387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (330 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009)

Mit vorliegendem Entwurf wird ein umfangreiches Paket zur Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Gebührengesetzes 1957, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Tilgungsgesetzes 1972 vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen ein breites Spektrum verschiedenster fremdenrechtlicher Bereiche und dienen teils der unmittelbaren Umsetzung der Vorgaben des Regierungsprogramms zur XXIV. Gesetzgebungsperiode, teils der Umsetzung höchstgerichtlicher Rechtssprechung sowie europarechtlicher Vorgaben unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes. Zudem hat sich aus der fremdenrechtlichen Praxis der letzten Jahre in einigen Bereichen Anpassungsbedarf ergeben. Vorliegende Novellierungen sollen daher insbesondere auch dazu beitragen, fremdenrechtliche Verfahren unter Wahrung aller rechtsstaatlichen Garantien effizienter zu gestalten.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen.

Asylgesetz 2005

Folgeanträge

Wie im Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode dargestellt (Punkt 1.2, Seite 105), steht der Vollzug des Asyl- und Fremdenpolizeirechts vor der Herausforderung, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, oftmals einen oder mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen (Folgeanträge). Diese Anträge dienen oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich. Dadurch gelingt es den Fremden in vielen Fällen, die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, über einen gewissen Zeitraum zu verhindern. Diese Vorgangsweise stellt eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und wird in einem den geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt.

Das nachstehende Datenmaterial über rechtskräftige Entscheidungen der letzten Jahre spiegelt diese Problematik deutlich wider. Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Asylwerbern wird nicht zum Verfahren zugelassen, weil ihre Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind. Gründe dafür sind das Vorliegen einer entschiedenen Sache (§ 68 Abs. 1 AVG, Folgeanträge), eines Dublin-Falles (§ 5) oder eines Antrages in Zusammenhang mit einem sicheren Drittstaat (§ 4). Im Jahr 2006 gab es 1.702 nicht zugelassene Asylanträge (davon 343 nicht zugelassene Folgeanträge), im Jahr 2007 1.897 nicht zugelassene Asylanträge (davon 465 nicht zugelassene Folgeanträge), im Jahr 2008 3.088 nicht zugelassene Asylanträge (davon 789 nicht zugelassene Folgeanträge) und bis 31. August 2009 gab es bereits 3.400 nicht zugelassene Asylanträge, wovon 1.043 nicht zugelassene Folgeanträge waren. Diese Zahlen zeigen neben einem deutlichen Anstieg von nicht zugelassenen Asylanträgen vor allem, dass davon ein immer größer werdender Teil die Folgeanträge betrifft.

Es werden daher spezifische verfahrensrechtliche Sondernormen betreffend den Abschiebeschutz bei Folgeanträgen vorgeschlagen, um unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.

In § 12a wird demgemäß vorgesehen, dass der faktische Abschiebeschutz, der im Allgemeinen mit der Antragstellung verbunden ist, unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesasylamt mittels Bescheid aufgehoben werden kann, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und es sich um einen Folgeantrag handelt. Die Aufhebung ist vom Asylgerichtshof in allen Fällen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung, mit der Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist aber drei Tage zuzuwarten, so dass weiterhin ein effektiver Rechtsschutz gewahrt wird. Dieses System verdichtet sich, wenn ein Folgeantrag in zeitlicher Nähe zu einer bereits festgelegten und dem Fremden nachweislich zur Kenntnis gebrachten Abschiebung gestellt wird. Wird der Antrag innerhalb von achtzehn Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, kommt dem Fremden ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht mehr zu, dieser ist aber vom Bundesasylamt zuzuerkennen, wenn es nach einer Prüfung des Vorbringens in subjektiver und objektiver Hinsicht als geboten erachtet wird. Liegt die Antragstellung innerhalb von zwei Tagen vor dem Abschiebetermin, beschränkt sich diese Prüfung auf die objektive Situation im Herkunftsstaat. Die Abschiebung findet daher etwa nicht statt, wenn im Herkunftsstaat ein Bürgerkrieg ausgebrochen ist. Fremden, die einen Folgeanträge nach einer zurückweisenden Entscheidung in einem Dublin-Verfahren gestellt haben, soll abweichend von der hier dargestellten Systematik ein Abschiebeschutz generell nicht zukommen, wenn die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Führung des Asylverfahrens weiterhin besteht und der Mitgliedstaat nicht ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände als „unsicher“ einzustufen ist. Diese neue Verfahrenssystematik hat daher zur Konsequenz, dass gegen einen Fremden, der einen unbegründeten Folgeantrag stellt, bereits vor der Entscheidung über seinen Folgeantrag fremdenpolizeiliche Maßnahmen effektuiert werden können. Folgeanträge stellen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen eigenen Schubhafttatbestand dar.

Straffälligkeit

Im Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode ist auch der konsequente Umgang mit straffälligen Asylwerbern und Fremden, denen ein internationaler Schutzstatus bereits zuerkannt wurde, angeführt (Punkt 1.1, Seite 104). Der vorliegende Entwurf sieht dementsprechend vor, dass bei straffällig gewordenen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet werden soll, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. Dazu wird die Straffälligkeit im Sinne des AsylG 2005 explizit definiert. Bei Straffälligkeit kommt es nach fünf Jahren überdies nicht mehr zu einer unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung. Ändern sich die Umstände im Herkunftsstaat, ist der Status daher auch noch nach diesem Zeitraum abzuerkennen. Erstmals soll zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden können, wenn der Fremde schwere Straftaten begeht. Damit wird klargestellt, dass Fremde, die schwere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu verantworten haben, sich nicht mehr auf diesen privilegierten Schutzstatus berufen können. Ist die Abschiebung dieser Fremden auf Grund der Situation im Herkunftsstaat weiterhin nicht zulässig, ist deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet.

Im Hinblick auf straffällig gewordene Asylwerber wird § 27 AsylG 2005, wonach in diesen Fällen ein Ausweisungsverfahren einzuleiten und ein beschleunigtes Verfahren zu führen ist, erweitert.

Auch im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für Familienverfahren gemäß §§ 34 und 35 werden Einschränkungen für Straffällige vorgeschlagen. Straffällig gewordene Familienangehörige können sich demnach nicht mehr auf dieses privilegierte Verfahren berufen. Sie erhalten nur mehr dann den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie die Voraussetzungen aus Eigenem erfüllen.

Gebietsbeschränkung, Meldeverpflichtungen

Die geltende Bestimmung, dass der Aufenthalt von Asylwerbern im Zulassungsverfahren auf das Gebiet einer Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt ist, wird insofern adaptiert, als diese Gebietsbeschränkung nunmehr jedenfalls bis zum Ende des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt gilt, auch wenn dieses länger als 20 Tage dauern sollte (§ 12 Abs. 2). Zudem wird für die Verletzung der Gebietsbeschränkung ein eigener Verwaltungsstraftatbestand im FPG eingeführt.

Neu eingeführt wird eine Meldeverpflichtung für Asylwerber im Zulassungsverfahren, wenn sich eine negative Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz abzeichnet (§ 15a). Diese Fremden haben sich in periodischen Abständen bei einer Polizeiinspektion zu melden. Sind sie in einer Betreuungseinrichtung untergebracht, gilt die Meldeverpflichtung als verletzt, wenn sie dort über einen Zeitraum von 48 Stunden nicht anwesend sind. Die Verletzung der Meldeverpflichtung ist mittels einer Bestimmung im FPG ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Eine weitere Meldeverpflichtung wird überdies für Asylwerber eingeführt, die über keine eigene Unterkunft verfügen und daher lediglich eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG vorlegen können (§ 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz).

Mit diesen Bestimmungen soll die Verfügbarkeit der Asylwerber besser gewährleistet werden. Sowohl die Verletzung der Gebietsbeschränkung als auch die Verletzung der Meldeverpflichtungen stellen spezifische Schubhafttatbestände dar.

Weitere Änderungen

Das Familienverfahren nach §§ 34 und 35 wird überdies dahingehend geändert, dass diese Bestimmungen auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger und auf Familienangehörige von Fremden, die einen Schutzstatus bereits im Rahmen eines Familienverfahrens erhalten haben, nicht mehr anwendbar sind.

Neben anderen Anpassungen, teils redaktioneller, terminologischer und technischer Natur, erfolgt insbesondere auch eine terminologische Änderung im Hinblick auf Rechts- und Flüchtlingsberater. Die Rechtsberater sollen künftig „Rechtsberater im Zulassungsverfahren“ und die Flüchtlingsberater „Rechtsberater“ heißen.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Im Hinblick auf die oben dargestellten Änderungen im AsylG 2005 werden die Schubhafttatbestände des § 76 durch den neuen Abs. 2a erweitert und gestrafft. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie insbesondere bei Vorliegen eines Folgeantrages, einer zurückweisenden Entscheidung in einem Dublin-Verfahren, bei Verletzungen der Meldeverpflichtungen oder der Gebietsbeschränkung ist Schubhaft zu verhängen, wenn eine Ausweisung bereits vorliegt oder ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

Da es, wie oben beschrieben, künftig die Möglichkeit geben soll, subsidiär Schutzberechtigten ihren Status abzuerkennen, auch wenn eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig ist, wird normiert, dass der Aufenthalt dieser Personen im Bundesgebiet geduldet ist. Ihnen ist eine Karte für Geduldete, die lediglich dem Nachweis der Identität dient und mit der ansonsten keine weiteren Rechte verbunden sind, auszustellen (§ 46a). Weiters werden vor dem Hintergrund der Änderungen im AsylG 2005 die Refoulementbestimmungen der §§ 50 und 51 geändert.

Die Bestimmungen betreffend die Ausstellung von Fremden- und Konventionsreisepässen (§ 88) werden modifiziert, um europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. So wird für subsidiär Schutzberechtigte und Staatenlose, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, ein spezielles öffentliches Interesse an der Ausstellung nicht mehr verlangt.

Mit § 94a wird eine neue „Identitätskarte für Fremde“ eingeführt. Diese dient dazu, Fremden, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, denen aber kein Fremden- oder Konventionsreisepass ausgestellt werden kann, ein Ausweisdokument zur Verfügung zu stellen. Im Sinne der Effizienz fremdenpolizeilicher Kontrollen ist dies auch im öffentlichen Interesse und entspricht im Hinblick auf Flüchtlinge auch der GFK und einer Forderung des UNHCR sowie einer Anregung der Volksanwaltschaft.

Entsprechend den Vorgaben des Regierungsprogramms zur XXIV. Gesetzgebungsperiode werden die gerichtlichen Straftatbestände der §§ 115, 117 und 118 insofern adaptiert, als einerseits im Hinblick auf die Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt (§ 115) die Familienangehörigen des Fremden nunmehr straffrei sind, anderseits der Fremde, dem die Aufenthaltsehe oder -adoption (§ 117 und 118) zu Gute kommt, nun ebenfalls strafbar ist.

Weiters werden die Tatbestände der §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 und 119 aus der Systematik der Gerichtsstrafen herausgelöst und werden nunmehr bei diesen Delikten Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen.

Ein neuer gerichtlicher Straftatbestand wird für jene Fälle eingeführt, in denen der Fremde unter Berufung auf ein erschlichenes Einreise- oder Aufenthaltsrecht, soziale Leistungen oder Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung in Anspruch nimmt.

Weitere Adaptierungen der Verwaltungsstraftatbestände (§§ 120 und 121) sehen teils deutlich angehobene Strafsätze sowie Mindeststrafen vor. Im Wiederholungsfall wird eine Freiheitsstrafe künftig nicht bloß als Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auch als primäre Strafform verhängt werden können. Zudem werden weitere Straftatbestände betreffend die Verletzung der asylrechtlichen Gebietsbeschränkung und der Meldeverpflichtungen geschaffen.

Weiters enthalten sind redaktionelle und terminologische Anpassungen im Hinblick auf die gänzliche Neufassung des 4. Hauptstücks des NAG.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Es wird explizit festgeschrieben, dass die für die Betreuungseinrichtungen zu erlassenden Hausordnungen auch eine Nachtruhe vorsehen können.

Weiters wird eine Datenübermittlungsbestimmung eingeführt und in einem neuen § 9a normiert, dass der Bundesminister für Inneres Kontrollmaßnahmen vor Ort in Zusammenarbeit mit den Fremdenpolizei- und Abgabenbehörden durchführen kann.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht

Kernbereich der vorgeschlagenen Änderungen im NAG ist die gänzliche Neufassung des 4. Hauptstücks betreffend das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und ihren Angehörigen samt den entsprechenden redaktionellen und terminologischen Adaptierungen im gesamten NAG. Vor dem Hintergrund zweier von Österreich zu beachtenden Vorabentscheidungsverfahren zur Freizügigkeitsrichtlinie, RL 2004/38/EG, (Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rs C-127/08, Metock; Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rs C-551/07, Sahin), mit denen die Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie neu und weit ausgelegt wurden, sollen die Bestimmungen zum gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht gänzlich neu gefasst werden. Dies dient insbesondere der Abfederung der Auswirkungen dieser Judikatur und werden damit in der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehene Kontroll- bzw. Verschärfungsmöglichkeiten erstmals im innerstaatlichen Recht umgesetzt.

So wird insbesondere nunmehr zwischen einem Aufenthaltsrecht über drei Monaten und dem Daueraufenthaltsrecht unterschieden und entsprechende neue Dokumentationen eingeführt. Es wird festgeschrieben, dass das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nur so lange besteht, als die Voraussetzungen erfüllt bleiben oder einer der Aufrechterhaltungsgründe greift. Das Daueraufenthaltsrecht wird im Allgemeinen nach fünf Jahren durchgehendem und rechtmäßigem Aufenthalt erworben und geht bei Abwesenheit von mehr als zwei Jahren verloren.

Weiters werden Mitteilungsverpflichtungen über geänderte Umstände, die Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht haben können, bestimmt und der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, den Fortbestand des Aufenthaltsrechts zu überprüfen. Schließlich wird klargestellt, dass im Falle einer Aufenthaltsehe oder –Adoption oder einer Zwangsehe kein Anwendungsfall des Gemeinschaftsrechts vorliegt.

Ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung von Zwangsehen wird mit § 30a geleistet. Für den Fall, dass eine Zwangsehe vorliegt, kann sich keiner der beiden Ehegatten für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen. Wird ein Ehegatte dabei auch Opfer von Gewalt, kommen die Bestimmungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a Abs. 1 Z 3 NAG („Besonderer Schutz“) zur Anwendung.

Im Hinblick auf den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen mit einer Niederlassungsbewilligung wird klargestellt, dass diese über ein eigenständiges Niederlassungsrecht verfügen und fällt damit die Ableitung deren Aufenthaltsrechts während der ersten fünf Jahre weg.

Weitere Änderungen

In § 11 Abs. 5 erfolgt eine Klarstellung zum Nachweis der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendigen finanziellen Mittel.

In Anlehnung an eine vergleichbare Bestimmung im StbG im Hinblick auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft, wird normiert, dass Auslandsaufenthalte von Familienangehörigen von Österreichern, die für eine inländische Gebietskörperschaft oder eine österreichische Körperschaft öffentlichen Rechts im Ausland tätig sind, nicht zum Verlust ihres Aufenthaltsrechts führen.

Aufenthaltsbewilligungen für Forscher können künftig für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden, danach besteht die Möglichkeit, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen.

Fremde, die über einen Status als subsidiär Schutzberechtigte verfügen, können künftig nach fünf Jahren eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erhalten. Damit wird erstmals ein Übertritt dieser Personen in das Regime des NAG ermöglicht.

Die Zeiten als subsidiär Schutzberechtigter sollen, ebenso wie jene Aufenthaltszeiten, die während einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG erworben wurden, zur Hälfte für die erforderliche fünfjährige Niederlassung zur Erlangung eines „Daueraufenthalt – EG“ angerechnet werden.

Unrechtmäßig aufhältigen minderjährigen Kindern, die entweder unbegleitet sind oder sich aus anderen Gründen nicht bloß vorübergehend in der Obsorge eines Jugendwohlfahrtsträgers oder von Pflegeeltern befinden, ist unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Verwaltungsstraftatbestände des § 77 werden wie auch im FPG und StbG adaptiert.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Im Staatsbürgschaftsrecht hat sich in unterschiedlichen Bereichen Änderungsbedarf, teils aus verfassungs- und völkerrechtlichen Gründen, teils zur Effizienzsteigerung der Vollziehung und auf Grund von Anpassungen an Bestimmungen des AsylG 2005 und des NAG, ergeben.

Es wird nunmehr normiert, dass Ehegatten von Österreichern, die bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts im Ausland tätig sind, nicht mehr in Österreich niedergelassen sein müssen, um die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erfüllen.

In Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2008 (G 16/08) soll die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein minderjähriges Adoptivkind eines Auslandsösterreichers unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn das Adoptivkind nicht in Österreich niedergelassen ist.

Das erforderliche Gelöbnis bei Verleihung der Staatsbürgerschaft wird um ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines demokratischen Staates und seiner Gesellschaft erweitert.

In der Vergangenheit hat es Fälle gegeben, in denen bei Personen (oft über einen langen Zeitraum) fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass sie kraft Abstammung österreichische Staatsbürger sind. Dieser Irrtum, der meist anhand einer Vaterschaftsfeststellung hervorkommt, hat gravierende, sachlich nicht gerechtfertigte Folgen für die Person, da sie in diesen Fällen als Fremder ohne Aufenthaltsrecht zu behandeln ist. Es soll daher bestimmt werden, dass diesen Personen rückwirkend die Staatsbürgerschaft verliehen wird, wenn es sich nicht um eine missbräuchliche Täuschung gehandelt hat.

Der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gilt auch dann als erbracht, wenn der Fremde in Österreich den Abschluss des Unterrichtsgegenstandes „Geschichte und Sozialkunde“ auf dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule nachweisen kann.

Die Verwaltungsübertretungen werden adaptiert und erweitert und in Anlehnung an § 119 FPG wird ein gerichtlicher Straftatbestand für die unrechtmäßige Inanspruchnahme sozialer Leistungen nach Erschleichung der Staatsbürgerschaft eingeführt.

Schließlich werden Datenübermittlungsbestimmungen, Bestimmungen betreffend erkennungsdienstliche Daten sowie eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres hinsichtlich der in einem Staatsbürgerschaftsverfahren jedenfalls vorzulegenden Dokumente eingeführt.

Gemeinsame Bestimmungen im AsylG 2005, FPG, NAG und StbG

Fremde berufen sich in Verfahren nach diesen Bundesgesetzen oftmals auf ihre Minderjährigkeit, ohne diese durch geeignete Mittel nachweisen zu können. Nunmehr soll die Möglichkeit radiologischer Untersuchungen im Rahmen einer mulitfaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose bei angezweifelter Minderjährigkeit in das AsylG 2005, FPG, NAG und StbG eingeführt werden.

Analog zur derzeit bereits im NAG bestehenden Möglichkeit, dass der Fremde zum Nachweis eines angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Analyse vornehmen lässt, wird diese auch im AsylG 2005, FPG und StbG geschaffen.

Gebührengesetz 1957

Die Einführung neuer Dokumente (z.B. die Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG, die Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 FPG und neue Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts) macht eine Adaptierung der gebührenrechtlichen Rechtsgrundlagen erforderlich.

Tilgungsgesetz 1972

Es wird eine Auskunftsberechtigung für das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof über Verurteilungen aus dem Strafregister eingeführt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. und am 15. Oktober 2009 in Verhandlung genommen.

Am 13. Oktober 2009 wurde ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG abgehalten, bei dem folgende Experten zu Wort kamen:

- Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt

- Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Leiter des Verfassungsdienstes

- Mag. Harald Perl, Präsident des Asylgerichtshofes

- o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Universität Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

- Mag. Christoph Riedl, Diakonie Österreich

- Univ.-Ass. Dr. Alfred Schramm, Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht

- RR Gernot Steiner, Amt der Kärntner Landesregierung, Landesflüchtlingsbeauftragter

- Prof. Dr. Kathrin Yen, Vorstand der Rechtsmedizin Graz, Ludwig Bolzmann Institut

Nach der darauffolgenden Debatte, an der sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Erwin Hornek die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Mag. Alev Korun, Günter Kößl, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Gisela Wurm, Mag. Albert Steinhauser, Sonja Ablinger und Werner Herbert sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beteiligten, wurde die Sitzung unterbrochen.

Am 15. Oktober 2009 wurden die Beratungen zur gegenständlichen Regierungsvorlage wieder aufgenommen. Die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Dr. Walter Rosenkranz, Werner Herbert, Ing. Peter Westenthaler, Werner Neubauer, Tanja Windbüchler-Souschill, Mag. Albert Steinhauser, Günter Kößl, Mag. Johann Maier, Gerald Grosz, Leopold Mayerhofer und Mag. Gisela Wurm sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Otto Pendl ergriffen das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1: (Art. 1 Z 20 der RV)

Jenen Fremden, deren behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch eine DNA-Analyse tatsächlich festgestellt wurde, sollen die dafür entrichteten Kosten nachträglich ersetzt werden. Voraussetzung ist ein darauf gerichteter Antrag beim je nach Verfahrensstand für die Ersatzpflicht zuständigen Bundesasylamt oder Asylgerichtshof. Der Kostenersatz gilt weiters nur für Fremde, die sich im Inland befinden. Diese Einschränkung wird vor allem im Familienverfahren relevant sein, wenn die Einreise des Fremden nach Österreich nicht erfolgt, sei es, dass der Fremde diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt oder die Einreise nicht gewährt wird, weil die Asylgewährung trotz bestehender Verwandtschaft nicht wahrscheinlich ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einreise den öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK widersprechen würde. Siehe dazu auch § 35 Abs. 4 AsylG 2005.

Mit dieser Regelung wird vom allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten einer DNA-Analyse in fremdenrechtlichen Verfahren vom Fremden selbst zu tragen sind, abgewichen. Dies ist insofern sachgerecht, als Asylwerber im Gegensatz zu Fremden, die einen Antrag auf Erteilung eines Visums, Aufenthaltstitels oder der Staatsbürgerschaft stellen, oftmals nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Zu Z 2 (Art. 1 Z 24 der RV):

Es handelt sich um eine Ergänzung der in § 22 Abs. 11 AsylG 2005 normierten Verständigungspflichten des Bundesasylamtes an die Fremdenpolizeibehörde im Hinblick auf einen effizienten und reibungslosen Vollzug der Neuregelungen zum faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 12a AsylG 2005).

Zu Z 3, 11, 18, 23 bis 27, 30, 32, 35 und 36:

(Art. 1 Z 62, Art. 2 Z 35, Art. 4 Z4, Art. 5 Z 52, 58, 60, 72 und 74, Art. 7 der RV)

Es handelt sich um Bereinigungen von Redaktionsversehen und um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 4 (Art. 1 Z 65 der RV):

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt, da es sich beim maßgeblichen Datum um den 31. Dezember 2009 handeln muss. Zudem wird auch der § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in diese Bestimmung aufgenommen, da ansonsten eine Gegenstandslosigkeit von am 1. Jänner 2010 bereits anhängigen Botschaftsverfahren nicht mehr möglich wäre. Weiters wird aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vollzugspraktikabilität § 12 Abs. 2 in diese Bestimmung aufgenommen, um sicherzustellen dass die neue Regelung der Gebietsbeschränkung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.

Zu Z 5 (Art. 2 Z 1 der RV):

Es handelt sich um notwendige Anpassungen im Hinblick auf den neuen Inhalt des § 73 FPG.

Zu Z 6 (Art. 2 Z 3 der RV):

Beim Zitat der Verordnung (EG) 539/2001 müssen zwecks Nachvollziehbarkeit die Amtsblätter mit den Änderungsverordnungen vollständig aufgezählt werden, da in diesen Verordnungen jeweils nur auf die Grundverordnung verwiesen wird.

Zu Z 7 (Art. 2 Z 6 der RV):

Es handelt sich bei der Änderung zu § 6 Abs. 3 FPG um eine notwendige Anpassung im Hinblick auf die im Visakodex der Europäischen Union künftig vorgesehene Möglichkeit Visa auch im Inland zu verlängern. Siehe dazu auch die bereits in der Regierungsvorlage vorgesehenen Änderungen des § 5 Abs. 2 und 3 FPG.

In § 6 Abs. 4 handelt es sich um notwendige Anpassungen im Hinblick auf den neuen Inhalt des § 73 FPG und den Wegfall des Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG.

Zu Z 8 (Art. 2 Z 8 der RV):

Es handelt sich um notwendige Anpassungen im Hinblick auf den Wegfall des Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG und die Einführung der Karte für Geduldete und der Identitätskarte für Fremde (§§ 46a und 94a FPG).

Zu Z 9 (Art. 2 Z 10 der RV):

Bei der Änderung des § 15 Abs. 2 FPG handelt es sich um eine notwendige Anpassung im Hinblick auf den neuen Inhalt des § 73 FPG.

Bei der Änderung des § 21 Abs. 2 FPG handelt es sich um eine notwendige Anpassung im Hinblick auf die im Visakodex der Europäischen Union künftig vorgesehene Möglichkeit Visa auch im Inland zu verlängern. Siehe dazu auch die bereits in der Regierungsvorlage vorgesehenen Änderungen des § 5 Abs. 2 und 3 FPG.

Zu Z 10 (Art. 2 Z 24 der RV):

Der bisherige § 54 Abs. 5 Z 1 FPG bezieht sich auf abgeleitete Niederlassungsbewilligungen gemäß § 27 NAG. Da diese Ableitung mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 27 NAG nunmehr entfallen soll, hat auch die Z 1 des § 54 Abs. 5 FPG zu entfallen. Der Inhalt der bisherigen Z 2 wird direkt in den Absatz integriert.

Zu Z 12 (Art. 2 Z 59 der RV):

Die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene Übergangsbestimmung, wonach die Verlängerung von Visa erst ab Vorliegen eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der EU erfolgt, ist nicht mehr notwendig, da der Visakodex mittlerweile im Amtsblatt der EU kundgemacht ist (ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1) und damit ein konkretes Geltungsdatum vorliegt. Die auf den Visakodex abstellenden Bestimmungen sollen daher erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Weiters werden notwendige Anpassungen im Hinblick auf den Wegfall des Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG und die diesbezüglichen Änderungen in §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 2 FPG vorgenommen.

Zu Z 13 (Art. 2 Z 60 der RV):

Der den im letzten Satz angeführten Bestimmungen zugrunde liegende Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1.) wurde am 15. September 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt gemäß Art. 58 Abs. 1 am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Gemäß Art. 58 Abs. 2 gilt die VO ab dem 5. April 2010. Dies ist demnach der Zeitpunkt, ab dem auch die bezughabenden Änderungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten sollen. Siehe dazu auch Z 12.

Zu Z 14 bis 17 (Art 3 der RV):

Mit Art. 38 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurden die für die in einem Verfahren um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anfallenden Gebühren (Eingabe, Beilage, Auszüge, Niederschriften und Zeugnisse) in einer pauschalierten Eingabengebühr zusammengefasst. Dies soll nunmehr auch für Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gelten. Die Beträge (110 Euro für die Erstreckung auf Volljährige und 60 Euro für die Erstreckung auf Minderjährige) orientieren sich an den bisher in derartigen Verfahren im Durchschnitt zu entrichtenden Gebühren.

Zu Z 19 (Art. 5 Z 4 der RV):

Es soll mit dieser Bestimmung klargestellt werden, dass die für Aufenthaltsrechte nach dem NAG notwendige Dauer des Aufenthalts nicht unterbrochen wird, wenn der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer fremdenpolizeilichen Entscheidung (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) verlassen hat, die sich danach als rechtswidrig herausstellt und daher behoben wird. Dabei wird insbesondere an aufhebende Erkenntnisse der Sicherheitsdirektion und des Verwaltungsgerichtshofes zu denken sein, wenn der Berufung oder Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zukam. Davon nicht umfasst sind selbstverständlich Entscheidungen, die die Rechtmäßigkeit des ursprünglich ergangenen Rechtsaktes nicht berühren, wie insbesondere die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 FPG. Damit soll gewährleistet werden, dass unrichtige behördliche Entscheidungen nicht zu Lasten des Fremden gehen. Für die Anwendung der Bestimmung ist es unbeachtlich, ob der Fremde vor dem Hintergrund der Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet freiwillig verlässt oder abgeschoben wird.

Zu Z 20 (Art. 5 Z 33 der RV):

§ 21 Abs. 6 NAG bestimmt bereits in der geltenden Fassung, dass eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft. Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, soll nun zusätzlich klargestellt werden, dass ein Inlandsantrag natürlich auch keinen Hinderungsgrund für die Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen (Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Abschiebung) darstellt und daher im Hinblick auf diese fremdenpolizeilichen Maßnahmen naturgemäß auch keine wie immer geartete aufschiebende Wirkung entfalten kann.

Zu Z 21 und 29 (Art. 5 Z 39 und Z 71 der RV):

Dadurch wird die Regelung des § 24 Abs. 2 NAG auf die einmonatige Frist zur Bekanntgabe der gemäß § 27 NAG relevanten Umstände übertragen, da es sich bei der Frist im § 27 Abs. 4 NAG ebenso wie im § 24 Abs. 2 NAG um eine materiellrechtliche Frist handelt und § 71 AVG daher nicht direkt anwendbar ist. Demgemäß gilt diese Frist nicht, wenn der Fremde glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Bekanntgabe vorzunehmen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Bekanntgabe hat entsprechend dem § 24 Abs. 2 Z 2 NAG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu erfolgen. Dadurch kann in sachgerechter Weise auf die Umstände des Einzelfalles eingegangen werden, was insbesondere bei Opfern von Gewalt oder Zwangsehen von Bedeutung sein wird. Dementsprechend sollen diese Fälle auch keinen Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 77 NAG darstellen.

Zu Z 22 (Art. 5 Z 51 der RV):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 44 Abs. 4 NAG soll der missverständliche Verweis auf die Geltung des § 44b Abs. 2 NAG entfallen. Damit fällt auch die Geltung des § 25 Abs. 2 NAG weg. Stattdessen wird nunmehr bestimmt, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen hat. Da in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG einer Ausweisungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung zukommt, hat sich die Stellungnahme vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. Bis zum Einlangen der Stellungnahme soll die Entscheidungsfrist der Behörde gemäß § 73 AVG und die zweimonatige Vorlagefrist an den Bundesminister für Inneres gemäß § 74 NAG gehemmt sein.

Im neuen § 44 Abs. 5 NAG wird, wie auch in der bisherigen Rechtslage gemäß § 44b Abs. 3 NAG, explizit normiert, dass eine Antragstellung gemäß § 44 Abs. 4 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Auf Grund der spezifischen Sonderstellung des § 44 Abs. 4 NAG ist in diesen Fällen allerdings in Abweichung des in §§ 21 Abs. 6, 44b Abs. 3 und 69a NAG normierten Grundsatzes, dass die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch eine Antragstellung nach dem NAG nicht hintangehalten werden kann, mit der auf Grund einer Ausweisung durchzuführenden Abschiebung unter bestimmten Voraussetzungen zuzuwarten. Mit dieser Regelung wird daher weder die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot), noch die Erlassung der diesbezüglichen Entscheidung verhindert, sondern ist lediglich die Vollstreckung dieser Entscheidung gegebenenfalls aufzuschieben. Von dieser Ausnahme umfasst sind Fremde, gegen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung gemäß § 44 Abs. 4 NAG weder eine Ausweisung vorliegt, noch ein Ausweisungsverfahren bereits eingeleitet war. Nicht umfasst sind aber Fremde, deren Abschiebung auf Grund eines Aufenthaltsverbotes zu erfolgen hat. Dabei ist es irrelevant, ob das zum Aufenthaltsverbot führende Verfahren bereits vor oder erst nach der Antragstellung gemäß § 44 Abs. 4 NAG eingeleitet wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass Fremde, deren Außerlandesbringung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, nicht von dieser Regelung profitieren. Vgl. dazu auch § 44 Abs. 4 erster Satz NAG, wonach ein Aufenthaltsverbot ohnehin einen Abweisungsgrund darstellt. Weiters hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 4 NAG wahrscheinlich zu sein. Dies ist jedenfalls nur dann der Fall, wenn die in § 44 Abs. 4 Z 1 und 2 normierten Voraussetzungen vorliegen. Zur Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde eine Stellungnahme von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einzuholen. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 44 Abs. 4 Z 1 und 2 NAG wird die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Wahrscheinlichkeit einer Erteilung zu verneinen haben, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen wie insbesondere der hohe Integrationsgrad nicht vorliegen. In der Praxis wird daher die Erteilung dann als wahrscheinlich anzusehen sein, wenn der Fall bereits dem Bundesminister für Inneres zur Zustimmung gemäß § 74 NAG vorgelegt wurde oder diese Vorlage konkret beabsichtigt ist. Wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat, gilt das Verfahren als eingestellt. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig oder mittels Abschiebung erfolgt. Siehe dazu auch unten zu § 44b Abs. 3 NAG. Mit dem neuen Abs. 5 wird daher eine Sondernorm für jene Personen, die einen Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG stellen und gegen welche zuvor keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergriffen wurden, geschaffen.

Wie in § 21 Abs. 6 NAG soll auch in § 44b Abs. 3 NAG entsprechend der geltenden Rechtslage verdeutlicht werden, dass eine Antragstellung fremdenpolizeilichen Maßnahmen keinesfalls entgegensteht. Es gilt zu bedenken, dass sich die Außerlandesbringung jedenfalls auf eine durchsetzbare fremdenpolizeiliche Entscheidung zu stützen hat, auf welche eine Antragstellung keine Auswirkung hat. Siehe auch die Begründung zu § 21 Abs. 6 NAG (Z 20). Weiters wird normiert, dass in jenen Fällen, in denen der Fremde das Bundesgebiet während des laufenden Verfahrens, freiwillig oder unfreiwillig, verlassen hat, das Verfahren als eingestellt gilt. Für die Fälle der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG bleibt der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 NAG unberührt. Zum Entfall des Verweises auf § 44 Abs. 4 NAG und der für diese Bestimmung vorgesehenen spezifischen Regelung vgl. oben zu § 44 Abs. 5 NAG.

Zu Z 28 (Art. 5 Z 69 der RV):

Siehe die Begründung zu § 21 Abs. 6 NAG (Z 20) und § 44b Abs. 3 NAG (Z 22).

Zu Z 31 (Art. 5 Z 73 der RV):

Mit der Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 14 NAG soll sichergestellt werden, dass die Anrechnung von Mietbelastungen im Sinne der regelmäßigen Aufwendungen gemäß dem neuen § 11 Abs. 5 NAG bei Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, die unmittelbar auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welche noch nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2010 erfolgte, nicht vorzunehmen ist. Diese Regelung gilt auch, wenn Mietbelastungen in der Vergangenheit angerechnet wurden, wirkt sich allerdings nur einmalig aus, unabhängig davon, wann diese nächste Verlängerung oder Zweckänderung erfolgt. Dies ist für nachfolgende Verfahren nicht benachteiligend, da der Fremde dann bereits weiß, dass bei der „übernächsten“ Verlängerung seines Aufenthaltstitels auch die Anrechnung von Mietbelastungen auf ihn Anwendung findet und er somit in der Lage ist, entsprechend zu disponieren. Im Übrigen gilt jedenfalls § 11 Abs. 3 NAG. Weiters wird eine spezifische Belehrungspflicht über die geänderte Rechtslage eingeführt, die anlässlich der Ausfolgung des verlängerten Aufenthaltstitels zu erfolgen hat.

Mit § 81 Abs. 15 NAG wird im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Abs. 11 eine spezifische Regelung für die mit diesem Bundesgesetz geänderten §§ 44 Abs. 4 und 69a NAG geschaffen, um sicherzustellen, dass in diesen Verfahren nur die jeweils geltende Rechtslage anzuwenden ist.

Zu Z 33 (Art. 6 Z 16 der RV):

Es handelt sich um die Anpassung von Verweisen im Hinblick auf den Entfall des § 25 StbG.

Zu Z 34 (Art. 6 Z 20 der RV):

Mit § 64a Abs. 9 StbG wird eine Übergangsbestimmung für jene Staatsbürgerschaftswerber geschaffen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bereits über einen Zusicherungsbescheid verfügen und allenfalls bereits aus ihrem ehemaligen Staatsverband ausgeschieden sind. Um Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen zu gewährleisten, gelten die mit diesem Bundesgesetz eingeführten Neuerungen für diese Fälle nicht.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Von der in § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 normierten Ausnahme von der Gebietsbeschränkung für Asylwerber im Zulassungsverfahren sind insbesondere auch jene gesetzlichen Fürsorge- und Beistandspflichten umfasst, die sich aus den familiären Beziehungen (im Sinne der Kernfamilie) des Asylwerbers ergeben. Dabei ist z.B. an erforderliche Hilfe und Betreuung bei Krankheit und Unfall zu denken.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Erwin Hornek gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 15

                                   Erwin Hornek                                                                        Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann