308 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (225 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009)

sowie über den Antrag

418/A(E) der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend Umsetzung Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag strebt eine Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 an, ohne dessen grundsätzliche Zielsetzung ändern zu wollen: So soll, ergänzend zur Leistungsvereinbarung, auch der jährliche Abschluss von Gestaltungsvereinbarungen zwischen den Universitäten und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung für besondere Finanzierungserfordernisse ermöglicht werden. Das Instrument der Leistungsvereinbarung soll unter anderem durch Festlegung zusätzlicher verbindlicher Kernbereiche sowie dadurch verbessert werden, dass darin auch die Indikatoren für die Erreichung der vereinbarten Leistungsziele festgelegt werden können, die wiederum in die Wissensbilanz der Universität aufzunehmen sind. In die Wissensbilanz sollen die nach bisheriger Rechtslage von den Universitäten zu erstellenden Leistungsberichte integriert werden.

Die Rechtsaufsicht des Bundes über die Universitäten soll auch auf von einer Universität gegründete Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie auf Gesellschaften, deren Geschäftsanteile zu mehr als 50 v.H. von einer Universität oder dem Bund gehalten werden, erweitert werden; diese Einrichtungen sollen auch der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Rechtswidrige Verordnungen der Universität sollen durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin aufgehoben werden können.

Das Verhältnis der Leitungsorgane der Universität zueinander soll unter anderem dadurch verändert werden, dass dem Rektorat ein Untersagungsrecht gegen die vom Senat zu erlassenden Curricula eingeräumt werden soll; klargestellt werden soll die Zuständigkeit des Rektorates für die Einrichtung und Auflassung von Studien. Neu gestaltet werden soll das Verfahren der Rektorswahl: Die Ausschreibung soll durch den Universitätsrat, die Bewertung der Bewerbungen durch eine Findungskommission erfolgen; unter Berücksichtung von deren Dreiervorschlag soll der Senat einen Dreiervorschlag an den Universitätsrat erstatten, welcher die Wahl vorzunehmen hat. Die Vertretung des „Mittelbaus“ im Senat soll verbessert und die Mindestgröße des Senats angehoben werden. Die Professorenkurie im Senat soll um die Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst erweitert werden, die Leitung solcher Organisationseinheiten nicht mehr an die Funktion als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gebunden sein.

Weitere organisatorische Regelungen betreffen die geschlechtergerechte Besetzung der Leitungsgremien der Universitäten: Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Universitätsrat mindestens 40 v.H. Frauen angehören, dass mindestens 40 v.H. der Vizerektorinnen und Vizerektoren der Universität Frauen sind und dass die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Senats mindestens 40 v.H. Frauen enthalten. Auch für die Zusammensetzung der übrigen universitären Kollegialorgane wie z.B. der Berufungs- und Habilitationskommissionen soll ein entsprechender Frauenanteil verpflichtend vorgesehen werden.

Habilitations- und Berufungsverfahren sollen gestrafft, die befristete Berufung von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren soll flexibler gestaltet werden. Studienrechtliche Änderungsvorschläge betreffen die Umstellung auch von Lehramtsstudien sowie Human- und Zahnmedizinischen Studien auf die „Bologna-Architektur“, die Aufnahme eines Qualifikationsprofils in die Curricula von Bachelorstudien sowie qualitative Zugangsbedingungen für Master- und PhD-Studien. Die bisher im Studienberechtigungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen sollen in das Universitätsgesetz 2002 integriert und damit in die Autonomie der Universitäten übertragen werden. Für jene Diplom- und Bachelorstudien, zu denen die Zulassung nicht besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegt, soll jeweils eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehen werden. Hinsichtlich jener Studien, zu denen die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt werden darf, soll der Bundesregierung eine „Notfallkompetenz“ eingeräumt werden, durch Verordnung die Zahl der Studienplätze bzw. ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen. Im übrigen soll eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Arbeiten geschaffen werden.

Schließlich wird in der Regierungsvorlage die Aufhebung der durch die Zusammenfassung der die Universitäten betreffenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Art. 81c B-VG obsolet gewordenen nunmehr einfachgesetzlichen Regelungen vorgeschlagen.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen, haben am 22. Jänner 2009 den Entschließungsantrag 418/A(E) im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Dienstrechtsgesetz 2001 fand im UG 2002 Niederschlag als Provisorium bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten. Bei Inkrafttreten wurde mit einer Dauer von 3–4 Jahren für dieses Provisorium gerechnet.

Die Regierung Schüssel I rechnete darüber hinaus mit degressiven Mehrkosten des Bundes bei der Implementierung des KV von ca. 30 Mio. Euro im 1. Jahr, und es bestand Konsens, die Mehrkosten bis zu dieser Höhe zu übernehmen.

Seit dem 14.09.2007 gibt es bereits die Endfassung des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten. Berechnungen gehen davon aus, dass die Mehrkosten im 1. Jahr ca. 70 Mio. Euro betragen werden. Der KV konnte bislang nicht in Kraft gesetzt werden, da die Finanzierung allfälliger Mehrkosten durch die Universitäten nicht gesichert ist.

Darüber hinaus war die Regierung Gusenbauer offensichtlich nicht bereit, den im Jahr 2002 ins Auge gefassten Mehrkostenanteil von 30, indexiert 35 Mio. Euro zu übernehmen, und putzte sich argumentativ mit dem Hinweis ab, dass die Kollektivvertragspartner sämtliche Mehrkosten zu tragen haben.

Bei Verhandlungen der Regierung, vertreten durch den Finanz- und den Wissenschaftsminister, mit den Kollektivvertragspartnern ist die Möglichkeit eines Kompromisses zu suchen. Dazu muss Verhandlungsbereitschaft auf allen Seiten gegeben sein. Die Regierung ist im Interesse eines funktionierenden Hochschulstandortes Österreich aufgefordert, Verhandlungen über die Finanzierung des KV zu initiieren. Dabei soll angestrebt werden, dass alle Beteiligten einen Beitrag zur Implementierung des KV leisten, wobei der Bund zumindest die zugesagten 30 Mio. Euro, indexangepasst ca. 35 Mio. Euro, beisteuert.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, das SPÖ und ÖVP beschlossen haben, enthält im Kapitel Wissenschaft und Forschung eine Rücknahme bzw. Relativierung der am Ende der letzten GP beschlossenen Maßnahmen im Universitätsbereich. Verschärft wird die Situation im Universitätsbereich auch deshalb, weil die im Regierungsprogramm in Aussicht genommenen Maßnahmen unter Budgetvorbehalt stehen.“

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 18. Februar 2009 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Ausschussobmann Mag. Dr. Martin Graf.

Auf Vorschlag des Ausschussobmanns Mag. Dr. Martin Graf beschloss der Wissenschaftsausschuss einstimmig, die Verhandlung über den Entschließungsantrag zu vertagen.

In seiner Sitzung am 16. April 2009 hat der Wissenschaftsausschuss die Verhandlung über den gegenständlichen Entschließungsantrag wieder aufgenommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Beatrix Karl, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Karin Hakl, Mag. Rainer Widmann, Mag. Dr. Martin Graf, Ing. Robert Lugar sowie Dipl.-Ing. Gerhard Deimek.

Auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl beschloss der Wissenschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit, die Verhandlung über den Entschließungsantrag neuerlich zu vertagen.

Der Wissenschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2009 die gegenständliche Regierungsvorlage 225 der Beilagen in Verhandlung genommen und die Verhandlung über den Entschließungsantrag 418/A(E) wieder aufgenommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte hinsichtlich der Regierungsvorlage der Abgeordnete Mag. Heribert Donnerbauer. An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Rainer Widmann, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Ruperta Lichtenecker und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Johannes Hahn und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl und Mag. Andrea Kuntzl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 [Z 7 der Regierungsvorlage - § 12 Abs. 5 UG 2002]:

Es soll sichergestellt werden, dass die einbehaltenen Mittel jedenfalls zur Gänze für universitäre Zwecke verwendet werden.

Zu Z 2, 3, 21, 23, 24, 25, 28, 29, 31 und 32 [Z 10, 15, 94, 96, 97, 98, 109, 112, 120 und 121 der Regierungsvorlage]:

Die Korrekturen sind auf Grund von Redaktionsversehen erforderlich.

Zu Z 4, 6 und 14 [Z 21 der Regierungsvorlage - § 20 Abs. 5a UG 2002; Einfügung einer Z 34a - §§ 21 Abs. 14, 23 Abs. 5, 24 Abs. 4 und 119 Abs. 11 UG 2002; Einfügung von Z 65b und 65c - §§ 29 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1 und 33 UG 2002]:

Auf Grund einer Anpassung an die Formulierungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, wird der Abberufungsgrund ‚wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung’ bei sämtlichen Universitätsorganen durch die Wortfolge ‚wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung’ ersetzt.

Zu Z 5 und 9 [Z 25 der Regierungsvorlage - § 21 Abs. 1 UG 2002; Z 47 der Regierungsvorlage - § 23 Abs. 2 UG 2002]:

Eine Mitbefassung des Senats zu den Bestimmungen über die Rektorwahl scheint erforderlich, doch soll dieser innerhalb von vier Wochen ab Vorlage seine Stellungnahme abgeben. Die Frist für die Durchführung des Verfahrens zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors mit sechs Monaten scheint zu kurz, sie soll daher auf acht Monate verlängert werden.

Zu Z 7 [Z 35 der Regierungsvorlage - § 21 Abs. 15 UG 2002]:

Damit die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ihren Aufgaben nachkommen können, ist es notwendig, dass sie an allen Sitzungen des Universitätsrats teilnehmen können, insbesondere auch Punkte auf die Tagesordnung setzen können und für alle diesbezüglichen Punkte stimmberechtigt sind. Beschlüsse in diesen Angelegenheiten sollen aber der Zweidrittelmehrheit bedürfen. Weiters sollen den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte alle Protokolle übermittelt werden.

Zu Z 8 [Z 40 der Regierungsvorlage - § 22 Abs. 1 UG 2002]:

Das Rektorat soll, wenn es ein Studium auflassen oder ein Curriculum oder dessen Änderung untersagen möchte, oder bei Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens, jedenfalls versuchen, das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

Zu Z 10, 11 und 12 [Z 59, 60 und 62 der Regierungsvorlage - § 25 Abs. 3, 3a und 4 UG 2002]:

Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 3 Z 6 sollen für die Gruppe des ‚Mittelbaus’ aktiv und passiv wahlberechtigt sein, da sie auch wissenschaftlich tätig sind.

Zu Z 13 [Einfügung einer Z 65a - § 25 Abs. 8 UG 2002]:

Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, dass die besonders qualifizierten Mitglieder des Senats mehrheitlich der Einsetzung von Berufungs- und Habilitationskommissionen zustimmen (‚doppelte Legitimation’).

Zu Z 15 [Z 67 der Regierungsvorlage - § 32 Abs. 1a UG 2002]:

Mit diesen Änderungen erfolgt die Richtigstellung des Zitats des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes sowie eine Anpassung der Formulierung an das BGStG.

Zu Z 16 [Z 83 der Regierungsvorlage - § 49 Abs. 1 UG 2002]:

Es soll klargestellt werden, dass die Haftung für Schäden an Gebäuden, die nicht im Eigentum der Universität stehen, den Eigentümer des Gebäudes und nicht die Universität trifft. Zu diesem Zweck wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen:

§ 1319 ABGB: ‚Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe’.

§ 1319a ABGB: ‚Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.’

Zu Z 17, 18 und 19 [Z 84, 85 und 87 der Regierungsvorlage - § 51 Abs. 2 UG 2002]:

Der Verweis auf die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG, wird in Bezug auf die verschiedenen Formen von Studien konkretisiert; gleichzeitig wird auch bei den Masterstudien klargestellt, dass sie die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG, erfüllen.

Zu Z 20 [Z 88 der Regierungsvorlage - § 51 Abs. 2 UG 2002]:

Damit Absolventinnen und Absolventen von Human- oder Zahnmedizinischen Studien als Ärztinnen oder Ärzte praktizieren können, soll weiterhin der Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums notwendig sein. Um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden, soll an Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudien Human- oder Zahnmedizin kein akademischer Grad verliehen werden. Für den Abschluss von Bachelorstudien, die neben anderen Inhalten auch human- oder zahnmedizinische Fächer enthalten, können Bachelorgrade vergeben werden.

Zu Z 22 [Z 95 der Regierungsvorlage - § 54 Abs. 3 UG 2002]:

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes bzw. für sonstige Gesundheitsberufe sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005, 2005/36/EG richtet.

Zu Z 26 [Z 102 der Regierungsvorlage - § 56 UG 2002; Entfall von Z 103 der Regierungsvorlage]:

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens bzw. soll auch bei kommissionellen Prüfungen weiterhin die freie Prüferinnen- und Prüferwahl möglich sein.

Zu Z 27 [Z 108 der Regierungsvorlage - § 64 Abs. 5 UG 2002]:

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Z 30 [Einfügung einer Z 119a - § 88 Abs. 1 und 1a UG 2002]:

Die Änderung in § 88 ermöglicht ausdrücklich eine Führung von akademischen Graden in weiblicher Form, wobei dies nicht für englischsprachige akademische Grade gelten wird, da die akademischen Grade ‚Bachelor’, ‚Master’ und ‚PhD’ geschlechtsneutral sind.

Zu Z 33 [Einfügung einer Z 121a - § 92 Abs. 1 UG 2002]:

Die in § 92 Abs. 1 geregelten Tatbestände für den Erlass des Studienbeitrages werden um einen weiteren Erlasstatbestand ergänzt. In Hinkunft soll es auch Bezieherinnen und Beziehern von Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992 möglich sein, den Erlass des Studienbeitrages beantragen zu können. Der Erlasstatbestand ist mittels Bescheid über Studienbeihilfe nachzuweisen. Dieser Bescheid kann das laufende Semester oder das dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages vorangegangene Semester betreffen.

Zu Z 34 [Z 124 der Regierungsvorlage - § 98 Abs. 5 UG 2002]:

Die Maßnahme, dass die Berufungskommission offensichtlich ungeeignete Bewerberinnen und Bewerber ausscheiden kann, dient der Vereinfachung der Berufungsverfahren, führt zu einer Entlastung der Gutachterinnen und Gutachter und somit zu einer rascheren Entscheidungsfindung.

Zu Z 35 [Z 125 der Regierungsvorlage - § 99 Abs. 1 und 3 UG 2002]:

Die Möglichkeit einer Bestellung ohne Berufungsverfahren soll nur für Bestellungen für die Höchstdauer von fünf Jahren gelten.

Zu Z 36 [Z 126 der Regierungsvorlage - § 100 Abs. 4 UG 2002]:

Nebenberuflich tätige Personen sollen nur jene Personen sein, die nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und deren volle Sozialversicherungspflicht sich auf Einkünfte im Ausmaß von mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß ASVG gründet. Arbeitsrechtlich günstigere Regelungen bleiben unberührt.

Zu Z 37 [Z 133 der Regierungsvorlage - § 109 Abs. 2 UG 2002]:

Eine Verlängerung von Kettenarbeitsverträgen soll über die derzeit vorgesehene Zeit hinaus nur einmalig möglich sein und dabei darf eine Gesamtdauer von zehn Jahren, bzw. bei Teilbeschäftigung von zwölf Jahren, nicht überschritten werden. Eine sachliche Rechtfertigung liegt nur bei der Verlängerung von Drittmittelprojekten, bei international vergleichbaren Habilitationsstipendien, wie z.B. APART Programm, oder Stipendien zur Förderung von Frauen, wie z.B. Hertha-Firnberg- oder Elise-Richter-Stipendien, vor. Auch bei so genannten ‚Selbstantragstellerprojekten’ beim FWF liegt die sachliche Rechtfertigung vor.

Zu Z 38 [Z 141 der Regierungsvorlage - § 124b Abs. 4 und 6 UG 2002]:

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass auch Medizinische Studien umfasst sind. Weiters handelt es sich um eine Richtigstellung, denn nicht in der Verordnung der Bundesregierung, sondern durch die Rektorate soll das Aufnahmeverfahren festgelegt werden.

Zu Z 39 [Z 145 der Regierungsvorlage - § 141 Abs. 8 bis 10 UG 2002]:

Die weitere Vorgangsweise hinsichtlich des Ersatzes der entgangenen Studienbeiträge, insbesondere unter Einbeziehung der Studierenden im Doktoratsstudium sowie für die Zeit ab 2014 ist festzulegen.

Zu Z 40 [Z 146 der Regierungsvorlage - § 141 Abs. 12 bis 26 UG 2002]:

Die Korrektur der Z 146 ist auf Grund eines Redaktionsversehens erforderlich. Entscheidend ist die Beurteilung der geschlechtergerechten Zusammensetzung der Kollegialorgane zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Oktober 2009 (Abs. 18).

Für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die gemäß § 99 für eine Dauer von bis zu zwei Jahren gemäß der aktuellen Rechtslage aufgenommen wurden, soll es möglich sein, dass ihre Bestellung, auf Antrag, auf die zukünftig möglichen bis zu fünf Jahre verlängert werden kann (Abs. 26).“

Der Abgeordnete Dr. Kurt Grünewald brachte einen Abänderungsantrag zu § 124b Abs. 4 UG 2002 ein, dem folgende Begründung beigegeben war:

„Als Folge der rasanten Entwicklung der biomedizinischen Forschung gibt es weltweit einen wachsenden Bedarf an gezielt für den Bereich ‚Molekulare Medizin’ ausgebildeten SpezialistInnen. An einigen deutschen Universitäten wurden daher in den letzten Jahren Studienrichtungen in diesem Bereich etabliert. Um in Österreich den Anschluss an diese internationale Entwicklung nicht zu verpassen, hat der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, einen Studienplan für ein Bakkalaureatsstudium ‚Molekulare Medizin’ mit anschließendem Masterstudium zu konzipieren. Im Entwicklungsplan und im Entwurf für die Leistungsvereinbarungen scheint diese neue Studienrichtung bereits auf.

Die Anzahl der prospektiven BewerberInnen ist sehr groß, wie man aufgrund der Vergleichszahlen aus Deutschland annehmen kann. In Innsbruck ist das Studium jedoch für maximal 40 InskribentInnen pro Jahr ausgelegt.

Daher muss ein Aufnahmetestverfahren (z.B. EMS-Test) vorgeschaltet werden. Nicht nur explizit die ‚Humanmedizin’ und ‚Zahnmedizin’, sondern die ‚Medizin’ sollen in der Novelle genannt werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl und Mag. Andrea Kuntzl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Ein von den Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl und Mag. Andrea Kuntzl eingebrachter Entschließungsantrag betreffend die Zielsetzung einer Aufwendung von 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für tertiäre Bildung und eine stetige Verbesserung der Verwaltungseffizienz wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„In der modernen Wissensgesellschaft ist eine innovationsorientierte Hochschul- und Forschungspolitik für die Schaffung weiterer qualifizierter Arbeitsplätze, für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Stärkung der Innovationskraft Österreichs, für das Wirtschaftswachstum und damit für die soziale Sicherheit von großer Bedeutung. Die österreichischen Universitäten stehen dabei selbst im internationalen Wettbewerb um die besten Studierenden, Lehrenden und Studienbedingungen.

Von großer Bedeutung ist es, die Absolvent/inn/en-Quote zu erhöhen, die Studienabbrecher/inn/en-Quote zu verringern und die Rahmenbedingungen für die Studierenden und Lehrenden weiter zu verbessern. Dazu gehört, die Qualität von Lehre und Forschung weiterhin zu sichern, Betreuungsrelationen möglichst zu verbessern, um einen zügigen Studienfortgang zu ermöglichen.“

Ferner beschloss der Wissenschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu § 64 Abs. 5:

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung geht im Hinblick auf die Formulierung des § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002, wonach im Curriculum ‚qualitative Zulassungsbedingungen’, die ‚im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen’, vorgeschrieben werden können, davon aus, dass ein Numerus Clausus oder die Berücksichtigung einer früheren Studiendauer als Zulassungsbedingungen nicht vorgesehen werden dürfen, da diese Bedingungen keinesfalls im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen.

Weiters stellt der Ausschuss fest, dass im Hinblick auf den Übergang von Bachelorstudien zu Masterstudien die Universitäten das Angebot so zu gestalten haben, dass grundsätzlich der Zugang zu einem Masterstudium mit einem facheinschlägigen Bachelorstudium ohne weitere Voraussetzungen möglich ist.

Zu § 141 Abs. 9:

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass der Ersatz der Mehrkosten für die zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze sich nur auf die in § 124b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2007, genannten Studien bezieht.“

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Entschließungsantrag 418/A(E) als miterledigt zu gelten hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2009 07 06

                      Mag. Heribert Donnerbauer                                                  Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann