2526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (2442 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel 1 (Holzhandelsüberwachungsgesetz)

Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt. Illegaler Holzeinschlag bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschlimmern. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichtemachen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU‑Aktionsplan, KOM(2003) 251 endgültig, wird unter Hinweis auf näher genannte Publikationen der OECD und der Weltbank zusammengefasst ausgeführt:

„Der weltweite Handel mit Holz wird auf über 150 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Wahrscheinlich stammt ein beträchtlicher Anteil dieses Holzes aus illegalen Quellen. Der illegale Holzeinschlag nimmt in vielen Ländern ähnliche Ausmaße wie die legale Produktion an und wird diese in manchen Ländern sogar weit übertroffen. Schätzungsweise entgehen den Holzerzeugerländern durch den illegalen Holzeinschlag jährlich Einnahmen von 10 bis 15 Milliarden Euro, die ansonsten für eine bessere Gesundheitsversorgung und Bildung und andere öffentliche Dienstleistungen sowie für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung ausgegeben werden könnten.“

Der Umfang der Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Österreich ist naturgemäß nicht genau zu beziffern. Nach einer Studie des Instituts für Ökonomie der Forst- und Holzwirtschaft des Johann-Heinrich-von-Thünen-Instituts (VTI), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, in Braunschweig, (publiziert im Holz-Zentralblatt, Nr. 10 vom 9.3.2012, S. 257 ff) liegt in Österreich der Einfuhranteil von Holz (Rohholz ohne Brennholz und Produkte auf Basis von Holz einschließlich Papier) aus illegaler Herkunft, dies sowohl direkte und indirekter Importe (über Drittländer) umfassend, bei 2 bis 4% der gesamten Holzeinfuhren Österreichs. Naturschutzorganisationen gehen von höheren Anteilen illegaler Holzimporte in Österreich (oder auch in Deutschland) aus.

Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT‑Aktionsplan der EU beschlossen (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade, also „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“). Zentrales Element sind freiwillige Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holzlieferländern zur Einführung eines Legalitätsnachweises für Holzimporte in die Europäische Union. Der Aktionsplan konzentriert sich dabei auf Länder und Regionen, auf die zusammen fast 60% der weltweiten Wälder entfallen und aus denen der Großteil des Holzes im internationalen Handel stammt: Zentralafrika, Russland, Tropisches Südamerika und Südostasien.

Der vorliegende Entwurf dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Durchführung der

1.      Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und

2.      deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie

3.      der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und

4.      deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie

                a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und

               b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des BFW‑Gesetzes)

Der insbesondere hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald soll bezüglich der Vollzugsaufgaben, die diesem mit dem Holzhandelsüberwachungsgesetz übertragen werden sollen, auch im BFW Gesetz, zum Ausdruck gebracht werden. Die letzte Änderung dieses Gesetzes soll durch Art. 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft, erfolgen, das am 22.05.2013 im Nationalrat beschlossen wurde.

Dem Bundesamt für Wald soll ermöglicht werden, entsprechend Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1, Gebühren für die die FLEGT Genehmigung betreffenden Überprüfungsmaßnahmen (Kontrollen) einheben zu können. Hierzu ist eine Änderung der Gebührenbestimmung im BFW Gesetz erforderlich.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft einstimmig, Abgeordneten Erich Tadler zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

 

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Gabriele Binder-Maier, die Abgeordneten Harald Jannach, Gerhard Huber, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Franz Eßl, Maximilian Linder, Rupert Doppler sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.

 

Ein Vertagungsantrag des Abgeordneten Gerhard Huber wurde abgelehnt (dafür: F, G, B, dagegen: S,V).

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2442 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 26

                           Gabriele Binder-Maier                                                               Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann