Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

§ 5a. (1) bis (3) ...

§ 5a. (1) bis (3) ...

(4) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.

(4) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 7. (1) bis (4) ...

§ 7. (1) bis (4) ...

(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. ...

(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. ...

Ausbildung zum Facharzt

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. ...

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. ...

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittelverfahren

§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.

§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11 und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

           1. ...

           1. ...

           2. §§ 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von § 66 Abs. 2 Z 12 sowie

           2. §§ 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von § 128a Abs. 5 Z 3 sowie

           3. ...

           3. ...

durchzuführenden Verfahren erlassen. ...

durchzuführenden Verfahren erlassen. ...

Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit ... anzurechnen.

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit ... anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit hat die Österreichische Ärztekammer im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

(6) Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

(7) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat.

 

Diplome und Bescheinigungen

Diplome und Bescheinigungen

§ 15. (1) bis (5) ...

§ 15. (1) bis (5) ...

(6) Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(7) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers oder, wenn der Berufungswerber keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder schließlich der letzte Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Österreich gelegen ist.

(6) Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) bis (9) ...

§ 27. (1) bis (9) ...

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(11) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen. ...

(11) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verlangen. ...

(12) ...

(12) ...

Freier Dienstleistungsverkehr

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) bis (6) ...

§ 37. (1) bis (6) ...

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Österreichische Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. ...

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. ...

§ 39. (1) und (2) ...

§ 39. (1) und (2) ...

(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.

 

Vergütung ärztlicher Leistungen

Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 58. (2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

§ 58. Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.

 

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) und (2) ...

§ 59. (1) und (2) ...

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat.

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

Wirkungskreis

§ 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen (§ 52a) wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.

Wirkungskreis

§ 66. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

           1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie

           2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

           8. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge usw. abzuschließen und zu lösen;

           1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,

         11. zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1;

           2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1,

           7. die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen - mit Ausnahme der Dienstverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften - vereinbarten Entgelte zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung zu erstatten sowie Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu erlassen, soweit keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen;

           3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,

         10. nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer Informationsstellen einzurichten für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften;

           4. Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

           5. in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;

           5. Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,

 

           6. Errichtung von Patientenschiedsstellen,

 

           7. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,

           6. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

           8. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,

           4. auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

           9. Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,

       11a. zur Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG;

         10. Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG,

           1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren;

         11. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,

           3. an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;

         12. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,

           2. an Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten, die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen, die Organisation und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen selbst zu betreiben, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen;

         13. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,

 

         14. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 66c,

(4) Die Ärztekammern können alljährlich dem Bundesministerium für Gesundheit, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer einen Bericht sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel erstatten.

         15. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

 

         16. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

 

         17. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie

         13. zur Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen.

         18. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind.

           9. die Meldungen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Erbringung vorübergehender ärztlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und dafür Formblätter aufzulegen;

 

         12. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation);

 

 

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

 

           1. Satzung,

 

           2. Satzung des Wohlfahrtsfonds,

 

           3. Geschäftsordnung,

 

           4. Umlagenordnung,

 

           5. Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,

 

           6. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,

 

           7. Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,

 

           8. Jahresvoranschlag sowie

 

           9. Rechnungsabschluss.

(3) Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.

 

 

Verfahrensrecht und Datenschutz

 

§ 66b. (1) Die Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

§ 66. (5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte (§ 27) ermächtigt.

(2) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zur

           1. Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie

           2. Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten

ermächtigt.

§ 66. (6) Unbeschadet des Abs. 5 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:

(3) Unbeschadet des Abs. 2 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:

           1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen Daten,

           1. an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,

           2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.

           2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.

§ 66. (7) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 6 ist untersagt.

(4) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.

§ 66. (8) Von den Ärztekammern an mehr als 50 Kammermitglieder gerichtete Zusendungen einer elektronischen Post, die zur Erfüllung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 2 erfolgen, bedürfen keiner vorherigen Einwilligung der Empfänger.

(5) Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

 

Begutachtungsrechte

§ 67. (3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 66c. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 67. (1) und (2) ...

§ 67. (1) und (2) ...

(3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

 

(4) ...

(4) ...

§ 70. (1) und (2) ...

§ 70. (1) und (2) ...

(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe des § 66 und der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.

(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe der §§ 66 und 66a sowie der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.

(4) ...

(4) ...

(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises. Die Ausstellung der Ärzteausweise für außerordentliche Kammerangehörige obliegt der nach dem Hauptwohnsitz des Kammerangehörigen zuständigen Ärztekammer.

(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.

§ 195. (10) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die im Abs. 3 genannten Akte zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(6) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die von der Österreichischen Ärztekammer erlassene Satzung, Geschäftsordnung und Umlagen- und Beitragsordnung sowie in den von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegt

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

Kammervorstand

Kammervorstand

§ 81. (1) bis (5) ...

§ 81. (1) bis (5) ...

(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. ...

(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß §§ 66 und 66a dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. ...

(7) bis (10) ...

(7) bis (10) ...

Ausschüsse

Ausschüsse

§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.

§ 82. Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung, einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auch

           1. die Anzahl der Mitglieder und

           2. die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte

festzulegen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte der Anzahl der Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben und möglichst gleich viele Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte zu wählen sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. In Angelegenheiten der §§ 12 und 12a ist das Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte entsendeten Mitgliedern herzustellen.

 

(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.

 

Kurienversammlungen

Kurienversammlungen

§ 84. (1) bis (3) ...

§ 84. (1) bis (3) ...

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:

           1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11),

           1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (§ 66a Abs. 1 Z 2),

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

           5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

           5. Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,

           6. bis 14. ...

           6. bis 14. ...

Deckung der Kosten

Deckung der Kosten

§ 90. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

§ 90. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

           1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

           1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und

           2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen. Zur administrativen Vorbereitung und Durchführung der Rechtsakte im Zusammenhang mit der Einhebung der Kammerumlage kann sich die Kammer eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.

           2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kammerumlage kann sich die Kammer eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

Wirkungskreis

Wirkungskreis

§ 118. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.

§ 117a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen,

           1. alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,

           2. über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und

           3. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

 

(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

 

Eigener Wirkungsbereich

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

       (2) 10.     Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden;

           1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,

       (2) 18.     der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,

           2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,

 

           3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,

       (3) 7.       die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

           4. Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

 

           5. Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,

       (2) 9.       wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

           6. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,

 

           7. Einrichtung eines Solidarfonds,

       (2) 7.       auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;

           8.  Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,

       (2) 8.       die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;

           9. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,

       (2) 1.       den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;

         10. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,

       (2) 4.       die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;

         11. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,

       (2) 2.       die Mitwirkung bei den Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

         12. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,

 

         13. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e,

       (2) 12.     die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit;

         14. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

 

         15. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

       (3) 1.       die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 1),

         16. Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,

       (3) 8.       die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, ...

         17. Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß §§ 12 und 12a,

       (3) 1.       die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 1),

         18. Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35, einschließlich der

       (3) 2.       die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 7),

                a) Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und

 

               b) Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,

       (3) 8.       die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, ...

         19. Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, ausgenommen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 32 und 33,

       (3) 3.       die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (§ 15 Abs. 1),

         20. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach,

       (2) 3.       die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern, die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen;

         21. Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch

                a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,

               b) Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,

                c) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie

               d) Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen;

hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,

       (2) 19.     Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.

         22. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Evaluierung gemäß § 49 Abs. 2a) sowie

       (2) 5.       die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;

(6) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

         23. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind.

       (2) 11.     die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;

 

 

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

 

           1. Satzung,

 

           2. Geschäftsordnung,

 

           3. Umlagen- und Beitragsordnung,

 

           4. Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),

       (2) 14.     die Beschlussfassung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);

           5. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,

       (2) 14.     die Beschlussfassung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);

           6. Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3),

       (2) 14a.   die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b);

           7. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 12, 12a, 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,

       (2) 13a.   die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3);

           8. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,

       (2) 15.     die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (§ 12), über die ärztliche Dokumentation (§ 51) und über die Wahrung des Standesansehens,

           9. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der

       (2) 17.     die Erlassung von Richtlinien über die laufende fachliche Fortbildung von Ärzten,

                a) ärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,

       (2) 14.     die Beschlussfassung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);

       (2) 15.     die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (§ 12), über die ärztliche Dokumentation (§ 51) und über die Wahrung des Standesansehens,

               b) Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),

                c) hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,

               d) Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),

                e) Lehr(gruppen)praxenführung und

                f) Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,

       (2) 16.     die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen,

         10. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,

       (2) 6.       die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 94), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.

         11. Verordnung über Schlichtungen,

 

         12. Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,

 

         13. Jahresvoranschlag sowie

 

         14. Rechnungsabschluss.

       (2) 13.     die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;

 

 

Übertragener Wirkungsbereich

 

§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

       (3) 8.       die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, ...

           1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 9, 10, 11, und 13,

       (3) 1.       die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 1),

       (3) 8.       die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, ...

           2. Durchführung von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,

       (3) 8.       die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, ...

           3. Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation von Personen, die eine Bewilligung gemäß §§ 32 oder 33 anstreben,

       (3) 4.       die Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufszulassung von Ärzten, einschließlich der Einholung sämtlicher hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,

           4. Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9,

       (2) 19.     Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.

           5. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit, ausgenommen im Bereich der Fortbildung, insbesondere durch Errichtung einer Gesellschaft für Qualitätssicherung (Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH) zur Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen.

 

(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:

(2)  14a.         die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b);

           1. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,

       (2) 13b.   die Erlassung der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2) sowie die Erlassung der Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26);

           2. Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2),

           3. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),

           4. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),

       (2) 13a.   die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3);

           5. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37

 

           6. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11),

       (2) 15.     die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (§ 12), über die ärztliche Dokumentation (§ 51) und über die Wahrung des Standesansehens,

       (2) 19.     Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.

           7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,

           8. Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§

 

           9. Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3).

 

Verfahrensrecht und Datenschutz

       (3) 8.       die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 117d. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das AVG anzuwenden.

(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (§ 27) der Ärzte ermächtigt.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur

 

           1. Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie

 

           2. Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten

 

ermächtigt.

 

(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:

 

           1.  an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,

 

           2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.

 

(4) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.

 

(5) Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 TKG 2003.

(8) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Begutachtungsrechte

§ 117e. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(9) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.

 

 

 

(3a) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten. Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.

Solidarfonds

§ 118. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten.

(2) Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über.

(3) Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.

Gesellschaft für Qualitätssicherung

Gesellschaft für Qualitätssicherung

§ 118a. (1) bis (3) ...

§ 118a. (1) bis (3) ...

(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landesärztekammern haben die Gesellschaft bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. ...

(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Anschließend ist eine Kontrolle der Mängelbehebung durchzuführen. ...

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung

§ 118c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung sowie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte die zu evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des § 49 laufend weiter zu entwickeln. Die Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 erstmals zur Genehmigung vorzulegen und in der Folge regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse anzupassen.

§ 118c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung sowie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte die zu evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des § 49 laufend weiter zu entwickeln. Die Verordnung ist regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse anzupassen.

(2) Die Verordnung ist dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (Abs. 1) zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

 

§ 122. Der Vollversammlung obliegt

§ 122. Der Vollversammlung obliegt

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 13a bis 16 und 19 ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog,

           6. die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117 Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2 Z 1 bis 9,

           7. ...

           7. ...

Vorstand

Vorstand

§ 123. (1) und (2) ...

§ 123. (1) und (2) ...

(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. ...

(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß §§ 117b und 117c dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. ...

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Präsident und Vizepräsidenten

Präsident und Vizepräsidenten

§ 125. (1) bis (3) ...

§ 125. (1) bis (3) ...

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet über die Notwendigkeit von Eignungsprüfungen gemäß § 37 Abs. 7. ...

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 sowie § 59 Abs. 3. ...

(5) bis (14) ...

(5) bis (14) ...

Bundeskurien

Bundeskurien

§ 126. (1) bis (3) ...

§ 126. (1) bis (3) ...

(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:

(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:

           1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (§ 118 Abs. 2 Z 18),

           1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (§ 117b Abs. 1 Z 2),

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

           5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

           5. Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (§ 117b Abs. 2 Z 10),

           6. bis 14. ...

           6. bis 14. ...

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

Ausbildungskommission

Ausbildungskommission

§ 128a. (1) Die Ausbildungskommission besteht aus den Vorsitzenden der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Die Ausbildungskommission wählt für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus der Mitte der Vorsitzenden der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

§ 128a. (1) Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 festzulegen.

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(5) Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.

(4) Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.

(4) Der Ausbildungskommission obliegt

(5) Der Ausbildungskommission obliegt

           1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 15, 32, 33 und 35,

           2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß 39 Abs. 2 sowie die Feststellung der Eignungsprüfung gemäß § 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 11,

           1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 12, 12a, 14 und 39 Abs. 2 als erste und letzte Instanz,

           2. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,

 

           3. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß § 82 eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,

           3. die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie

           4. die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie

           4. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer.

           5. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.

 

(6) Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen

           1. Zutritt zu gestatten,

           2. in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und

           3. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind von der Österreichischen Ärztekammer durch Geschäftsordnung festzulegen.

(7) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.

Vollzug der Entscheidungen

Vollzug der Entscheidungen

§ 186. Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 118 Abs. 6). ...

§ 186. Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 117b Abs. 1 Z 23). ...

Aufsichtsrecht

Allgemeine Aufsicht über die Ärztekammern in den Bundesländern

§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.

§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.

 

(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195a anzuwenden.

 

(5) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Abs. 4 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

 

Verordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern

 

§ 195a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben bei der Erlassung von Verordnungen im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung diesbezüglich bestehende Grundsätze der örtlich zuständigen Landesregierung zu berücksichtigen.

 

(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

 

(3) Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde.

(4) Die Umlagenordnung sowie Änderungen der Umlagenordnung dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.

(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.

(5) Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf.

 

(6) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(8) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen Ärztekammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtbehörde aufzuheben. Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

(7) Die Aufsichtsbehörde hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.

 

(8) Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.

 

(9) Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außer-Kraft-Treten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außer-Kraft-Treten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

 

(10) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet; die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet. Die Hinweise auf die Beschlussfassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen, Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammern sind die Verordnungen durch die jeweilige Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnungen keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen und Abs. 4 oder 5 nicht zur Anwendung kommt, treten die Verordnungen nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

 

(2a) Der Präsident kann einen in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur provisorischen Genehmigung übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss provisorisch genehmigen. Wird eine provisorische Genehmigung erteilt und in der Folge der Beschluss mit dem der provisorischen Genehmigung zugrundeliegenden Wortlaut gefasst, so gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 mit dem Datum der Beschlussfassung als erteilt. Über derartige Beschlüsse ist die Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen zu informieren.

 

 

Amtsenthebung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern

(9) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer, der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer, einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw. von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

§ 195b. (1) Wenn Organe der Ärztekammer

           1. Befugnisse überschreiten oder

           2. Aufgaben vernachlässigen oder

           3. beschlussunfähig werden

und die Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

(2) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen.

 

Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer

§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.

§ 195c. (1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.

 

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einzelfall von der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195d anzuwenden.

 

Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer

 

§ 195d. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.

 

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

 

(3) Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde.

(4) Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.

 

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.

(8) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen Ärztekammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtbehörde aufzuheben. Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.

 

(7) Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.

 

(8) Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außer-Kraft-Treten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außer-Kraft-Treten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

 

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluss bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet. Abs. 2a ist auf genehmigungspflichtige Akte der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.

(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.

(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesminister für Gesundheit innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Hinweise auf die Beschlüsse sind frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Die Beschlüsse treten mit der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Beschlüsse durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich zu verlautbaren.

(6a) Die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b (§ 118 Abs. 2 Z 14a) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Österreichische Ärztekammer zusätzlich eine detaillierte Kalkulation aller mit den Verfahren gemäß § 13b verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr vorlegt und die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 13b ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

(6b) Die Erlassung der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) und gemäß § 26 Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz und der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006) gemäß § 24 Abs. 1 nicht widerspricht und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet.

(6c) Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind von der Österreichischen Ärztekammer nach Kundmachung der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 des Bundesministers für Gesundheit gemäß Abs. 6d kundzumachen.

(6d) Die Hinweise auf die Beschlussfassungen der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Verordnungen durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 treten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in Kraft. Änderungen dieser Verordnungen treten, sofern kein späteres In-Kraft-Treten vorgesehen wird, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

(6e) Die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13a) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

(6f) Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in § 49 festgelegten Pflichten des Arztes, auch auf dem Gebiet der Qualitätssicherung, entspricht. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

 

 

Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

(7) Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung

           1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3);

           2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141);

           3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

§ 195e. Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung

           1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3),

           2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141) sowie

           3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).

Der Bundesminister für Gesundheit hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

 

Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

§ 195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

 

(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt dem Bundesminister für Gesundheit.

 

Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer

 

§ 195g. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.

 

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat erforderlichenfalls sämtliche Entwürfe von Verordnungen

           1. einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,

           2. eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und

           3. gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.

 

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren, solange nicht entsprechend einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II zu veranlassen ist.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 eine Frist bestimmen. Wird diese Frist von der Österreichischen Ärztekammer nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Gesundheit über. Sobald die Österreichische Ärzteammer die Verordnung erlassen hat, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit außer Kraft.

 

Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Ärztekammer

(9) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer, der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer, einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw. von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

§ 195h. (1) Wenn Organe der Österreichischen Ärztekammer im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich

           1. Befugnisse überschreiten, insbesondere durch die beharrliche Nichtbefolgung von Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich, oder

           2. Aufgaben vernachlässigen oder

           3. beschlussunfähig werden

und die Österrechische Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat der Bundesminister für Gesundheit diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

 

(2) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Österreichischen Ärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14, die Umbenennung des § 14a in § 14, die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 des § 14 (neu), § 15 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, § 28, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall des § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, § 118 Abs. 9, § 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4, § 226 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 in Kraft.

§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14, die Umbenennung des § 14a in § 14, die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 des § 14 (neu), § 15 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, § 28, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall des § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, § 118 Abs. 9, § 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4, § 226 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 in Kraft.

 

Übergangs- und In-Kraftt-Tretens-Bestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle

§ 229. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2009 ereignen.

(2) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 sind anzuwenden für

           1. Entscheidungen in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß §§ 9 bis 13a, §§ 14 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 6 und 7, § 27 Abs. 10 und 11, §§ 28, 32 bis 35a, 39 Abs. 2 und 3 und § 59 Abs. 3, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,

           2. Entscheidungen in zweitinstanzlichen Verfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Verfahren gemäß Z 1, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,

           3. aufsichtsbehördliche Entscheidungen betreffend jene Beschlüsse der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, die vor Ablauf des 31. Dezember 2009 gefasst werden.

(3) Die gemäß § 82 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 eingerichteten Ausbildungskommissionen gelten bis zum Ablauf der zum 31.12.2009 bestehenden Funktionsperiode als beratende Ausschüsse gemäß § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xxx..

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Verordnungen bis längstens 31. Dezember 2014 neu zu erlassen.