438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (321 der Beilagen): Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

 

Das innerstaatlich auf Verordnungsstufe stehende Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991, sieht in seinem Abschnitt 37 vor, dass es auf jede Spezialorganisation durch einen diese Organisation betreffenden Annex anwendbar gemacht werden kann. Gemäß Abschnitt 43 des Übereinkommens kann sich jede Vertragspartei des Übereinkommens durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nation verpflichten, die Bestimmungen des Übereinkommens auf eine oder mehrere Spezialorganisationen anzuwenden. Österreich hat von dieser Möglichkeit bereits in 13 Fällen Gebrauch gemacht.

Österreich ist Mitglied der Welt-Fremdenverkehrsorganisation (in der Folge UNWTO; BGBl. Nr. 343/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008). Die UNWTO hat am 21. März 2006 eine Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Abschnitt 37 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen abgegeben, dass sie die Standardklauseln des Übereinkommens, modifiziert durch einen Annex XVIII, annimmt.

Durch die Annahme des Annex XVIII wird es zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen kommen. Die UNWTO hat ihren Sitz in Madrid und hat derzeit 88 ständige Mitarbeiter. Es ist damit zu rechnen, dass innerhalb von zehn Jahren etwa 100 Personen an Veranstaltungen der UNWTO in Österreich teilnehmen werden. Der Einnahmenentfall infolge der Steuerprivilegien der UNWTO dürfte durch die Ausgaben dieser Personen in Österreich kompensiert werden.

Durch die Annahme des Annex XVIII erhält die UNWTO in Österreich eine mit anderen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung; der Annex XVIII stellt keine darüber hinausgehende Begünstigung der Organisation dar.

Da das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997, keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Privilegien und Immunitäten für Vertreter der Mitglieder der UNWTO im Wege eines Regierungsübereinkommens bietet (§ 1 Abs. 10 Z 1 des Gesetzes bezieht sich nur auf die in § 1 Abs. 7 Z 1 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, nicht auf die in § 1 Abs. 7 Z 3 genannte „Welt-Fremdenverkehrsorganisation“), muss die Annahme des Annex XVIII gemäß Art. 50 B-VG erfolgen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 5. November 2009 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer ergriff Abgeordneter Dr. Johannes Hübner das Wort.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen (321 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2009 11 05

                                  Johann Singer                                                                    Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann