Sonstige Anlage
(zur Information)

 

Information zum Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 2007 in 293 d. B. (XXIV. GP)

über den Antrag 687/A der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs­-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Gesundheits- und Ernährungssicher­heitsgesetz, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermeh­rungsgsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)

 

Im erzählenden Teil des oben zitierten Berichts (Dokument „Berichterstattung“) wurde ausgeführt, dass im Zuge der Debatte die Abgeordneten Fritz Grillitsch und Mag. Kurt Gaßner einen Abänderungsantrag eingebracht haben, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde. Die Begründung dieses Antrages wurde im Bericht wiedergegeben, die im Abänderungsantrag angehängten Erläuterungen hierzu wurden aber nicht beigedruckt.

Da die Erläuterungen für die Rechtsinterpretation von Bedeutung sind, werden auch diese nachfolgend informativ angeführt. Zum besseren Verständnis werden sowohl die Begründung aus dem ursprünglichen Ausschussbericht als auch die Erläuterungen im vollen Umfang wiedergegeben:

 

„Begründung

zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2009

 

Begründung

zu Artikel 1 und 2 (Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 sowie des Marktordnungs- Überleitungsgesetzes)

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und enthält die im Rahmen des Gesundheitschecks der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen im Bereich der Direktzahlungen.

Ebenso wurden die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geändert und insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Milchquotenregelung vorgesehen.

Ziel:

Die Ausgestaltung der inhaltlichen Spielräume soll durch eine Änderung des MOG 2007 erfolgen. Die Änderungen im Bereich der Direktzahlungen werden mit 1. Jänner 2010 wirksam, die Mitteilung an die Europäische Kommission über die vom Mitgliedstaat getroffenen Umsetzungsmaßnahmen hat jedoch bereits vor dem 1. August 2009 zu erfolgen.

Inhalt/Problemlösung:

Umsetzung der im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks eingeräumten Spielräume im Bereich der Direktzahlungen, insbesondere zur weiteren Einbeziehung bisher produktionsgekoppelter Stützungen in die Betriebsprämienregelung bei weiterer Beibehaltung der Mutterkuhprämie und dem Grundsatz der Fortführung des bisherigen Betriebsprämienmodells

Möglichkeit der einzelbetrieblichen Zuteilung der Milchquotenerhöhung ab 2009 nach Maßgabe der jeweils aktuellen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor

Möglichkeit zur Teilnahme an optionalen Gemeinschaftsprogrammen (wie zum Beispiel Schulobstprogramm oder kostenlose Abgabe von Erzeugnissen aus Beständen der Intervention an Bedürftige in der Gemeinschaft)

Alternativen:

Grundlegende Umgestaltung der Betriebsprämienregelung für den Zeitraum bis längstens 2013

Keine einzelbetriebliche Milchquotenzuteilung

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen Maßnahmen entsteht der AMA ein Aufwand für Software-Programmierung, Verwaltung und Abwicklung in Höhe von insgesamt 929 900 € im ersten Jahr, für die Entkoppelung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte im Jahr 2011 ein Aufwand in Höhe von 31 000 € und für die Entkoppelung der restlichen sektorbezogenen Stützungen im Jahr 2012 ein Aufwand von 84 000 €.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Umsetzung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Die Beibehaltung der produktionsgekoppelten Mutterkuhprämie dient insbesondere auch der Sicherung der Bewirtschaftung bestimmter ungünstigerer Produktionsgebiete. Mit der sogenannten Milchkuhprämie sollen die strukturellen Nachteile der österreichischen Milchbetriebe im EU-Vergleich abgefedert werden, um einerseits die Aufrechterhaltung der Milchproduktion zu gewährleisten und andererseits eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Milcherzeuger im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung zu ermöglichen.

-- Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch den Schwellenwert von 100 € für die Direktzahlungsgewährung (§ 8 Abs. 2) verringert sich die Zahl der Antragsteller um rund 3 500 Betriebsinhaber. Die weitere Einbeziehung produktionsgekoppelter Zahlungen (§ 8 Abs. 3 Z 1) sowie die verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen (§ 28 Abs. 3) bringt gleichzeitig eine Vereinfachung beim Sammelantrag. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) verringern sich die Verwaltungslasten für Unternehmen um rund 4 Mio €/Jahr.

Durch die Möglichkeit der Beantragung eines Härte- oder Sonderfalles (§ 8 Abs. 3 Z 2 bis 4) entstehen zusätzliche Verwaltungslasten in Höhe von 8 500 €.

Für die Gewährung der Milchkuhprämie (§ 8 Abs. 4) entstehen infolge Verwendung der Daten aus der Rinderdatenbank keine weiteren Verwaltungslasten.

Die Verwaltungslasten für die Milchquotenzuteilung (§ 10 Abs. 2 Z 1a) betragen 2 752 €/Jahr (maximal für die Dauer von fünf Jahren).

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Begründung

zu Artikel 3 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

Problem:

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an die Judikatur des EuGH angepasst.

Der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Gebühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist durch den § 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, obsolet.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll zwecks Umsetzung der Judikatur des EuGH eine Vorschrift über eine zusätzliche Voraussetzung für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen werden.

Die Aufhebung der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Gebühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dient der Rechtsbereinigung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es erfolgt eine Anpassung an die Judikatur des EuGH.

 

Begründung

zu Artikel 4 (Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997)

Problem:

Es besteht die Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG in innerstaatliches Recht.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfahren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.

Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Probenahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die rechtzeitige Umsetzung der Rechtsvorschriften in nationales Recht trägt dazu bei, dass österreichischen Firmen ermöglicht wird, ihre Produktion rechtzeitig den neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften anzupassen und so auf dem gemeinschaftlichen Markt präsent zu sein.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine wesentlichen Auswirkungen, da derzeit bereits alle betroffenen Betriebe erfasst sind. Die vorgeschlagene Neuregelung, wonach von einem Akkreditierungssystem auf ein Meldesystem umgestellt wird, hat nur Auswirkungen auf Betriebe, die die Tätigkeit neu aufnehmen. In Anbetracht des sehr kleinen österreichischen Marktes ist dabei nur von einer sehr kleinen Zahl an Betrieben, die die Tätigkeit eines Versorgers neu beginnen, auszugehen.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG (32009L0090) und stehen im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

 

Begründung

zu Artikel 5 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995)

Problem:

Es besteht aufgrund von Vorschriften von Drittländern die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die innerstaatlichen Anforderungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen zu erlassen. Weiters wären die Vorschriften hinsichtlich der Probenahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes anzupassen. Es erscheint ebenso erforderlich, die Vorschriften für die Durchführung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu ergänzen. Im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht auch Bedarf an der Klarstellung der phytosanitären Einfuhrerfordernisse.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften für Ausführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen hinsichtlich der Verpflichtung zu Registrierung, Kennzeichnungs- und Verplombungssystemen und phytosanitären Sicherstellungen aufgenommen werden. Bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern soll es zu einer Neuausrichtung der Kontrollen kommen. Die bisherigen Probenahmevorschriften sind mit der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr kongruent und sollten daher entfallen. Weiters erscheint eine Ergänzung der Strafbestimmung hinsichtlich der Ahndung der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ohne gültiges Pflanzengesundheitszeugnis im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebracht.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verursacht Kosten in Höhe von ca. 18 500 EUR.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften beim Export dient der Möglichkeit, auf phytosanitäre Anforderungen von Drittländern rasch zu reagieren und dient somit der österreichischen Exportwirtschaft und hat somit positive (wenn auch nicht präzise kalkulierbare) Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die allfällige Änderung der Verwaltungslasten für Unternehmer infolge der Änderung der Exportvorschriften ist abhängig von allfälligen Anforderungen der Drittländer, die erst in Zukunft wirksam werden, so dass die Novelle derzeit keine unmittelbaren Auswirkungen zeitigt.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen einerseits der Durchführung von internationalem Recht und stehen in Einklang mit diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Andererseits dienen die Vorschriften der Anpassung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und stehen somit im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

 

Begründung

zu Artikel 6 (Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002)

Probleme:

Nach 6-jähriger Anwendungszeit des Gesetzes wurde im Rahmen der Vollziehung festgestellt, dass Ergänzungen und Korrekturen im Gesetz notwendig sind. Daher wurde die Novelle als erforderlich erachtet.

Ziele:

Novellierung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Inhalt/ Problemlösung:

Wildlingsgewinnung wird auch in der Kategorie „ausgewählt“ möglich

VO Ermächtigungen für Zulassungszeichen auch bei „quellengesichert“ und für bestimmte Baumarten bei Wildlingsgewinnung

Meldepflicht für Erntebeginn auf 1 Woche verkürzt

Überprüfung des Stammzertifikats auch bei quellengesichertem Vermehrungsgut und bei qualifiziertem Vermehrungsgut für Klone und Klonmischungen

Vermengung von Saatgut auch in der Kategorie „qualifiziert“ möglich

Aufbewahrungspflicht von Betriebsaufzeichnungen von 10 auf 7 Jahre gekürzt

Verfolgungsverjährungsfrist auf 2 Jahre erhöht, Geldstrafenhöhe auf  7000,- € reduziert

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Da mit der vorliegenden Gesetzesänderung kein Mehraufwand verbunden ist, da zB Kontrollbefugnisse bei der Einfuhr nunmehr entfallen, kommt es zu keinen zusätzlichen Kosten.

-- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich :

Keine

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen verbunden.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine und das Vorhaben ist auch nicht klimarelevant.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

 

Erläuterungen

zu Artikel 1 (Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007)

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem sogenannten GAP-Gesundheitscheck ist die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Überprüfung der Umsetzung der Betriebsprämienregelung und deren Auswirkungen im Bereich der Markt- und Strukturentwicklungen vorgenommen worden.

Aufgrund der dabei gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen und insbesondere bisher (noch) vorgesehene produktionsgekoppelte Zahlungen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden sollen.

Ebenso soll das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. So soll der unverhältnismäßig hohe Aufwand für die Verwaltung von Kleinbeträgen durch die Einführung eines Schwellenwerts verringert werden.

Die Hauptbestandteile der Betriebsprämienregelung werden beibehalten. Die Sektoren, in denen derzeit noch produktionsgekoppelte Zahlungen gewährt werden, sollen schrittweise (im Zeitraum 2010 bis 2012) in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, wobei die Mutterkuhprämie aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Landwirtschaft in bestimmten Regionen auch weiterhin als gekoppelte Maßnahme beibehalten werden kann.

Von der grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit eines Betriebsprämienmodellwechsels wird nicht Gebrauch gemacht. Der Hauptgrund liegt darin, dass der Gesundheitscheck lediglich eine Zwischenstufe darstellt, jedoch keine spezifischen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 (deren Grundzüge und finanzielle Ausgestaltung derzeit noch völlig offen sind) enthält. Im Hinblick auf die berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber in Bezug auf Planbarkeit und Rechtssicherheit soll daher vermieden werden, dass in rund fünfjährigen Abständen neuerlich gravierende, administrativ und finanziell aufwändige Umgestaltungen im Bereich der Direktzahlungen vorgenommen werden, die zwar im Einzelfall durchaus größere Abweichungen zum Status quo bringen können, im Großen und Ganzen aber keinen spezifischen Effekt zeigen.

Um die Auswirkungen des Auslaufens der Milchquoten aufgrund struktureller Nachteile in der Milchproduktion zu dämpfen, besteht die Möglichkeit einer besonderen Stützung innerhalb bestimmter gemeinschaftsrechtlich determinierter Grenzen. Die weitere Ausgestaltung der Stützung in Form einer tierbezogenen Zahlung (Milchkuhprämie) ist im MOG 2007 vorzusehen.

Bereits bisher war vorgesehen, dass die Milchquote lediglich bis zum 31. März 2015 fort besteht. Mit schrittweisen Quotenerhöhungen von fünf mal 1% soll ein reibungsloser Übergang erfolgen und eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quotenreglung vermieden werden. Diese Quotenerhöhungen sollen bei entsprechender Marktlage und gegebenen Absatzmöglichkeiten im Milchsektor durch Verordnung einzelbetrieblich den Lieferquoten zugeteilt werden können, wobei der schon bisher im MOG 2007 enthaltene Grundsatz der linearen Zuteilung zur Anwendung kommt.

Durch eine Änderung beim Zuweisungssatz (Saldierung) soll auf stärkere Überlieferungen der einzelbetrieblichen Milchquote gezielter Bedacht genommen werden.

Im Gemeinschaftsrecht sind auch verschiedene Gemeinschaftsaktionen vorgesehen, deren Inanspruchnahme für den Mitgliedstaat optional ist (zum Beispiel Schulobstprogramm gemäß Art. 103ga oder kostenlose Abgabe von Erzeugnissen aus Beständen der Intervention an Bedürftige in der Gemeinschaft gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Durch das MOG 2007 soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, eine Teilnahme an derartigen Aktionen vorzusehen.

Finanzielle Auswirkungen

Der bei der AMA entstehende Aufwand gliedert sich folgendermaßen auf:

Maßnahme

Aktivität

Betrag

Schwellenwert

Programmierung, Verwaltung im Rahmen der normalen Betriebsprämien- Abwicklung

39 000 €

Entkoppelung Schlachtprämie

Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben an Landwirte

135 000 €

Entkoppelung Qualitätsprämie für Hartweizen und Prämien für Eiweißpflanzen

Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben

60 000 €

Entkoppelung Flächenbeihilfe für Hopfen

Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben

21 000 €

Entkoppelung Flächenzahlung Schalenfrüchte (2011)

Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben

31 000 €

Entkoppelung im Sektor Kartoffelstärke (2012)

Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben

64 000 €

Entkoppelung der Verarbeitungsbeihilfen Faserflachs und –hanf sowie Trockenfutter (2012)

Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben

20 000 €

Härte- und Sonderfälle

Programmierung und Verwaltung

200 000 €

Milchkuhprämie

Programmierung und Abwicklung im ersten Jahr

340 000 €

Milchquotenzuteilung

Programmierung, Druck und Porto für Zuteilungsbescheide sowie Bearbeitung der gesondert eingereichten Anträge

134 900 €

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des MOG 2007)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 5):

Das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht sieht unter anderem auch (durch Mittel aus dem EG-Haushalt finanzierte bzw. geförderte) Programme vor, deren Beteiligung dem Mitgliedstaat offen steht. Beispiele für derartige optionale Programme sind die kostenlose Abgabe von Erzeugnissen der Interventionsbestände an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft (Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007), die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder („Schulobstprogramm“) gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder die Diversifizierungsbeihilfe im Zuckersektor (Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der EG). Da die Entscheidung über die Teilnahme an derartigen Programmen vor allem auch von der jeweils aktuellen Marktlage und der wirtschaftlichen Situation abhängig ist, soll keine verpflichtende Inanspruchnahme vorgesehen werden, sondern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Entscheidung übertragen werden. Im Falle einer (zusätzlichen oder anteiligen) Finanzierung des Programms durch den Mitgliedstaat ist das Finanzierungsverhältnis nach dem in § 3 LWG festgelegten Schlüssel (60:40-Aufteilung zwischen Bund und Länder) anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 8):

Zur besseren Verständlichkeit wird der gesamte § 8 neu gefasst, wobei die bisherige Regelung für das Antragsjahr 2009 weiterhin anwendbar bleibt (siehe § 32 Abs. 6).

Abs. 1 ist mit Ausnahme des aktualisierten Verweises auf die neue Direktzahlungs-Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unverändert geblieben.

Mit Abs. 2 wird der Schwellenwert für die Gewährung von Direktzahlungen mit 100 € festgesetzt. Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann der Schwellenwert 100 € oder 1 ha betragen bzw. – im Fall von Österreich – auf 200 € oder 2 ha erhöht werden. Der Geldbetrag ist aus abwicklungstechnischer Sicht einfacher, da im Falle von Besonderen Ansprüchen gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jedenfalls der Geldbetrag zur Anwendung zu kommen hat. Gegen den Ha-Wert spricht auch, dass der Wert der Zahlungsansprüche eine extrem große Bandbreite aufweist. Der 100 €-Schwellenwert steht auch in angemessenem Verhältnis zu den mit der Antragsabwicklung verbundenen Kosten, eine Anhebung des Schwellenwerts ist aus diesem Grunde nicht notwendig.

Abs. 3 regelt die Details zur Betriebsprämienregelung.

In Z 1 wird in Umsetzung der Art. 63 bis 67 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Einbeziehung bisher noch produktionsgekoppelter Stützungen festgelegt. Der Zeitpunkt für die Einbeziehung ist dabei je nach Regelung unterschiedlich festgelegt. Während das Gemeinschaftsrecht vorschreibt, dass die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen und die Flächenbeihilfe für Hopfen im Jahr 2010 und die Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter sowie Faserflachs und -hanf und die Prämie für Kartoffelstärkeerzeuger im Jahr 2012 zu entkoppeln sind, können die Prämie für Eiweißpflanzen, die Schlachtprämie, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte sowie die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger frühestens 2010 und müssen spätestens 2012 einbezogen werden. Grundsätzlich soll - zur Erzielung einer weitestgehenden Vereinfachung und zur Senkung der Verwaltungskosten - die Einbeziehung zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen, sodass die meisten Stützungsregeln bereits 2010 entkoppelt werden. Die Flächenzahlung für Schalenfrüchte wird erst 2011 entkoppelt, da die zugrundeliegende Fläche – im Jahr 2010 aufgrund der Ausnahme für Obst- und Gemüsekulturen – nicht beihilfefähig ist. Damit wäre im Fall der sofortigen Einbeziehung im Jahr 2010 eine Nutzung der Zahlungsansprüche mit diesen Flächen nicht möglich. Die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger soll gleichzeitig mit der Prämie für Kartoffelstärke („Industrieprämie“) im Jahr 2012 entkoppelt werden. Für den Bezugszeitraum, konkret die in diesen Jahren gewährten produktionsgekoppelten Stützungen, wird der Zeitraum 2006 bis 2008 bestimmt. Dieser Zeitraum liegt innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Zeitrahmens von „einem oder mehreren Jahren im Zeitraum 2005 bis 2008“. Für die Schlachtprämie könnten auch die Jahre 2000 bis 2002 als Bezugszeitraum gewählt werden. Lediglich für den Stärkekartoffelbereich wird auf die im Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Mengen abgestellt. Diese Festlegung entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe “in einem bestimmten Jahr“. Die Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter sowie Faserflachs und -hanf und die Prämie für Kartoffelstärkeerzeuger werden entsprechend den Mengen laut Anbau- oder Lieferverträgen im Bezugszeitraum in die Betriebsprämienregelung einbezogen und stehen dann den Betriebsinhabern in Form von (höheren oder zusätzlichen) Zahlungsansprüchen zu. Für die Berechnung des Referenzbetrags werden die prämienfähigen Produktionseinheiten (das sind die Anzahl Hektar, Rinder bzw. die von den Verträgen erfassten Mengen, für die eine Stützung gewährt wurde) herangezogen und mit einem Prämiensatz multipliziert, der sich aus dem verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt. Auf diese Weise kann eine bestmögliche Ausnützung der Gesamtbeträge erfolgen.

Der in Z 2 für die Anerkennung der Härtefälle festgelegte Grenzwert (15% und 100 €) orientiert sich am bisher in § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz im Zuge der Einführung der Betriebsprämienregelung festgelegten Grenzwert (15% und 500 €), da aber das Prämienvolumen der in Betracht kommenden Sektoren geringer ist, wird der €-Betrag entsprechend reduziert. Die Härtefälle müssen in Konnex mit den einzubeziehenden Sektoren stehen.

Für die Anerkennung der Sonderfälle (Z 3) wurde der Grenzwert (10% und 200 €) gegenüber dem bisherigen Grenzwert für den Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten für die Tierhaltung (10% und 1 000 €) ebenfalls reduziert. Die Sonderfälle müssen in Konnex mit den einzubeziehenden Sektoren stehen. Es sind insgesamt zwei Kategorien an Sonderfällen festgelegt, nämlich Investitionen in Produktionskapazitäten für die Rinderhaltung sowie der Kauf von beihilfefähigen Flächen, die zu einer Erhöhung der Direktzahlungen in den einzubeziehenden Sektoren (Hartweizen, Eiweißpflanzen,..) geführt haben. Als neu geschaffene Standplätze bzw. zugekaufte Flächen sind nur jene zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des Referenzbetrags noch nicht enthalten waren. Die Neuschaffung von Standplätzen ist dabei nachzuweisen durch die Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Für die konkrete Ermittlung der tatsächlich neu geschaffenen Standplätze sind die Tierschutzstandards heranzuziehen, bereits vor der Investition bestehende Standplätze sind jeweils in Abzug zu bringen. Der zusätzliche Referenzbetrag von 30 € je neu geschaffenen Standplatz ist der durchschnittliche Wert, der sich aus der Nutzung dieser Standplätze und der möglichen Gewährung von Schlachtprämien für Rinder (einschließlich Kälber)/Jahr ergibt. Im pflanzlichen Sektor ist der Kauf von Ackerflächen, mit denen ein (erweiterter) Anbau von einzubeziehenden Kulturen erfolgt ist, maßgeblich. Flächen, die für Hopfenkulturen genutzt werden, sind dabei vom Begriff „Ackerflächen“ ebenfalls erfasst. Der zusätzliche Referenzbetrag im pflanzlichen Sektor ist ebenfalls ein Durchschnittswert, der sich aus dem Verhältnis der Hartweizenprämie zu Anbauflächen bzw. Eiweißpflanzenbeihilfe zu Anbaufläche usw. errechnet. Die pauschalierten Sätze ermöglichen eine vereinfachte Handhabung, ohne die Situation in den betreffenden Sektoren jedoch außer Acht zu lassen.

Z 4 regelt die nähere Vorgangsweise zur Finanzierung der Entkoppelungsmaßnahmen. In einem ersten Schritt werden die Sonderfälle bedeckt, die restlichen Mittel dienen zur Finanzierung der Härtefälle und der Entkoppelung allgemein. Im Jahr 2010 wird dabei ein eigener Topf für die Schlachtprämie gebildet (zur Finanzierung der Sonderfälle im Bereich der Investition in die Rinderhaltung, der Härtefälle und der Entkoppelung der Schlachtprämie) sowie ein Topf mit den Gesamtbeträgen Hartweizen, Eiweißpflanzen und Hopfen (zur Finanzierung der Entkoppelung im pflanzlichen Sektor unter Bedachtnahme auf die sektorspezifischen Sonder- und Härtefälle). Ebenso wird im Jahr 2012 für alle zu entkoppelnden Sektoren ein gemeinsamer Topf gebildet. Da die Sonderfälle in einem Schritt bedeckt werden, ist gleichzeitig durch eine Grenze (5% des Gesamtbetrags) und allfälliger aliquoter Einkürzung sicherzustellen, dass keine übermäßige Bevorzugung der Sonderfälle erfolgt.

Z 5 enthält die Verlängerung der bereits bisher in § 8 Abs. 2 Z 10 vorgesehenen Neubeginnerregelung um ein weiteres Jahr. Der Betriebsneubeginn wird mit frühestens 15. Mai 2009 festgelegt, bei einem früheren Betriebsneubeginn ist bereits im Jahr 2009 die Antragstellung möglich.

Die in Z 6 enthaltenen Anwendungsmöglichkeiten der Kompression von Zahlungsansprüchen sind ident mit der bisher in § 8 Abs. 2 Z 4 enthaltenen Regelung.

Die Z 7 (Ausschluss von Obst- und Gemüseflächen von den beihilfefähigen Flächen bis einschließlich 31. Dezember 2010) – bisher § 8 Abs. 2 Z 12 –  und Z 8 (Bestimmung der Zeitpunkte zur Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Falle der Nutzung von Besonderen Ansprüchen) – bisher § 8 Abs. 2 Z 5 – werden – abgesehen von einer Anpassung an den Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – unverändert übernommen. Z 9 bestimmt den regionalen Durchschnittswert der Zahlungsansprüche. Dieser ist bereits in § 5 Abs. 7 Marktordnungs-Überleitungsgesetz festgelegt und soll für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Neubeginner auch im MOG 2007 verankert werden. Z 10 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zulässigkeit einer außerlandwirtschaftlichen Nutzung beihilfefähiger Flächen sowie zur möglichen Nutzung beihilfefähiger Flächen bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen (bisher § 8 Abs. 2 Z 8). Die außerlandwirtschaftliche Nutzung im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist an sich bereits in Art. 34 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelt. Mit Erlassung einer Verordnung soll für großräumige, über bloß einzelne Betriebe hinausgehende Fälle höherer Gewalt eine generelle Vorgangsweise vorgesehen werden können. Eine derartige Vorgangsweise wurde zuletzt für die Nutzung beihilfefähiger Flächen für die vorübergehende Lagerung von Windwurfholz (Windwurf-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 119) gewählt.

Z 11 sieht mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 die Zuweisung zusätzlicher Zahlungsansprüche bzw. die Erhöhung bestehender Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber in besonderer Lage vor, die die maßgebliche Investition bereits bis zum gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Stichtag gesetzt haben. Da bis zum Antragsjahr 2005 nicht alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt gewesen sind, soll eine neuerliche Beurteilung auf Basis des Jahres 2006 erfolgen. Der für eine Zuteilung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird mit 300 000 € begrenzt.

Z 12 sieht in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung von beihilfefähigen Flächen vor, dass 30% der Zahlungsansprüche für die nationale Reserve einbehalten werden. Damit soll der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen der Vorrang eingeräumt werden.

Abs. 4 enthält die näheren Regeln zur Umsetzung der in Art. 68ff der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltenen Möglichkeiten der Gewährung einer besonderen Stützung. Eine Anwendung dieser besonderen Stützung wird vorgesehen, um die Auswirkungen des Auslaufens der Milchquoten zu dämpfen und somit zur Aufrechterhaltung der Milchproduktion beizutragen. Mit einem direkten Bezug zur Milchproduktion ist die Gewährung einer tierbezogenen Zahlung (Milchkuhprämie) das am besten geeignete Instrumentarium. Die technische Abwicklung in Bezug auf die Beantragung sowie die Ermittlung der prämienfähigen Tiere kann gemeinsam mit der Mutterkuhprämie erfolgen, da bei letzterer schon derzeit die Milchkühe in Abzug zu bringen sind. Milchkühe sind alle auf dem Betrieb zu den entsprechenden Stichtagen zur Berechnung der Mutterkühe vorhandenen Kühe, wobei jene Kühe, für die eine Mutterkuhprämie gewährt wird, in Abzug zu bringen sind. Entsprechend dem gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geforderten Abstellen auf wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Milchsektor soll eine Obergrenze an maximal prämienfähigen Milchkühen vorgesehen werden. Diese Obergrenze ist durch Verordnung näher zu bestimmen und darf höchstens das 2,5-fache der Milchkuhanzahl eines durchschnittlichen österreichischen Betriebes betragen. Für das Kalenderjahr 2010 ist dabei von einer durchschnittlichen Milchkuhanzahl von zwölf Stück auszugehen. Bei entsprechender Strukturentwicklung ist die durchschnittliche Milchkuhanzahl anzupassen. Die Milchkuhprämie ist primär durch die Verwendung der sogenannten „ungenutzten Mittel“ der für Österreich verfügbaren nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – berechnet gemäß Art. 69 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – zu bedecken. Auch eine allfällig vorhandene nationale Reserve kann dafür verwendet werden. Zusätzlich kann durch Verordnung eine nationale Beihilfe im Höchstausmaß von 55% des zulässigen Höchstbetrags (dieser entspricht 3,5% der nationalen Obergrenze) für die Bedeckung der Milchkuhprämie herangezogen werden. Für diese nationale Beihilfe ist das Finanzierungsverhältnis nach dem in § 3 LWG festgelegten Schlüssel (60:40-Aufteilung zwischen Bund und Länder) anzuwenden. Der Prämienbetrag je Milchkuh ist jährlich aufgrund der verfügbaren Mittel sowie der  Gesamtanzahl an prämienfähigen Milchkühen zu berechnen, wobei als Grundsatz festgehalten wird, dass entsprechend der Kostendegression (durchschnittliche Vollkostendegression laut den Buchführungsergebnissen der Milchviehspezialbetriebe) Kategorien zu bilden sind und die Prämienhöhe je Kategorie in abgestufter Höhe gewährt wird.

Die Abs. 5 bis 7 entsprechen weitgehend den bisherigen Abs. 3 bis 5. In Abs. 5 Z 3 lit. b wird für die Mutterkuhzusatzprämie anstelle des bisher vorgesehenen Fixbetrags eine Obergrenze von bis zu 30 € nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel festgelegt. In Abs. 7 wird eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Anwendbarkeit von Bestimmungen der Mutterkuhprämienregelung für die Gewährung der Milchkuhprämie aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2):

Da die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nunmehr Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) geworden ist, ist das Zitat entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2 Z 1a und 1b):

Die im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks beschlossenen Milchquotenerhöhungen sollen grundsätzlich einzelbetrieblich zugeteilt werden. Dazu ist aber eine genauere Beurteilung der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor  notwendig, sodass die tatsächliche  Zuteilung durch Verordnung zu bestimmen ist. Die Zuteilung erfolgt nach dem in Z 1 verankerten Grundsatz in einem Prozentsatz der bestehenden einzelbetrieblichen Lieferquote, wobei – wie beim letzten Zuteilungsverfahren – der Milcherzeuger aktiv sein muss (d.h. im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum Milch angeliefert haben muss) und keine Quote im Rahmen der Handelbarkeit abgegeben haben darf. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird eine Mindestzuteilungsmenge von 100 kg festgesetzt.

Die gewählte Form der Antragstellung basiert auf der Überlegung, dass in der Vergangenheit 98,8% der in Betracht kommenden Milcherzeuger die Quotenzuteilung beantragt haben. Überdies hat jeder Betriebsinhaber, der Direktzahlungen erhalten will, einen Beihilfeantrag (Sammelantrag bzw. Mehrfachantrag) abzugeben. Es wird daher fingiert, dass der im Kalenderjahr, in dem der Zwölfmonatszeitraum der jeweiligen Zuteilung beginnt, eingereichte Sammelantrag dann auch als Antrag auf Milchquotenzuteilung gilt, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Milcherzeuger, die jedoch keine Quotenzuteilung wollen, sollen die Möglichkeit der Abmeldung haben. Da dies nur eine Minderheit an Milcherzeugern ist, ist diese Vorgangsweise sowohl für die Agrarmarkt Austria als auch für die Milcherzeuger die kostengünstigste Variante. Milcherzeuger, die – aus welchen Gründen immer – keinen Sammelantrag stellen wollen, sollen analog zur Möglichkeit der Abmeldung die Möglichkeit der expliziten Beantragung haben.

Gemäß Z 1b soll für von Betriebsinhabern mit Betriebssitz in Österreich bewirtschaftete Almen in Vorarlberg, die sich teilweise auch auf deutschem Staatsgebiet befinden (bzw. an Vorarlberg angrenzende Almen, die sich zur Gänze auf deutschem Staatsgebiet befinden), und von Deutschland aus nur schwer zugänglich sind, eine Zuteilung österreichischer Direktverkaufs-Quoten erfolgen. Damit sollen die derzeit vorhandenen deutschen Direktverkaufs-Quoten ersetzt werden. Diese Vorgangsweise wurde auch in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einverständnis mit der Europäischen Kommission festgelegt. Insgesamt handelt es sich dabei um rund 400 t Direktverkaufs-Quote, die auf diese Weise zugeteilt werden soll.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. c):

Ab dem mit 1. April 2009 beginnenden Zwölfmonatszeitraum 2009/10 erfolgt eine Änderung hinsichtlich der von den Milcherzeugern, die ihre einzelbetriebliche Milchquote überliefern, zu entrichtenden Überschussabgabe. Durch eine Änderung beim Zuweisungssatz (Saldierung) soll auf stärkere Überlieferungen gezielter Bedacht genommen werden.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. d):

Im Zuge des GAP-Gesundheitschecks (siehe dazu Verordnung (EG) Nr. 72/2009) wurde zur Hintanhaltung einer zu starken Steigerung der Milchanlieferung in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 und 2010/11 (das heißt, wenn mehr als 106% der im Zwölfmonatszeitraum 2008/09 maßgeblichen nationalen Quote für Lieferungen angeliefert werden) eine erhöhte Überschussabgabe von 150% vorgesehen. Diese erhöhte Überschussabgabe soll analog zur normalen Überschussabgabe auf alle Überlieferer aufgeteilt werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2 Z 2a):

Für die Überschreitung der einzelstaatlichen Quote für Direktverkäufe war bislang (versehentlich) keine Regelung zur Saldierung von Überschreitungen der einzelbetrieblichen Quoten mit Unterschreitungen vorgesehen. Nunmehr wird klargestellt, dass die für Anlieferungen geltenden Regeln auch für den Bereich des Direktverkaufs gelten sollen.

Zu Z 8 (Entfall § 10 Abs. 2 Z 3):

Damit Milcherzeugern, die ihr Lieferverhalten der Marktlage und insbesondere der massiv gesunkenen Nachfrage anpassen, kein zusätzlicher Nachteil durch Kürzung der Quote bei Unterausnützung (bisher bei weniger als 70% Ausnutzung der Milchquote) droht, entfällt die bisherige Umsetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Spielraums.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 2 Z 4):

Es wird klargestellt, dass für die Wiederzuteilung einer Quote, die wegen totaler Inaktivität der nationalen Reserve zugeschlagen wurde, die bisher für die teilweise Inaktivität geltenden Regeln Anwendung finden.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 2):

Das Zitat ist auf die neue Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzupassen.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 3):

Für die Erlassung einer Verordnung im Bereich der Identifizierung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems soll eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Als Referenzparzelle (das ist gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer) wird der Grundstücksanteil am Feldstück festgelegt. Ebenso ist eine verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen erforderlich, die durch die AMA oder gemäß § 6 Abs. 2 beauftragte Stellen durchzuführen ist.

Zu Z 12 (§ 32 Abs. 4 bis 6):

Da die in § 8 umgesetzten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – abgesehen vom Entfall der 10-Monatsfrist und der Stilllegungsverpflichtung – erst ab dem Jahr 2010 wirksam werden, ist das Inkrafttreten explizit zu regeln (Abs. 4).

Verordnungen sollen jedoch bereits ab Verlautbarung erlassen werden können, damit die notwendigen technischen Umsetzungsarbeiten innerhalb des Zeitplans erfolgen können.

Der derzeit gültige § 8 bleibt somit für Sachverhalte, die sich bis 31.12.2009 verwirklicht haben, weiter in Geltung (Abs. 6). Da anstelle der 10-Monatsfrist seit dem Antragsjahr 2008 vom Mitgliedstaat ein Stichtag – spätestens der letzte Tag zur Änderung des Beihilfeantrags – festzusetzen ist und die Stilllegungsverpflichtung bereits 2009 nicht mehr anwendbar ist, wurde in diesen Bereichen die Anwendbarkeit entsprechend verkürzt. Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgt im Gemeinschaftsrecht insofern eine Änderung, als der bisherige Zuteilungswert im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche gestrichen wird. Da dieser Wert jedoch auch aktuell noch Basis für die Zuteilung an Neubeginner ist, ist dies entsprechend im MOG 2007 klarzustellen.

 

Erläuterungen

zu Artikel 2 (Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes):

Die INVEKOS-GIS-Verordnung, die die Details zur Identifizierung der Flächen regelt, steht derzeit in Gesetzesrang. Da insbesondere die Referenzparzelle neu definiert wird und dazu entsprechende Änderungen erforderlich sind, soll diese Verordnung zum 31. Juli 2009 aufgehoben und durch eine neue Verordnung auf Basis des § 28 Abs. 3 MOG 2007 ersetzt werden.

 

Erläuterungen

zu Artikel 3 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Anlass dieser Novelle ist das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rechtssache C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Frankreich. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der gemeinsame Ursprung des Referenzprodukts mit einem in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, zugelassenen Produkt für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden kann.

Des Weiteren wird eine Anpassung der im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, normierten Verordnungsermächtigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) zur Erlassung von Gebührentarifen für Tätigkeiten unter anderem nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, vorgenommen.

Sonstige Bestimmungen betreffen redaktionelle beziehungsweise praxisbedingte Anpassungen (Kennzeichnung, Werbung, Beschlagnahme etc.).

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die teilweise Verlagerung der Maßnahmen im Zuge der Kontrollen auf das BAES ist eine geringfügige Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden zu erwarten. Es sind keine kalkulierbaren beziehungsweise bloß geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes beziehungsweise der AGES zu erwarten.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B- VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln“) und Z 4 („Bundesfinanzen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Die bisherige Bestimmung wird ergänzt durch die Regelung über die Ausnahme vom Erfordernis der Zulassung bei der Lagerung zur Abfallbeseitigung (Z 3), wobei die Beweislastumkehr wie in den bisher geltenden Z 1 und 2 normiert ist. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes dienen der Klarstellung und entsprechen der Judikatur (VwGH vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136).

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Für die gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die Bestimmung unumgänglich zur Erfüllung des gesetzlichen Kontrollauftrags, da sie im Inland keinem gesonderten Zulassungsverfahren unterzogen werden. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens der gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel wird für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Verwender, eindeutig bestimmbar.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2):

Im Beschwerdefall Nr. 2006/4245 war die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (gemeinsamer Ursprung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel als Zulassungsvoraussetzung) Gegenstand eines Schriftwechsels der Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften mit der Österreichischen Bundesregierung. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme (2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) wurde auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 18. November 2004, Zl. 2001/07/0166, und vom 28. April 2005, Zl. 2001/07/0152, 0157, hingewiesen, dass „die Auffassung, ein Antrag auf vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG sei bereits mangels Erfüllung der Vorraussetzung desselben Ursprungs im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 PMG 1997 abzuweisen, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe.“

Der VwGH lehnte das Ersuchen, die Frage des gemeinsamen Ursprungs von Pflanzenschutzmitteln dem EuGH vorzulegen, ab.

Aus diesen Gründen wurde die Bestimmung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels aufgehoben (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007).

In der Folge war der gemeinsame Ursprung der Wirkstoffe der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel als Zulassungsvoraussetzung Gegenstand eines weiteren Schriftverkehrs der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Österreichischen Bundesregierung (ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme).

Mit der vorgesehenen Normierung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels als Zulassungsvoraussetzung wird der geltende § 11 an die aktuelle Judikatur des EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008, Rs. C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Frankreich, angepasst. Der EuGH hat entgegen der Rechtsauffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Verwaltungsgerichtshofes eine Klarstellung über die Zulassungsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren vorgenommen.

Die bisher geltenden Z 1 und 2 werden redaktionell angepasst.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 4):

Die bisherige Regelung wird zum Schutz des Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln ergänzt durch das Verbot von irreführenden Angaben in der Kennzeichnung, insbesondere über die Herkunft des Produkts, den Inhalt (quantitative oder qualitative Zusammensetzung) oder das Vorliegen eines Referenzprodukts bzw. eines vereinfacht zugelassenen Produkts (nach § 11).

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass bei vereinfachten Zulassungen bzw. gemäß § 3 Abs. 4 gemeldeten Produkten, die keine deutschsprachige Originalkennzeichnung aufweisen, im Falle von Überklebungen mit der deutschsprachigen Kennzeichnung zumindest die wichtigsten Bestandteile der Originalkennzeichnung weiterhin sichtbar bleiben müssen, um die Überprüfbarkeit zu ermöglichen, ob es sich bei dem in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel tatsächlich um jenes Produkt handelt, das nach § 11 zugelassen bzw. nach § 3 Abs. 4 gemeldet ist.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 1):

Diese Bestimmung soll im Interesse der Erwerber von Pflanzenschutzmitteln für mehr Transparenz bezüglich der Verfügbarkeit der Produkte sorgen.

Zu Z 7 und 8 (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2):

Abs. 1 dient der Klarstellung und betrifft die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens aufgrund einer Meldung nach § 3 Abs. 4 von gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Abs. 2 dient der Präzisierung der bisherigen Meldungen und es wird der seitens des Lebensmittel- und Veterinäramtes (FVO) im Rahmen der Kontrollen erhobenen Forderung entsprochen (GD(SANCO)/7652/2005-MR).

Zu Z 9 (§ 27 Abs. 4 Z 2 lit. d und e):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2, da eine Regelung über die Ausstellung von Importbestätigungen für die Fälle des Inverkehrbringens ohne Zulassung bisher fehlte.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 9):

Mit § 29 Abs. 3 neu wird die bisherige Bestimmung des § 28 Abs. 9 obsolet.

Zu Z 11 (§ 29):

Es hat sich in Krisenfällen als äußerst wichtig erwiesen, dass bereits vor der tatsächlichen Feststellung eines Verstoßes den Aufsichtsorganen ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, um angemessen und rasch im Falle eines Verdachtes oder Verstoßes reagieren zu können. Nach der derzeitigen Rechtslage war der Handlungsspielraum der Aufsichtsorgane sehr eingeengt und unflexibel, da als Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen im Wesentlichen nur die Anzeige oder die vorläufige Beschlagnahme in Betracht kamen.

In der vorgesehenen Bestimmung des Abs. 1 werden die einzelnen, behördlichen Maßnahmen näher präzisiert. Bei Vorliegen von Zuwiderhandlungen rückt damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustands in den Vordergrund. Die bereits geltende Bestimmung über die Erstattung der Anzeige wird um die Fälle der mangelhaften Durchführung von Maßnahmen (Abs. 3) erweitert.

Die Möglichkeit vom Absehen einer Anzeige nach der Bestimmung des Abs. 4 wird ebenfalls auf die in Z 1 und 2 geregelten Fälle ausgedehnt, wobei die Z 2 der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1997, BGBl. Nr. 1991/52, nachgebildet wurde.

Die bisher geltenden Abs. 3, 5 bis 8 und 10 werden redaktionell angepasst und entsprechen den Bestimmungen Abs. 7, 9 bis 12 und 14 neu.

Die Verlängerung der Frist in Abs. 8 für die Durchführung der Beschlagnahme ist aufgrund der aufwendigen Untersuchungen der Pflanzenschutzmittel erforderlich, allerdings beginnt die Frist bereits ab Durchführung der vorgenommenen Beschlagnahme und nicht erst nach Einlangen der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu laufen.

Zur Sicherung der Strafverfolgung unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften vieler Produkte wird in der Bestimmung des Abs. 13 die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit von Geldleistungen auch im Hinblick auf die teilweise umfangreichen Kosten, die von kleineren Bezirksverwaltungsbehörden nicht getragen werden können, festgelegt. Im Übrigen wird der bisher geltende Abs. 9 übernommen.

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1 Z 3):

Die bisherige Bestimmung wurde an die nunmehr gegebenen technischen Möglichkeiten (EDV-Systeme) angepasst.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 2 bis 4):

Die Konkretisierung in den Abs. 2 bis 4 werden im Hinblick auf die lückenlose Rückverfolgbarkeit und die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich.

Zu Z 14 (§ 32):

Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erlassung von Gebührentarifen ist aufgrund des § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der geltenden Fassung, obsolet. Diese Bestimmung ist daher aufzuheben.

Mit der Einräumung von Parteistellung, Rechtsmittelbefugnis und Beschwerderecht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 34 Abs. 4 durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des BAES jedenfalls behördliche Tätigkeiten nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu Z 15 und 16 (§ 34 Abs. 1 Z 1 lit. f und Z 2 lit. e und f):

Entsprechend der Festlegung von behördlichen Maßnahmen gemäß § 29 und der Konkretisierung der Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 sind auch die Strafbestimmungen anzupassen.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung soll unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens die Sicherung der mit Verfall bedrohten Produkte gewährleistet werden.

Zu Z 18 (§ 37 Abs. 13):

Diese Bestimmung ist eine Übergangsbestimmung und soll die Anpassung an die Kennzeichnungsvorschriften ermöglichen.

Zu Z 19 (§ 39):

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung der umgesetzten Richtlinien und Verordnungen.

 

Erläuterungen

zu Artikel 4 (Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfahren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.

Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Probenahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Nachdem mittlerweile nach 12 Jahren Geltung des Gesetzes bereits alle einschlägigen Betriebe erfasst sind und die bisherigen Zulassungen von Gesetzes wegen als Registrierung von Versorgern gelten, ist diesbezüglich kein Kostenaufwand gegeben. Bei Betrieben, die neu die Aufnahme in das amtliche Register beantragen, ist davon auszugehen, dass die Erstellung des Bescheides durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1/A (A 1/GL- A 1/4) zu erfolgen hat. Aufgrund der Umstellung des Systems von einer Akkreditierung auf eine Registrierung hat unmittelbar anlässlich der Aufnahme in das Register keine Prüfung vor Ort zu erfolgen (sofern sich nicht aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ein Prüfbedarf ergibt), so dass diesbezüglich keine Kosten anfallen. Die bisherige regelmäßige Überprüfung der Betriebe bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes, die im übrigen in der Regel im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgen, bleibt unverändert, so dass sich auch hier kein erhöhter Kostenaufwand ergibt. Es ist seriöserweise nicht abschätzbar, wie viele Betriebe neu den Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register stellen werden, so dass der diesbezügliche Aufwand nicht kalkulierbar ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Kostenaufwand der zuständigen Behörde eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B- VG:

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung.

Besonderer Teil

Zu Z 1  und 2 (§ 1 Abs.1 Z 3 und § 2 Z 14):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 (Anwendungsbereich) und Art. 2 Z 4 (Begriffsbestimmung „Klon“) der Richtlinie 2008/90/EG.

Zu Z 3 bis 6 (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 4):

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die in Art. 2 Z 5 bis 8 der Richtlinie 2008/90/EG (Begriffsbestimmungen „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“, „Zertifiziertes Material“ und „CAC- Material“ umgesetzt werden.

Zu Z 7 (§ 3):

Da aufgrund der Richtlinie 2008/90/EG einige Änderungen im Bereich des Inverkehrbringens von Obstpflanzgut vorgesehen sind, wäre eine Aufspaltung der Anforderungen für Pflanzgut von Zierpflanzenarten und Gemüsearten einerseits sowie Obstpflanzgut andererseits vorzunehmen. Mit den neugefassten Abs. 2 und 3 sollen Art. 3 und Art. 9 der Richtlinie 2008/90/EG umgesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3):

Die vorliegende Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2008/90/EG.

Zu Z 9 (§ 6 Z 3):

Da mit der Richtlinie 2008/90/EG die bisher in der Richtlinie 92/34/EWG vorgesehenen Bestimmungen für „virusfreies“ bzw. „virusgetestetes“  Material gestrichen wurden, hätte die diesbezügliche Regelung im Pflanzgutgesetz zu entfallen.

Zu Z 10 (§§ 8 und 9 samt Überschriften):

Aufgrund Artikel 5 der Richtlinie 2008/90/EG erfolgt eine Systemumstellung: das bisher vorgesehene Autorisierungsverfahren mit Zulassung der Versorger wird durch ein Anmeldeverfahren mit amtlicher Registrierung der Versorger ersetzt. Aus diesem Grunde wären die bisherigen die Versorger betreffenden Vorschriften entsprechend anzupassen. Die die Zulassung von Labors regelnden Vorschriften sollten dagegen im Grundsatz unverändert bleiben. Es soll hier lediglich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass als anerkannte Labors nur solche gelten können, die bestimmte Mindestqualitätsstandards erfüllen.

Aus den oben angeführten Gründen (Systemumstellung) wären auch die Vorschriften betreffend Aberkennung der Zulassung entsprechend anzupassen.

Zu Z 11 und 13 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 7):

Aufgrund von Erfahrungen der Vollzugspraxis erscheinen einige Anpassungen, insbesondere im Bereich der Probenahme erforderlich. So soll einerseits klargestellt werden, dass so wie auch in anderen Bereichen für Entnahme von behördlichen Proben keine Entschädigung an Betriebe erfolgt, dass aber die Entnahme demzufolge auch nur in dem für die ordnungsgemäße Probenahme unbedingt erforderlichen  Ausmaß erfolgen darf. Weiters soll zur Sicherung eines wissenschaftlichen Mindeststandards das Bundesamt für Ernährungssicherheit mittels einer in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes kundzumachenden Verordnung Einzelheiten über die Diagnosemethodik festlegen.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 5):

Zur Umsetzung des Art. 2 Z 5 bis 7 der Richtlinie 2008/90/EG wäre eine Präzisierung der Pflicht der zuständigen Behörde, amtlich zu prüfen, dass das Pflanzgut bei seiner Erzeugung und beim Inverkehrbringen die einschlägigen Anforderungen erfüllt, vorzusehen.

Zu Z 14 (§§ 12 und 13 samt Überschriften):

Die Richtlinie 2008/90/EG bringt Änderungen auch bei der Eintragung von Sorten (die Eintragung der Sorte ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen) mit sich. So entfällt die bisher bestehende Möglichkeit, wonach der Versorger selbst eine Sortenbeschreibung vornehmen konnte. Im Gegenzug wird dafür die Möglichkeit eröffnet, dass in anderen Mitgliedstaaten eingetragene Sorten als allgemein bekannte Sorten in das Sortenregister aufgenommen werden können.

Die Änderung des § 13 dient vor allem der Anpassung an die durch die Richtlinie 2008/90/EG veränderte Nomenklatur, hat aber keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen zur Folge.

Zu Z 15 (§ 19 Z 14):

Infolge der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG wäre ein entsprechender Umsetzungshinweis aufzunehmen.

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 6):

Die Inkrafttretensbestimmung ist erforderlich, da die Richtlinie 2008/90/EG zwar bis zum 31. März 2010 umzusetzen ist, die Rechtsvorschriften jedoch gemäß Art. 20 der Richtlinie erst ab dem 30. September 2012 anzuwenden sind. Die Übergangsbestimmung im letzten Satz soll klarstellen, dass die bisherigen Zulassungen von Versorgern als Registrierungen nach der neuen Gesetzesfassung gelten und keine gesonderten Verfahren nötig sind.

 

Erläuterungen

zu Artikel 5 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es besteht aufgrund von Vorschriften von Drittländern die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die innerstaatlichen Anforderungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen zu erlassen. Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften für Ausführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen hinsichtlich der Verpflichtung zu Registrierung, Kennzeichnungs- und Verplombungssystemen sowie phytosanitären Sicherstellungen aufgenommen werden.

Weiters wären die Vorschriften hinsichtlich der Probenahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes anzupassen. Die bisherigen Probenahmevorschriften sind mit der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr kongruent und sollten daher entfallen.

Es erscheint ebenso erforderlich, die Vorschriften für die Durchführung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu ergänzen, es soll zu einer Neuausrichtung der Kontrollen mit Schwerpunktverlagerung an die Ersteintrittstellen kommen.

Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen sind einerseits aufgrund der Ergänzung der Regelungen für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Drittländer erforderlich. Andererseits erscheint aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis eine Klarstellung der Regelungen dahingehend erforderlich, dass, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter phytosanitär kontrollpflichtiger Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, effektive Strafbestimmungen zur Ahndung der Einfuhr derartiger Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vorliegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Bisher wurden rund 900 Kontrollen pro Jahr anlässlich der Überprüfung von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern durchgeführt.

Durch die Umstellung des Kontrollsystems auf Schwerpunktkontrollen an Ersteintrittstellen in Verbindung mit einer risikobasierten Überwachung im Inland ist von einer deutlichen Verringerung der Kontrolltätigkeit auszugehen. Durch diesen risikobasierten Ansatz soll es bei einem vergleichbaren Grad an phytosanitärer Sicherheit zu einer spürbaren Entlastung der betroffenen Wirtschaftskreise kommen. Die Auslastung der Kontrolle an der Ersteintrittstelle (das ist jener Ort, an dem eine kontrollpflichtige Sendung erstmals in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eintritt) ist naturgemäß gewissen Schwankungen der Handelsströme unterworfen, es wird jedoch von durchschnittlich 100 Kontrollen pro Jahr ausgegangen, wobei eine Kontrolldauer von 1,5 Stunden (einschließlich der notwendigen Reisezeit) angenommen wird. Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL – A2/4) vorgenommen werden, so dass 150 Stunden zu je 34,98 EUR (einschließlich Zuschlägen für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) anzusetzen sind.

Die risikobasierte Überwachung im Inland ist zwar auch abhängig vom Auftreten spezifischer Schadorganismen, es wird aber auch hier von maximal 100 Kontrollen pro Jahr auszugehen sein. Aufgrund des höheren Anteils an Reisezeit wird hier von einer durchschnittlichen Kontrolldauer von 2 Stunden ausgegangen. Somit werden 200 Stunden Kontrolldauer (Vollziehung durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2/B, A 2/GL-A 2/4) zu je 34,98 EUR anzusetzen sein.

An Personalkosten für Zeitaufwand, berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, ist somit von ca. 12 240 EUR auszugehen. An Raumkosten für 2 Kontrollorgane (Standort Wien, einfacher Nutzungswert) werden 2990 EUR angesetzt. An Laborkosten ist bei maximal 20 repräsentativen Proben pro Jahr von Kosten von 3000 EUR auszugehen. Des weitern fallen Schulungskosten von 260 EUR pro Jahr an.

Es werden anlässlich der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern voraussichtlich Gesamtkosten von 18 490 EUR pro Jahr entstehen. Eine kostendeckende Gebühr steht den anlässlich der Kontrolle an der Ersteintrittstelle auflaufenden Kontrollkosten in jedem Einzelfall gegenüber, den anlässlich der risikobasierten Überwachung auflaufenden Kosten steht eine kostendeckende Gebühr in jenen Fällen gegenüber, in denen von der zuständigen Behörde eine Übertretung der einschlägigen Vorschriften festgestellt wurde.

Die anlässlich der Vollziehung der Exportvorschriften anfallenden Kosten können nicht seriös kalkuliert werden, da der anfallende Arbeitsaufwand in jedem Fall von den Anforderungen der Drittländer abhängt. Es ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass die Erstellung der Bescheide betreffend die Aufnahme in das amtliche Register durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A1/A (A1/GL-A 1/4) zu erfolgen hat. Die Vornahme von Kontrollen in den Betrieben oder beispielsweise die Anbringung von Plomben hat dagegen durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2/B (A 2/GL-A 2/4) zu erfolgen. Den dabei jeweils anfallenden Aufwendungen steht jedenfalls eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B- VG:

Warenverkehr mit dem Ausland.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 1 und Z 22):

Die vorgeschlagene Neugestaltung der Z 1 soll eine bessere Übersichtlichkeit der Begriffsbestimmung zur Folge haben. Die in der Z 22 enthaltene Begriffsbestimmung erfolgt im Zusammenhang mit der Festlegung von Vorschriften hinsichtlich der Ausfuhr in Drittländer.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 5):

Die bisher in § 5a Abs. 4 enthaltene Bestimmung soll aus Gründen der Klarstellung in § 5 als eine die Kontrollorgane treffende Verpflichtung aufgenommen werden.

Zu Z 4 (Entfall § 5a):

Die bisher bestehenden Regelungen hinsichtlich der Probenahme sind mit der nunmehrigen  Judikatur des europäischen Gerichtshofes (Rs C 276-2001, Steffensen) nicht mehr kongruent. Es erscheint daher ein Entfall der bisherigen Bestimmung angebracht.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 3):

Aufgrund der Erfahrungen der Praxis erscheint bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern eine Neuausrichtung erforderlich. Diese Anpassung soll im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Verlagerung der Erstkontrolle auf jenes Verpackungsholz, das in Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eintritt, bewirken. Da aber naturgemäß eine erhebliche Zahl an Verpackungsmaterialien aus Holz mit Ursprung in Drittländern über andere Mitgliedstaaten nach Österreich gelangt, soll weiterhin eine Überprüfung von Betrieben im Bundesgebiet erfolgen, allerdings aufgrund einer risikobasierten Auswahl.

Zu Z 6 bis 8 (§ 14 Abs. 2, 6 letzter Satz und 7):

Der bisher enthaltene Regelungsinhalt, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein Formblatt für die Antragstellung festzulegen hat, sollte entfallen. Die Antragstellung soll zwecks Verwaltungsvereinfachung nunmehr auch in anderen technisch möglichen Formen erfolgen können. Ein Musterantrag wird als Service auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes zum Herunterladen bereitgestellt werden.

Der nunmehr vorgeschlagene Inhalt des § 14 Abs. 2 beinhaltet die Möglichkeit für Betriebe, beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern bestimmte Drittländer dies als Voraussetzung für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen phytosanitär geregelten Gegenständen  vorschreiben.

Zu Z 9 (§ 30 Abs. 1):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass auch bei Nichtvorliegen eines gültigen Pflanzengesundheitszeugnisses entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Zu Z 10 (§ 34 Abs. 6 bis 8):

Aufgrund der seit 2005 in Kraft befindlichen revidierten Fassung der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, insbesondere dessen Art. IV Z 2 lit. g, sind die Vertragsstaaten (zu denen die Europäische Gemeinschaft sowie sämtliche 27 Mitgliedstaaten gehören) verpflichtet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass die phytosanitäre Sicherheit von zu exportierenden Sendungen hinsichtlich Zusammensetzung und Verhinderung eines Neu- oder Wiederbefalls vom Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses bis zum Verlassen des Hoheitsgebietes des Vertragsstaates garantiert wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einiger Anpassungen und Ergänzungen der bisher geltenden Bestimmungen für die Anforderungen an die Ausführer von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen.

Diesbezüglich soll dem Ausführer ermöglicht werden, beim örtlich zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen (Abs. 6).

Weiters soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung spezifische Kennzeichnungs- und Verplombungssysteme festlegen kann, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer erforderlich sind (Abs. 7).

Abschließend wäre auch klarzustellen, dass Exporteuren verboten ist, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebietes Änderungen an der Sendung, die die phytosanitäre Sicherheit derselben gefährden könnten, vorzunehmen.

Zu Z 11 und 12 (§ 36 Abs. 1 Z 19 und 31):

Die Anpassung der Z 19 in den Strafbestimmungen soll klarstellen, dass insbesondere auch die Verletzung der Verpflichtung, phytosanitär kontrollpflichtige Sendungen nur mit einem gültigen Zeugnis einführen zu dürfen, zu ahnden ist. Diese Frage ist insbesondere anlässlich des Schmuggels von Sendungen, die artenschutzrechtlich geschützte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, von Bedeutung.

Die Anfügung der Z 31 in die Strafbestimmungen soll sicherstellen, dass Übertretungen der Verpflichtung der Exporteure, keine Änderung vorzunehmen, die die phytosanitäre Sicherheit der zu exportierenden Sendung gefährden, effektiv geahndet werden können.

 

Erläuterungen

zu Artikel 6 (Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22.12.1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, welche bis zum 1. Jänner 2003 zu erfolgen hatte.

Zweck des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut für die Erhaltung und Verbesserung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes, die Förderung der Forstwirtschaft sowie die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen. Dabei sind wissenschaftliche Erkenntnisse und forstliche Erfahrungen einzubeziehen.

Mit dem BFW-Gesetz 2004 wurde das Bundesamt für Wald namentlich geschaffen und wurde der hoheitliche Wirkungsbereich ua mit der Übertragung der Vollzugsaufgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes festgelegt. Daher hat nunmehr in allen diesbezüglichen Bestimmungen die Wortfolge „und Forschungszentrum“ zu entfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf

-       Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut,

-       Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über die Gebühren,

-       Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“) und

-       Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Forstwesen“) des B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 2 lit.c):

In der Begriffsbestimmung wird nunmehr die Bezeichnung „Wildlinge“ ausdrücklich angeführt.

Zu Z 2 (§ 2 Z 16 lit.a):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

Bei der Kategorie „quellengesichert“ wird nunmehr auch eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um das Zulassungszeichen zu definieren.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1, 2 und 7):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 9):

Neue VO-Ermächtigung, damit in Saatguterntebeständen nur bestimmte Baumarten als Wildlinge geworben werden können.

Zu Z 6 bis Z 8 (§ 8, § 10, § 11):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 1 Z 1):

Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4 Z 7):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 6 Z 3):

Ergänzung zur VO-Ermächtigung, um das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ zu definieren.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 8):

Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 1 Z 1):

Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 1 Z 5):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 3 Z 3):

Bei der bestehenden VO-Ermächtigung wurden die Baumarten und das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ ergänzt.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 7):

Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden .

Zu Z 17 (§ 13 Abs. 8):

Die Gewinnung von Wildlingen soll auf der gesamten Zulassungseinheit (=Saatguterntebestand) erfolgen, um eine hohe genetische Vielfalt zu gewährleisten.

Zu Z 18 (§ 15 Abs. 1 Z 1):

Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.

Zu Z 19 (§ 15 Abs. 1 Z 5):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 6):

Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 1):

Die Meldefrist der beabsichtigten Gewinnung von Pflanzgut wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.

Zu Z 22 (§ 16 Abs. 4):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 23 (§ 16 Abs. 5):

Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden, wird nunmehr auch bei vegetativem Vermehrungsgut  möglich.

Zu Z 24 und Z 25 (§ 17 Abs. 1 Z 1 bis 4):

Die Ziffer 5 in Absatz 1 entfällt, da Wildlinge jetzt eindeutig in den Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ geregelt werden.

Zu Z 26 (§ 17 Abs. 5):

Dieser Absatz 5 wird umformuliert.

Zu Z 27 (§ 17 Abs. 6):

Korrektur eines Zitierfehlers (statt: Populus ssp. richtig: Populus spp.).

Zu Z 28 (§ 17 Abs. 7):

Dieser Absatz 7 wird umformuliert.

Zu Z 29 (§ 20 Abs. 1 und 5):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 30 (§ 20 Abs. 1 Z 2):

Die Vermengung von Saatgut wurde auf alle drei Kategorien erweitert, um praxisgerecht handeln zu können. Kleine Mengen von Plantagensaatgut können dann auch vermengt werden, wenn die Saatgutuntersuchung durchgeführt wurde und das Bundesamt ein neues Stammzertifikat ausstellte.

Zu Z 31 (§ 23 Abs. 5):

Korrektur eines Zitierfehlers (statt: Populus ssp. richtig: Populus spp.).

Zu Z 32 bis Z 34 (§ 24, § 27 und § 28):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 35 und Z 36 (§ 29):

Durch die neuen EU Mitgliedstaaten bleibt eigentlich in der Praxis nur mehr Amerika als Drittstaat für den Saatgutimport übrig. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da in Zukunft Zollprobenentnahmen und Untersuchungen nicht mehr effektiv und notwendig erscheinen.

Zu Z 37 (§ 30):

Die Absätze 1 bis 8 werden gestrichen und erfolgt eine Neuformulierung, da sich die Bestimmung gleichfalls auf Drittstaaten bezieht und es sinnvoll erscheint, nur mehr das Bundesamt für Wald mit der Einfuhrkontrolle zu befassen.

Zu Z 38 (§ 31):

Die zwei Absätze entfallen und wird die Bestimmung vereinfacht neu formuliert. Die Geschäftszahl des Bescheides (Einfuhrbewilligung) ist die Stammzertifikatsnummer bei Importen von Vermehrungsgut aus Drittstaaten. Laut Richtlinie 1999/105/EC muss ein Stammzertifikat für ein importiertes Vermehrungsgut ausgestellt werden.

Da die Zollprobe beim Saatgut entfällt und keine Untersuchung vom Bundesamt für Wald durchgeführt wird, entfällt auch die Untersagungsmöglichkeit.

Zu Z 39 und Z 40 (§ 32 und § 33):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 41 (Überschrift zu Abschnitt 6):

In der Überschrift wird der „Ernteunternehmer“ ergänzt.

Zu Z 42 (§ 34 Abs. 1 und 3):

Hier wurde der Ernteunternehmer ergänzt.

Zu Z 43 (§ 34 Abs. 3):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 44 und Z 45 (§ 35 Abs. 1):

Auch hier wird der Ernteunternehmer ergänzt und angeführt, welche Bücher er führen muss.

Zu Z 46 (§ 35 Abs. 2):

Die Betriebsaufzeichnungen sind nunmehr nicht mehr zehn Jahre sondern sieben Jahre aufzubewahren.

Zu Z 47 und Z 48 (§ 36 und § 37):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 49 (§ 37 Abs. 5):

Auch hier wird der Ernteunternehmer ergänzt.

Zu Z 50 (§ 38):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 51 bis Z 55 (§ 39):

Während der 6-jährigen Vollziehung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 zeigte sich, dass die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz zu kurz ist. Da die Betriebskontrollen innerhalb von 3 Jahren erfolgen, konnten in der Praxis bisher Verwaltungsübertretungen, insbesondere hinsichtlich unrichtig ausgestellter Lieferscheine (Rechnungen), oftmals erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist festgestellt werden. Daher war in diesen Fällen eine Ahndung der in § 39 normierten Verwaltungsstraftatbestände nicht mehr möglich.

Auch im Saatgutgesetz 1997 ist eine Frist von zwei Jahren für die Verfolgungsverjährung aus ähnlichen Erwägungen normiert.

Aus vergleichbaren Gründen wurde daher diese Regelung übernommen, um nunmehr auch die Möglichkeit zu schaffen, die Einhaltung des Gesetzes samt den Straftatbeständen effektiv zu vollziehen.

Dafür wurde die Höhe der Geldstrafenandrohung vereinheitlicht für alle Straftatbestände auf 7000.- € herabgesetzt, in Anlehnung an das Forstgesetz.

Zu Z 56 (§ 41):

Die Gebührenerlassung hat nunmehr nach dem BFW-Gesetz 2004 zu erfolgen. Es sind Tarife für forstliches Vermehrungsgut zu erlassen, die mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen derart festgelegt werden, dass jener Aufwand, der aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsteht, kostendeckend abgegolten wird.

Zu Z 57 (§ 42 Abs. 1):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 58 (§ 42 Abs. 2):

In § 3 Abs. 2 und 3 BFW-Gesetz 2004 wurde das Bundesamt für Wald im Rahmen der nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz übertragenen hoheitlichen Vollzugsaufgaben Behörde und gleichzeitig normiert, dass gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig ist. Die diesbezügliche Regelung in Abs. 2 wurde damit inhaltlich geändert, gegenständlich erfolgt nunmehr auch die formale Änderung der Rechtsmittelmöglichkeit.

Zu Z 59 (§ 44 Abs. 1):

Neuformulierung des Textes; keine inhaltliche Änderung.

Zu Z 60 (§ 47):

Aufgrund eines Redaktionsversehens wurde diese Paragrafenbezeichnung übergangen.

Zu Z 61 (§ 48):

Nachnummerierung aufgrund des vorgenannten Redaktionsversehens.“