Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Singapur werden gegenwärtig durch das am 30. November 2001 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

2. Ziel:

Durch das Abänderungsprotokoll und den Notenwechsel soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft umgesetzt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abänderungsprotokoll und dem Notenwechsel wird die Regelung über den Informationsaustausch an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft angepasst.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls und des Notenwechsels auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll und der Notenwechsel haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abänderungsprotokoll und den Notenwechsel wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard umgesetzt. Eine Nichtverwirklichung könnte die Wiederaufnahme Österreichs in die „graue Liste“ jener Staaten, die den internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwar grundsätzlich anerkannt haben, diesen aber nicht substanziell erfüllen oder gar in die „schwarze“ Liste der kooperationsunwilligen Staaten zur Folge haben. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 1. September 2009 (vgl. Pkt. 11 des Beschl. Prot. Nr. 29) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen am 15. September 2009 in Singapur unterzeichnet und der Notenwechsel durchgeführt.

Das Protokoll und der Notenwechsel sind gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abänderungsprotokoll und den Notenwechsel Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zu Singapur wird die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 248/2002, vermieden. Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem neuen OECD-Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig.

Das Protokoll und der Notenwechsel entsprechen dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls und des Notenwechsels werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Es erfolgt eine Anpassung von Art. 25 des Abkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass Bankauskünfte erst für Veranlagungsjahre, die nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, die dem Jahr folgen, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist, ausgetauscht werden können.

Zu Artikel 3:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass das Abänderungsprotokoll einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet und daher solange anwendbar bleibt wie das Abkommen.

Ad Notenwechsel:

Im Notenwechsel werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Darin wird auch klargestellt, dass die in Art. 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).