430 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (367 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird.
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
1.1. Auf europäischer Ebene legt die RL 2007/23/EG gemeinsame Vorschriften für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände fest. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände am Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Sicherheit von Endverbrauchern zu gewährleisten. Da das Pyrotechnikgesetz 1974 diesen Vorgaben sowie den in den letzten Jahrzehnten geänderten Bedürfnissen der Praxis nicht hinreichend entspricht, muss ein neues Pyrotechnikgesetz erlassen werden.
Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in drei Gruppen unterteilt; es sind dies Feuerwerkskörper (F), pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T) sowie sonstige pyrotechnische Gegenstände (P). Für die von der RL 2007/23/EG nicht erfassten pyrotechnischen Sätze ist im Pyrotechnikgesetz 2010 eine eigene Gruppe (S) vorgesehen. Je nachdem, ob ein Erzeugnis keine oder eine nur geringe bis mittlere Gefahr darstellt, oder nur von Personen mit Fachkenntnissen besessen und verwendet werden darf, wird dieses innerhalb seiner Gruppe einer durch Zahlen näher bestimmten Kategorie zugeordnet. Feuerwerkskörper gehören demnach den Kategorien F1 bis F4, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater den Kategorien T1 bis T2, sonstige pyrotechnische Gegenstände den Kategorien P1 bis P2 und lose pyrotechnische Sätze den Kategorien S1 bis S2 an.
Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt.
Hersteller pyrotechnischer Gegenstände sind künftig verpflichtet, ihre Produkte einem Konformitätsbewertungsverfahren bei einer benannten Stelle zu unterziehen. Bestätigt diese die Konformität des zur Bewertung eingereichten Erzeugnisses („Prototyp“) mit den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen sowie die vom Hersteller vorgenommene vorläufige Kategorienzuordnung, hat der Hersteller ein CE-Kennzeichen an den Produkten des derart geprüften Baumusters anzubringen und eine Kennzeichnung vorzunehmen. Pyrotechnische Sätze müssen eine Mindestkennzeichnung (Name, Typ, Kategorie und Gebrauchsanweisung) aufweisen. Das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist unzulässig. Zur Kontrolle der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen erfolgt eine behördliche Marktüberwachung.
Vorschriften hinsichtlich der Erzeugung von und den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen sind vom gegenständlichen Gesetzesvorhaben nicht umfasst; sie sind auf Basis des Kompetenztatbestandes Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) im Gewerberecht geregelt.
Besitz und Verwendung von als „gefährlich“ klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sind zukünftig nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Dem Nachweis der Vollendung des für eine bestimmte Kategorie vorgeschriebenen Lebensjahres, des Vorhandenseins von für den Umgang mit einer konkreten Kategorie erforderlichen Sachkunde oder Fachkenntnis sowie der pyrotechnikrechtlichen Verlässlichkeit dient ein eigener Pyrotechnik-Ausweis. Besitz und Verwendung gefährlicher pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bedürfen einer behördlichen Bewilligung, die zur Hintanhaltung von Gefährdungen auch unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden kann. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die eine solche Bewilligung beantragen, müssen einen pyrotechnikrechtlichen Verantwortlichen bekannt geben, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Nicht und minder gefährliche Erzeugnisse dürfen von natürlichen Personen ab Erreichen der festgelegten Altersgrenze, von juristischen Personen ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen Existenz frei besessen und verwendet werden. Personen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze überlassen, haben das Vorliegen der jeweiligen Besitzvoraussetzungen zu prüfen.
Verbote bestehen für diesem Bundesgesetz nicht entsprechende pyrotechnische Gegenstände und Sätze, reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände, Knallkörper mit Blitzknallsätzen, die nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung, die gemeinsame Anzündung (Bündelung) von für den Einzelgebrauch produzierten pyrotechnischen Gegenständen, die widmungswidrige Verwendung, den Einsatz pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze an bestimmten Orten sowie unter besonderen Umständen. Bei und in der unmittelbaren Nähe von Fußballsportveranstaltungen sind sowohl Besitz als auch Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.
In Hinsicht auf das Böllerschießen wurden keine Änderungen gegenüber der Rechtslage nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 vorgenommen, jedoch eine klarstellende Bestimmung betreffend das Prangerschießen und die Verwendung von Sicherheitsböllern ins Gesetz aufgenommen.
Die zur Vollziehung zuständigen Behörden werden ermächtigt, Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweise zu überprüfen, diese bei Hervorkommen bestimmter Umstände zu entziehen und bei konkreten Hinweisen auf Gesetzesübertretungen Durchsuchungen von Personen, von diesen mitgeführten Behältnissen sowie von Grundstücken, Räumen, Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen durchzuführen.
1.2. Das Regierungsprogramm für die XXIV. GP sieht zum Thema „Sicherheit bei Sportgroßveranstaltungen“ vor, dass die Übermittlung und der Austausch von Daten über Hooligans zwischen den Vereinen, den Behörden und Dachverbänden ermöglicht werden muss, um Gefahren bereits im Vorfeld angemessen begegnen zu können. Dementsprechend schlägt der Entwurf eine Datenübermittlungsbestimmung an die davon am stärksten betroffenen Sportverbände, näherhin an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Pyrotechnikgesetz und im Sicherheitspolizeigesetz vor.
Bei der Bekämpfung der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Fußballfans arbeiten staatliche Stellen wie unabhängige Sportorganisationen und Fußballvereine auf verschiedene, aber einander ergänzende Weise zusammen. In diesem Sinne soll die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Sicherheitsbehörden zum Zweck der Prüfung und Veranlassung von Sportstättenbetretungsverboten („Stadionverboten“) unter Wahrung der Rechte Betroffener und der rechtstaatlichen Garantien den Schutz vor Gewalttätigkeiten und Gefährdungen durch pyrotechnische Gegenstände oder Sätze verbessern. Diese ist auch und gerade in Hinblick auf ein rascheres Erkennen des Gewaltpotentials von „Hooligans“ und die Entwicklung wirksamer Gegenstrategien zum Schutz des Publikums unerlässlich.
Weiters sollen in Hinkunft zum Schutz der körperlichen Sicherheit von Stadionbesuchern und Sportlern der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze durch Veranstaltungsbesucher in und um Fußballsportstätten verboten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der durch dieses Bundesgesetz bedingte einmalige Mehraufwand beträgt beim Bund ~59.800 Euro und bei den Ländern ~58.300 Euro. An laufendem Mehraufwand erwachsen dem Bund Kosten in der Höhe von ~253.500 Euro und den Ländern Kosten in der Höhe von ~244.600 Euro. Die Sicherheitsakademie wird einen Erlös von ~18.100 Euro verzeichnen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 05. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Erwin Hornek die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Mag. Albert Steinhauser, Werner Herbert, Mag. Johann Maier und Christoph Hagen sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
Zu Artikel 1 § 10 Abs 1:
Die gesetzliche Grundlage ist notwendig, weil insbesondere die Übermittlung von Daten im Rahmen der Strafrechtspflege auch sensible Daten erfasst. In Hinsicht auf § 1 Abs. 2 DSG 2000 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Übermittlung für die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Es soll klargestellt werden, dass eine Datenübermittlung nur auf Anfrage, nur im Einzelfall und nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Anfragenden zulässig ist und es sich nicht um eine pauschale Ermächtigung zur Datenübermittlung handelt.
Zu Artikel 1 § 10 Abs 3:
Das Abhängigmachen der Datenübermittlung von der Einhaltung vertraglich festgelegter, strenger Datensicherheitsmaßnahmen sowie die Vereinbarung behördlicher Einschau- und Kontrollrechte dienen dem besseren Rechtsschutz Betroffener. Das Anhörungsrecht bei Abschluss eines solchen Vertrages kommt dem Datenschutzrat zu.
Zu Artikel 1 § 10 Abs 4:
Gesetzlich normierte Löschungsverpflichtungen sowie die im DSG 2000 normierten korrespondierenden Kontrollrechte der Datenschutzkommission erhöhen den Rechtsschutz Betroffener. Es soll klargestellt werden, dass die normierten Löschfristen mit erfolgter Übermittlung zu laufen beginnen.
Zu Artikel 1 § 10 Abs 6:
Die Verwendung der übermittelten Daten muss gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erfolgen. Die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Pflichten ist von den Sicherheitsbehörden zu überprüfen. Davon unberührt bleiben die Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission nach §§ 30 ff DSG 2000.
Zu Artikel 1 § 18 Abs 3:
Es handelt sich um eine sprachliche Vereinfachung.
Zu Artikel 1 § 19 Abs 3:
Eine maximale Aufbewahrungsfrist von vier Jahren erscheint ausreichend.
Zu Artikel 1 § 19 Abs 4:
Eine maximale Aufbewahrungsfrist von zwei Monaten erscheint ausreichend. Es soll klargestellt werden, dass der Dienstleister die Zustellung für die Behörde wahrnimmt.
Zu Artikel 1 §§ 21 Abs 2 Z 1, 24 Abs 6, 37 Abs 2 Z 3, 38 Abs 1, 39 Abs 1:
Es handelt sich um die Beseitigung von Redaktionsversehen.
Zu Artikel 1 §§ 39 Abs 2, 39 Abs 4, 40 Abs 1 Z 2:
Es erscheint sachlich gerechtfertigt, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bei Sportveranstaltungen allgemein zu verbieten.
Zu Artikel 1 § 47 Abs 14:
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung.
Zu Artikel 2 Z 2:
Siehe oben die Begründung zu Z 2, 3 und 4.
Zu Artikel 2 Z 3, 4, 5, 6, 7:
Es soll vermieden werden, dass das Sicherheitspolizeigesetz – eine Änderung dieses Gesetzes ist auch in der Regierungsvorlage (391 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) (EU – Polizeikooperationsgesetz, EUPolKG) enthalten – an einem Tag zweimal novelliert wird.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Erwin Hornek gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2009 11 05
Erwin Hornek Otto Pendl
Berichterstatter Obmann