2552 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2132 der Beilagen): Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll wurde durch Österreich am 12. November 2001 unterzeichnet. Es trat am 3. Juli 2005 in Kraft. Die Umsetzung des Protokolls obliegt teilweise der Europäischen Union und teilweise deren Mitgliedstaaten (gemischtes Abkommen). Es wird deshalb angestrebt, die österreichische Ratifikationsurkunde gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde der EU zu hinterlegen.

Mit der Ratifikation des Protokolls werden voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen verbunden sein.

Das Protokoll verpflichtet die Staaten unter anderem dazu, ihre gesetzlichen Vorschriften im Kampf gegen die unerlaubte Herstellung und den Handel mit Feuerwaffen anzupassen. Illegale Feuerwaffen stellen ein ständiges Gefahrenpotenzial dar, fördern Gewaltverbrechen und schüren die bewaffneten Konflikte dieser Welt. Die Aufsichtspflicht der Staaten bei der Lizenzerteilung und der Aufrechterhaltung transparenter Registrierungsschemata dient der Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen.

Kernstücke des Protokolls sind die Kriminalisierung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen sowie deren unerlaubten Handels und mit Feuerwaffen verbundener Fälschungsdelikte. Im Rahmen der Prävention sind die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten für Schusswaffen zentrale Elemente.

Weitere Bestimmungen des Protokolls betreffen die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen. Dabei bleiben für die unionsinterne Verbringung von zivilen und militärischen Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union die bestehenden Regelungen auf Ebene des europäischen sowie des österreichischen Rechts unverändert bestehen.

Weiters enthält das Protokoll Bestimmungen über gegenseitige Information und Zusammenarbeit sowie über technische Hilfe im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Das Protokoll ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung, sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Rudolf Plessl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2132 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 06 27

                                   Rudolf Plessl                                                                        Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann