2510 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2324 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Das LFBAG sieht vor, dass dreijährige Ausbildungsversuche festgelegt werden können. Die Steiermark hat von dieser Möglichkeit im Jahr 2008, Oberösterreich und Niederösterreich im Jahr 2009 Gebrauch gemacht und einen Ausbildungsversuch zum/zur Facharbeiter/in für Biomasse und Bioenergie durch Verordnung zugelassen (vgl. Stmk LGBl. Nr. 98/2008; OÖ LGBl. Nr. 111/2009; NÖ LGBl. Nr. 5030­8/2009).

Diese Verordnungen sehen u.a. folgende Ausbildungsinhalte vor:

–      Produktion von Biomasse in Forst und Pflanzenbau.

–      Kenntnis und Anwendung von Erntetechniken.

–      Aufbereitung der Produkte zur Energiegewinnung.

–      Beherrschung der Logistikkette.

–      Betreuung und Wartung von Anlagen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes.

–      Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Biomasse und Bioenergie.

90% der Biomasse ist Holzbiomasse. Die Produktion von Biomasse in Form von u.a. Holz, Hackschnitzeln und Holzspänen gehört ebenso wie die Produktion von Getreide, Stroh, Streu und Silage zur forstwirtschaftlichen Urproduktion und ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (vgl. § 2 GewO und § 1 Z 3 und 6 der Urprodukteverordnung BGBl. II Nr. 410/2008).

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier Megawatt ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 GewO als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Der Abschlussbericht der Steiermärkischen Landesregierung über den Ausbildungsversuch, der auch die Situation in Oberösterreich und Niederösterreich berücksichtigt, zeigt deutlich, dass ein Bedarf nach einer Ausbildung in diesem Bereich besteht. Die Rahmenbedingungen liegen ebenfalls vor. Es wird daher ein neuer Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 3 Abs. 2 aufgenommen.

Die übrigen Änderungen im LFBAG dienen dazu, in der Berufsausbildungspraxis entstandene Probleme zu bereinigen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil sich aus den neuen Bestimmungen finanziellen Auswirkungen/Belastungen für die Gebietskörperschaften ergeben.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Oswald Klikovits die Abgeordneten Karl Öllinger und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2324 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                Oswald Klikovits                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau