2525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (2441 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Demnach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Jede Verwaltungsbehörde soll künftig „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges ordentliches Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer fällt gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG in die Zuständigkeit der Länder; für die Erledigung von Beschwerden gegen Entscheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärten Behörde ist gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes zuständig. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Die noch ausstehenden, vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes betreffenden, Anpassungen, etwa Begrifflichkeiten in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten, sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 mit der gegenständlichen Novelle erfolgen.

Im Sinne der Harmonisierung der Normen wird, wie im Begutachtungsverfahren von einigen Stellen vorgebracht wurde, angeregt, dass die Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I Nr. 120/2012 als Vorlage für die Umsetzung in den landesgesetzlichen Vorschriften dienen.

2. Aktualisierung der für Landeslehrkräfte umzusetzenden Dienstnehmerschutzbestimmungen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit b B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft einstimmig, Abgeordneten Erich Tadler zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

 

Abgeordneter Franz Eßl erstattete im Ausschuss Bericht über die Regierungsvorlage.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2441 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 26

                                       Franz Eßl                                                                           Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann