Vorblatt

Ziel:

Erfolgreiche Umsetzung des Privatisierungsauftrages der Bundesregierung vom 12. August 2008 und 29. Oktober 2008 hinsichtlich Austrian Airlines AG.

Lösung:

Schaffung von Rechtsgrundlagen für unterstützende Maßnahmen zur Privatisierung der AUA.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine budgetäre Belastung des Bundes.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Unterstützende Maßnahmen an zu privatisierende Unternehmungen bedürfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag einer Notifizierung bei der Europäischen Kommission.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Privatisierung der AUA können die Arbeitsplätze bei Austrian Airlines und am Flughafen Wien-Schwechat bestmöglich abgesichert werden.

Auswirkungen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen:

Keine.

Besonderheiten des Normenerzeugungsverfahrens:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskröperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat am 29. Oktober 2008 beschlossen, die Ermächtigung der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG), die Austrian Airlines AG (AUA) entsprechend der Beschlussfassung der Bundesregierung vom 12. August 2008 zu privatisieren, bis 31. Dezember 2008 zu verlängern sowie die ÖIAG nach Verhandlungsabschluss zu unterstützenden Maßnahmen zur Standortsicherung von Austrian Airlines AG in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro durch die Verwendung liquider Mittel und den Einsatz geeigneter Finanzierungsmethoden durch einen entsprechenden Beschluss der Bundesregierung zu ermächtigen und falls erforderlich, in einer Regierungsvorlage die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen.

In Erfüllung des Privatisierungsauftrages hat die ÖIAG den Verkauf der von ihr gehaltenen Anteile von Austrian Airlines AG (die Austrian Airlines AG und der Austrian Airlines Konzern im Folgenden: AUA) an die Lufthansa am 5. Dezember 2008 finalisiert.

Da die AUA durch eine sehr hohe Verschuldung belastet ist und die Restrukturierung der AUA – insbesondere im Lichte der gegenwärtig negativen wirtschaftlichen Entwicklung – eine substantielle operative Herausforderung darstellt, verlangt Lufthansa für die Übernahme der AUA im Gegenzug einen Zuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der AUA, wobei sich Lufthansa verpflichtet, diese Mittel zur Gänze der AUA zuzuführen.

Der geforderte Zuschuss durch die ÖIAG stellt gemäß Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe dar und muss vor seiner Leistung auf Grundlage der Restrukturierungsleitlinien der Europäischen Kommission von dieser genehmigt werden. Erst nach Erteilung dieser Genehmigung kann eine Übertragung der AUA-Anteile an Lufthansa erfolgen und Lufthansa Einfluss auf die operative Führung der AUA nehmen. Daher stellt die Erteilung der Genehmigung des Zuschusses für Lufthansa eine Bedingung für die Erfüllung des Vertrages dar.

Angesichts der angespannten Liquiditätssituation der AUA, welche die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs hinsichtlich einer Neuorientierung unterstreicht, ist es für die Dauer des Beihilfeverfahrens und somit bis zur Übernahme durch Lufthansa erforderlich, der AUA eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von bis zu 200 Millionen Euro bereit zu stellen. Die Restrukturierungsleitlinien der Europäischen Kommission sehen vor, dass eine solche Überbrückungsfinanzierung für die AUA zu Marktkonditionen gewährt werden kann und von der AUA zurückzuzahlen ist, sobald die Genehmigung der Restrukturierungsbeihilfe erteilt wird.

Vor dem Hintergrund der anhaltend negativen Konjunkturaussichten und sowie der extremen Volatilität der Rohstoff- und Finanzmärkte musste die Ergebniserwartung der AUA im Laufe des Geschäftsjahres 2008 bereits mehrmals nach unten korrigiert werden. Ohne umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen bzw. ohne eine Übernahme durch einen strategischen Partner kann die AUA keinen werthaltigen Businessplan darstellen. Wenn ein Insolvenzszenario vermieden werden soll, wäre, auch unabhängig von einer Transaktion mit Lufthansa, die Leistung einer staatlichen Beihilfe dringend erforderlich.

Auf Basis der geltenden rechtlichen Bestimmungen ist die ÖIAG nicht in der Lage, einen Zuschuss zur Umsetzung eines Privatisierungsauftrages zu leisten. Weiters hat sich die Bundesregierung mit Ministerrats-Beschluss vom 29. Oktober 2008 vorbehalten, einen Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 500 Millionen Euro noch zu genehmigen.

Der Aufsichtsrat der ÖIAG hat die Transaktion mit der Lufthansa unter folgenden Bedingungen genehmigt:

–      Die Leistung des Zuschusses kann erst nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung erfolgen, welche die ÖIAG zu unterstützenden Maßnahmen zur Standortsicherung von AUA in Höhe von 500 Millionen Euro durch einen entsprechenden Beschluss der Bundesregierung ermächtigt.

–      Die Einräumung einer Überbrückungsfinanzierung oder einer ähnlichen Maßnahme zugunsten der AUA in Höhe von bis zu 200 Millionen Euro unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 ÖIAG-Gesetz 2000, in dem die Förderung des Geschäftsbetriebs von Beteiligungsgesellschaften normiert ist, iVm. dem laufenden Privatisierungsauftrag, ist durch einen Beschluss der Hauptversammlung, der die zugrundeliegende Interpretation des Aufsichtsrates der ÖIAG bestätigt, bedingt.

Zur Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses des Privatisierungsprozesses im Interesse Österreichs ist daher die erforderliche Rechtsgrundlage für die Leistung eines Zuschusses der ÖIAG an AUA in Höhe von 500 Millionen Euro durch Änderung des Bundesgesetzes über die Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 87/1998 zu schaffen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine budgetäre Belastung des Bundes.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu § 3:

Die ÖIAG ist berechtigt, Beteiligungserträge, Privatisierungsgewinne oder auch sonstige ihr zur Verfügung stehenden Mittel (einschließlich Fremdkapital) zur Ermöglichung der Privatisierung der AUA zu verwenden. Die Abwicklung kann direkt an die AUA oder indirekt durch die Verpflichtung der Deutschen Lufthansa AG als Käuferin, diese vorerst ihr zufließenden Mittel in die AUA einzubringen, erfolgen. Derartige Maßnahmen unterliegen dem EU-Beihilferecht und sind bei der EU-Kommission zu notifizieren.

Zu § 4:

§ 130 Abs. 4 AktG sieht vor, dass gebundene Rücklagen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden dürfen. Diese Möglichkeit der Rücklagenauflösung soll für die ÖIAG ergänzt werden. Demnach dürfen gebundene Kapitalrücklagen auch insoweit aufgelöst werden, um Verluste auszugleichen, die im Zuge der Privatisierung der Austrian Airlines AG entstehen.  Diese im Vergleich zu § 130 Abs. 4 AktG ergänzende Möglichkeit der Rücklagenauflösung gilt auch für Wertberichtigungen auf den Anteil der ÖIAG an der Austrian Airlines AG.

Zu § 5:

Die Änderungen dieses Bundesgesetzes sollen rückwirkend per 31. Dezember 2008 in Kraft treten. Damit soll sichergestellt werden, dass die ergänzende Möglichkeit der Auflösung der gebundenen Kapitalrücklage bereits im Jahresabschluss per 31. Dezember 2008 der ÖIAG berücksichtigt werden kann.