2523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2200 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im gesamten Wehrrecht sind die einschlägigen legistischen Maßnahmen in Bezug auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit umzusetzen. Die umfangreichsten Änderungen sind im Heeresdisziplinargesetz 2002 erforderlich. Diese Änderungen sind deshalb erforderlich, weil insbesondere das Kommandantenverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, das eine Besonderheit des militärischen Dienstbetriebes darstellt, an die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen ist. Dies soll in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) unter weitgehender Beibehaltung des auf Einfachheit und Raschheit geprägten Kommandantenverfahrens erfolgen.

Weitere Adaptierungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 betreffen insbesondere die zur Straffung von Disziplinarverfahren notwendigen Anpassungen, die durch weitgehende Angleichungen an die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, im Disziplinarrecht der Bundesbeamten bereits vorgenommenen Regelungen erfolgen sollen.

Die weiteren mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagenen Gesetzänderungen stellen sich im Überblick wie folgt dar:

Eine wesentliche Änderung im Wehrgesetz 2001 betrifft den erleichterten Zugang von Frauen in die Miliz. Weiters sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen (Entfall eines Bescheidverfahrens) Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ex-lege aus diesem Wehrdienst als entlassen gelten, wenn sie in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat aufgenommen werden. Weiters soll die Ausstellung von Identitätskarten bzw. bestimmten Ausweisen nach dem Humanitären Völkerrecht im Sinne einer Entlastung der Zentralstelle von operativen Tätigkeiten dem Heerespersonalamt übertragen werden. Die wesentlichen Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 beziehen sich auf Klarstellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von militärischen Betreuungseinrichtungen und heereseigenen Sanitätseinrichtungen. Des Weiteren sollen notwendige Anpassungen in Bezug auf die Dienstrechts-Novelle 2011 vorgenommen werden.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte, auf Grund der praktischen Erfahrungen sowie der neueren technischen Entwicklung notwendige, Adaptierungen ins Auge gefasst. Dies betrifft insbesondere die ex-lege Unverlässlichkeit bei Angriffen auf militärische Rechtsgüter. Diese soll nur noch bei vorsätzlicher Begehung dazu führen, dass der Täter ex lege als „unverlässlich“ im Sinne des Militärbefugnisgesetzes zu qualifizieren ist.

Die vorgesehenen Änderungen im Sperrgebietsgesetz 2002 dienen der Lösung erkannter Problembereiche im Vollzug der einschlägigen Bestimmungen. Nach geltender Rechtslage kann ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht, im Wesentlichen nur dann zum Sperrgebiet erklärt werden, wenn es entweder für militärische Übungen oder zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen genutzt wird. In Einzelfällen besteht jedoch auch Bedarf, dass das Betreten und Befahren anderer militärischer Liegenschaften im Interesse der Sicherheit von Personen verboten bzw. nur eingeschränkt möglich sein soll. Weiters soll das derzeit bescheidmäßige Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Zustimmung zum Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung stark entfrachtet und durch eine (formlose) Gestattung ersetzt werden.

Darüber hinaus sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden.

Schließlich sollen weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen und legistische Verbesserungen im gesamten Wehrrecht, jeweils ohne materielle Änderungen, erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B­VG („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Stefan Prähauser die Abgeordneten Mag. Bernd Schönegger und Dr. Peter Fichtenbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Stefan Prähauser und Oswald Klikovits einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Zu Z 3 (Art. 1 Z 24 [§ 38 Abs. 1 WG 2001]):

Im Hinblick auf die in § 24 Abs. 3 WG 2001 vorgesehene Ersetzung des Begriffes „Truppenkörper“ durch die Wendung „militärischen Dienststellen“ im Zusammenhang mit der Zuweisung der Wehrpflichtigen anlässlich einer Einberufung ist auch eine entsprechende Formalanpassung im § 38 Abs. 1 Z 1 erforderlich. Die generelle Notwendigkeit der in Rede stehenden Anpassung ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Praxis eine Zuweisung der zum Präsenz- und Ausbildungsdienst einberufenen Personen auch direkt zu Einheiten erfolgen können soll. Unter „Einheiten“ sind Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Einrichtungen der Heeresorganisation zu verstehen. Demgegenüber umfasst der Begriff „Truppenkörper“ ausschließlich Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Einrichtungen der Heeresorganisation (siehe in diesem Zusammenhang auch § 2 Z 8 und 9 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. 43/1979). Eine Zuweisung zu anderen militärischen Dienststellen als Truppenkörper oder Einheiten ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

 

Zu Z 4 (Art. 1 Z 36 [§ 55 Abs. 4 WG 2001], Art. 2 Z 50 [§ 36a HDG 2002], Art. 3 Z 21 [§ 51 Abs. 4 HGG 2001], Art. 4 Z 5 [§ 7 Abs. 4 AuslEG 2001], Art. 5 Z 13 [§ 56 Abs. 2 MBG], Art.6 Z 7 [§ 6a Abs. 3 SperrGG 2002] und Art. 7 Z 3 [§ 16 Abs. 3 MunLG 2003]):

Die in den genannten Normen jeweils vorgesehene Revisionsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport an den Verwaltungsgerichtshof stützt sich auf Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 51/2012). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass die in Art. 133 Abs. 6 Z 1 und 2 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung normierten Revisionsrechte davon somit unberührt bleiben.

 

Zu Z 6 (Art. 1 Z 36 [§ 55 Abs. 7 WG 2001], Art. 2 Z 62 [§ 41 Abs. 4 HDG 2002], Art. 3 Z 21 [§ 51 Abs. 5 HGG 2001] und Art. 5 Z 9 [§ 35 Abs. 4 MBG]):

Die vorgesehene Möglichkeit, eine getroffene Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu ändern, wenn sich die für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben, entspricht materiell den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (§ 22 Abs. 3).

 

Zu Z 8 (Art. 2 Z 12 [§ 3 Abs. 4 Z 4 HDG 2002]):

Mit 1. Jänner 2014 wird die Personalvertretungs-Aufsichtskommission durch die Personalvertretungs­aufsichtsbehörde durch eine entsprechende Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (siehe 2247 BlgNR. XXIV. GP) ersetzt. Die vorgesehene Änderung dient der legistischen Anpassung an diese neue Rechtslage.

 

Die übrigen vorgesehenen Änderungen dienen der sprachlichen und grammatikalischen Angleichung bzw. Verbesserung sowie der Bereinigung von Redaktionsversehen ohne materielle Auswirkungen.“

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Stefan Prähauser und Oswald Klikovits einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 26

                               Stefan Prähauser                                                                Mario Kunasek

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann