3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 81h Abs. 2 lautet:

„(2) Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. II des § 81c Abs. 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“

2. In § 81h wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 1 Abs. 1 des Investmentfondgesetzes, BGBl. Nr. 1993/818 [InvFG] und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. III. des § 81c Abs. 2 enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.“

3. In § 61b Abs. 3, § 61e Abs. 8 und § 86 Abs. 1 wird der Verweis „§ 81h Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „§ 81h Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

4. Dem § 119i wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 61b Abs. 3, § 61e Abs. 8, § 81h Abs. 2 und Abs. 2a, § 86 Abs. 1 und § 129k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 30. September 2008 in Kraft.“

5. Nach § 129j wird folgender § 129k eingefügt:

§ 129k. Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und vor dem 1. Jänner 2010 enden, gelten die folgenden Vorschriften:

           1. Abweichend von § 81h Abs. 2 letzter Satz können Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen die gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt;

           2. abweichend zu § 73b Abs. 5 fünfter Satz ist die Hinzurechnung stiller Reserven mit 100 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt.“