293 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Antrag 687/A der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs­-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Gesundheits- und Ernährungssicher­heitsgesetz, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche
Vermeh­rungsgsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)

Die Abgeordneten Fritz Grillitsch, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem vorliegenden Agrarrechtsänderungsgesetz werden notwendige Anpassungen aufgrund erfolgter Änderungen im Gemeinschaftsrecht und der Vollzugserfahrungen umgesetzt.“

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Jakob Auer die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Gerhard Huber, Josef Muchitsch, Franz Eßl, Sigisbert Dolinschek, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Peter Mayer, Ing. Hermann Schultes und Harald Jannach sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Fritz Grillitsch und Mag. Kurt Gaßner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Begründung

zu Artikel 1 und 2 (Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 sowie des Marktordnungs- Überleitungsgesetzes)

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und enthält die im Rahmen des Gesundheitschecks der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen im Bereich der Direktzahlungen.

Ebenso wurden die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geändert und insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Milchquotenregelung vorgesehen.

Ziel:

Die Ausgestaltung der inhaltlichen Spielräume soll durch eine Änderung des MOG 2007 erfolgen. Die Änderungen im Bereich der Direktzahlungen werden mit 1. Jänner 2010 wirksam, die Mitteilung an die Europäische Kommission über die vom Mitgliedstaat getroffenen Umsetzungsmaßnahmen hat jedoch bereits vor dem 1. August 2009 zu erfolgen.

Inhalt/Problemlösung:

Umsetzung der im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks eingeräumten Spielräume im Bereich der Direktzahlungen, insbesondere zur weiteren Einbeziehung bisher produktionsgekoppelter Stützungen in die Betriebsprämienregelung bei weiterer Beibehaltung der Mutterkuhprämie und dem Grundsatz der Fortführung des bisherigen Betriebsprämienmodells

Möglichkeit der einzelbetrieblichen Zuteilung der Milchquotenerhöhung ab 2009 nach Maßgabe der jeweils aktuellen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor

Möglichkeit zur Teilnahme an optionalen Gemeinschaftsprogrammen (wie zum Beispiel Schulobstprogramm oder kostenlose Abgabe von Erzeugnissen aus Beständen der Intervention an Bedürftige in der Gemeinschaft)

Alternativen:

Grundlegende Umgestaltung der Betriebsprämienregelung für den Zeitraum bis längstens 2013

Keine einzelbetriebliche Milchquotenzuteilung

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen Maßnahmen entsteht der AMA ein Aufwand für Software-Programmierung, Verwaltung und Abwicklung in Höhe von insgesamt 929 900 € im ersten Jahr, für die Entkoppelung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte im Jahr 2011 ein Aufwand in Höhe von 31 000 € und für die Entkoppelung der restlichen sektorbezogenen Stützungen im Jahr 2012 ein Aufwand von 84 000 €.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Umsetzung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Die Beibehaltung der produktionsgekoppelten Mutterkuhprämie dient insbesondere auch der Sicherung der Bewirtschaftung bestimmter ungünstigerer Produktionsgebiete. Mit der sogenannten Milchkuhprämie sollen die strukturellen Nachteile der österreichischen Milchbetriebe im EU-Vergleich abgefedert werden, um einerseits die Aufrechterhaltung der Milchproduktion zu gewährleisten und andererseits eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Milcherzeuger im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung zu ermöglichen.

-- Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch den Schwellenwert von 100 € für die Direktzahlungsgewährung (§ 8 Abs. 2) verringert sich die Zahl der Antragsteller um rund 3 500 Betriebsinhaber. Die weitere Einbeziehung produktionsgekoppelter Zahlungen (§ 8 Abs. 3 Z 1) sowie die verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen (§ 28 Abs. 3) bringt gleichzeitig eine Vereinfachung beim Sammelantrag. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) verringern sich die Verwaltungslasten für Unternehmen um rund 4 Mio €/Jahr.

Durch die Möglichkeit der Beantragung eines Härte- oder Sonderfalles (§ 8 Abs. 3 Z 2 bis 4) entstehen zusätzliche Verwaltungslasten in Höhe von 8 500 €.

Für die Gewährung der Milchkuhprämie (§ 8 Abs. 4) entstehen infolge Verwendung der Daten aus der Rinderdatenbank keine weiteren Verwaltungslasten.

Die Verwaltungslasten für die Milchquotenzuteilung (§ 10 Abs. 2 Z 1a) betragen 2 752 €/Jahr (maximal für die Dauer von fünf Jahren).

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Begründung

zu Artikel 3 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

Problem:

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an die Judikatur des EuGH angepasst.

Der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Gebühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist durch den § 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, obsolet.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll zwecks Umsetzung der Judikatur des EuGH eine Vorschrift über eine zusätzliche Voraussetzung für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen werden.

Die Aufhebung der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Gebühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dient der Rechtsbereinigung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es erfolgt eine Anpassung an die Judikatur des EuGH.

Begründung

zu Artikel 4 (Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997)

Problem:

Es besteht die Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG in innerstaatliches Recht.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfahren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.

Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Probenahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die rechtzeitige Umsetzung der Rechtsvorschriften in nationales Recht trägt dazu bei, dass österreichischen Firmen ermöglicht wird, ihre Produktion rechtzeitig den neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften anzupassen und so auf dem gemeinschaftlichen Markt präsent zu sein.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine wesentlichen Auswirkungen, da derzeit bereits alle betroffenen Betriebe erfasst sind. Die vorgeschlagene Neuregelung, wonach von einem Akkreditierungssystem auf ein Meldesystem umgestellt wird, hat nur Auswirkungen auf Betriebe, die die Tätigkeit neu aufnehmen. In Anbetracht des sehr kleinen österreichischen Marktes ist dabei nur von einer sehr kleinen Zahl an Betrieben, die die Tätigkeit eines Versorgers neu beginnen, auszugehen.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG (32009L0090) und stehen im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Begründung

zu Artikel 5 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995)

Problem:

Es besteht aufgrund von Vorschriften von Drittländern die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die innerstaatlichen Anforderungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen zu erlassen. Weiters wären die Vorschriften hinsichtlich der Probenahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes anzupassen. Es erscheint ebenso erforderlich, die Vorschriften für die Durchführung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu ergänzen. Im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht auch Bedarf an der Klarstellung der phytosanitären Einfuhrerfordernisse.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften für Ausführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen hinsichtlich der Verpflichtung zu Registrierung, Kennzeichnungs- und Verplombungssystemen und phytosanitären Sicherstellungen aufgenommen werden. Bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern soll es zu einer Neuausrichtung der Kontrollen kommen. Die bisherigen Probenahmevorschriften sind mit der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr kongruent und sollten daher entfallen. Weiters erscheint eine Ergänzung der Strafbestimmung hinsichtlich der Ahndung der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ohne gültiges Pflanzengesundheitszeugnis im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebracht.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verursacht Kosten in Höhe von ca. 18 500 EUR.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften beim Export dient der Möglichkeit, auf phytosanitäre Anforderungen von Drittländern rasch zu reagieren und dient somit der österreichischen Exportwirtschaft und hat somit positive (wenn auch nicht präzise kalkulierbare) Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die allfällige Änderung der Verwaltungslasten für Unternehmer infolge der Änderung der Exportvorschriften ist abhängig von allfälligen Anforderungen der Drittländer, die erst in Zukunft wirksam werden, so dass die Novelle derzeit keine unmittelbaren Auswirkungen zeitigt.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen einerseits der Durchführung von internationalem Recht und stehen in Einklang mit diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Andererseits dienen die Vorschriften der Anpassung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und stehen somit im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Begründung

zu Artikel 6 (Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002)

Probleme:

Nach 6-jähriger Anwendungszeit des Gesetzes wurde im Rahmen der Vollziehung festgestellt, dass Ergänzungen und Korrekturen im Gesetz notwendig sind. Daher wurde die Novelle als erforderlich erachtet.

Ziele:

Novellierung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Inhalt/ Problemlösung:

Wildlingsgewinnung wird auch in der Kategorie „ausgewählt“ möglich

VO Ermächtigungen für Zulassungszeichen auch bei „quellengesichert“ und für bestimmte Baumarten bei Wildlingsgewinnung

Meldepflicht für Erntebeginn auf 1 Woche verkürzt

Überprüfung des Stammzertifikats auch bei quellengesichertem Vermehrungsgut und bei qualifiziertem Vermehrungsgut für Klone und Klonmischungen

Vermengung von Saatgut auch in der Kategorie „qualifiziert“ möglich

Aufbewahrungspflicht von Betriebsaufzeichnungen von 10 auf 7 Jahre gekürzt

Verfolgungsverjährungsfrist auf 2 Jahre erhöht, Geldstrafenhöhe auf  7000,- € reduziert

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Da mit der vorliegenden Gesetzesänderung kein Mehraufwand verbunden ist, da zB Kontrollbefugnisse bei der Einfuhr nunmehr entfallen, kommt es zu keinen zusätzlichen Kosten.

-- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich :

Keine

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen verbunden.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine und das Vorhaben ist auch nicht klimarelevant.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Grillitsch und Mag. Kurt Gaßner mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 07 01

                                     Jakob Auer                                                                      Fritz Grillitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann