Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung der Bundesfinanzgesetze 2009 und 2010 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf die Budgets 2009 und 2010 sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 20009 bis 2012 haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um Budgetumschichtungen auf Grund höheren Pensionsaufwandes im öffentlichen Bereich, denen allerdings geringere Ausgaben für Zinsen (Untergliederung 58) gegenüberstehen sowie Budgetumschichtungen im Zusammenhang mit einem neuen Flexibilisierungsprojekt ab dem Finanzjahr 2010 (Flexibilisierungsprojekt „Wohnheime und Seminarzentren“) bzw. mit der Verlängerung eines bereits bestehenden Projektes („Heeresdruckerei“). Sämtliche Budgetumschichtungen erfolgen saldoneutral, d.h. sie lassen das Budgetdefizit im allgemeinen Haushalt unverändert.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung der Bundesfinanzgesetze 2009 und 2010 sowie jene des Bundesfinanzrahmengesetzes 2009 bis 2012, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1:

Die Einfügung des Voranschlagsansatzes 2/23704 wird zur Verrechnung jener Beiträge benötigt, die an das Bundesministerium für Finanzen auf Grund insbesondere der Bestimmungen des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 83, für die Anrechnung von Kindererziehungs-, Präsenzdienst- und Zivildienstzeiten bei der Pension bzw. bei einem Ruhegenuss abzuführen sind. Die Anmerkung beim Voranschlagsansatz 1/30908 war im Hinblick auf § 69 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008, einzufügen, wonach jener Betrag, der durch die Abschaffung der Studienbeiträge den Pädagogischen Hochschulen entgeht, im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen ist. Auch alle übrigen Einfügungen von Voranschlagsansätzen werden zur ordnungsgemäßen Verrechnung benötigt.

Zu Z 2:

Seit Sommer 2009 zeigt sich, dass die Zahl des Nettopensionszuganges in der Hoheitsverwaltung, bei den Landeslehrern, den ausgegliederten Institutionen, bei den Österreichischen Bundesbahnen und den Post- und Telekomunternehmen bis Jahresende 2009 wesentlich stärker steigen wird als bei Budgeterstellung angenommen. Daher sind die diesbezüglichen Budgetbeträge gegenüber den derzeit geltenden um insgesamt 200 Millionen Euro zu erhöhen. Diese Budgeterhöhung lässt den Abgang des allgemeinen Haushaltes unverändert, weil im Gegenzug ein Teil der im Jahr 2009 vorgesehenen Ausgabenbeträge für Zinsen, die nicht zur Gänze benötigt werden, um 200 Millionen Euro reduziert werden kann. Dies deshalb, weil sich die Finanzierungskonditionen der Republik Österreich gegenüber den Annahmen zum Zeitpunkt der Budgeterstellung gebessert haben.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1:

§ 101 Abs. 5a des Bundeshaushaltsgesetzes sieht vor, dass der Bundesminister für Finanzen aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Abs. 5 einen Betrag in Höhe von bis zu 5,8 Milliarden Euro voranschlagswirksam entnehmen kann. Dabei handelt es sich um einen Teil jenes Betrages, der im Finanzjahr 2008 vom Bundesminister für Finanzen finanziert wurde, um sie noch vor dem Jahreswechsel 2008 österreichischen Banken zur Eigenkapitalstärkung (insbesondere als Partizipationskapital) zur Verfügung stellen zu können. Für den Fall, dass im Finanzjahr 2009 möglicherweise dieser Betrag nicht zur Gänze aus der Ausgleichsrücklage entnommen sein wird, soll durch Einfügung einer zusätzlichen Überschreitungsermächtigung die technische Möglichkeit eröffnet werden, dass der Bund Mehrausgaben für Leistungen gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz gegen Mehreinnahmen aus der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage erbringt.

Zu Z 2 und 3:

Zur Einfügung des neuen Voranschlagsansatzes 2/23704 und der Anmerkung zum Voranschlagsansatz 1/30908 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 1 verwiesen.

Die übrigen Einfügungen von Voranschlagsansätzen in Z 2 bzw. die (defizitneutrale) Umschichtung von Voranschlagsbeträgen innerhalb der Untergliederung 14 in Z 3 stehen im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. der Neueinführung jeweils eines Flexibilisierungsprojektes, nämlich:

Der für das Flexibilisierungsprojekt „Heeresdruckerei“ mit Verordnung BGBl. II Nr. 446/2006 festgelegte dreijährige Projektzeitraum endet mit 31. Dezember 2009. Dieses Projekt soll nunmehr bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden. Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Bundesvoranschlages (BVA) für das Jahr 2010 im Frühjahr 2009 lediglich feststand, dass dieses Flexibilisierungsprojekt weitergeführt wird, konnten im BVA 2010 vorerst nur die damals aktuellen Budgetzahlen fortgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit der endgültigen Erstellung des neuen Projektprogramms für den Verlängerungszeitraum sind für die Heeresdruckerei nunmehr die Budgetzahlen im BVA 2010 entsprechend anzupassen.

Bei der Flexibilisierungseinheit "Wohnheime und Seminarzentren" wird es sich um eine Organisationseinheit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport handeln, die in Wals-Siezenheim disloziert untergebracht sein wird. Diese Organisationseinheit soll Wohnheime des Österreichischen Bundesheeres in Wien und Salzburg sowie vier Seminarzentren (Reichenau, Seebenstein, Felbertal und Iselsberg) verwalten, die primär der Unterstützung dienstlicher Vorhaben (Bereitstellung von Infrastruktur für Lehrgänge, Seminare Kurse, Schulungen, Besprechungen, etc. sowie zur Bereitstellung von Unterkünften für Nächtigungen) dienen. Dabei sollen eine optimale Kursauslastung sowie die Unterbringung der Kursteilnehmer möglichst in heereseigenen Einrichtungen sichergestellt werden, nicht zuletzt auch um Nächtigungsgebühren außerhalb des Österreichischen Bundesheeres einzusparen.

Zu Z 4:

Die derzeitigen Bestimmungen des Allgemeinen Teils (das ist Punkt 4., Abs. 4) stehen einer Versetzung von BeamtInnen aus dem Annex des Personalplanes zur Verwendung im Teil II.A entgegen. Im Rahmen des laufenden Projekts zur einvernehmlichen Transferierung von BeamtInnen der Post AG bzw. Telekom AG in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zur Entlastung des Exekutivdienstes von Verwaltungstätigkeiten ist die gegenständliche Änderung (das ist die Anfügung eines zweiten Satzes bei sonst unverändertem Inhalt des Abs. 4) erforderlich, um die planstellenmäßige Bedeckung bzw. Darstellung im Falle von Versetzungen abbilden zu können. Wird eine Beamtin, ein Beamter der Post oder Telekom in das BMI versetzt, wird die planstellenmäßige Bedeckung über diese Bindungsbestimmung gewährleistet.

Zu Artikel 3:

Zu Z 1 und 2:

Da sich Ausgabenbeträge auf Grund der Bestimmungen des Artikel 1 dieses Gesetzentwurfes im Finanzjahr 2009 um jeweils 200 Millionen Euro ändern (Mehrausgaben in der Untergliederung 23 einerseits und Minderausgaben in der Untergliederung 58 andererseits) waren die Obergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 hinsichtlich des Finanzjahres 2009 jeweils auf Ebene der betreffenden Rubriken 2 und 5 bzw. der entsprechenden Untergliederungen anzupassen. Dabei bleibt die gesamte Ausgabensumme des Bundesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2009 unverändert.