgendes zu bemerken:
Mitversicherung:
Der Kreis der beitragsfrei anspruchsberechtigten Personen (§§ 123 Abs. 3 ASVG, 83 Abs. 3 GSVG, 78 Abs. 3 BSVG, 56 Abs. 2a B-KUVG) wird sich durch die Änderung im Bereich der Anspruchsberechtigungen in der Krankenversicherung nicht ändern. Die betroffenen Kinder waren schon bislang unter dem Begriff ‚Pflegekinder‘ mitversichert.
Öffnung der Waisenrente durch die Änderung des Stiefkindbegriffes (§ 218 ASVG in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 ASVG):
Im Jahr 2011 wurden österreichweit 2 922 Waisenrenten ausgezahlt. Die Rentenhöhe belief sich im Schnitt auf 390 € monatlich. Im Jahr 2011 kam es im Bereich der Waisenrente zu 188 Neuzugängen (307 Abgänge). Durch die ‚Öffnung‘ der Waisenrenten für Kinder eingetragener PartnerInnen ist mit einer nur geringen Steigerung der Rentenzahlen zu rechnen, da diese Leistung an strikte Voraussetzungen (Tod eines Elternteils durch Arbeitsunfall/Berufskrankheit) gebunden ist und für eine Steigerung auch die Zahl der Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten signifikant ansteigen müsste.
Waisenpensionsanspruch für Stiefkinder eingetragener PartnerInnen:
Annahme: Alle zwei Jahre fällt eine Waisenpension auf Grund der geplanten Regelung an (Anfall der ersten Leistung zu Jahresbeginn 2014). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der neuzuerkannten Waisenpensionen ergeben sich folgende Mehrkosten:
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Fälle |
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Kosten |
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2014 |
1 |
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3 700 € |
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2015 |
1 |
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3 800 € |
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2016 |
2 |
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7 700 € |
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2017 |
..2 |
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7 900 €. |
Zu Art. 1 Z 17 und 24 (§§ 139 Abs. 6 und 307h ASVG):
Um Leistungslücken zu vermeiden, sollen Personen, die über einen langen Zeitraum hindurch Krankengeld beziehen, rechtzeitig auf den bevorstehenden Wegfall dieser Geldleistung wegen Erreichens der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Höchstdauer des Leistungsbezugs informiert werden. Diese Aufgabe kommt den leistungszuständigen Krankenversicherungsträgern zu. Diese haben gleichzeitig auch auf die weiteren sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeit hinzuweisen.
Durch die vorgeschlagene Maßnahme wird es den Versicherten eminent erleichtert, rechtzeitig vor dem Auslaufen der einen Leistung eine andere sozialversicherungsrechtliche Leistung zu beantragen. Auf diese Weise können auch zügig die erforderlichen ärztlichen und berufskundlichen Begutachtungen in die Wege geleitet werden. Nicht zuletzt wird dadurch auch ermöglicht, dass Leistungen wie etwa der Pensionsvorschuss rechtzeitig (ohne Entstehen einer Leistungslücke) ausgezahlt werden können.
Um eine zügige Begutachtung sicherzustellen, soll darüber hinaus der Pensionsversicherungsträger gesetzlich verpflichtet werden, in diesen Fällen alle Vorkehrungen zu treffen, damit die erforderlichen Begutachtungen innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden können.
Zu Art. 1 Z 18 bis 20, 22 und 23, Art. 2 Z 4 und 5, Art. 3 Z 3 bis 7, Art. 4 Z 2 bis 4 sowie Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 215 Abs. 4 sublit. bb, 216, 217 Abs. 2, 259 und 264 Abs. 10 lit. b ASVG; §§ 137 und 145 Abs. 10 lit. b GSVG; §§ 128, 136 Abs. 10 lit. b, 149o Abs. 3 sublit. bb, 149q Abs. 2 und 149t BSVG; §§ 113 Abs. 7 sublit. bb, 114 Abs. 2 und 114a B-KUVG; §§ 54a und 55 Abs. 6 sublit. bb NVG 1972):
Im Hinblick darauf, dass Adoptionen im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft bislang gesetzlich generell ausgeschlossen waren, konnte im Hinterbliebenenpensionsrecht für eingetragene PartnerInnen von der sinngemäßen Anwendung jener Bestimmungen des Witwen(Witwer)pensionsrechtes abgesehen werden, die auf die Annahme an Kindes Statt im Rahmen der Ehe bzw. daraus ableitbare Waisenpensionen Bezug nehmen. Dasselbe gilt für den Bereich des Hinterbliebenenrentenrechtes.
Da nunmehr im Rahmen einer beabsichtigten Novellierung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (Regierungsvorlage 2403 der Beilagen) die Annahme an Kindes Statt bei Stiefkindern, das heißt durch eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner bezüglich des leiblichen Kindes der jeweils anderen Partnerin/des jeweils anderen Partners, für zulässig erklärt wird (nicht zuletzt auf Grund des in den Erläuterungen zu Art. 1 Z 15 zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), sollen die Ausnahmen in den Verweisungsnormen der §§ 216 und 259 ASVG samt Parallelrecht, die für die Dauer und Höhe der Hinterbliebenenleistung an die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes mit Waisenpensionsanspruch (Waisenrentenanspruch) anknüpfen, gestrichen werden.
Dabei soll für die Anwendung der Regelung des § 264 Abs. 10 lit. b ASVG (§ 215 Abs. 4 sublit. bb ASVG) samt Parallelrecht, wonach u. a. bei Haushaltsgemeinschaft der hinterbliebenen Person mit einem von den Eheleuten gemeinsam adoptierten Kind mit Waisenpensionsanspruch (Waisenrentenanspruch) vom Alterserfordernis für die Gewährung der vollen Pensionshöhe in bestimmten Fällen der ‚Zerrüttungsscheidung‘ abgesehen wird, soll normiert werden, dass neben der gemeinsamen Adoption durch die Eheleute auch die Stiefkind-Adoption (durch eine Ehegattin/einen Ehegatten bzw. eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner) berücksichtigt wird.
In finanzieller Hinsicht ist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Folgendes zu bemerken:
Pensionsversicherung:
1. Hinterbliebenenpensionsanspruch für ‚geschiedene‘ eingetragene PartnerInnen nach ‚Zerrüttungsscheidung‘, wenn ein Stiefkind adoptiert wurde (ohne Begrenzung mit Unterhaltsanspruch):
Annahme: Alle vier Jahre fällt eine Hinterbliebenenpension auf Grund der geplanten Regelung an (Anfall der ersten Leistung zu Jahresbeginn 2014). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der neuzuerkannten Witwenpensionen ergeben sich folgende Mehrkosten:
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Fälle |
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Kosten |
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2014 |
1 |
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10 200 € |
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2015 |
1 |
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10 400 € |
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2016 |
1 |
|
10 600 € |
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2017 |
1 |
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10 800 €. |
2. Wegfall der Begrenzung mit dem Unterhaltsanspruch bei Hinterbliebenenpensionen nach ‚Zerrüttungsscheidung‘, wenn Adoption des Kindes nur durch einen Ehepartner/eine Ehepartnerin erfolgte:
Annahme: Alle vier Jahre fällt eine um 50 % höhere Hinterbliebenenpension auf Grund der geplanten Regelung an (Anfall der ersten Leistung zu Jahresbeginn 2014). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der neuzuerkannten Witwenpensionen ergeben sich folgende Mehrkosten:
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Fälle |
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Kosten |
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2014 |
1 |
|
5 100 € |
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2015 |
1 |
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5 200 € |
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2016 |
1 |
|
5 300 € |
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2017 |
1 |
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5 400 €. |
Unfallversicherung (Witwenrente):
Durch die Berücksichtigung der Stiefkindadoption bei der Ermittlung der Witwen/Witwerrente wird es nur zu geringfügigen Steigerungen im Bereich dieser Leistungen kommen, da laut Regierungsvorlage des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013 bei insgesamt durchschnittlich 220 Adoptionen jährlich nur vereinzelt mit Stiefkindadoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare zu rechnen ist. Die durchschnittliche Witwenrente beläuft sich auf 580 € monatlich (Wert 2011).
Zu Art. 1 Z 21, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 2 (§ 255 Abs. 3b ASVG; § 133 Abs. 2b GSVG; § 124 Abs. 1b BSVG):
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingeführte Härtefallregelung nach den §§ 255 Abs. 3b ASVG, 133 Abs. 2b GSVG sowie 124 Abs. 1b BSVG ist in Bezug auf die ‚und/oder-Formulierung‘ auf vielfältige Kritik in Lehre und Rechtsprechung gestoßen (vgl. OGH 10 ObS 105/11f). Da die Auslegung dieser Bestimmung nach wie vor große Schwierigkeiten bereitet, soll die gegenständliche ‚und/oder-Formulierung‘ ersetzt werden.
Der vorgeschlagene Gesetzestext zielt nun darauf ab, klarzustellen, dass sich der Passus ‚vorwiegend in sitzender Haltung‘ nicht nur auf Tätigkeiten bezieht, die vorwiegend durchgehendes Sitzen erfordern (beim Ausüben der Tätigkeit muss man sitzen), sondern auch solche Tätigkeiten umfasst, die vorwiegend Sitzen mit Haltungswechsel ermöglichen (beim Ausüben der Tätigkeit kann man sitzen, man kann aber auch aufstehen und umhergehen).
Damit sollen bezogen auf die mit dem Anforderungsprofil der Tätigkeiten korrespondierenden medizinischen Leistungskalküle zwei unterschiedliche Personengruppen der Härtefallregelung unterliegen, und zwar erstens die Gruppe derjenigen, die auf Grund ihrer medizinischen Einschränkungen nur noch vorwiegend – durchgehend – sitzende Tätigkeiten ausüben kann (diese Gruppe muss sitzen und kann nicht immer wieder aufstehen und umhergehen), und zweitens jedenfalls auch jene Gruppe, die auf Grund ihrer medizinischen Einschränkungen zwar auch nur noch Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Haltung ausüben kann, aber die zusätzlich, aus medizinischen Gründen, einen ausgleichenden Haltungswechsel durch Aufstehen bzw. Umhergehen benötigt. In Summe muss jedoch auch bei dieser Gruppe das zeitliche Kriterium ‚vorwiegend in sitzender Haltung‘ erfüllt sein (diese Gruppe muss sitzen, muss aber auch zwischendurch immer wieder aufstehen und umhergehen).
Zu Art. 1 Z 25 (§ 414 ASVG):
Die Beteiligung von fachkundigen Laienrichter/inne/n im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bewährt sich seit vielen Jahren. Sie soll daher in Hinkunft – optional und auf bestimmte Fragen des Verfahrens in Verwaltungssachen nach dem ASVG eingeschränkt – auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen. In Anlehnung an die Regelung über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes soll normiert werden, dass der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat mit LaienrichterInnenbeteiligung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag bzw. binnen vier Wochen nach Erhalt der Beschwerde zu stellen ist.
Nach Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann durch Bundesgesetz die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichter/inne/n an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Ihre Bestellung erfolgt nach § 12 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes durch den Bundeskanzler.
§ 12 Abs. 2 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes regelt die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen für fachkundige LaienrichterInnen. Zur Regelung der fachspezifischen Qualifikationserfordernisse ist die Materiengesetzgebung zuständig. Demgemäß wird normiert, dass die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen und der Arbeitgeber vorzuschlagenden fachkundigen LaienrichterInnen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen müssen.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass das Vorschlagsrecht für die zu bestellenden fachkundigen LaienrichterInnen auf DienstnehmerInnenseite der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und auf Dienstgeberseite der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zukommt. Die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen sind in Verfahren heranzuziehen, in denen es um die Abgrenzung der Versicherungspflicht nach dem ASVG von jener nach dem BSVG geht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Personen auf Grund der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Prüfung durch eine Gebietskrankenkasse nach dem BSVG versichert waren und sodann mit dem angefochtenen Bescheid in die Versicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen wurden.
Die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen sind dann heranzuziehen, wenn es sich um Verfahren von Personen handelt, die in einem bäuerlichen Betrieb beschäftigt sind; aus diesem Grund ist an die Mitgliedschaft des Dienstgebers zu einer Landwirtschaftskammer anzuknüpfen.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):
Nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG kann derzeit auf Antrag für EinzelunternehmerInnen, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, und Angehörige einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen die Umsatzgrenze von 30 000 € und die Einkunftsgrenze von 4 641,60 € (Wert 2013) pro Jahr nicht überschritten werden. Darüber hinaus darf die betroffene Person in den letzten 60 Monaten vor der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein.
Diese Rechtslage wird den geänderten Bedürfnissen nicht mehr gerecht und führt dazu, dass Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, weil die Sozialversicherungsbeiträge nicht aufgebracht werden können.
Damit insbesondere Gruppen mit geringen Einkünften und Umsätzen nicht mit unter Umständen unaufbringbar hohen Beiträgen konfrontiert werden, soll § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG - analog zur Ergänzung durch das SVÄG 2013 um die Fallgruppe der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen - dahingehend geändert werden, dass künftig auch für Zeiten der Kindererziehung im pensionsversicherungsrechtlichen Sinn die Ausnahme unabhängig von der Dauer der Versicherung in Anspruch genommen werden kann.
Zu Art. 2 Z 6, Art. 3 Z 8, Art. 4 Z 5 und Art. 5 Z 3 (§ 194 Z 5 GSVG; § 182 Z 7 BSVG; § 129 B-KUVG; § 65 Abs. 1 NVG 1972):
Da die künftige optionale Beteiligung von fachkundigen Laienrichter/inne/n im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung auf bestimmte Fragen des Verfahrens in Verwaltungssachen nach dem ASVG eingeschränkt sein soll, sind die generellen Verweisungsnormen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen betreffend das Verfahrensrecht entsprechend anzupassen. Es soll daher normiert werden, dass die einschlägige ASVG-Regelung im Bereich des GSVG, BSVG, B-KUVG und NVG 1972 nicht anzuwenden ist.
Zu Art. 6 (§ 2 Abs. 2 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes):
Die vorgeschlagene Änderung dient einer terminologischen Anpassung.
Zu Art. 7 (§ 23 Abs. 4 und § 79 Abs. 138 AlVG):
Versicherte, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und deren Krankengeld erschöpft ist, haben seit 1. Jänner 2013 Anspruch auf Pensionsvorschuss nur rückwirkend, wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Bis dahin erhalten Sie kein Einkommen. In der Regel haben diese Personen auch keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses, obwohl nicht gesichert ist, dass die Gesundheitsstraße (Kompetenzzentrum Begutachtung) Arbeitsunfähigkeit feststellen wird, und sie dadurch Gefahr laufen, auch noch ihren Anspruch auf Abfertigung zu verlieren, würde die bestehende Problemlage noch weiter verschärfen. Bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt besteht selbst bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Es hat sich seit Jahresbeginn herausgestellt, dass es auf Grund der Neuregelung der Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss Fälle gibt, in denen keine soziale Absicherung gegeben ist.
Die Zahl der betroffenen Personen ist begrenzt; schon auf Grund der geringen Zahl an Personen, die nach Ende des Entgelt- und des Krankengeldanspruches noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind. Es ist daher höchstens mit mehreren Dutzend Fällen jährlich zu rechnen. Gleichzeitig soll durch eine Änderung des ASVG (§ 139 Abs. 6) die beschleunigte Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sowie der Gutachtenserstellung gewährleistet werden. Zur Lösung der sozialen Problematik soll die vorgeschlagene Bestimmung rückwirkend in Kraft treten.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Karl Öllinger, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Bernhard Vock, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Sigisbert Dolinschek, Oswald Klikovits und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu den §§ 484 bis 489 und 662 Abs. 2 ASVG:
Mit dem SRÄG 2011, BGBl. I Nr. 122, wurden – als erster Schritt zur Auflösung und Abwicklung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen – sämtliche Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem im Pensionsinstitut geführten ‚Altsystem‘ in die Höherversicherung nach § 248 ASVG übernommen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2012. Gleichzeitig wurde auch die Übertragung des beitragsorientierten Systemteils auf Pensionskassen bis Ende 2013 beschlossen sowie die Schließung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen zum 31. Dezember 2014 normiert. Diesbezüglich wurde in § 662 ASVG angeordnet, dass die näheren Details der Auflösung und Übertragung durch ein bis längstens 1. Juli 2013 zu erlassendes Bundesgesetz zu regeln sind.
Dieser Anordnung folgend werden nunmehr zum einen die technischen Details der Auflösung des Institutes sowie zum anderen die konkrete Vorgangsweise zur Übertragung des beitragsorientierten Systemteils in eines der drei Systeme der 2. Säule der Alterssicherung (Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes) festgelegt.
Für die Übertragung bestehender Anwartschaften und Leistungen wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:
Primär sollen die Anwartschaften bzw. die Leistungen auf eine vom Dienstgeber auszuwählende Pensionskassenzusage, betriebliche Kollektivversicherung oder Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes übertragen werden. Die Betroffenen können sich allerdings Ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung ablösen lassen (soweit dies satzungsmäßig vorgesehen ist).
Für den Fall, dass der Dienstgeber keine Auswahl trifft, soll diese Übertragung auf eine zu diesem Zweck vom Pensionsinstitut im Wege einer vergaberechtskonformen Ausschreibung auszuwählende Pensionskassenzusage bzw. betriebliche Kollektivversicherung erfolgen. Diese Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen: alle Leistungsberechtigten, alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb des Pensionsinstitutes mehr beschäftigt sind, sowie die Bediensteten des Pensionsinstitutes selbst.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Leistungsberechtigte – entgegen der Auswahl durch ihren ehemaligen Dienstgeber – auch selbst für eine der vom Pensionsinstitut ausgewählten Lösungen optieren können.
Als zusätzliche Option laut Entwurf können Mitgliedsbetriebe des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen – im Einvernehmen mit der jeweiligen betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen – beantragen, dass ihre (ehemaligen) DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Dieses hat bis zum 15. September 2013 über einen solchen Antrag zu entscheiden.
Mit der Übertragung des dem jeweiligen Leistungsanspruch zugeordneten Vermögensanteils erlischt in jedem Fall der Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
Die Regelung des § 662 Abs. 2 ASVG stellt zudem sicher, dass die Übertragung der Anwartschaften aus dem Pensionsinstitut auf eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder eine Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes steuerneutral erfolgen kann. Ebenso ist – da es sich um Altverträge handelt – die Beibehaltung des bisherigen Rechnungszinssatzes möglich.
Hinsichtlich der Auflösung des Pensionsinstitutes zum 31. Dezember 2014 ist vor allem die Rechtsnachfolge in Bezug auf anhängige Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu regeln, in denen das Institut Verfahrenspartei ist:
Als Rechtsnachfolgerin soll die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bestimmt werden, die der für die Mehrzahl der betroffenen Versicherten zuständige Sozialversicherungsträger ist.
Bereits ab 1. Jänner 2014 soll die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Verwaltung des Pensionsinstitutes übernehmen. Damit ist die Verwaltung für den Zeitraum der reinen Abwicklung des Institutes – die Beitragspflicht zum beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes endet nach § 483 ASVG mit 31. Dezember 2013/im Jahr 2014 hat der Vorstand nach § 662 ASVG lediglich die Abwicklung des Institutes vorzunehmen – entsprechend sichergestellt.
Die Finanzierung der (bereits mit dem SRÄG 2011 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übertragenen) Leistungen und Anwartschaften (im Leistungsfall) aus dem Altsystem erfolgt zum einen durch mit dem SRÄG 2011 übertragenen Vermögenswerte und ist zum anderen – als Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der Höherversicherung – durch die Ausfallhaftung des Bundes gesichert. Dies soll durch § 487 Abs. 2 ASVG klargestellt werden.
Aus den vorgeschlagenen Regelungen ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen gegenüber jenen allfälligen Aufwendungen, die bereits auf Grund der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen des SRÄG 2011 erwachsen sind.
Zu § 2 Abs. 2 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes:
Infolge der mit § 662 ASVG (BGBl. I Nr. 122/2011) vorgenommenen Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen soll ergänzend zu den Regelungen zum Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen die Einrechnungsregelung des § 2 angepasst werden, da es künftig keine Pensionsleistungen von Arbeitnehmer/inne/n geben wird, die ‚in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der österreichischen Privatbahnen versichert sind‘. Im Sinne einer maßvollen Anpassung der bisherigen Einrechnungsregelung sollen künftig nur noch Anwartschaften, die in die Höherversicherung nach dem ASVG übertragen wurden, eingerechnet werden. Ab dem Jahr 2021 soll die Einrechnung nur noch solche Pensionsleistungen erfassen, die auf Arbeitgeberbeitragsleistungen beruhen.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S,V, dagegen: F,G,B bzw. dafür: S,V,G, dagegen: F,B) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2013 06 25
Ridi Maria Steibl Renate Csörgits
Berichterstatterin Obfrau