Vorblatt

Problem:

Aufgrund der aktuellen Krise der Finanzmärkte hat man sich auf internationaler Ebene im Oktober 2008 geeinigt, die Rechnungslegungsstandards nach IAS 39 und IFRS 7 teilweise zu ändern. Derartige Anpassungen zur Linderung der negativen Auswirkungen der aktuellen Finanzmarktkrise fehlen in den nationalen Bewertungsvorschriften. Die Turbulenzen an den Finanzmärkten bewirken, dass die Versicherungsunternehmen Vermögensansätze in ihre Bilanzen anders darstellen müssen als dies den gegenwärtigen realen Werten entsprechen.

Ziel:

Situationsangemessene Abfederung der negativen Auswirkungen für die Versicherungswirtschaft aus der globalen Finanzmarktkrise 2008.

Lösung:

Änderungen der entsprechenden Bewertungsbestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG). Eine zeitliche Befristung von 1. Oktober 2008 bis 1. Jänner 2010 für die nunmehr mögliche Anrechnung der stillen Reserven mit 100 % des Eigenmittelerfordernisses sowie bei der Anpassung der Bestimmungen über die Unterlegung von stillen Lasten im Anlagevermögen mit stillen Reserven ist geboten.

Alternativen:

Beim gegebenen Ziel keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positiv. Die Stabiliät des Finanzmarktes wird gestärkt, was nicht nur eine Sicherung von Arbeitsplätzen zur Folge hat, sondern auch schädliche Einflüsse auf die österreichische Wirtschaft hintanhält.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Lichte der auf EU-Ebene im Rechnungslegungsausschuss der Europäischen Kommission (ARC – Accounting Regulatory Committee) am 15. Oktober 2008 beschlossenen Änderung internationaler Rechnungslegungsstandards nach IAS 39 und IFRS 7, ist es zweckmäßig, auch bei den nationalen Bewertungsvorschriften für Versicherungsunternehmen entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Aufgrund der derzeitigen Turbulenzen an den Finanzmärkten müssten die Versicherungsunternehmen ansonsten Vermögensansätze in ihre Bilanzen aufzunehmen, die nicht den realen Werten entsprechen.

Die zeitliche Befristung des Maßnahmenpaketes von 1. Oktober 2008 bis 1. Jänner 2010 soll gewährleisten, dass die bisherigen Regelungen, die auf einem äußerst hohen Schutzniveau und Vorsichtsprinzip basieren, nur temporär geändert werden, um die negativen Auswirkungen aus der globalen Finanzmarktkrise 2008 mit hohem Einfluss auf die Versicherungswirtschaft situationsadäquat abfedern zu können.

Besonderer Teil

Zu § 81h Abs. 2:

Bisher mussten Versicherungsunternehmen, im Unterschied zu Banken, Industrie- und Handelsunternehmen, Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit dem strengen Niederstwertprinzip bewerten.

Insbesondere bei börsennotierten Beteiligungen könnte es bei dem derzeitigen Marktumfeld zu Situationen kommen, in denen Versicherungsunternehmen diese Vermögenswerte mit Ansätzen bewerten müssten, die unter dem anteiligen Eigenkapital der Beteiligung liegen würden.

Mit der nunmehrigen Änderung sollen diese Vermögenspositionen, wie bei Banken, Industrie- und Handelsunternehmen mit dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden können. Gerade der Wert von börsennotierten Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen ist besonders der Finanzmarktvolatilität unterworfen. Daher ist diese Änderung notwendig, um eine realistische Bewertung dieser Vermögenswerte abseits von Finanzmarktturbulenzen zu ermöglichen. Ein entsprechender dauerhafter Behaltewillen der Anteile an verbundenen Unternehmen wird jedenfalls ausdrücklich in § 81 h Abs. 2 verlangt, bei Beteiligungen ergibt sich diese Voraussetzung gemäß § 228 Abs. 1 UGB.

Zu § 81h Abs. 2a:

Werden Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Anleihen von einem Versicherungsunternehmen direkt gehalten, so können sie nach dem geltenden VAG mit dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden. Investmentfonds, die ausschließlich oder überwiegend diese Vermögenswerte enthalten, sind mit dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten. Unter den derzeitigen herrschenden Bedingungen an den Kapitalmärkten führt diese Behandlung zu einer sehr unterschiedlichen Darstellung gleicher Sachverhalte im Jahresabschluss.

Durch die nunmehrige Änderung soll es Versicherungsunternehmen ermöglicht werden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die diese über Spezialfonds oder über OGAW-Fonds halten, genauso zu bewerten wie wenn das Versicherungsunternehmen diese direkt halten würde. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Versicherungsunternehmen direkt oder über die Versicherungsgruppe einen beherrschenden Einfluss ausübt. Eine Verzerrung der Bilanzwerte, die nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, kann dadurch vermieden werden. Das Wahlrecht ist für alle im Fonds enthaltenen Wertpapiere gleich auszuüben und es sind die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 1 und Z 4 UGB zu beachten.

Zu § 119i Abs. 22:

Diese Bestimmung ebenso wie die Änderungen in Ziffer 3 betreffen rein technischen Anpassungen (Verweis auf „einbringender Versicherungsverein“, „Privatstifung“ sowie „kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“). Ebenso wird mit dieser Bestimmung das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 30. September 2008 festgelegt. Damit wird ein weitestmöglicher auch zeitlicher Gleichklang zu den anzuwendenden Bestimmungen bei der Erstellung eines Konzernabschlusses auf IFRS/IAS Basis hergestellt.

Zu § 129k Z 1:

Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können nach der geänderten Regelung insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser,  aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des UGB, nicht vorgenommenen Abschreibungen die gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt. Diese Voraussetzung ist für jede Bilanzabteilung gesondert zu erfüllen. Durch diese Schranke soll gewährleistet werden, dass keine Netto-Stille-Lasten innerhalb einer Bilanzabteilung entstehen. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass Vermögenswerte auf Kurswerte abgeschrieben werden müssen, die nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen. Auch hier wird die Eigenkapitalsituation des Unternehmens gestärkt und wirkt einer negativen Abwärtsentwicklung entgegen.

Zu § 129k Z 2:

Die Erweiterung der Anrechenbarkeit von stillen Reserven soll die Eigenkapitallage von Versicherungsunternehmen verbessern. Die Möglichkeit zur Anrechnung ist an die Genehmigung durch die FMA gebunden. § 73b Abs. 7 VAG gewährleistet weiterhin die Möglichkeit des Abzugs von stillen Lasten, sobald diese die anrechenbaren stillen Reserven übersteigen.