Vorblatt

Problem

Die Rom I-Verordnung ersetzt das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht; die Rom II-Verordnung tritt an die Stelle einiger Bestimmungen des IPRG. Die gesetzliche Regelung, insbesondere der ausdrückliche Hinweis im IPRG auf das EVÜ, ist irreführend geworden.

Inhalt und Ziele

Um Missverständnisse zu vermeiden, werden diese obsolet gewordenen Bestimmungen aufgehoben und Verweise auf das EVÜ durch Verweise auf die Rom I-Verordnung ersetzt. Für Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen, werden „Auffangregeln“ im IPRG geschaffen oder beibehalten.

Ziel

Klarheit der Rechtslage, Vermeidung von Irrtümern in der Rechtspraxis.

Alternativen

Mit den Änderungen des IPRG und der Aufhebung des Bundesgesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht könnte auf eine spätere umfassendere Novelle des IPRG zugewartet werden, weil sie bloß rechtsbereinigender Natur sind. Sie sollen dennoch vorgezogen werden, um rasch wieder klare Verhältnisse im Kollisionsrecht zu schaffen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

– Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:

Keine.

Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- und Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger und/oder Verwaltungsbehörden: Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Es sind keine sozialen Auswirkungen zu erwarten.

Die verbesserte Rechtsklarheit kommt den Konsumenten unmittelbar und mittelbar zugute.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht flankierende Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6 (im Folgenden Rom I-Verordnung), wird mit 17. Dezember 2009 in Kraft treten und damit das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ), dem Österreich mit Übereinkommen vom 29. November 1996 beigetreten ist (BGBl. III Nr. 166/1998), sowie das Bundesgesetz über internationales Versicherungsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, ersetzen.

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40 (im Folgenden Rom II-Verordnung), ist mit 11. Jänner 2009 in Kraft getreten. Sie ersetzt die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG).

Die Änderungen des IPRG und die Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht dienen der Rechtsbereinigung; Bestimmungen, die durch die Verordnungen obsolet geworden sind, werden aufgehoben. Für Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen, werden „Auffangregeln“ im IPRG geschaffen oder beibehalten. Eine Bestimmung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum und eine Anlage dazu werden in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) übernommen und die Verweise in diesem Bundesgesetz und im Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz auf das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum durch Verweise auf die übernommene Bestimmung des VAG und die neue Anlage dazu ersetzt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht flankierende Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Finanzielle Auswirkungen

Die bloß rechtsbereinigenden Änderungen des IPRG und die Aufhebung des obsolet gewordenen Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Mittelbar kann in der Praxis mit – allerdings nicht quantifizierbaren – positiven finanziellen Auswirkungen gerechnet werden, weil die Maßnahmen die Rechtsfindung erleichtern und zur Vermeidung fehlerhafter rechtlicher Beurteilungen beitragen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den Kompetenztatbeständen Zivilrechts- und Versicherungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 11 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des IPR-Gesetzes)

Allgemeines

Um Klarheit über die jeweils anzuwendenden Verweisungsnormen zu schaffen und Irrtümer bei der Rechtsanwendung zu vermeiden, sollen

- Bestimmungen des IPRG, die durch die Rom I- und die Rom II-Verordnung obsolet geworden sind, aufgehoben werden,

- die Hinweise in den §§ 35 und 50 Abs. 2 IPRG auf das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ), das nach Art. 24 Abs. 1 der Rom I-Verordnung durch diese Verordnung ersetzt wird, beseitigt werden und

- im IPRG auf die Verordnungen hingewiesen werden.

Die Verordnungen erfassen aber nicht alle Schuldverhältnisse. Manche Fragen sind von ihren Anwendungsbereichen ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt etwa die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden (Art. 1 Abs. 2 lit. j). Die Rom II-Verordnung regelt weder die Atomhaftung noch außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 2 lit. f und g). Für solche Fälle muss das Kollisionsrecht Bestimmungen vorsehen, auf die zurückgegriffen werden kann („Auffangbestimmungen“). Dem Abschnitt 7 des IPRG bleibt ein Anwendungsbereich, so dass er nicht zur Gänze aufgehoben wird. Vielmehr sollen allgemeine „Auffangregeln“ die Lücken des Verordnungssystems schließen.

Zu Z 1 (§ 34)

Der Verweis auf § 44 geht mit der Aufhebung dieser Bestimmung ins Leere und wird daher gestrichen. Das Arbeitsvertragstatut, auf das verwiesen wird, ist in der Rom I-Verordnung bestimmt.

Zu Z 2 (§ 35)

Die Rom I-Verordnung tritt an die Stelle des EVÜ (Art. 24 Abs. 1 der Rom I-Verordnung); der Hinweis auf dieses Übereinkommen in Abs. 1 wird daher - gleichsam als Wegweiser für den Rechtsanwender - durch einen Hinweis auf die Verordnung ersetzt. Dieses Hinweises bedürfte es zwar nicht, weil die Verordnung auch ohne Erwähnung im nationalen Recht anzuwenden ist. Er erleichtert aber die Rechtsanwendung und hält die irrtümliche Anwendung der verbleibenden Verweisungsnormen des IPRG hintan.

Der Anwendungsbereich des § 35 IPRG wird auf vertragliche Schuldverhältnisse eingeschränkt (außervertragliche Schadenersatzansprüche sind in § 48 geregelt). Die Bestimmung soll nun eine Auffangregelung für vertragliche Schuldverhältnisse sein, die vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung nicht erfasst sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Gründung von „Trusts“ (soweit diese Frage als vertragliches Schuldverhältnis zu qualifizieren ist) und um Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen erbracht werden. Die Stellvertretung, nämlich die Voraussetzungen und Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung sowie das Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten, ist zwar nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, darin aber auch nicht geregelt.

Vertragliche Schuldverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sollen weiterhin in erster Linie nach dem von den Parteien – auch bloß schlüssig – gewählten Recht beurteilt werden. Die Wirksamkeit der Rechtswahl ist nach § 11 IPRG zu beurteilen, der allgemeinen Bestimmung des IPRG über die Rechtswahl. (Im Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung gilt insoweit hingegen deren Art. 3.) Eine Rechtswahl ist wirksam, wenn sie ihrer Form nach gültig ist und ihr keine Rechtswahlbeschränkung entgegensteht.

Abs. 2 regelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn kein Recht wirksam gewählt worden ist. Wie bisher soll nach dem Grundsatz der charakteristischen Leistung angeknüpft werden. Bei Verträgen von Unternehmern tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts des Unternehmers die Niederlassung, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen worden ist. Auch diese Regel ist wörtlich aus dem früheren § 36 IPRG übernommen.

Die Ausweichklausel des Abs. 3 ist aus § 48 IPRG auch für vertragliche Schuldverhältnisse übernommen. Diese Regelung ermöglicht im Einzelfall eine bessere Durchführung des allgemeinen Grundsatzes der Anknüpfung an das Recht, zu dem die stärkste Beziehung besteht (§ 1 Abs. 1 IPRG). Eine solche Ausweichklausel ist auch in Art. 4 Abs. 3 der Rom I-Verordnung vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 35a)

Art. 7 Abs. 3 der Rom I-Verordnung erlaubt den in lit. a, b und e bestimmten Mitgliedstaaten, die Rechtswahlmöglichkeiten der Parteien eines Versicherungsvertrages zu erweitern. Von dieser Möglichkeit soll durch § 35a IPRG Gebrauch gemacht werden. Auch das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, das durch Art. 4 aufgehoben werden soll, sieht in § 6 eine solche erweiterte Rechtswahlmöglichkeit vor. § 35a führt also im Ergebnis zu keiner Änderung der Rechtslage.

Zum Schutz des Versicherungsnehmers soll Abs. 2, der sich an die entsprechende Verbraucherschutzregelung des Art. 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung anlehnt, die Abwahl zwingender Schutzbestimmungen verhindern. Eine ähnliche Beschränkung der erweiterten Rechtswahl sieht § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum vor.

Zu Z 4 (Aufhebung der §§ 46 und 47)

Die Verweisungsnormen für die Bereicherung (§ 46) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 47) werden durch die Art. 10 bzw. 11 der Rom II-Verordnung ersetzt.

Zu Z 5 (§ 48)

Auch der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ist nicht umfassend, sie erfasst weder die Atomhaftung (Art. 1 Abs. 2 lit. f) noch Ansprüche aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 2 lit. g). Die allgemeine Regel für außervertragliche Schadenersatzansprüche wird zur Auffangregel für außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht von der Verordnung abgedeckt sind. Da der Anwendungsbereich des § 35 IPRG auf vertragliche Schuldverhältnisse beschränkt wird, wird der Grundsatz der Parteiautonomie hier wiederholt. Primär ist das von den Parteien gültig gewählte Recht anzuwenden.

Abs. 2 bestimmt das objektiv maßgebende Recht. Es ist wie bisher das Recht des Staates maßgebend, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, außer die Beteiligten haben eine stärkere Beziehung zu ein und demselben anderen Recht. Die Verweisung ist wie bisher eine Gesamtverweisung (§ 5 IPRG). Die kollisionsrechtlichen Regelungen über die Atomhaftung sollen nicht geändert werden, zumal § 23 Abs. 1 und 2 AtomHG 1999 bereits den Übergang vom Handlungsortprinzip zum Erfolgsortprinzip, das der Verordnung zu Grunde liegt, ebenso vorweggenommen hat wie das Günstigkeitsprinzip, das die Rom II-Verordnung für die Umwelthaftung einführt. Auch für die Haftung für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, den weiteren vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ausgenommenen Bereich, ist der Entwurf um Rechtskontinuität bemüht und belässt es bei dem Handlungsortprinzip. Dies ist schon deswegen angezeigt, weil mittelfristig auch für diesen Bereich eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zu erwarten ist, zumindest aber eine Fortsetzung der Debatte auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission vorzulegenden Untersuchung (Art. 30 Abs. 2 Rom II-Verordnung). Deren Ergebnisse sollten abgewartet werden, bevor grundlegende Änderungen vorgenommen werden.

Da die Rom II-Verordnung in Art. 6 außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerb regelt und damit den Regelungsgegenstand des § 48 Abs. 2 abdeckt, kann dieser Absatz durch die Verweisungsregel für außervertragliche Schadenersatzansprüche ersetzt werden, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausfallen.

Zu Z 6 (§ 50 Abs. 2)

§ 50 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten der ersten Neufassung des § 35 IPRG. Damit diese „Neufassung“  nicht mit der durch dieses Bundesgesetz verwechselt wird, ist sie näher zu bestimmen. Diese Fassung des § 35 gilt für Altfälle weiter. Um allfällige Zweifel an der Reichweite der Bestimmung auszuräumen, soll die Übergangsregelung ihrem Wortlaut nach nicht nur für vertragliche Schuldverhältnisse, die nach dem Stichtag geschlossen werden, gelten, sondern auch für Schuldverhältnisse, die nach dem Stichtag entstehen. Mit dieser nicht auf einen Vertrag fokussierten Formulierung soll klar gemacht werden, dass sie auch etwa die schuldbegründenden Rechtsverhältnisse im Sinn des § 37 IPRG und die abhängigen Rechtsgeschäfte im Sinn des § 45 IPRG erfasst.

Zu Z 7 (§ 50 Abs. 4)

Die Rom I-Verordnung tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft (Art. 29) und ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind (Art. 28). Art. 32 der Rom II-Verordnung ordnet deren Inkrafttreten mit 11. Jänner 2009 an; sie wird nach Art. 31 auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach diesem Tag eintreten. Der zeitliche Anwendungsbereich der rechtsbereinigenden Änderungen des IPRG soll auf die Übergangsregelungen der Verordnungen abgestimmt werden.

Zu Z 8 (§ 53 Abs. 2)

Der Hinweis auf das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Anordnung, dass es unmittelbar anzuwenden sein soll, sind nicht mehr erforderlich, weil das Übereinkommen durch die Rom I-Verordnung ersetzt wird (Art. 24). Um Zweifel zu vermeiden, wird diese Bestimmung aufgehoben.

Zu Art. 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Das Gesetz verweist an mehreren Stellen auf § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Belegenheit des Risikos bestimmt. Diese Regelung wird wörtlich in § 14 Abs. 2 VAG übernommen und die Verweise entsprechend angepasst, damit sie durch die Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum (Art. 4) nicht ins Leere gehen. Das führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Rechtslage. Aus dem gleichem Grund wird die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum (Umschreibung besonderer Risiken) als Anlage C in das VAG übernommen (anstatt „Mitgliedstaaten“ spricht der neue Anhang von „Vertragsstaaten“; das sind nach § 1a Vertragsstaaten des EWR-Abkommens). Diese Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, die Ecu-Bezugnahme in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. Nr. L 162 vom 19. Juni 1997, S. 1, zu ersetzen.

Zu Art. 3 (Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes)

An die Stelle des Verweises auf § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht, der die Belegenheit des Risikos bestimmt, tritt ein Verweis auf § 14 Abs. 2 VAG, in den diese Regelung übergeführt wird.

Zu Art. 4 (Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum)

Die Rom I-Verordnung nimmt nur Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden, vom Anwendungsbereich aus. Abgesehen von solchen Verträgen gilt die Verordnung daher für alle Versicherungsverträge, egal, wo das Risiko belegen ist. Der Anwendungsbereich der Sonderverweisung für Versicherungsverträge (Art. 7) hat aber einen engeren Anwendungsbereich als die Verordnung insgesamt. Versicherungsverträge, die nicht unter Art. 7 fallen und nicht zu den erwähnten, vom Anwendungsbereich der Verordnung überhaupt ausgenommenen  Versicherungsverträgen zählen, sind nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 2 anzuknüpfen.

Die Richtlinien über das internationale Versicherungsvertragsrecht gehen der Rom I-Verordnung nicht vor (Art. 23), vielmehr werden sie durch Art. 7 vollständig ersetzt. Es gibt keinen Raum für Richtlinienrecht umsetzende nationale Regelungen, sodass auch die Aufhebung des gegenständlichen Umsetzungsgesetzes der Rechtsbereinigung dient.