Vorblatt

Problem

Auf Grund der Vorgaben in Art. 51 ff. B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008 zur zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 2013 bedarf es einer umfassenden Neuregelung des Haushaltsrechts des Bundes.

Ziel

Erlassung eines neuen Bundeshaushaltsgesetzes – Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) – zur Umsetzung der neuen Grundsätze des Haushaltswesens.

Inhalt, Problemlösung

Der vorliegende Entwurf dient der einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Haushaltsführung ab dem Finanzjahr 2013 im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform.

Damit wird die wirkungsorientierte Haushaltsführung einschließlich einer neuen Steuerung haushaltsführender Stellen mit mehr Flexibilität und Eigenverantwortung eingeführt. Die Budgetierung erfolgt künftig nicht mehr bloß ausgabenorientiert und ansatzgebunden, sondern ergebnisorientiert und über Globalbudgets. Darüber hinaus wird die Transparenz der Haushaltsführung in zweifacher Weise verbessert: Zum Einen führt eine übersichtlichere Gliederung des Budgets sowie die Ergänzung von Wirkungsinformationen zu einer besseren Lesbarkeit und Aussagekraft der Budgetunterlagen. Zum Anderen verschafft das neue doppische Verrechnungssystem mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung einen erweiterten Einblick in die finanzielle Lage des Bundes.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen des BHG 2013 werden für den Zeitraum der Konzeption und IT-Umsetzung bis zum 31. Dezember 2012 sowie für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2013, dem voraussichtlichen Inkrafttreten des BHG 2013, wie folgt getrennt dargestellt:

1. Finanzielle Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2012

Für die Vorbereitung und Umsetzung der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist in den Jahren 2008 bis 2012 im Bundesministerium für Finanzen mit einmaligen Umstellungskosten zu rechnen. Die notwendige Expertise zur Umsetzung der Reform wird in der Bundesverwaltung aufgebaut. Die sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen und der Ressorts werden die neuen Prozesse phasenweise in die bestehenden Abläufe integrieren bzw. diese weiterentwickeln und erneuern. Bestehende Prozesse, die nach der Rechtslage gemäß BHG 1986 nicht direkt mit dem Budget verbunden sind, werden in die inhaltlich erweiterte Haushaltsführung integriert.

Im Bundesministerium für Finanzen wird für die Konzeption, Umsetzung, Schulung und Kommunikation bis 2012 von Mehrkosten von jährlich rd. 350.000 Euro ausgegangen, die auf Personalausgaben für das Haushaltsrechtsreformteam und Verwaltungssachausgaben entfallen. Die Vorlaufkosten der Beratung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) bei der Unterstützung der Konzeptsentwicklung für das Veranschlagungs- und Rechnungswesen betrugen für die Jahre 2006 und 2007 124.500 Euro bzw. 351.780 Euro. Die Beratungskosten der AWS und die Personal- und Verwaltungssachausgaben des Jahres 2008 und die der Jahre 2009 bis 2012, die auf Schätzungen beruhen, finden sich in nachstehender Tabelle:

 

Konzeptionsaufwand BHG 2013

2008

2009

2010

2011

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben (VZÄ * durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungsgruppe (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe pro Jahr) oder Personentage pro Tagsatz)

120.000

257.500

257.500

257.500

257.500

 

Verwaltungssachausgaben

 

 

 

 

 

 

lfd. Sachausgaben 12% von Personalausgaben

14.400

30.900

30.900

30.900

30.900

 

Raumkosten (Raumbedarf pro Bediensteten 14 m² * kalk. Durchschnitts-Mietwert)

2.285

10.282

10.282

10.282

10.282

 

Verwaltungsgemeinkosten

24.000

51.500

51.500

51.500

51.500

 

 

160.685

350.182

350.182

350.182

350.182

 

 

 

 

 

 

 

 

Externe Beratung (Consulting durch AWS)

372.115

264.600

176.400

176.400

88.200

 

Summe der Ausgaben

532.800

614.782

526.582

526.582

438.382

 

 

 

 

 

 

 

Ab dem Finanzjahr 2011 wird das neue Haushaltsrecht in Pilotversuchen und im Finanzjahr 2012 im Parallelbetrieb in der gesamten Bundesverwaltung erprobt werden. In welchem Maße für die zweite Etappe der Haushaltsrechtsreform (Pilot-, Parallel- und Regelbetrieb) für das jeweilige haushaltsleitende Organ an Mehraufwand anfällt, wird nicht zuletzt von entsprechend effizienten Organisationsmaßnahmen des jeweiligen haushaltsleitenden Organs abhängen. Dieser Aufwand ist innerhalb der Untergliederung zu bedecken. Die haushaltsleitenden Organe werden bei der Umsetzung der Reform von Fachexpertinnen und Fachexperten des Bundesministeriums für Finanzen unterstützt und durch verschiedenste Schulungsprogramme (zB Basiswissen für Fachpersonal in Fachsektionen; für Budgetistinnen und Budgetisten Schulungen zum neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem, zur Wirkungsorientierung, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung) auf die Umstellung vorbereitet. Die Einführungsphase ist mit fünf Jahren so gewählt und durch laufende Informationen der Ressorts auf allen Ebenen so gestaltet, dass ein Lernen neben den laufenden Arbeiten möglich ist. Es kommt daher – so das haushaltsleitende Organ den Prozess mit geschultem Personal laufend begleitet – nicht zu Spitzenlastproblemen.

IT-Umsetzungskosten der Haushaltsrechtsreform

Die IT-Umsetzung der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist ein zentraler Teil des Reformvorhabens und wird durch das Bundesministerium für Finanzen gesteuert. Durch die mit der Reform verbundenen weitreichenden Änderungen, insbesondere durch die neue Budgetstruktur, die wirkungsorientierte Haushaltsführung und das neue Bundesfinanzrahmengesetz sind umfangreiche und grundlegende Adaptierungen sowie Erweiterungen der IT-Verfahren erforderlich. Einbezogen sind insbesondere die Bereiche Finanzrahmenplanung, Budgetplanung/Budgetierung, Finanzbuchhaltung/Verrechnung, Liquiditätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalmanagement inkl. Personalverrechnung, Personalplan, Bundesrechnungsabschluss/Abschlussrechnungen, Controlling und Berichtswesen. Zusätzlich sind alle relevanten IT-Schnittstellen anzupassen sowie die Bereitstellung eines Pilot- und Parallelbetriebs zur Vorbereitung auf den Echtbetrieb vorzunehmen. Die finanziellen Mitteln für die Änderungen der im Bundesministerium für Finanzen im Einsatz befindlichen und dort neu zu entwickelnden IT-Verfahren werden jedenfalls im Rahmen der dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung stehenden Budgetmittel bedeckt und auf folgende Beträge geschätzt:

 

Bereiche

2009

2010

2011

2012

Summen

Budgetmanagement

1.321.200

4.558.500

3.535.800

206.800

9.622.300

Verrechnung

452.800

2.192.800

1.129.900

2.668.100

6.443.600

Kosten- und Leistungs­rechnung

294.600

1.322.700

525.300

656.000

2.798.600

Personalmanagement

273.600

1.564.500

979.800

1.807.100

4.625.000

Summen

2.342.200

9.638.500

6.170.800

5.338.000

23.489.500

 

davon: Pilot- und Parallelbetrieb € 3.783.800

Budgetmanagement

Die IT-Verfahren zum Budgetmanagement (Bundesfinanzgesetz, Personalplan, Teilhefte, budgetbegleitende Unterlagen etc.) sind insbesondere um folgende Neuerungen zu erweitern: Einführung des Ergebnis-, und Finanzierungsvoranschlags und Investitionsveranschlagung, Automatisierung des Bundesfinanzrahmens, Änderung des Bundesrechnungsabschlusses, Einführung von IT-Verfahren zur wirkungsorientierten Haushaltsführung. Zusätzlich sind die weiteren IT-Verfahren zum Budgetmanagement zu ändern.

Verrechnung

In den IT-Verfahren zur Verrechnung sind alle Prozesse und Funktionen des Haushaltsverrechnungssystems an die neuen Elemente des BHG 2013 anzupassen und insbesondere um die neue Organisationsstruktur und die Ergebnisrechnung zu erweitern. Zentraler Bestandteil ist die Durchführung eines systemunterstützen Pilot- und Parallelbetriebs in der Verrechnung. Zusätzlich werden neue Funktionen für die Durchführung der Abschlußrechnungen und die geänderten Informationsbedürfnisse bereitgestellt.

Kosten- und Leistungsrechnung

Das Verfahren zur Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung (BKLR) ist in zwei Schritten weiterzuentwickeln. Für 2011 werden Vereinfachungen der Kostenverrechnung umgesetzt und die Einbindung des nachgeordneten Bereichs vorbereitet. Für 2013 stehen die flächendeckende Anwendung der BKLR in allen haushaltsführenden Stellen des Bundes sowie die Einbindung der BKLR und die Anpassung des Berichtswesens in das Haushalts- und Rechnungswesen im Vordergrund.

Personalmanagement

In den IT-Verfahren des Personalmanagements sind Funktionen und Prozesse an die geänderte Budget- und Organisationsstruktur anzupassen, um die Integration der Personalabrechnung, der Personalverrechnung, des Organisationsmanagements, der Planstellenbewirtschaftung und des Managementinformationssystems in das einheitliche Haushalts- und Rechnungswesen sicherzustellen.

2. Finanzielle Auswirkungen ab 1. Jänner 2013

Auf Grund der Umstellung des Veranschlagungs- und Rechnungswesens von der derzeitigen kameralen Finanzierungsrechnung zu einem umfassenden doppischen Ansatz mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung fallen einmalige Umstellungskosten (siehe dazu oben) sowie ein gewisser administrativer Mehraufwand an. Auf die laufenden Betriebskosten der betroffenen IT-Verfahren (Budgetmanagement, Haushaltsverrechnung, Kosten-/Leistungsrechnungs- und Haushaltsinformationssystem, Personalmanagement...) haben die Anforderungen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Im Zuge der Umstellung/Produktivsetzung ist jedoch mit einem erhöhten Betreuungsaufwand zu rechnen.

Die Integration der derzeitigen getrennten Kosten- und Leistungsrechnung in die Haushaltsrechnung führt dagegen zu Synergieeffekten. Darüber hinaus führt der doppische Ansatz zu einer erhöhten Transparenz. Zusätzlich führt die Haushaltsrechtsreform zu einem verbesserten Finanzmanagement, zu einer qualitativ höherwertiger Steuerung, zu Effizienz- und Effektivitätssynergieeffekten, zu einer Integration der Finanz- und Leistungsplanung, zu einer höheren Zielorientierung, zu einer verbesserten Folgenabschätzung usw., die tendenziell zu Einsparungen führen. Durch die optimierte Steuerung nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen kommt es zu einem signifikant verbesserten Einsatz von Budgetmitteln, sodass mit Effizienzsteigerungen in der Bundesverwaltung gerechnet werden kann. Auf Grund dieser komplexen Sachverhalte sind jedoch keine quantifizierbaren Kostenabschätzungen möglich.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch das neue Bundeshaushaltsrecht ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Auf Grund der transparenten Darstellung des Bundeshaushaltes und der effizienten Budgetsteuerung sind jedoch trotz der an sich bundesinternen Regelungen des Haushaltswesens gewisse positive wirtschaftspolitische Auswirkungen zu erwarten, da der Wirtschaftsstandort Österreich von einer nachhaltigen und transparenten Haushaltspolitik profitiert.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Keine, da es sich beim Bundeshaushaltsrecht um bloßes Innenrecht ohne Außenwirkung für Unternehmen handelt.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Soweit sich die im § 17 BHG 2013 angesprochenen Wirkungsdimensionen auf konsumentenschutzpolitische sowie soziale Aspekte beziehen, werden die diesbezüglichen Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen und Vorhaben im vorliegenden Entwurf transparent gemacht.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Das neue Haushaltsrecht sieht eine wirkungsorientierte Haushaltsführung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Dadurch werden geschlechterspezifische Auswirkungen von Budgetentscheidungen sichtbar und die Voraussetzungen für eine veränderte Haushaltsführung bzw. -politik im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit geschaffen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Mit BGBl. I Nr. 1/2008 wurde die Haushaltsrechtsreform des Bundes auf verfassungsrechtlicher Ebene erlassen. Während die seit dem Finanzjahr 2009 in Kraft getretene erste Etappe der Reform auf einfachgesetzlicher Ebene durch eine umfangreiche Novelle des geltenden Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, umgesetzt wurde, sollen die grundlegenden Änderungen der zweiten Etappe ab dem Finanzjahr 2013 über ein vollständig neues Bundeshaushaltsgesetz implementiert werden. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Erlassung des vorliegenden Entwurfes des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sind im Wesentlichen die Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 42 Abs. 5 iVm Art. 51 bis 51d B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Schon in der ersten Etappe wurden neben Maßnahmen zur verbesserten Transparenz des Bundeshaushaltes unter anderem das vierjährige, verbindliche Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG), die Gliederung des Budgets in übersichtliche Rubriken und Untergliederungen sowie ein flexibleres Rücklagenregime eingeführt. Darüber hinaus kommt es in der nunmehrigen zweiten Etappe der Reform zu grundlegenden Änderungen insbesondere in folgenden Bereichen:

–      Verankerung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung

–      Schaffung der Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte Steuerung von haushaltsführenden Stellen

–      Neue Budgetstruktur mit Globalbudgets und dadurch einer verstärkt sachorientierten Gliederung

–      Neues Veranschlagungs- und Rechnungssystem mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung statt der derzeitigen Kameralistik

Wirkungsorientierte Haushaltsführung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern

Mit der wirkungsorientierten Haushaltsführung werden folgende Ziele verfolgt:

–      Transparente Darstellung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese zu erreichen

–      Erleichterung der Prioritätensetzung auf Ebene der Politik und davon abgeleitet in der Verwaltung

–      Förderung einer stärkeren Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts und der einzelnen haushaltsführenden Stellen

Demzufolge haben sich alle Organe der Haushaltsführung im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung, das heißt bei der mittelfristigen und jährlichen Planung, bei dem Vollzug und der Kontrolle, an den angestrebten Wirkungen zu orientieren. Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist integrierter Bestandteil davon. Diese Zielbestimmung entspricht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw. der geschlechtergerechten Budgetgestaltung.

Ein zentrales Ziel der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist die Verknüpfung der Kosten der Verwaltung mit den von ihr erbrachten Leistungen anstatt der bloßen Orientierung an den budgetierten Mitteln. Entsprechend dient die künftige Steuerung nicht nur der Einhaltung der budgetierten Ressourcen, sondern es werden bereits bei der Planung die mit den finanziellen Mitteln zu erreichenden Ziele berücksichtigt und nach der Umsetzung der Grad der Zielerreichung überprüft. Daher wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Grundsatz der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung einfachgesetzlich umgesetzt, wobei sämtliche Ebenen der Haushaltsführung umfasst sind.

Im Zuge der Einführung der Wirkungsorientierung werden auch andere Grundsätze der Haushaltsführung erweitert. So gehen beispielsweise die Grundsätze gemäß BHG 1986 - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - im neuen Grundsatz der Effizienz sowie in der der Wirkungsorientierung immanenten Adäquanzprüfung auf. Der neue Grundsatz der Transparenz findet ebenfalls auf die gesamte Haushaltsführung Anwendung. Er umfasst daher die übersichtliche Gestaltung der Budgetunterlagen ebenso wie – gemeinsam mit dem Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes – den Übergang von der Kameralistik auf ein umfassendes, auf der Doppik basierendes Veranschlagungs- und Rechnungssystem.

Neue Budgetstruktur und ergebnisorientierte Steuerung des Bundeshaushaltes

Im Zusammenhang mit den Steuerungsinformationen aus der wirkungsorientierten Haushaltsführung soll die gesetzliche Bindungswirkung des Budgets auf höherer Aggregationsebene als den derzeitigen Voranschlagsansätzen ansetzen, sodass den haushaltsleitenden Organen für klar gegliederte Aufgabenbereiche Globalbudgets zur Verfügung stehen, die flexibel zur jeweils bestmöglichen Zielerreichung eingesetzt werden können. Aufbauend auf den positiven Erfahrungen mit der im Finanzjahr 2000 eingeführten Flexibilisierungsklausel sollen die haushaltsleitenden Organe zur Erreichung der Wirkungsziele mit ihren haushaltsführenden Stellen jeweils einen mehrjährigen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan abschließen. Die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen erhalten bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen eine deutlich gesteigerte Flexibilität samt entsprechender Verantwortung, um über die entsprechend gesteigerte Motivation eine bessere und effizientere Dienstleistungserbringung sicherzustellen. Durch die Bildung von Rücklagen auf Ebene der jeweiligen Stellen wird in diesem Zusammenhang ein maßgeblicher Anreiz zu einem möglichst effizienten Umgang mit Budgetmitteln geschaffen. Hierbei obliegt die Überwachung und Steuerung der Haushaltsführung in den einzelnen Bundesministerien den haushaltsleitenden Organen.

Unbeschadet der erhöhten Flexibilität und damit Eigenverantwortung der Organe der Haushaltsführung, insbesondere der Bundesministerinnen und der Bundesminister, bleibt die – mit Art. 51a B-VG, BGBl. Nr. 212/1986, etablierte – Leitkompetenz der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen für die Führung des Bundeshaushaltes gemäß Art. 51b B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008, bestehen. Dies kommt insbesondere in den Bestimmungen der §§ 16ff sowie 51ff zum Ausdruck. Art. 51b B-VG stellt hierbei die Verfassungsgrundlage für die im BHG 2013 vorgesehene Mitwirkung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen an bestimmten Belangen der Haushaltsführung der anderen obersten Organe dar; diese Bestimmung begründet die Verantwortlichkeit der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen für die Führung des Bundeshaushaltes im Ganzen gesehen (vgl. ErlRV 203 BlgNR XXIII. GP iVm AB 875 BlgNR XVI.GP).

Neues Rechnungswesen mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung statt der derzeitigen Kameralistik

Entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes soll mit dem vorliegenden Entwurf die derzeitige zahlungsbasierte Kameralistik von einem neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes (VRB) abgelöst werden. Dieses baut auf der Doppik auf und ermöglicht künftig eine Budgetsteuerung mit zwei Perspektiven: sowohl über den periodengerecht erfassten Ressourcenverbrauch der Ergebnisrechnung als auch über die in der Finanzierungsrechnung abgebildeten Zahlungsströme. Hinzu kommt auch eine Vermögensrechnung im Sinne einer Bilanz des Bundes, die im Rechnungsabschluss dargestellt wird.

Mit dem neuen Veranschlagungs- und Verrechnungssystem des Bundes wird die Transparenz sowohl der Veranschlagung als auch der Abschlussrechnungen maßgeblich verbessert. In Kombination mit den neuen Globalbudgets und Detailbudgets wird darüber hinaus die Budgetflexibilität und Budgetverantwortlichkeit sowohl der Ressorts als auch der haushaltsführenden Stellen gestärkt. Die Kosten- und Leistungsrechnung baut künftig auf dem gleichen Rechenstoff auf, damit die aus der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung (BKLR) gewonnenen Informationen besser für die Planung und die Detailsteuerung der Budgets herangezogen werden können.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Abs. 1 des Entwurfes regelt den allgemeinen Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013). Der Geltungsbereich des geltenden Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, (im Folgenden nicht mit dem Kurztitel BHG, sondern zur besseren Unterscheidung mit BHG 1986 abgekürzt) umfasst ausschließlich Verwaltungsorgane. Bereits mit dem Inkrafttreten der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 1. Jänner 2009, die die Gliederung, Bindungswirkungen und Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes im Bundeshaushaltsgesetz regelt, wurde der Geltungsbereich des BHG 1986 auf den Nationalrat (Legislative) erweitert. Dabei handelt es sich insbesondere um das 2. Hauptstück – die Haushaltsplanung. Zum Regelungsauftrag betreffend die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) und des Bundesfinanzgesetzes (BFG) an den Bundeshaushaltsgesetzgeber siehe Art. 51 Abs. 9 Z 3 bis 5 B-VG.

Im Abs. 2 wird die Regelung des § 1 Abs. 6 BHG 1986 beibehalten. Folgende teilrechtsfähige Einrichtungen sind zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfes des vorliegenden Bundesgesetzes existent:

           1. Schulen: Bundesschulen (§ 128a iVm § 128c SchOG), Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 10a Abs. 1 iVm § 10b des Gesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern), land- und forstwirtschaftliche Schulen (§ 31a Abs. 1 iVm § 31c Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz), Pädagogische Hochschulen (§ 3 Hochschulgesetz 2005);

           2. Anstalten, Ämter, Institute: Geologische Bundesanstalt (§ 18a FOG), Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (§ 18a iVm § 23 Abs. 2 FOG), Österreichisches Archäologisches Institut (§ 24 FOG), Österreichisches Patentamt (§ 58a Abs. 1 Patentgesetz 1970).

Zu § 2:

Abs. 1 nennt die vier neuen Grundsätze für die Haushaltsführung des Bundes, die verfassungsrechtlich in Art. 51 Abs. 8 B-VG verankert wurden und ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetz-Entwurfs gelten werden (BGBl. I Nr. 1/2008):

           1. den Grundsatz der Wirkungsorientierung, der insbesondere auch das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen hat und den derzeitigen Haushaltsgrundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) umfasst,

           2. den Grundsatz der Transparenz,

           3. den Grundsatz der Effizienz, der die derzeitigen Haushaltsrechtsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst,

           4. den Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes, worunter insbesondere zu verstehen sind:

                 – die zuverlässige Darstellung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes für Dritte,

                 – ausreichende Transparenz in Bewertung, Gliederung und Offenlegung,

                 – klare, richtige und vollständige Informationen,

                 – Behandlung der Geschäftsfälle bevorzugt nach wirtschaftlichen Gegebenheiten,

                 – möglichst genauer Ergebnisausweis durch klare Periodenabgrenzung.

Der 2. Satz des Abs. 2 enthält die in Art. 13 Abs. 2 B-VG normierte Zielbestimmung, dass dem Bund im Rahmen seiner Haushaltsführung die Aufgabe zukommt, die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzustreben. Der letzte Satz des Abs. 2 sieht das verfassungsrechtlich verankerte (Art. 13 Abs. 2 letzter Satz) Koordinierungsgebot vor, wonach Bund, Länder und Gemeinden, dh alle Gebietskörperschaften eine aufeinander abgestimmte konjunkturpolitisch orientierte Vorgangsweise sicherzustellen haben. Zu beachten ist, dass neben nationalen Vorschriften, wie dem Österreichischen Stabilitätspakt, auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Maastricht-Kriterien zu berücksichtigen sind.

Zum Begriff der Nachhaltigkeit wird auf die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2008 verwiesen.

Im Abs. 2 wird im Speziellen die Wirkungsorientierung näher definiert. Abs. 2 stellt klar, dass die Wirkungsorientierung in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren ist. Demzufolge haben sich alle Organe der Haushaltsführung im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung, das heißt bei der mittelfristigen und jährlichen Planung, bei der Vollziehung und der Kontrolle, an den angestrebten Wirkungen zu orientieren. Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, das bereits seit 1. Jänner 2009 gem. Art. 13 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008 bei der Haushaltsführung für Bund, Länder und Gemeinden gilt, ist integraler Bestandteil davon. Diese Zielbestimmung entspricht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw. der geschlechtergerechten Budgetgestaltung.

Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weit gehende Annäherung der Strukturen der materiellen Aufgabenerfüllung an die Haushalts- und Personalverwaltung. Eine solche Annäherung geht über rein haushaltsrechtliche Vorschriften und Praktiken hinaus. Das zugrunde liegende Konzept für das neue Haushaltsrecht sieht daher eine Anpassung der Strukturen für eine stärkere Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung, auch in organisatorischer und personeller Hinsicht, vor.

Die Umsetzung der Wirkungsorientierung erfolgt im Rahmen der Haushaltsführung hauptsächlich durch folgende Instrumente und Prozesse:

–      die Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Bundesvoranschlag und in den Teilheften,

–      die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben;

–      das Wirkungscontrolling,

–      Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie

–      die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

Mit der wirkungsorientierten Haushaltsführung werden folgende Ziele verfolgt:

–      Transparente Darstellung gegenüber dem Nationalrat und der Öffentlichkeit, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese Wirkungsziele zu erreichen.

–      Erleichterung von Prioritätensetzung auf Ebene der Politik und davon abgeleitet in der Verwaltung.

–      Förderung einer stärkeren Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts und der einzelnen haushaltsführenden Stellen.

Hinsichtlich der transparenten Darstellung ist das Budget so aufzubereiten, dass es für das Parlament und die interessierte Öffentlichkeit verständlich ist. Das schließt nicht mit ein, dass verwaltungsintern steuerungsrelevante Details in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden müssen. Detaillierte Angaben werden vielmehr in anderen Dokumenten, wie insbesondere im Teilheft (§ 43), darzulegen sein.

Eine transparente Darstellung bedeutet auch, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung einschließlich des Gender Budgeting vom Umfang her zu bewältigen sein müssen. Daher ist es notwendig, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf wesentliche Informationen zu lenken. Deshalb werden die Angaben zur Wirkungsorientierung, sowohl im Bundesvoranschlag als auch in den Teilheften, in ihrem Umfang beschränkt.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Ergebnisse spielen die Teilhefte eine wichtige Rolle. Diese sollen Aufschluss darüber geben, welche Leiterin oder welcher Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Wirkungsziele mit welchen Maßnahmen, Leistungen und veranschlagten Mitteln erbringt. Damit soll den Leiterinnen oder Leitern der haushaltsführenden Stellen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Leistungen nach außen hin darzustellen.

Die detaillierten Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Haushaltsführung werden durch Verordnung von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Diese Verordnung umfasst insbesondere die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c, 41 und 43), in den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen (§ 45), sowie die mit diesen Regelungen einhergehenden Berichtslegungs- und Informationsverpflichtungen. In einer weiteren Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler werden die näheren Bestimmungen zum Wirkungscontrolling (§ 68) erlassen. Ebenso wird die wirkungsorientierte Abschätzung der Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben in einer getrennten Verordnung geregelt.

Dem Rechnungshof kommt in seiner Funktion als unabhängiges Kontrollorgan ebenfalls eine wichtige Rolle im Rahmen der Umsetzung der Wirkungsorientierung zu. Die näheren Bestimmungen dazu finden sich in der Bundesverfassung, im vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes (§ 41), sowie im Rechnungshofgesetz.

Zu § 3:

Zum Begriff der Haushaltsführung wird auf die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2008 verwiesen. Gegenüber § 1 Abs. 3 BHG 1986 wurden die Elemente der Haushaltsführung neu strukturiert, sodass sie nun folgende Bereiche umfassen:

Z 1 umfasst die §§ 12 bis 15 (2. Hauptstück, 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung)

Z 2 umfasst die §§ 12 bis 116 (gesamtes 2., 3. und 4. Hauptstück ausgenommen 6. Abschnitt: Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss)

Z 3 umfasst die §§ 66 bis 68 (3. Hauptstück, 2. Abschnitt: Controlling)

Z 4 umfasst die §§ 87 bis 116 (4. Hauptstück)

Z 5 umfasst die §§ 101 und 102 sowie §§ 117 und 118 (4. Hauptstück, 2. Abschnitt: Verrechnung sowie vom 6. Abschnitt die Bestimmungen zur Rechnungsprüfung).

Zu § 4:

Bis auf den Hinweis auf die Periodenabgrenzung, der gegenüber § 3 BHG 1986 entfallen kann, bleibt die Regelung zum Haushaltszeitraum (§ 3 BHG 1986) unverändert.

Im vorliegenden Entwurf werden die zeitbestimmenden Begriffe vereinheitlicht: Für das Finanzjahr n-1 wird ausschließlich nur mehr „vorangegangenes Finanzjahr“ verwendet. Im normalen Budgetzyklus ist das Jahr, in dem geplant wird, das Finanzjahr n, das „vorangegangene“ Finanzjahr das Finanzjahr n-1, das „folgende Finanzjahr“ das Finanzjahr n+1 und das „nächstfolgende Finanzjahr“ das Finanzjahr n+2.

Zu §§ 5 bis 11:

Im 2. Abschnitt des ersten Hauptstückes wird die Organisation der Haushaltsführung neu geregelt.

§ 4 BHG 1986 wird zum vorliegenden § 5. § 5 BHG 1986 wird auf die §§ 6 und 7 BHG 2013 aufgeteilt. Durch die sukzessive Auflösung der Kassen (Kleinbuchhaltungen) entfallen die §§ 8 und 9 BHG 1986. Der Begriff der anweisenden Organe wird im Entwurf des BHG 2013 nicht mehr verwendet, der Begriff der haushaltsführenden Stellen wird eingeführt. Die Buchhaltung wird durch den Begriff Buchhaltungsagentur des Bundes ersetzt.

Zu §§ 5 bis 8:

Die neue Steuerung haushaltsführender Stellen soll in direktem Konnex zur wirkungsorientierten Veranschlagung stehen, da sie ein wesentliches Instrument darstellt, um die positiven Anreize der neuen Budgetsteuerung in die haushaltsführenden Stellen zu bringen und von diesen zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern sowie zu den Bürgerinnen und Bürgern. Da die operative Umsetzung der angestrebten Wirkungen in einer haushaltsführenden Stelle erfolgt, soll diese im Hinblick darauf bestmöglich eingerichtet werden. Wenn im neuen Haushaltswesen angestrebte Wirkungen, Maßnahmen und budgetäre Mittel im Zusammenhang gesehen werden sollen, so muss dies grundsätzlich auch in den für die Leistungserstellung bzw. operative Umsetzung zuständigen haushaltsführenden Stellen gelten.

Der Übereinstimmung der Verantwortung für Finanzressourcen und Leistungserstellung sowie deren – möglichst weitgehende – Übereinstimmung mit der dienst- und personalrechtlichen Verantwortung kommt in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform wesentliche Bedeutung zu. Diese Integration soll in der Funktion der Leiterin oder des Leiters einer haushaltsführenden Stelle vereint werden. Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sollen sich einer optimalen Anreizstruktur gegenüber sehen. Wichtigstes Element ist dabei die Rücklagenkompetenz. Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen verfügen über die Möglichkeit, auf der Basis von Minderauszahlungen oder bestimmten Mehreinzahlungen eine Rücklage zu bilden (§§ 55 und 56). Es ist eine klare Trennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Leiterinnen oder Leitern haushaltsführender Stellen und der Funktion „Haushaltsleitendes Organ“ vorgesehen. Die inhaltliche und budgetäre Letztverantwortung liegt jedoch beim haushaltsleitenden Organ. Die Zentralstelle eines Bundesministeriums stellt einen Sonderfall dar: Dieser kommt neben den Aufgaben und Verantwortlichkeiten als haushaltsführende Stelle auch die Funktion des haushaltsleitenden Organs zu.

Zu den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 Z 7 und Z 8, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 87 Abs. 6:

Die Anpassungen in den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 Z 7 und Z 8, 10 Abs. 1 BHG 2013 und in den §§ 11 Abs. 2 und 87 Abs. 6 BHG 2013 sowie der Wegfall des § 87 BHG 1986 stehen im Zusammenhang mit der Auflösung der Kassen. Im Rahmen des Reorganisationsprojektes „Haushaltsführung des Bundes mit Haushaltsverrechnung-SAP“ ist die schrittweise Auflösung der derzeitigen Kleinbuchhaltungen (Kassen) und deren Integration in die Buchhaltungsagentur des Bundes bis spätestens 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Damit wird ein bereits entscheidender und nachhaltiger Beitrag zur Verwaltungsreform und zum e-government realisiert.

Die Reorganisationszwänge im Bereich der Kassabuchführung des Bundes sind in technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht gegeben. Aus technischer Sicht besteht vor allem die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Betriebssystem-Plattform, der optischen Archivierung und eines Workflow-Einsatzes. Die Dringlichkeit der Software-Ablöse wird auch durch das Ende des Lebens-Zyklus untermauert.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Reorganisationsdruck durch die Abkehr von Insellösungen hin zu einer integrierten Unterstützung und Steuerung von Verfahrensabläufen gefordert. Neben tagfertigen Budgetvollzugsinformationen ist auch die Forderung nach einer einheitlichen und konsolidierbaren Kostenrechnung des Bundes nur durch eine homogenisierte Datenerhebung aus allen operativen Organisationen realisierbar. Dies soll den Paradigmenwechsel von der Task-Automation zur Process-Automation vervollständigen sowie Daten und Funktionen überall dort bereitstellen, wo Bedarf besteht.

Im Finanzjahr 2000 wurde mit dem Rollout der Softwarebibliothek von SAP R/3 begonnen, die als das strategische und zentrale Produkt der Bundesverwaltung in den Bereichen der IT-Funktionalitätsbereitstellung eingesetzt werden sollte. Dies galt nicht nur im Haushalts- und Rechnungswesen im engeren Sinn, sondern für alle betriebs- und personalwirtschaftlich relevanten Anwendungen (zB PM-SAP) und schließt die sukzessive Ablöse aller anderen relevanten (Insel-) Lösungen ein. Darüber hinausgehende, redundante und in der Regel teure Eigenentwicklungen sollten soweit wie möglich beschränkt bleiben.

Diese IT-Reform wurde im Ministerrat am 6. November 2001 beschlossen. Die Zielsetzung liegt darin, für die Verrechnung ein einheitliches IT-unterstütztes System einschließlich eines work-flow anzubieten, mit dem wesentliche Merkmale des Gebarungsvollzuges (zB Budgetverteilung, Budgetverbrauch, Liquiditätsmanagement, Kostenrechnung, Controlling) sowohl für die haushaltsführenden Stellen als auch die haushaltsleitenden Organe transparent gemacht werden. Die nutzbar gemachte Standard-Technologie gewährleistet auch die IT-unterstützte Anpassung und Erweiterung aller künftigen betriebswirtschaftlichen Anforderungen im Sinne einer Haushaltsrechtsreform an e-Government oder allgemein an eine moderne Verwaltung. Dies sind insbesondere die geplanten und zu erwartenden Erweiterungen zB in der Anlagenbuchführung, in den workflowgesteuerten Prozessen, in der Kosten- und Leistungsrechnung, im e-billing oder im Zusammenhang mit der Materialwirtschaft und einem Webshop.

Die Bestimmung des § 87 BHG 1986 (Kassenabrechnungen) kann entfallen, da mit der Auflösung der Kassen, die spätestens mit 31.12.2012 abgeschlossen sein muss, auch keine Kassenabrechnungen mehr erforderlich sind.

Zu § 5:

Im § 5 wird § 4 BHG 1986, der die Aufgaben und Definition der Organe der Haushaltsführung regelt, inhaltsgleich übernommen und redaktionell angepasst.

Abs. 1 entspricht § 4 Abs. 1 BHG 1986. Der Begriff der anweisenden Organe wird nicht mehr verwendet, anstatt dessen wird der Begriff der haushaltsführenden Stellen eingeführt. Auf Grund der Auflösung der Kassen entfällt im zweiten Satz der Begriff Kassen. Der Begriff der Buchhaltung wird durch die Buchhaltungsagentur des Bundes ersetzt.

§ 4 Abs. 2 BHG 1986 entfällt ersatzlos.

Der im vorliegenden BHG neu geschaffene Abs. 2 regelt, dass die Erstellung der Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation (Einrichtung von haushaltsführenden Stellen sowie Dienstbehörden und Personalstellen) insbesondere nach dem Grundsatz der Wirkungsorientierung (Art. 51 Abs. 8 B-VG iVm § 2 BHG 2013) zu erstellen sind. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Erteilung von Vorgaben für die (allgemeinen) Organisationsstrukturen von Bundesbehörden durch diese Bestimmung ausdrücklich nicht beabsichtigt wird. Außerdem wird im Abs. 2 normiert, dass übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet werden können, wodurch hierarchisch gestufte Strukturen haushaltsführender Stellen geschaffen werden.

Abs. 3 entspricht § 4 Abs. 6 BHG 1986. Die Verweise wurden an die neue Nummerierung des vorliegenden Entwurfes angepasst.

Abs. 4 entspricht § 4 Abs. 6a BHG 1986. Der Abs. wurde durch die Verwendung von Aufzählungszeichen neu strukturiert. Die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) wird durch eine Client-Server Installation mit dem Verfahren HV-SAP abgelöst.

Abs. 5 regelt inhaltsgleich § 4 Abs. 7 BHG 1986.

Zu § 6:

Im § 6 werden die haushaltsleitenden Organe aufgezählt und deren Aufgaben geregelt.

Im Abs. 1 werden die haushaltsleitenden Organe des § 5 Abs. 1 BHG 1986 inhaltsgleich übernommen.

Im Abs. 2 werden, wie auch im § 5 Abs. 3 BHG 1986, die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe geregelt und gegenüber der geltenden Fassung erweitert:

Z 1 wurde an die wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, angepasst. Gemäß § 5 Abs. 3 BHG 1986 ist es Aufgabe der haushaltsleitenden Organe, die finanziellen Auswirkungen in Aussicht genommener rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben für den Zeitraum des laufenden und der folgenden drei Finanzjahre zu ermitteln. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht eine Kalkulationspflicht der finanziellen Auswirkungen für die nächsten vier Finanzjahre hinsichtlich des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes. Diese Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf den Bundeshaushalt wird gemäß dem Grundsatz der Wirkungsorientierung um eine wirkungsorientierte Abschätzung erweitert. Der Planungszeitraum wird um ein Finanzjahr verlängert. Die Begriffe Ausgaben und Einnahmen werden durch den allgemeinen Begriff Mittelverwendungen und -aufbringungen ersetzt.

Zu Z 2: In Z 2 wird normiert, dass zu den Aufgaben des haushaltsleitenden Organs die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts zählen. Die Erstellung des Budgetberichts findet sich in Z 3 wieder.

Zu Z 3: Die Aufgaben werden um die Erstellung des Budgetberichtes, der zusätzlichen Übersichten, der Teilhefte und des Förderberichtes erweitert. Bei der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes und der Teilhefte ist die Aufgabe mitumfasst, die Angaben zur Wirkungsorientierung zu erstellen. Dabei haben die haushaltsleitenden Organe auf eine koordinierte Vorgehensweise innerhalb ihrer Organisationseinheiten (einschließlich der Fachbereiche) zu achten.

Zu Z 4: Das haushaltsleitende Organ hat die ressortinterne Verteilung der Zuständigkeiten im Rahmen der Haushaltsführung vorzunehmen; dies umfasst die Zuweisung der Funktionen des haushaltsleitenden Organes (§ 43 Abs. 1 lit. b), der haushaltsführenden Stellen und der sonstigen Haushaltsagenden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes zugehörende Organisationseinheiten.

Die in der Praxis vorherrschende Heterogenität der Aufgabenwahrnehmung durch Zentralstellen und deren entsprechende Organisationsstrukturen lässt es geboten erscheinen, die Organisationsvorschriften des BHG 2013 flexibel handhaben zu können. Als oberste Maxime muss gelten, dass für die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen primär die Grundsätze der Haushaltsführung maßgeblich sind. Es ist daher zulässig, dass die Struktur der Haushaltsorganisation in einem Bundesministerium, insbesondere die Über- und Unterordnungen von einzelnen Organisationseinheiten, für Zwecke der Haushaltsführung von der bestehenden Organisationsstruktur abweicht, wenn damit diesen Grundsätzen besser entsprochen wird.

In diesem Sinne könnte es beispielsweise zweckmäßig sein, dass die Funktion des haushaltsleitenden Organes (§ 6) von einer Sektion für ein bestimmtes Globalbudget wahrgenommen wird (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b), wobei diesem Globalbudget ein Detailbudget zugeordnet wird, welches durch eine Organisationseinheit außerhalb dieser Sektion als haushaltsführende Stelle bewirtschaftet wird. Es ist somit zulässig, dass eine für ein Detailbudget verantwortliche haushaltsführende Stelle (etwa Abteilung) nicht der für das Globalbudget zuständigen übergeordneten Organisationseinheit (etwa Sektion) angehört.

In diesem Zusammenhang ist es weiters nicht erforderlich, dass jede Organisationseinheit, welche an der Haushaltsführung eines Bundesministeriums mitwirkt, als haushaltsführende Stelle eingerichtet wird. Vielmehr können beispielsweise auch Abteilungen einzelne Haushaltsführungsagenden übernehmen, welche dem Wirkungsbereich einer haushaltsführenden Stelle und dem entsprechenden Detailbudget zugeordnet sind. Diese Abteilungen sind somit nur für Zwecke der Haushaltsführung Teil einer haushaltsführenden Stelle, wobei die Über- und Unterordnungsverhältnisse nur in Bezug auf je spezifische Aufgaben der Haushaltsführung (etwa betreffend den Personalaufwand) durch die Geschäftseinteilung (§ 7 BMG) festgelegt werden. In diesen Fällen werden die Ergebnis- und die Ressourcenverantwortung meist nur auf Ebene der Ressortleitung zusammengeführt werden können. Auch diese zentralstelleninternen Organisationsmaßnahmen müssen gemäß dem Grundsatz § 7 Abs. 5a BMG getroffen werden.

Haushaltsführende Stellen (einschließlich nachgeordneter haushaltsführender Stellen) sind vom haushaltsleitenden Organ gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 BHG 2013 iVm § 3a BMG, in der geltenden Fassung, und unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 3 BHG 2013 einzurichten. Diese verbindliche Festlegung der haushaltsführenden Stellen erfolgt im Zuge der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes jedenfalls in Abstimmung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen (§ 6 Abs. 4); soweit es sich um haushaltsführende Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 handelt, erfolgt die Festlegung im Wege einer Verordnung. Im Fall von Änderungen der Budgetstruktur durch den Nationalrat bei Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz muss die Organisationsstruktur erforderlichenfalls in Abstimmung zwischen Fachressort und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden. Die Organisationsstruktur ist in den Budgetdokumenten ersichtlich zu machen, dies betrifft die Verteilung der Funktionen des haushaltsleitende Organes (§ 43 Abs. 1 lit. b) und die Festlegung von haushaltsführenden Stellen (§ 43 Abs. 1 lit. c).

Für die technische Abbildung der Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 2 im Haushaltsverrechnungssystem ist zwingend die Zuordnung der Ein- und Auszahlungen sowie der Erträge und Aufwendungen zum jeweiligen Detailbudget ausschließlich einer haushaltführenden Stelle erforderlich. Ist diese Eindeutigkeit der Zuordnung nicht gegeben, kann zB die Buchhaltungsagentur des Bundes Kontoauszüge (insbesondere von einlangenden Einzahlungen), nicht der richtigen haushaltsführenden Stelle zuordnen. Die Regelung stellt klar, dass es den haushaltsleitenden Organen obliegt, bei Einrichtung einer haushaltführenden Stelle auch die notwendigen entsprechenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen vorzusehen, sodass die eindeutige verrechnungstechnische Zuordnung von Ein- und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen im Bereich der Verrechnung zu den veranschlagten Beträgen (§ 28 Abs. 3) gewährleistet ist.

In Z 5 wird die Aufgabe der haushaltsleitenden Organe geregelt, die Budgetstruktur vorzugeben, dh die Untergliederung(en) in Global- und Detailbudgets, gegebenenfalls in Detailbudgets zweiter Ebene aufzuteilen. Diese verbindliche Festlegung erfolgt im Zuge der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Sie kann durch den Nationalrat bei Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz geändert werden. Die Budgetstruktur ist in den Budgetdokumenten ersichtlich zu machen. In den Budgetdokumenten werden Untergliederungen, Global- und Detailbudgets erster Ebene ausgewiesen, nicht jedoch Detailbudgets zweiter Ebene. Die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen (§ 24 Abs. 6) ist eine Aufgabe, die das haushaltsleitende Organ ohne die Mitwirkung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen vornimmt.

Zu Z 6: Die neue Z 6 erweitert die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe um die Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Stellen.

Zu Z 7: Für jede haushaltsführende Stelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (§ 45) zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das von der übergeordneten haushaltsführenden Stelle bzw. dem haushaltsleitenden Organ festzulegen ist. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im 5. Abschnitt des zweiten Hauptstücks geregelt. Den haushaltsleitenden Organen obliegt jedoch nicht die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne für die nachgeordneten haushaltsführenden Stellen. Diese Kompetenz obliegt gemäß § 7 Abs. 2 der übergeordneten haushaltsführenden Stelle.

Zu Z 8: Zur Steuerung von Voranschlagswerten zählen insbesondere die Dotierung der Detailbudgets im Rahmen der Erstellung des Voranschlagsentwurfes des haushaltsleitenden Organs und Mittelumschichtungen gemäß § 53. Damit werden im Ergebnis auch wesentliche Rahmenbedingungen für die Rücklagengebarungen der haushaltsführenden Stellen gemäß §§ 55 und 56 BHG 2013 festgelegt; dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen. Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Handhabung dieser Steuerungsinstrumente - im Sinne des Art. 51 Abs. 9 Z 11 B-VG („Anreizmechanismen“) - darauf abzuzielen, dass die Mittelbewirtschaftung durch die haushaltsführenden Stellen dem Grundsatz der Effizienz entspricht.

Zu Z 9: Details sind im § 51 geregelt.

Zu Z 10: Entspricht der Z 6 des § 5 Abs. 3 BHG 1986. Als Aufgabe wird die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederung/en des haushaltsleitenden Organs ergänzt.

Zu Z 11: Z 11 entspricht § 5 Abs. 3 Z 7 BHG 1986 in dem die Aufgabe des haushaltsleitenden Organ geregelt ist, am Budget- und Personalcontrolling (§ 15a BHG 1986, § 66 BHG 2013) mitzuwirken. § 6 Abs. 2 Z 11 BHG 2013 soll regeln, dass das haushaltsleitende Organ am Controlling mitzuwirken hat, was neben dem Budget- und Personalcontrolling (§ 66 BHG 2013), das Finanz- und Beteiligungscontrolling (§ 67 BHG 2013) und das Wirkungscontrolling (§ 68 BHG 2013) umfasst.

Zu Z 12: Eine weitere Aufgabe des haushaltsleitenden Organs ist die interne Evaluierung der Durchführung eines Vorhabens (§ 18 Abs. 1).

Zu Z 13: Eine bedeutende Möglichkeit zur Steuerung des haushaltsleitenden Organs der Bewirtschaftung der Detailbudgets durch die haushaltsführenden Stellen stellt die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4) dar.

Mit dem letzten Satz des Abs. 2 werden die haushaltsleitenden Organe verpflichtet, in ihrem Wirkungsbereich für die Ausrichtung der Haushaltsführung nach den Budgetgrundsätzen gemäß § 2 (vgl hiezu Art. 51 Abs. 8 B-VG) zu sorgen. Die Adressaten dieser Steuerungsleistungen der haushaltsleitenden Organe sind die haushaltsführenden Stellen und die für die Globalbudgets verantwortlichen Leiterinnen oder Leiter der Organisationseinheiten sowie die übrigen an der Haushaltsführung des Bundesministeriums beteiligten Organisationseinheiten (vgl. die Erläuterungen oben zu Z 4). Die den haushaltsleitenden Organen obliegende Aufgabe entspricht somit in Bezug auf die ihnen zugeordneten Budgetbereiche und haushaltsführenden Stellen der Aufgabe der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gem Art. 51b iVm Art. 51 Abs. 8 B-VG.

Abs. 3 enthält die Bestimmung des § 5 Abs. 5 BHG 1986, die regelt, dass das haushaltsleitende Organ für die im Abs. 2 genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen hat.

Abs. 4 verweist hinsichtlich der Einrichtung von Dienstbehörden auf § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. 29/1984, und hinsichtlich der Personalstellen auf § 2e Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die derzeit bestehenden Organisationsstrukturen im Haushalts- und Personalbereich knüpfen an die durch das formelle Recht (B-VG, BMG, Organisationsgesetze und -verordnungen, Geschäftseinteilungen der Ressortleitungen etc) etablierte Organisationsstruktur der Verwaltung an.

Diese Organisationsstruktur ist in den einzelnen Verwaltungsbereichen nach deren spezifischen, am Gegenstand der Vollziehungstätigkeit orientierten, Erfordernissen ausgestaltet (Gerichtsbarkeit, Finanz-, Schul-, Sozial- und Sicherheitsverwaltung etc); darüber hinaus bestehen auf Grund der zahlreichen Ausgliederungen je Ressort spezifische rechtliche Verbindungen zwischen dem Bund(eshaushalt) und den ausgegliederten Rechtsträgern.

Diese Organisationsstruktur ist grundsätzlich Ausgangspunkt der Regelungen für die Haushalts- und Personalverwaltung; diese etablieren aber für ihre Zwecke je eigene Strukturen.

Im Haushaltswesen weist das derzeit geltende Haushaltsrecht (BHG 1986 idF BGBl I Nr. 20/2008) den einzelnen Organisationseinheiten Personalkapazitäten im Wege des Personalplanes zu. Dieser ist Bestandteil des BFG und ist im Verhältnis zum Bundesvoranschlag kohärent, aber nicht identisch, strukturiert.

In der Personalverwaltung werden abstrakte Kompetenzen zur Aufnahme, Gestaltung und Beendigung von konkreten Arbeitsverhältnissen bestimmten Organen (Vorgesetzte, Dienst- und Disziplinar(ober)behörden, Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen etc.) zugeordnet.

Bei der Ausübung dieser Kompetenzen sind dienstrechtliche Bestimmungen sowie die Bestimmungen zum Personalplan anzuwenden.

Im Ergebnis bestehen drei nicht notwendiger Weise deckungsgleiche – meist sogar deutlich unterschiedliche – Organisationsstrukturen für die materielle, die Haushalts- und die Personalverwaltung.

Im Rahmen der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, insbesondere der wirkungsorientierten Veranschlagung, soll eine möglichst weitgehende Annäherung dieser Strukturen angestrebt werden.

In diesem Sinne regelt Abs. 4, dass das haushaltsleitende Organ, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Verfahren zur Einrichtung von haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG sowie von Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und von Personalstellen gemäß § 2e Vertragsbedienstetengesetz 1948, aufeinander abzustimmen haben. Das Koordinationsgebot des Abs. 4 bezweckt eine Zusammenarbeit der genannten obersten Organe, um die in Art. 51 Abs. 8 B-VG normierten Grundsätze der Wirkungsorientierung entsprechend den §§ 3a und 7 Abs. 5a des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idF BGBl. I Nr. 3/2009, bei der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen, von Dienstbehörden und von Personalstellen umzusetzen. Es besteht keine Verpflichtung, jede haushaltsführende Stelle zur Dienstbehörde oder Personalstelle zu erklären bzw. können in einem Detailbudget mehrere Dienstbehörden und Personalstellen eingerichtet werden, die nicht zwingend mit einer haushaltsführenden Stelle übereinstimmen müssen.

Abs. 5 sieht iVm § 5 BMG - wie bereits gemäß § 1 Abs. 4 BHG 1986 - die Anrufung der Bundesregierung als einzige Kollisionsregel für den Fall vor, dass ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerinnen oder Bundesministern nicht zu Stande kommt.

Zu § 7:

Im § 7 sind die haushaltsführenden Stellen, die die anweisenden Organe ersetzen, aufgezählt und deren Aufgaben geregelt.

Im Abs. 1 sind die haushaltsführenden Stellen taxativ aufgezählt. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 5 Abs. 2 BHG 1986. Die Änderungen in Z 1 und 2 ergeben sich aufgrund folgender Überlegungen:

Die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen erfolgt durch das haushaltsleitende Organ. Grundvoraussetzung für die Einrichtung einer haushaltsführenden Stelle ist, dass durch sie wesentliche Beiträge zur Steuerung von Leistungserstellung und Ressourceneinsatz (Finanz- und Personalressourcen) mit Bezug auf ein bestimmtes Detailbudget erbracht werden.

Zu Z 1: Die haushaltsleitenden Organe, insbesondere die Bundesministerinnen oder Bundesminister, sind derzeit ex lege anordnende Organe, die nach den Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetz-Entwurfes künftig (ebenso) dieselbe Funktion haben, jedoch Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen genannt werden. Im Sinne des Grundsatzes der Wirkungsorientierung soll es darüber hinaus möglich sein, auch einzelnen Organisationseinheiten der Bundesministerien (zB Sektionen, Abteilungen) die Funktion einer haushaltsführenden Stelle zu übertragen. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von Detailbudgets, deren Bewirtschaftung einer Zentralstelle obliegt, zweckmäßig sein. Die Einrichtung solcher haushaltsführender Stellen in den Zentralstellen erfolgt im Wege der Geschäftseinteilung gemäß § 7 Abs. 5a des BMG durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister; diese organisatorischen Maßnahmen unterliegen ebenfalls dem Koordinierungsgebot gemäß § 6 Abs. 4 BHG 2013.

Die Verteilung von Aufgaben der Haushaltsführung innerhalb einer Organisationseinheit, welche gem. Z 2 als haushaltsführende Stelle eingerichtet ist, wird in Z 5 behandelt.

Zu Z 2: Die den Zentralstellen nachgeordneten Organe des Bundes können – wie bereits nach  5 Abs. 2 Z 4 BHG 1986 – durch Verordnung des haushaltsleitenden Organs im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als haushaltsführende Stellen eingerichtet werden. Die sich hiernach ergebende Organisationsstruktur hat mit der Budgetstruktur so übereinzustimmen, dass ein Detailbudget immer nur der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zugeordnet ist. Als haushaltsführende Stellen dürfen nur jene Organisationseinheiten eingerichtet werden, welche im Hinblick auf ihre Organisation und ihre personelle Besetzung dafür geeignet sind (vgl. hiezu § 2 Abs. 3 DVG 1984).

Die in Z 1 und 2 genannten Möglichkeiten zur Einrichtung haushaltsführender Stellen unterliegen dem Koordinierungsgebot des § 6 Abs. 4 BHG 2013.

Die sich hiernach ergebende Organisationsstruktur des Ressorts ist im jeweiligen Teilheft auszuweisen.

Die Organisationsstrukturen haben mit den Grundsätzen der Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung im Einklang zu stehen.

Die als haushaltsleitende Organe fungierenden Bundesministerinnen oder Bundesminister werden im Rahmen der Bundesministerien (Zentralstellen) auch die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters einer haushaltsführenden Stelle wahrnehmen. Die getrennte Wahrnehmung der beiden Funktionen (haushaltsleitendes Organ und Leiterin oder Leiter einer haushaltsführenden Stelle) in den Bundesministerien wird durch entsprechende Aufteilung der Zuständigkeiten im Rahmen der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums sicherzustellen sein. Die Verantwortlichkeit liegt in beiden Fällen letztlich bei der jeweiligen Bundesministerin als Ressortleiterin beziehungsweise dem jeweiligen Bundesminister als Ressortleiter. Die Leiterin oder der Leiter trägt die Verantwortung für die haushaltsführende Stelle und wird für sie im Außenverhältnis tätig. Sie oder er legt die interne Organisation der haushaltsführenden Stelle fest und hat die Dienst- und Fachaufsicht im Hinblick auf die Haushaltsführung – und in möglichst hohem Maße auch für die Personalwirtschaft – inne.

Zu Z 7: Die Textierung wird an den Gesetzestext des § 1 Bundespensionsamt-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, angepasst.

Im Abs. 2 werden die Aufgaben der Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen normiert, die im Wesentlichen den im § 5 Abs. 4 BHG 1986 normierten Aufgaben entsprechen, aber um einige Aufgaben erweitert wurden.

Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 BHG 2013 sind jene Organisationseinheiten, die über (zumindest) ein Detailbudget verfügen, wobei neben den Aufgaben nach § 7 Abs. 2 auch

–      die Erstellung eigener Abschlussrechnungen nach § 101 Abs. 1 BHG 2013

–      die Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf einem eigenen Banksubkonto und

–      die Führung einer eigenen Kosten- und Leistungsrechnung auf eigenen Kostenstellen

für das/die jeweilige/n Detailbugets wahrzunehmen sind.

Zu Z 1: Eine wesentliche Aufgabe der Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen ist, bei näher in Z 1 bestimmten Aufgaben des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken. Nicht mitzuwirken haben Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen, die nicht zugleich das haushaltsleitende Organ sind, bei der Erstellung der Struktur der haushaltsführenden Stellen und der Budgetstruktur, bei der Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Stellen und bei der Festlegung des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans (Z 4 - 7).

Zu Z 2 bis 4: Der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus muss über alle Steuerungsebenen abgestimmt werden. So müssen die Informationen vom Bundesfinanzrahmengesetz top down zu den Leiterinnen oder Leitern der haushaltsführenden Stellen und bottom up von diesen in das Bundesfinanzrahmengesetz münden.

Zu Z 2: Die Erstellung des Entwurfs des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans obliegt der haushaltsführenden Stelle, dessen Festlegung dem haushaltsleitenden Organ.

Für jede haushaltsführende Stelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das zwischen der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle und der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten haushaltsführenden Stelle oder dem haushaltsleitenden Organ verhandelt und von der jeweils übergeordneten Stelle festgelegt wird. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im § 45 geregelt.

Zu Z 3: Den haushaltsleitenden Organen obliegt nicht die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne für die nachgeordneten haushaltsführenden Stellen. Diese Kompetenz obliegt der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten haushaltsführenden Stelle.

Die Leiterin oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle übernimmt in ihrem oder seinem jeweiligen Bereich, dh. ungeachtet dessen, ob sie oder er – im Falle der Zentralstellen – gleichzeitig die Funktion des haushaltsleitenden Organs innehat oder nicht, bei der Einrichtung von nachgeordneten haushaltsführenden Stellen die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne. Diese gestuften Strukturen der haushaltsführenden Stellen, dh übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen, sind vorzusehen, soweit den Grundsätzen der Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, besser entsprochen wird.

Zu Z 4: Z 4 ist abgestimmt auf § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG 1986. Dem Aufgabenbereich der Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen werden die Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen, die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung und Genehmigung, die Vorlage von Abschlussrechnungen an das haushaltsleitende Organ und an den Rechnungshof und die interne Evaluierung der Durchführung eines Vorhabens hinzugefügt. Nach geltender Rechtslage haben anweisende Organe gemäß § 47 BHG 1986 die Durchführung eines Vorhabens zu prüfen. Der Entwurf dieses Bundesgesetzes sieht vor, dass darüberhinaus noch die interne Evaluierung zu den Aufgaben der Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen hinzu kommen.

Grundsätzlich hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nur ein Detailbudget zu bewirtschaften. Wenn damit dem Grundsatz der Wirkungsorientierung besser entsprochen wird, kann die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle in Ausnahmefällen auch mehrere Detailbudgets bewirtschaften.

Zu Z 5: Eine weitere Aufgabe einer Leiterin oder eines Leiters einer haushaltsführenden Stelle besteht in der Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich der ihr oder ihm zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an geeignete Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ; diese Organisationsmaßnahme entspricht im Wesentlichen dem § 5 Abs. 2 Z 5 BHG 1986. Bei den Organisationseinheiten gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 handelt es sich zB um Schulen, Gerichte mit einer kleinen Anzahl von Richterplanstellen, Vertretungsbehörden (zB Konsulate, Botschaften) oder Polizeiinspektionen.

Zu § 8:

§ 8 normiert im Abs. 1 die Einrichtung von übergeordneten (Bewirtschaftung zumindest eines Detailbudgets erster Ebene) und nachgeordneten haushaltsführenden Dienstellen (Bewirtschaftung zumindest eines Detailbudgets zweiter Ebene) und im Abs. 2 die hierarchische Gliederung zwischen Leiterinnen und Leitern übergeordneter und nachgeordneter haushaltsführender Stellen sowie zwischen dem haushaltlseitenden Organ und Leiterinnen oder Leitern haushaltsführender Stellen. Über- und nachgeordnete haushaltsführende Stellen sind ebenso gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 per Verordnung einzurichten.

Eine übergeordnete haushaltsführende Stelle nimmt in der Regel koordinierende Aufgaben wahr. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der RZL-Pläne mit den nachgeordneten haushaltsführenden Stellen (§ 7 Abs. 2 Z 3), die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 7 Abs. 2 Z 4 lit d) sowie die interne Evaluierung eines Vorhabens ( (§ 7 Abs. 2 Z 4 lit h). Die konkrete Festlegung der Aufgaben der über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen ist durch das haushaltsleitende Organ ressortintern festzulegen.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

§ 9 Abs. 1 normiert entsprechend dem Trennungsgrundsatz gemäß § 5 Abs. 3 die Beziehungen zwischen den haushaltsführenden Stellen und der Buchhaltungsagentur des Bundes.

Die gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiche, in denen die Buchhaltungsagentur des Bundes für die haushaltsführende Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 6 tätig wird, sind im Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, festgelegt. § 5 Abs. 1 BPAÜG normiert, dass sich der Obmann der Versicherungsanstalt (und im Falle der Übertragung der leitende Angestellte) in der Funktion als „anweisendes Organ“ (künftig: als Leiterin oder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 BHG 2013) der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen hat.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat zu überprüfen, ob die Verrechnung (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) ordnungsgemäß erfolgt ist und die Verrechnungsaufschreibungen oder -unterlagen ordnungsgemäß vorliegen. Ebenso ist nach § 105 Abs. 4 Z 10 der Bundeshaushaltsverordnung 2009 (BHV 2009) von der Buchhaltungsagentur des Bundes im Rahmen der Nachprüfung zu überprüfen, ob die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Innenprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Buchhaltungsagentur des Bundes ist überdies unter Pkt. 5 festgelegt, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes einmal monatlich eine Abstimmung der Sachkonten für den Vormonat durchzuführen hat.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 wurde der Begriff „Jahresabschlussrechnungen“ durch den Begriff „Abschlussrechnungen“ ersetzt, um eine mit § 101 einheitliche Formulierung zu verwenden.

In der Z 8 wurde aus Gründen der Vollständigkeit und der besseren Verständlichkeit ergänzt, dass die Weitergabe der Verrechnungsdaten in das Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stelle erfolgt.

Die neu eingefügte Z 9 des § 9 Abs. 3 BHG 2013 erweitert die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes insofern, als der Buchhaltungsagentur des Bundes auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung aller im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems obliegt. Für diese Überwachung der Aufgaben hat sie ein vom Bundesministerium für Finanzen bereitgestelltes internes Kontrollsystem zu nutzen.

Diese Bestimmung stellt im Interesse des Bundeshaushaltes, wie auch im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 BHAG-G, sicher, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes eine dokumentierte und standardisierte Kontrolle - im Sinne der Überwachung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes - durchzuführen hat. Es obliegt der Buchhaltungsagentur des Bundes nachzuweisen, wann sie welche Inhalte in welcher Art und Weise mit welchen Ergebnissen geprüft hat.

Die neue Bestimmung ergänzt damit sonstige Prüfungsbestimmungen in der BHV 2009 und in der Rahmenvereinbarung mit der Buchhaltungsagentur des Bundes sowie den bereits bestehenden § 8 Abs. 3 BHAG-G, der ein internes Kontrollsystem im Zusammenhang mit der eigenen Gebarung der Buchhaltungsagentur des Bundes vorsieht. Mit der Einfügung der neuen Z 9 im § 9 Abs. 3 BHG folgt die Gesetzgeberin oder der Gesetzgeber aktuellen Trends und Entwicklungen in Bezug auf interne Kontrollsysteme im internationalen Bereich.

In der BHV 2009 ist bereits jetzt im Rahmen der Nachprüfung (§ 105 Abs. 4 Z 6 bis 9) die Verpflichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes vorgesehen, zu überprüfen, ob die Verrechnung (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) ordnungsgemäß erfolgt ist und die Verrechnungsaufschreibungen oder - unterlagen ordnungsgemäß vorliegen. Ebenso ist nach § 105 Abs. 4 Z 10 BHV 2009 von der Buchhaltungsagentur des Bundes im Rahmen der Nachprüfung zu überprüfen, ob die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Innenprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Buchhaltungsagentur des Bundes ist überdies unter Pkt. 5 vorgesehen, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes einmal monatlich eine Abstimmung der Sachkonten für den Vormonat durchzuführen hat.

Um dem Gedanken der Haushaltsrechtsreform Rechnung zu tragen, entfällt im Abs. 4 der Ausdruck „zweckmäßig und wirtschaftlich“. Die Bestimmung orientiert sich im Hinblick auf die Frage der Übertragung von weiteren Aufgaben an die Buchhaltungsagentur des Bundes hinkünftig an den Zielen der Haushaltsführung nach § 2 Abs. 1. Der Begriff der „Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ findet aber insofern Anwendung, als er weiterhin von den Zielen der Haushaltsführung nach § 2 Abs. 1 umfasst wird.

Die Bestimmungen wurden an die neuen Begrifflichkeiten im Sinne der Haushaltsrechtsreform („haushaltsführende Stelle“) angepasst.

Zu § 10:

Die Bestimmung für die Zahlstellen entsprechen denen des BHG 1986. Es wurde lediglich der Begriff der „anweisenden Organe“ durch den Begriff der „haushaltsführenden Stellen“ ersetzt.

Zu § 11:

Die Bestimmungen in Bezug auf die Wirtschaftsstellen wurden an die neuen Begrifflichkeiten im Sinne der Haushaltsrechtsreform angepasst. Die marginalen sprachlichen Änderungen beziehen sich vor allem auf die verwendeten Begriffe der „haushaltsführende Stelle“, der „integrierten Anlagenbuchführung“ sowie der „Inventur“.

Zu § 12:

Ähnlich den §§ 12 und 12a BHG 1986 regelt § 12 die verbindliche Vorausplanung der Auszahlungsobergrenzen über vier Finanzjahre im Wege des Bundesfinanzrahmengesetzes.

Im Abs. 1 wird entsprechend der Vorgabe in Art. 51 B-VG die Einteilung der Auszahlungsbereiche in nach sachlichen Kriterien geordnete Rubriken vorgenommen. Rubriken stellen in hochaggregierter, ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche Auszahlungskategorien dar. Nicht explizit angeführte Bereiche werden der sachlich am besten entsprechenden Rubrik zugeordnet.

Im Abs. 2 wird die Unterteilung der Rubriken in eine Untergliederung oder mehrere Untergliederungen festgelegt, wobei der derzeitigen Praxis entsprechend die Mittelaufwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates in einer gemeinsamen Untergliederung zusammengefasst werden.

Abs. 3 legt fest, dass das Bundesfinanzrahmengesetz die verbindliche Planung der Mittelverwendungen und der Grundzüge des Personalplanes für die vier folgenden Finanzjahre umfasst. Der Personalplan hat dabei jedenfalls eine Obergrenze der zulässigen Vollbeschäftigungsäquivalente je Finanzjahr zu erhalten. Die Zuordnung der Mittelverwendungen zu den jeweiligen Untergliederungen und Rubriken haben im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 zu erfolgen.

Zu den Abs. 4 und 5:

Die Auszahlungsobergrenze von Rubriken und Untergliederungen setzen sich gemäß Abs. 4 aus betragsmäßig fix begrenzten Beträgen, variablen Auszahlungsbereichen (Abs. 5) und den in Form von Rücklagen vorhandenen Beträgen (§§ 55 und 56) zusammen. Entgegen der Rechtslage gemäß BHG 1986 wird dieser Grundsatz nunmehr in einem gemeinsamen Abs. sowohl für Rubriken als auch für Untergliederungen zusammengefasst. Inhaltlich orientieren sich die Bestimmungen an § 12a BHG 1986, der im Zuge der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform eingefügt wurde.

Entsprechend stellen weiterhin betragsmäßig fix festgelegte Auszahlungsobergrenzen den Regelfall dar, während das Instrument der variablen Auszahlungen im Abs. 5 eine Ausnahme für bestimmte Sonderfälle ist. Grundsätzlich soll über die Möglichkeit der Festlegung einzelner variabler Bereiche zur Erreichung des Zieles des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes beigetragen werden. Hierdurch kann bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes als auch – im Zusammenhalt mit den Überschreitungsregelungen (§ 41 Abs. 6 Z 4 BHG 1986 ,§ 54 Abs. 2 BHG 2013) – bei Vollzug des Bundesfinanzgesetzes auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Sinne der Zielsetzung des Art. 13 Abs. 2 B-VG durch entsprechende Maßnahmen der Haushaltsführung reagiert werden.

Die Bereiche, in denen variable Auszahlungsobergrenzen über Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden können, entsprechen der geltenden Rechtslage, jedoch werden sie zur besseren Übersicht mit Ziffern und Buchstaben versehen. Variable Auszahlungsobergrenzen sind daher einerseits zulässig, wenn die Auszahlungen des betroffenen Bereichs aufgrund einer besonderen Abhängigkeit von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens eine fixe Vorausplanung unmöglich machen. Zum letzteren Bereich können beispielsweise die Arbeitslosenversicherung und Pensionen gezählt werden wie auch in der Untergliederung Finanzausgleich – aufgrund ihrer Abgabenabhängigkeit – die Auszahlungen für Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten. Andere Bereiche derselben Untergliederungen – wie Bedarfszuweisungen an Gemeinden – sind als fixe Auszahlungsbereiche zu führen. Andererseits können variable Bereiche unter der Voraussetzung, dass eine fixe Vorausplanung nicht möglich ist, auch bei Auszahlungen, die von der Europäischen Union refundiert werden, bei Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen und bei Auszahlungen auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes vorgesehen werden. Über die variable Einstufung von Zahlungen, die von der EU refundiert werden, soll sichergestellt werden, dass die Auszahlungsobergrenzen in Fällen, in denen im Nachhinein mehr als vorausgeplant aus EU-Mitteln finanziert wird, kein Hindernis für das „Abholen“ der EU-Mittel durch den Bund darstellen. Im Zusammenhang mit Haftungen sowie mit Zahlungen auf Grund der Einlagensicherung gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz soll über die Möglichkeit der variablen Einstufung sichergestellt werden, dass Zahlungen aus von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommenen und schlagend gewordenen Haftungen sowie auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes (Einlagensicherung) auch in jenen Fällen fristgerecht und im erforderlichen Umfang geleistet werden können, in denen die ansonsten erforderliche parlamentarische Genehmigung zusätzlicher Auszahlungen im Einzelfall (etwa im Wege einer Novellierung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes) erst zu spät erfolgen würde. Bei den in Z 2 lit. b normierten Haftungen handelt es sich insbesondere um solche, deren materiellrechtliche Grundlage das jeweilige Bundesfinanzgesetz oder Sondergesetze wie beispielsweise das Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, das EUROFIMA-Gesetz, BGBl. Nr. 968/1993, oder das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. 161/1977, bildet bzw. bilden.

Im Bundesfinanzrahmengesetz ebenso wie im Bundesfinanzgesetz sind die variablen Werte als solche zu kennzeichnen und als geschätzter Betrag auszuweisen. Die konkrete Berechnung der jeweiligen tatsächlichen Auszahlungsobergrenze erfolgt im Rahmen des Vollzugs durch Anwendung der jeweiligen Parameter. Wie schon nach der geltenden Rechtslage werden die Parameter über eine Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der für den Vollzug des jeweiligen Bereichs zuständigen Bundesministerin oder dem für den Vollzug des jeweiligen Bereichs zuständigen Bundesminister festgelegt. In den Parameterverordnungen sind die Schwankungsmöglichkeiten der zulässigen Auszahlungen gemäß einem oder mehreren zugrunde gelegten, insbesondere volks- und finanzwirtschaftlichen oder sonstigen geeigneten Parametern so anzugeben, dass sich daraus im Laufe des Vollzugs der konkrete Auszahlungsrahmen errechnen lässt. Gegebenenfalls kann der Parameter auch in einem Verweis auf die Auszahlungen bestehen, die sich bei unmittelbarer Anwendung der Rechtslage zwingend ergeben.

Abs. 6 entspricht § 12a Abs. 5 BHG 1986.

Zu § 13:

Ähnlich § 12b BHG 1986 legt § 13 die Bindungswirkungen des Bundesfinanzrahmengesetzes fest. Diese umfassen gemäß Abs. 1 auf Rubrikenebene sämtliche vier vom Bundesfinanzrahmengesetz umfassten Finanzjahre, während gemäß Abs. 2 auf der detaillierteren Ebene der Untergliederungen die Verbindlichkeit grundsätzlich nur im Folgejahr besteht. Für den Fall eines Doppelbudgets wird hingegen klargestellt, dass dann die Vorgaben auf Ebene der Untergliederungen sowohl für das folgende wie auch für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich sind. Schließlich sollen bei einem Doppelbudget zwei Bundesfinanzgesetze beschlossen werden, wobei beide die jeweiligen Vorgaben des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten haben.

Dadurch, dass die Summe der Obergrenzen auf Ebene der Untergliederungen unter der jeweiligen Rubrikenobergrenze liegen kann, kann eine Marge als Sicherheit für unvorhergesehene Auszahlungsüberschreitungen vorgesehen werden. Der Auszahlungsspielraum zwischen der Summe der Untergliederung und der höher angesetzten Rubrikenobergrenze kann in diesem Fall bei Vorliegen einer entsprechenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung gemäß § 54 Abs. 4 BHG 2013 für Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen werden.

Das Bundesfinanzrahmengesetz gilt auch für den Fall der Budgetprovisorien gemäß Art. 51a Abs. 4 B‑VG:

* Auch ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge getroffen wird, darf nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes erlassen werden.

* Für den Fall eines automatischen Budgetprovisoriums ist bei der Haushaltsführung Art. 51a Abs. 4 B‑VG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 6 Z 1 B-VG anzuwenden. Dies bedeutet, dass das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz (Finanzjahr n) Grundlage der Haushaltsführung für das folgende Finanzjahr (Finanzjahr n+1) ist; gleichzeitig sind aber auch die Obergrenzen des folgenden Bundesfinanzrahmengesetzes (Finanzjahr n+1) zu beachten. Soweit diese Obergrenzen niedriger sind als die entsprechenden Gliederungselemente (Rubriken, Untergliederung) des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes, dürfen die Voranschlagsbeträge des Bundesfinanzgesetzes nur bis zur Höhe dieser niedrigeren Obergrenzen in Anspruch genommen werden.

* Die Regelungen über variable Ausgaben gemäß § 12 Abs. 5 sind auch im Rahmen eines gesetzlichen oder automatischen Budgetprovisoriums anzuwenden.

Die Begriffe zur Abbildung des zeitlichen Horizonts werden im BHG 2013 einheitlich wie folgt angewendet: Im normalen Budgetzyklus ist das Finanzjahr, in dem geplant wird, das Finanzjahr n, das „vorangegangene“ Finanzjahr das Finanzjahr n-1, das „folgende Finanzjahr“ das Finanzjahr n+1 und das „nächstfolgende Finanzjahr“ das Finanzjahr n+2.

Hinsichtlich der Grundzüge des Personalplanes gibt es keine abgestufte Bindungswirkung wie bei Rubriken und Untergliederungen. Abs. 3 legt daher fest, dass bei der jeweiligen Erstellung und beim jeweiligen Vollzug des Bundesfinanzgesetzes die entsprechenden Vorgaben des Bundesfinanzrahmengesetzes hinsichtlich der Grundzüge des Personalplanes einzuhalten sind.

Abs. 3 stellt klar, dass die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich sind.

Zu § 14:

Der in der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform eingeführte und im § 12g BHG 1986 geregelte Strategiebericht wird in der nunmehrigen zweiten Etappe zur Erläuterung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes beibehalten. Im Abs. 1 wurde hinzugefügt, dass der Strategiebericht der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

Im Abs. 2 wurden Anpassungen auf Grund der Änderungen in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, insbesondere hinsichtlich der wirkungsorientierten Veranschlagung, vorgenommen. Bei der Anpassung im Abs. 2 Z 3 sind unter Vereinbarungen mit den Gebietskörperschaften insbesondere der Österreichische Stabilitätspakt und der Finanzausgleich zu verstehen.

Zu § 15:

Abs. 1 gibt § 12c des BHG 1986 wieder und normiert die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes dahingehend, dass sie die erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln haben. Im Abs. 1 soll die Kompetenz zu Erstellung von Grundsätzen durch eine Richtlinien-Kompetenz ersetzt werden, um einheitlich im BHG 2013 Verordnung- oder Richtlinien-Ermächtigungen vorzusehen.

Um dem Ziel der nachhaltigen und transparenten Haushaltsplanung besser zu entsprechen, wird eine langfristige Budgetprognose im Abs. 2 normiert. Damit wird über den mittelfristigen, vierjährigen Horizont des Bundesfinanzrahmengesetzes hinaus eine langfristige, einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren umfassende Budgetprognose vorgeschrieben. Diese langfristige Budgetprognose hat den Zweck, absehbare langfristige und wesentliche ökonomische, gesellschaftliche und andere Entwicklungen hinsichtlich ihrer budgetären Konsequenzen zu analysieren. Damit soll die langfristige budgetäre Entwicklung abgeschätzt und damit eine Beurteilung ermöglicht werden, inwieweit diese mit der in Art. 13 Abs. 2 B-VG angeführten Staatszielbestimmung nachhaltig geordneter Haushalte übereinstimmt. Derlei langfristige Prognosen können budgetäre Trends aufzeigen, aber realistischer Weise nicht den Anspruch besonderer Genauigkeit erheben. Daher ist auch davon auszugehen, dass viele Budgetbereiche von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit generellen plausiblen Annahmen auf hochaggregierter Ebene fortgeschrieben werden und die einzelnen haushaltsleitenden Organe nur dann gefordert sind, zur langfristigen Budgetprognose beizutragen, wenn erwartet werden kann, dass Budgetbereiche wesentlichen Volumens künftig spezielle Entwicklungen erfahren, die mit den genannten generellen plausiblen Annahmen nicht abgedeckt werden können ( z.B. demografieabhängige Budgetbereiche wesentlichen finanziellen Volumens).

Internationale best practice Beispiele haben gezeigt, dass es wichtig ist, langfristige Budgetprognosen zu erstellen (siehe dazu etwa das Working Paper der OECD zu „Fiscal Futures, Institutional Budget Reforms, and their effects. What can be learned?“, GOV/PGC/SBO(2009)5). Auf Basis dieser wichtigen Erfahrungen sind in der langfristigen Budgetprognose folgende ergänzende Angaben zu machen:

–      Vergleich der Ergebnisse mit der jeweils vorangegangen Budgetprognose

–      Darstellung einer Sensitivitätsanalyse, bei der jeweils unter sonst gleichen Bedingungen mehrere Schätzparameter verändert werden, um eine Streuung der Ergebnisse aufzuzeigen, wodurch die Darstellung eines Ergebniskorridors ermöglicht wird.

–      Transparente Darstellung der jeweiligen verwendeten Schätzparameter

Die erste langfristige Budgetprognose ist im Finanzjahr 2013, spätestens jedoch im Finanzjahr 2014 vorzulegen (siehe dazu die Inkrafttretensbestimmung im § 121 Abs. 18).

Die Budgetprognose hat eine Sensitivitätsanalyse zu enthalten, in der budgetäre Auswirkungen aufgrund demografischer Veränderungen, budgetäre Auswirkungen auf Makro- und Mikroebene und andere Prognosen anzugeben sind, um den Einfluss budgetärer Risiken wie zB exogener Entwicklungen, darzustellen. Eine hinreichend begründete und nachvollziehbare Budgetprognose zu erstellen bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für die Budgetprognose, wie etwa Schätzparameter, anzugeben ist. Um die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse mit der Budgetprognose überprüfen zu können, hat eine vergleichende Darstellung nach jeweils drei Finanzjahren im Strategiebericht zu erfolgen. Bei diesem Vergleich ist zu begründen, warum die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse mit der Budgetprognose übereinstimmen oder – zB. aufgrund der langfristigen, teils unsicheren Prognosedaten – abweichen.

Im Abs. 3 sind die Vorlagepflichten des § 12f BHG 1986 geregelt, die um die Vorlage der langfristigen Budgetprognose gemäß Abs. 2 erweitert wurde. Abs. 3 sieht vor, dass der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Strategieberichts und der langfristigen Budgetprognose der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 51 B-VG normiert § 15 Abs. 4 BHG 2013, dass die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt erläuterndem Strategiebericht und der langfristigen Budgetprognose bis 30. April an den Nationalrat zu übermitteln hat.

Zu § 16:

Die Bestimmungen zur Einvernehmensherstellung bei finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind in den §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 1 und 2 und im 43 ff BHG 1986 enthalten. Der Umfang der Einvernehmensherstellung wird gegenüber der Rechtslage BHG 1986 reduziert, so entfällt die Einvernehmensherstellung im Fall der Tarif- und Entgeltsfestlegungen (§ 15 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 1986) sowie bei Maßnahmen grundsätzlicher Art ohne rechtsetzenden Charakter, sofern diese nicht aus dem Titel der Einvernehmensherstellung bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (§ 58 Abs. 2 BHG 2013) vorzunehmen ist. Zukünftig wird die Einvernehmensherstellung für die Regelungsvorhaben Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art wie zB. Erlässe oder Richtlinien im § 16 BHG 2013 zusammengefasst (Gesetzesentwürfe sind wie bereits nach geltender Rechtslage nicht mitumfasst). Die Bestimmungen zur Einvernehmensherstellung bei der Planung von Vorhaben sind im § 58 Abs. 2 BHG 2013 geregelt, bei Einstellung, Änderung oder Fortsetzung eines Vorhabens im § 58 Abs. 3 BHG 2013.

Grundsätzlich gilt, dass bei solchen Regelungsvorhaben, sofern diese finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen ist. Rechtzeitig bedeutet, dass eine sachgerechte Beurteilung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen möglich ist und ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen dafür übermittelt werden. Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat vor Erlassung einer Verordnung bzw. vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung das Einvernehmen herzustellen. Im Falle von Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Materiengesetz bereits eindeutig festgelegt sind, ist die Herstellung des Einvernehmens nicht notwendig.

Auch bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art, wie zB bei Erlässen oder Richtlinien ist weiterhin das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen, sofern diese von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt wie bereits nach geltender Rechtslage fest, wann Maßnahmen als finanziell bedeutend anzusehen sind. Hiefür ist nunmehr gemäß Abs. 2 die Erlassung einer Verordnung vorgesehen.

§ 15 BHG 1986 sieht vor, dass bei der Festsetzung und Änderung von Entgelten, insbesondere Tarifen, für Leistungen des Bundes jedenfalls das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Diese Bestimmung hat durch die Ausgliederungen der letzten Jahre weitgehend an Bedeutung verloren.

Der im BHG 1986 enthaltene § 15 Abs. 2 zur Mitwirkung an Maßnahmen auf Grund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen bleibt unverändert (§ 16 Abs. 3 BHG 2013).

Zu § 17

Zu Abs. 1 und 2:

Derzeit wird durch das Bundeshaushaltsgesetz 1986 geregelt, dass die finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf den Bundeshaushalt (§ 14 BHG 1986) sowie die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen (§ 14a BHG 1986) darzustellen sind. Gemäß § 17 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes ist bei der Abschätzung von Regelungsvorhaben (Rechtsvorschriften und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art)  nicht nur auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, sondern auch auf die damit verbundenen Wirkungen wie wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische, Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen Bedacht zu nehmen.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben ist ein zentrales Element der Wirkungsorientierung und eine wesentliche Aufgabe der haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 2 Z 1). Sie bietet durch die Formulierung von Zielen und die Abschätzung der Auswirkungen auf betroffene Akteurinnen und Akteure wichtige Basisinformationen im Gesetzgebungsprozess sowie in der Haushaltsführung.

Die wirkungsorientierte Abschätzung ist nicht nur bei Regelungsvorhaben sondern auch bei sonstigen Vorhaben (§ 57 BHG 2013) durchzuführen, sofern diese von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt die Betragsgrenzen für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung durch Verordnung fest (§ 58 Abs. 2 BHG 2013). So wie bei der Budgeterstellung die finanziellen Inputgrößen um Wirkungsinformationen angereichert werden, soll die Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Vorhaben um Wirkungsinformationen ergänzt werden. Es sind frühzeitig die Zielsetzungen, der Ressourceneinsatz und die zu erwartenden Auswirkungen abzuschätzen und in die Planungen einzubeziehen.

Maßnahmen, welche den grundsätzlichen Maßnahmen gemäß § 15 BHG 1986 entsprechen, sind nur dann abzuschätzen, wenn diese als Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu qualifizieren sind und damit erhebliche finanzielle Bedeutung aufweisen. Damit wird eine pragmatische, verwaltungsökonomische Vorgangsweise sichergestellt, bei der auf - aus finanzieller Sicht - prioritäre Vorhaben und Maßnahmen abgestellt wird.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist durch die für das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben zuständige Mitglied der Bundesregierung oder das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen, den jeweiligen Entwürfen anzuschließen und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bzw. im Zuge der Einvernehmensherstellung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung sieht ein zweistufiges Vorgehen vor.

In der ersten Stufe gilt es zu prüfen, ob ein Regelungsvorhaben wesentliche Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen aufweist. Bei einem Vorhaben ist zu prüfen, ob es von außerordentlicher finanzieller Bedeutung ist und wenn dies der Fall ist, ob wesentliche Auswirkungen in den weiteren Wirkungsdimensionen bestehen. Eine Wirkungsdimension umfasst bestimmte Auswirkungen in einem Politikbereich wie beispielsweise auf die Umwelt oder auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.

In der zweiten Stufe werden nur die wesentlichen Auswirkungen entsprechend den Verordnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Abs. 3 Z 3 vertieft behandelt. Dieses zweistufige Vorgehen garantiert eine pragmatische, ressourcenschonende Herangehensweise und einen schlanken Prozess.

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind jedenfalls wesentlich und daher jedenfalls darzustellen. Wenn mit einem Regelungsvorhaben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sind, so sind die übrigen Wirkungsdimensionen dennoch abzuschätzen, sofern in diesen wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind.

Zu Abs. 3:

Der Abs. enthält eine Ermächtigung für die Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung per Verordnung zu erlassen.

Zu Abs. 3 ist festzuhalten, dass die Verordnungserstellung gem. Abs. 3 (iVm der Verordnung gem. § 68 Abs. 3) von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als gemeinsames Projekt durchgeführt wird.

Darin sollen die Grundsätze, etwa der Prozess der Abschätzung für Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben mit erheblicher finanzieller Bedeutung, Anforderungen an methodische Instrumente und die Form der Darstellung der Ergebnisse festgelegt werden. Die Verordnung hat damit für die einzelnen von den jeweils für die weiteren Wirkungsdimensionen zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zu erlassenden Verordnungen Grundsatzcharakter (Grundsatzverordnung).

Weiters werden darin nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Bundesregierung die zu berücksichtigenden Wirkungsdimensionen und die entsprechenden Mess- oder Beurteilungskriterien und die Kriterien ab denen Auswirkungen als wesentlich eingeschätzt werden, festgelegt.

Zur Abschätzung der Auswirkungen der jeweiligen Wirkungsdimensionen ist vom Mitglied der Bundesregierung dessen Wirkungsbereich vorwiegend betroffen ist gemäß den Bestimmungen über die Grundlagen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in Z 1 und 2 eine Verordnung zur Methode der Ermittlung der Auswirkungen zu erlassen. Dabei ist hinsichtlich der Z 1 und 2 das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Die Abschätzung der Wirkungen kann sowohl auf Basis qualitativer als auch quantitativer Analysen erfolgen. Als Beispiel für eine solche Verordnung können die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen des Bundesministers für Finanzen angeführt werden.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung vorgenommen. Durch Anwendung möglichst einfacher Instrumente und Handlungsanleitungen können die erforderlichen Erkenntnisse effizient ermittelt und klar dargestellt werden. Die einzelnen Instrumentarien sollen wie in einem Werkzeugkasten möglichst einfach bedienbar sein. Ein Beispiel für ein solches Instrument ist der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelte Verwaltungskostenrechner für die Auswirkungen von neuen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, der seit 1.9.2009 für die Kalkulationsverpflichtung gemäß § 14a BHG 1986 eingesetzt wird.

Zielsetzungen und Maßnahmen müssen so formuliert sein, dass eine ex-post-Überprüfung möglich ist. Jede wirkungsorientierte Folgenabschätzung soll einen guten Qualitätsstandard aufweisen. Es obliegt der Entscheidung der Ressorts, bei besonders wichtigen Maßnahmen eine darüber hinausgehende detailliertere Abschätzung durchzuführen.

Zu Abs. 4:

Nach § 14 BHG 1986 hat aus der Darstellung der finanziellen Auswirkungen hervorzugehen, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Auszahlungen oder Einzahlungen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen und wie hoch diese in den folgenden drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Zukünftig sind die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden und mindestens in den folgenden vier Finanzjahren zu beziffern. Wie bereits gemäß der Rechtslage nach BHG 1986 sind Vorschläge zur Bedeckung zu machen; dies bezieht sich analog dem § 54 Abs. 6 nur auf den Finanzierungshaushalt. Zukünftig sind bei Regelungsvorhaben, die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen. Durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen wird die Vorgangsweise zur Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt festgelegt. Dabei ist auf die Grundsatzverordnung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

Weiterhin besteht die Verpflichtung, die finanziellen Auswirkungen für die Länder und Gemeinden darzustellen. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes und der Länder eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen. Dazu ist eine Verordnung von den Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern im Einvernehmen zu erarbeiten und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Zu Abs. 5:

Die Kalkulationspflicht finanzieller Auswirkungen soll weiterhin auch gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen erfassen. Betroffen sind Entwürfe für Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Art. 249 des EG-Vertrages, BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 185/2006, sowie Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999 idF BGBl III 185/2006.

Akte der Rechtsetzung durch die Gemeinschaft haben in aller Regel mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen auf den Bund und den Bundeshaushalt. Die Abschätzung der Auswirkungen sollte insbesondere die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in Österreich, die Eigenmittelverpflichtungen (§ 29 Abs. 4 Z 1 lit. a BHG 2013) sowie den Nutzen, welcher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen für Österreich zu erwarten ist, insbesondere allfällige Rückflüsse aus dem EU-Haushalt, umfassen.

Zu § 18:

Zu Abs. 1 und 2:

Schon gemäß § 47 BHG 1986 ist vorgesehen, Vorhaben oder Programme in angemessenen Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob der angestrebte Erfolg und die vorgesehenen Maßnahmen noch mit den Zielen der Haushaltsführung im Einklang stehen.

Zukünftig sollen Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 58 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 BHG 2013), die gem. § 3 Abs. 1 Z 2 des BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen durch das haushaltsleitende Organ intern evaluiert werden.

Bei einer internen Evaluierung werden die Annahmen aus der wirkungsorientierten ex-ante Folgenabschätzung mit den tatsächlichen Auswirkungen verglichen. Schon bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung muss festgelegt werden, wann die jeweils erste und ob gegebenenfalls noch weitere interne Evaluierungen stattfinden sollen. Werden weitere interne Evaluierungen vorgesehen, so ist dies zu begründen. Weiters ist anzugeben in welchen Zeitabständen die Evaluierungen vorgesehen sind.

Evaluierungen bieten die Möglichkeit, ex-post zu beurteilen, wie geeignet eine Maßnahme ist, die angestrebten Zielsetzungen zu erreichen. Daraus können wichtige Informationen für zukünftige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung gewonnen werden.

Die Konzentration auf Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung soll sicherstellen, dass das Instrument der Evaluierung pragmatisch und verwaltungsökonomisch sinnvoll eingesetzt wird.

Zu Abs. 3 und 4:

Bei einer internen Evaluierung ist die Übereinstimmung der Zielsetzungen und Maßnahmen mit den Grundsätzen der Haushaltsführung, die Zielerreichung, die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen zu bewerten. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der internen Evaluierung gem. Abs. 3 Z 1 und 2 von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben regelt die Grundsatzverordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz BHG 2013. Die Bestimmungen zur Evaluierung sind nach Anhörung der Bundesministerinnen und Bundesminister festzulegen.

Zu Abs. 5:

Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen über die Ergebnisse interner Evaluierungen werden in der Verordnung zum Wirkungscontrolling (§ 68 Abs. 3 BHG 2013) geregelt. Damit finden die Informationen aus den internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben Eingang in das Wirkungscontrolling und in die dafür vorgesehenen Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Zu §§ 19 bis 45:

In den §§ 19 bis 45 wird das neue Veranschlagungssystem und in den §§ 46 bis 119 das Rechnungssystem des Bundes ab der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform geregelt (auf die Änderungen der Gesetzestexte wird bei den einzelnen Paragraphen hingewiesen). Folgende Zielsetzungen und Eckpunkte sind damit verbunden:

Die Haushaltsrechtsreform des Bundes verändert Inhalte und Prozesse des österreichischen Bundesbudgets weitreichend. In der ersten Etappe, die ab dem 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wurden auf Ebene der Rubriken und Untergliederungen Ausgabenobergrenzen eingeführt, die jeweils für vier Jahre im Voraus fixiert werden. Durch diese mittelfristige verbindliche Budgetplanung wird die erforderliche Budgetdisziplin unterstützt. Zugleich bleiben den Ressorts nicht ausgenützte Budgetmittel erhalten, wodurch ein Anreiz zum sparsamen Umgang mit Steuermitteln gesetzt und das bekannte budgetäre „Dezemberfieber“ wirksam bekämpft werden.

Im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform werden die Veranschlagung und das Rechnungswesen des Bundes im Hinblick auf eine verbesserte Steuerung, eine transparentere Darstellung sowie eine möglichst getreue Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnissituation des Bundes angepasst.

Folgende Kernelemente werden im Rahmen der Veranschlagung implementiert:

–      Neue Budgetstruktur

–      Einführung periodengerechter Elemente in die Veranschlagung

–      Wirkungsorientierte Veranschlagung durch die Integration von Wirkungen und Leistungen in den Budgetprozess

–      Ergebnisorientierte Steuerung von haushaltsführenden Stellen

Aus dem Prinzip einer periodengerechten Veranschlagung als auch aus den Grundsätzen der Haushaltsführung ergeben sich folgende Eckpunkte des Rechnungswesens:

–      Transparenz über die Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungssituation des Bundes sowie seiner Teileinheiten

–      Verbesserung der Lesbarkeit und der Aussagekraft von Budget- und Rechnungsabschlussunterlagen durch gleichartigen Aufbau

–      Bessere Steuerung mit zwei Perspektiven: Steuerung des Ressourcenverbrauchs und der Zahlungsmittel (Liquidität)

–      Verknüpfung der Veranschlagung mit der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), um die Kosten- und Leistungsrechnung für die Budgetplanung und -steuerung einsetzen zu können

–      Stärkung der Budgetverantwortlichkeit und -flexibilität der Ressorts

–      Stärkung der budgetären Verantwortlichkeit der haushaltsführenden Stellen

Zu §§ 19 bis 22:

In den §§ 19 bis 22 werden die zwingenden Bestandteile des Bundeshaushaltes geregelt: der Ergebnis-, der Finanzierungs- und der Vermögenshaushalt. Diese Bestimmungen sollen aufgrund der Einführung des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes im BHG 2013 erstmals normiert werden. Nachstehend sollen die Stärken und Schwächen des derzeitigen Rechnungswesens beleuchtet und dargestellt werden, welches Steuerungspotenzial im neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes vorhanden ist:

Ausgangssituation

Der Bund wendet seit mehreren Jahrzehnten Elemente der Doppik parallel zur Kameralistik an, woraus sich folgende Praxis entwickelt hat:

Steuerung des Bundeshaushaltes

Die voranschlagswirksame Verrechnung ist in der Verwaltungssteuerung von primärer Steuerungsrelevanz. Eine Kosten- und Leistungsrechnung ergänzt als ressourcenorientiertes Rechnungswesen zwar die voranschlagswirksame Verrechnung und erweitert den Informationspool der Verwaltung, sie wird jedoch kaum für die Budgetsteuerung eingesetzt. Die Bestands- und Erfolgsrechnung des Bundes wird dem Nationalrat berichtet und veröffentlicht; in die Steuerungsprozesse finden die Informationen der Bestands- und Erfolgsrechnung kaum Eingang.

Schwächen des derzeitigen Rechnungswesens

Die Darstellung (Aufbau, Gliederung) der Bestands- und Erfolgsrechnung blieb seit ihrer Einführung im Wesentlichen unverändert und bedarf einer grundsätzlichen Anpassung im Sinne des Gebotes der Transparenz. Das Vermögen des Bundes wird nicht vollständig erfasst. So sind etwa Liegenschaften und Gebäude des Bundes, aber auch Kulturgüter in der Vermögensrechnung nicht vollständig erfasst oder adäquat bewertet. Die Bewertungsregeln des Bundes entsprechen nicht dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage – und demnach auch der Vermögenswerte – des Bundes. Das Rechnungswesen des Bundes enthält zahlreiche Informationen, wobei nur ein Teil für die Steuerung relevant ist. Zahlreiche Abgrenzungs- und Verrechnungsvorgänge, die in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen werden, erschweren die Anknüpfung der ermittelten Kosten an die im Budget dargestellten Werte.

Grundsatzüberlegungen

Seit mehreren Jahren ist ein internationaler Trend in Richtung periodengerechte Veranschlagung und eines diesem angepassten Rechnungswesens in Verbindung mit stärkerer Dezentralisierung budgetärer Verantwortlichkeiten und einer Integration von Wirkungen und Leistungen in das Budget festzustellen. Aufbauend auf den internationalen Erfahrungen und der Ausgangssituation in Österreich geht die Neugestaltung des Veranschlagungs- und Rechnungssystems von folgenden Grundsatzüberlegungen aus:

Steuerung des Ressourcenverbrauchs (Gesamtressourcenperspektive)

Eine reine Zahlungsperspektive zeigt nur unvollständig auf, welche Ressourcen für die Erbringung öffentlicher Leistungen erforderlich sind. So fehlen u.a. langfristige Verpflichtungen aus zukünftigen Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, die Abschreibung von uneinbringlichen Darlehen oder die Abschreibungen auf langfristiges Vermögen in einer zahlungsbasierten Veranschlagung. (Der Begriff des „Umlaufvermögens“ bzw. des „Anlagevermögens“ wird in dem vorliegenden Bundesgesetz in die Begriffe des „kurzfristigen Vermögens“ und des „langfristigen Vermögens“ eingebunden und geht in ihnen auf.) Im Gegensatz dazu stellt eine periodengerechte Veranschlagung auf die gesamten in einem Finanzjahr verbrauchten Ressourcen ab. Eine periodengerechte Veranschlagung integriert sämtliche Ressourcen in die Veranschlagung, das Controlling und das Rechnungswesen. Somit wird eine „Vollkostenperspektive“ für den Bund und seine Untergliederungen dargestellt, die der Steuerung dient. Auch als Planungsbasis für zukünftige Budgets und für Zeitvergleiche gibt die periodengerechte Darstellung des Ressourcenverbrauchs die wirtschaftliche Perspektive besser wieder.

Minimierung der Zinsbelastungen

Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden Abschreibungen, Rücklagen und Rückstellungen bei deren Bildung nicht finanziert. Durch die integrierte Sichtweise und die Steuerung auf zwei Ebenen (periodengerechter Aufwand und Zahlungsperspektive) wird ermöglicht, auch nicht-finanzierungswirksame Ressourcen in die Veranschlagung und somit in die Steuerungsbetrachtungen einzubeziehen, ohne sie „vorzufinanzieren“.

Steuerung von Verpflichtungen für die Zukunft

Eine Veranschlagung, die nur auf Zahlungen abstellt, ignoriert zukünftige Verpflichtungen. In einer periodengerechten Veranschlagung werden jedoch Verpflichtungen, die erst in künftigen Finanzjahren zu Zahlungen führen, bereits in der Veranschlagung berücksichtigt. Dies sind etwa zukünftige Verpflichtungen aus Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen oder Verpflichtungen aus noch anhängigen Gerichtsverfahren.

Nutzung der Informationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Budgetplanung und Budgetsteuerung

Die Kosten- und Leistungsrechnung weist den Ressourcenverbrauch für Organisationseinheiten, Projekte und Leistungen aus. Wenn die Veranschlagungswerte mit dem Rechenstoff der Kosten- und Leistungsrechnung abgestimmt sind, können Informationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung besser für die Planung des Ergebnisvoranschlags verwendet werden. Daneben kann die Kosten- und Leistungsrechnung für die Detailsteuerung der Budgets herangezogen werden.

Erweiterung der Steuerungsdimensionen in der Veranschlagung

Die Veranschlagung ist der Ausgangspunkt und das Kernelement der finanziellen Steuerung im Bundeshaushalt. Derzeit sind eine starke Inputorientierung und ein Steuerungsprimat der Kameralistik festzustellen. Dieser einseitige Fokus auf Inputs und die Zahlungsperspektive wird um eine ressourcenorientierte und eine ergebnisorientierte Sichtweise erweitert. Um Ressourcen- und Ergebnissicht im Budgetkreislauf steuerungsrelevant zu machen, erfolgt eine periodengerechte Veranschlagung.

Integriertes Ressourcen- und Liquiditätsmanagement

Die periodengerechte Veranschlagung forciert die Steuerung des Ressourcenverbrauchs (Aufwand) in einem Finanzjahr. Dennoch bleibt die Steuerung der Ein- und Auszahlungen und der Liquidität weiterhin eine zentrale Aufgabe. Die Steuerung des Ressourcenverbrauchs ersetzt nicht die Steuerung der Zahlungen und Liquidität, sondern erweitert diese und integriert die beiden Steuerungsmechanismen.

Alternativen

Alternative: Parallelsysteme

In vielen Ländern wird die Budgetierung auf Basis des Finanzierungshaushalts vorgenommen und eine Ergebnisdarstellung rein zur Information den Budgetunterlagen beigefügt.

Konsequenz:

* Weiterhin ausschließliche Orientierung an Cash-Größen

* Weniger Commitment beim Erlernen der Accrual-Welt

* Keine harmonische Integration der Kosten- und Leistungsrechnung möglich

* Trotzdem voller Aufwand der Umstellung

Alternative: zeitliche Verschiebung

Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass ein Umstieg nach bereits erfolgter Implementierung eines neuen Rechnungswesens von Cash auf Accrual Budgeting zu einem späteren Zeitpunkt selbst bei grundsätzlicher anfänglicher Intention in der Regel unterbleibt. Sofern eine integrierte Planung mit Accrual-Werten stattfinden soll, wäre die Empfehlung dies sofort zu realisieren.

Fazit

Mit der periodengerechten Budgetierung wird ein Paradigmenwechsel im öffentlichen Haushaltswesen vollzogen, nämlich der Schritt von der reinen Cashbetrachtung zu einer Cash- und Ressourcenbetrachtung. Dieser Schritt kann nur dann vollzogen werden, wenn Größen der Ergebnisrechnung (Aufwand) verbindlich sind. Erfolgt keine verbindliche Steuerung über die Budgetierung einer Ergebnisrechnung, ist davon auszugehen, dass Informationen aus der Ergebnisrechnung lediglich zur Erhöhung des Informationsniveaus der Verwaltung führen und die Steuerung über eine zweite Perspektive unterbleibt.

Zu § 19:

Der Normadressat des § 19 ist der Nationalrat, da er den Bundesvoranschlag in der Gliederung des Ergebnis- und des Finanzierungshaushaltes zu beschließen hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass für den Gesamthaushalt, jede Untergliederung, jedes Globalbudget und jedes Detailbudget die genannten Haushalte zu führen sind

Zu § 20:

Der Ergebnishaushalt setzt sich aus den Komponenten des Ergebnisvoranschlages und der Ergebnisrechnung zusammen. Normadressaten des Ergebnishaushaltes sind alle Organe der Haushaltsführung.

Der Ergebnishaushalt ist zu veranschlagen (Ergebnisvoranschlag). Im Budgetvollzug sind in der Ergebnisrechnung Erträge und Aufwendungen laufend zu erfassen. § 20 definiert die Begriffe Aufwand und Ertrag, die im Ergebnishaushalt periodengerecht abzugrenzen sind. Der Ergebnisvoranschlag gliedert die Aufwendungen in Personalaufwand, betrieblichen Sachaufwand, Transferaufwand sowie Finanzaufwand. Im § 30 BHG 2013 werden die einzelnen Erträge und Aufwendungen definiert.

Die Gegenüberstellung zwischen Voranschlag und Rechnung ermöglicht ein laufendes Controlling sowie die Grundlage für die Voranschlagsvergleichsrechnung. Die Ergebnisrechnung ersetzt die Jahreserfolgsrechnung (§ 96 BHG 1986) und die Bestands- und Erfolgsverrechnung (BEV), die im § 80 BHG 1986 geregelt wird. Die Ergebnisrechnung ist Teil des Bundesrechnungsabschlusses.

Für die Ergebnisrechnung ist ein Übergangszeitraum im folgenden Finanzjahr vorzusehen, in dem Rechnungen, die Aufwendungen des vorangegangenen Finanzjahres betreffen, für die Ergebnisrechnung dieses vorangegangen Finanzjahres erfasst werden. Bis 15. Jänner erfolgt eine Nacherfassung von Rechnungen sowie für Aufwendungen, bei denen die Rechnungen noch nicht vorliegen, damit Erträge und Aufwendungen verlässlich ermittelt werden können.

Zu § 21:

Im Abs. 1 wird geregelt, dass der Finanzierungshaushalt aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung besteht. Normadressaten des Finanzierungshaushaltes sind alle Organe der Haushaltsführung.

Der Finanzierungsrechnung ersetzt die voranschlagswirksame Verrechnung (VWV), die im § 78 BHG 1986 geregelt ist. Im Gegensatz zur VWV sind im Finanzierungshaushalt die Ein- und Auszahlungen des Finanzjahres zu erfassen, d.h. Zahlungen zwischen 1.1. und 31.12. des Finanzjahres. Ein Auslaufzeitraum im Finanzierungshaushalt ist nicht mehr vorgesehen. Jedoch kann es bei Kontoauszügen am Ende des Finanzjahres vorkommen, dass Zahlungseingänge, die bereits zB im Dezember erfolgt sind, erst im Jänner des folgenden Finanzjahres in Verrechnungssysteme eingebucht werden, weil die Informationen erst dann vorliegen. Die Einbuchungen sind jedoch zu Gunsten des vorangegangenen Finanzjahres vorzunehmen, weil zu diesem Zeitpunkt der Zahlungszufluss erfolgt ist.

Die Finanzierungsrechnung ist Teil des Bundesrechnungsabschlusses.

Abs. 1 definiert die Begriffe Ein- und Auszahlungen, die im Finanzierungshaushalt periodengerecht abzugrenzen sind:

–      Auszahlungen: Unter Auszahlungen ist der Abfluss an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) eines Finanzjahres zu verstehen, d.h. sämtliche Auszahlungen von 1.1. – 31.12. Der Begriff der Auszahlungen ersetzt den Begriff der Ausgaben aus dem BHG 1986. Zurechnungsprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung.

–      Einzahlungen: Unter Einzahlungen ist der Zufluss an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) eines Finanzjahres zu verstehen, d.h. sämtliche Einzahlungen von 1.1. – 31.12. Der Begriff der Einzahlungen ersetzt den Begriff der Einnahmen aus dem BHG 1986. Zurechnungsprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Im § 33 Abs. 1 sind die einzelnen zu veranschlagenden Ein- und Auszahlungen aufgezählt.

Im § 21 Abs. 2 wird auf die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit hingewiesen. Zudem werden die allgemeine Gebarung und der Nettofinanzierungsbedarf definiert.

Im § 21 Abs. 3 wird der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit definiert. Die Ein- und Auszahlungen des Abs. 3 stellen Nominalbeträge aus den Finanzierungen dar, da die Restkomponenten, wie etwa Stückzinsen, Provisionen und Agien, von Abs. 2 Z 1 umfasst sind. Diese direkte Geldflussrechnung ist der voranschlagswirksamen Verrechnung ähnlich, mit dem Unterschied, dass es nun keinen Auslaufzeitraum mehr gibt (Ausführungen dazu siehe Erl. zu § 20 BHG 2013).

Zu § 22:

Der Vermögenshaushalt besteht ausschließlich aus der Vermögensrechnung und wird nicht gesondert veranschlagt. Die Vermögensrechnung (§ 95) verzeichnet die laufenden Änderungen des Vermögens, der Verbindlichkeiten sowie des Nettovermögens. Das Nettovermögen stellt beim Bund einen Ausgleichsposten dar und ist mit dem „Eigenkapital“ eines Unternehmens vergleichbar. Die Vermögensrechnung ist in kurz- und langfristiges Vermögen, Schulden sowie das Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern (siehe dazu § 94 BHG 2013). Die Begriffe kurz- und langfristiges Vermögen sind Gliederungskriterien der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS). Die Vermögensrechnung wird im Rechnungsabschluss dargestellt und ist damit, wie auch die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung, Teil des Bundesrechnungsabschlusses.

Normadressaten des Vermögenshaushalts sind alle Organe der Haushaltsführung.

Der Vermögenshaushalt ersetzt die Jahresbestandsrechnung (§ 95 BHG 1986) und die Bestandsverrechnung (§ 80 BHG 1986).

Zu § 23:

Inhaltlich legt das Bundesfinanzgesetz fest, in welcher Höhe

* Auszahlungen für den Gesamthaushalt, Rubriken und Untergliederungen und

* Aufwendungen und Auszahlungen in den Globalbudgets

im jeweiligen Finanzjahr konkret getätigt werden dürfen. Es ist daher die bindende Grundlage der Gebarung in sachlicher, betraglicher und zeitlicher Hinsicht.

Im Abs. 1 werden die Inhalte des Bundesfinanzgesetzes taxativ aufgezählt. Die in Z 2 lit. c) genannten Angaben zur Wirkungsorientierung verfügen – im Gegensatz zu Z 2 lit. a) und b) und zu Z 3 – über keine gesetzliche Bindungswirkung, sondern haben eine bloß verwaltungsinterne Bindungswirkung. Damit sollen Spannungsverhältnisse zu materiell-rechtlichen Bestimmungen vermieden werden. Die Einhaltung der Angaben der Wirkungsorientierung unterliegt jedoch der politischen Bewertung durch den Nationalrat und die Öffentlichkeit sowie der Prüftätigkeit des Rechnungshofes.

Die (nicht im Abs. 1 genannten) Teilhefte (§ 43) sowie diverse Beilagen sind nicht Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes, ergänzen dieses jedoch inhaltlich.

Im Abs. 2 wird geregelt, wie der Grundsatz der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlag umzusetzen ist: Dieser ist im Rahmen der wirkungsorientierten Veranschlagung zu verwirklichen, indem Wirkungsziele, Maßnahmen und Indikatoren im Bundesvoranschlag gemeinsam mit den veranschlagten Mittelverwendungen dargestellt werden. Damit soll ersichtlich werden, wozu die veranschlagten Mittel prioritär verwendet werden. Es erfolgt jedoch keine automatische oder mechanische Verknüpfung zwischen der Wirkungszielerreichung sowie der Umsetzung von Maßnahmen und Dotierung von Mittelverwendungen.

Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang bedeutet Relevanz, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind. Inhaltlich konsistent bedeutet, dass die Angaben auf Ebene der Untergliederung mit jenen auf den weiteren Gliederungsebenen wie Globalbudget und Detailbudget abgestimmt sein müssen und letztere zur dargestellten Zielerreichung auf Untergliederungsebene beitragen müssen. Die Angaben müssen außerdem verständlich formuliert sein, um zum Grundsatz der Transparenz beizutragen. Inhaltlich sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag sowie in den Teilheften auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben, des Regierungsprogramms der jeweiligen Legislaturperiode, von Regierungsbeschlüssen sowie von zusätzlichen Ressortvorhaben zu erstellen, soweit eine Realisierung mit den laut Bundesfinanzrahmengesetz gewährten Ressourcen gewährleistet ist. Die Angaben sind so zu wählen, dass dieser Zusammenhang nachvollziehbar ist. Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die zeitliche Dimension; es ist eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere der Indikatoren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen im jeweiligen Bereich nachvollzogen werden können. Die Überprüfbarkeit bezieht sich insbesondere auf zu definierende Indikatoren. Unabhängig davon, ob es sich dabei um Kennzahlen oder Meilensteine handelt, müssen diese messbar sein und eine tatsächliche Umsetzung objektiv ex post feststellbar sein.

Nähere Bestimmungen dazu werden in der Verordnung zu den Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 41 BHG 2013) festgelegt.

Zu den §§ 24 bis 27:

Mit den in §§ 24 ff des Entwurfes vorgesehenen Gliederungselementen werden die sachlichen und betraglichen Bindungswirkungen des Bundesfinanzgesetzes festgelegt, wobei die Globalbudgets die unterste Ebene der gesetzlichen Bindungswirkung darstellen (§ 27 Abs. 1 Z 2). Eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Bindungswirkungen ist nur auf Grund entsprechender Ermächtigungen im BHG 2013 (insb. §§ 53 und 54) und im BFG zulässig. Dieses Konzept unterscheidet sich von der Voranschlagsgliederung gemäß den §§ 18 ff BHG 1986 grundsätzlich nur durch den geringeren Detaillierungsgrad.

Zu § 24:

Die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18 Abs. 1 BHG 1986) musste auf Grund des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystems des Bundes neu gefasst werden.

Die Gliederung in Detailbudgets (§ 25 Abs. 3 und 4) sowie die Zuordnung von Rücklagen zu den Detailbudgets (§ 55) entfalten nur verwaltungsinterne Bindungswirkungen (§ 27 Abs. 2). § 18 Abs. 3 BHG 1986 ist auf Grund der Einführung der Finanzierungsrechnung im § 21 geregelt. Die Regelung des § 18 Abs. 4 BHG 1986, die festlegt, dass Aufgabenbereiche bei den Voranschlagsansätzen anzumerken sind, soll nun bei den Voranschlagsstellen, die die Voranschlagsansätze ersetzen, im § 26 Abs. 1 BHG 2013 geregelt werden. Voranschlagsstellen verfügen im Gegensatz zu den Voranschlagsansätzen über keine gesetzliche Bindungswirkung.

Im Abs. 1 wird geregelt, dass das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) die Vorgabe für die Erstellung des Bundesvoranschlages bildet und der Bundesvoranschlag - nach sachorientierten Gesichtspunkten - in Rubriken, Untergliederungen und Globalbudgets sowie organorientiert in Detailbudgets erster Ebene zu untergliedern ist. Rubriken und Untergliederungen werden entsprechend der Gliederung in der ersten Etappe weitergeführt. Da eventuell eine Nummerierung durch Literae eingeführt werden könnte, wurde die derzeitige Gesetzestext-Passage „unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems“ ersetzt durch „in systematischer Weise“. Die neue Formulierung schließt das Dezimalsystem als Nummerierungslogik nicht aus, lässt jedoch für etwaige strukturelle Änderungen des Bundeshaushaltes andere Nummerierungslogiken zu.

Rubriken sind Clusterungen nach verwandten Politikbereichen, die in Untergliederungen aufzuteilen sind. Die fünf Rubriken des Bundeshaushaltes (§ 12 Abs. 1) sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen. Die Summe der Aufwendungen und Auszahlungen höherer Ebene setzen sich aus den Summen der hierarchisch untergeordneten Ebene zusammen, zB setzt sich die Summe der Auszahlungen einer Untergliederung aus der Summe der Auszahlungen der Globalbudgets dieser Untergliederung zusammen.

Die organorientierten Gliederungseinheiten des § 18 Abs. 1 BHG 1986 – Rubrik, Untergliederung, Titel, Paragraph – werden durch die sach- und organorientierte Gliederung in Rubrik, Untergliederung, Global- und Detailbudget ersetzt. Auf Grund Art. 51 Abs. 1 B-VG muss die Gliederung in Rubriken und Untergliederungen dem Bundesfinanzrahmengesetz entsprechen; dies gilt auch für die dort jeweils festgelegten variablen Bereiche.

Im Abs. 2 wird geregelt, dass eine Untergliederung – nach sachorientierten Gesichtspunkten – vollständig in Globalbudgets aufzuteilen ist (diese Regelung entspricht in der alten Budgetstruktur der Bestimmung zur Zuordnung von Untergliederungen zu Titeln gemäß § 21 Abs. 3 BHG 1986). Dies bedeutet, dass die im Bundesfinanzrahmengesetz festgesetzte Obergrenze für Auszahlungen für eine Untergliederung zur Gänze auf Globalbudgets zu verteilen ist. In Ausnahmefällen (zB bei manchen Obersten Organen wie etwa dem Verwaltungsgerichtshof) kann eine Untergliederung in ein Globalbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt. Für eine Untergliederung kann nur ein haushaltsleitendes Organ zuständig sein. Die Verantwortung für Globalbudgets liegt beim zuständigen haushaltsleitenden Organ (siehe dazu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b).

Abs. 3 legt fest, dass der Bundesvoranschlag Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget zu enthalten hat.

Im Abs. 4 werden die Kriterien für die Bildung von Detailbudgets festgelegt. Detailbudgets sind zu Zwecken der dezentralen Budgetverwaltung oder Steuerung der haushaltsführenden Stellen zu bilden. Pro Globalbudget ist mindestens ein Detailbudget zu bilden, da die Verrechnung und die Bildung von Rücklagen auf Ebene von Detailbudgets erfolgt. Jedes Globalbudget ist vollständig auf Detailbudgets aufzuteilen. Die Bildung von Detailbudgets richtet sich nach folgenden Kriterien, wobei diese überwiegend erfüllt sein müssen:

–      Das Detailbudget muss eindeutig einer haushaltsführenden Stelle zugeordnet werden können, dies kann auch die Zentralstelle sein.

–      Die dem Detailbudget zugewiesenen Ressourcen übersteigen eine kritische Größe (zB Budgetvolumen, Anzahl der Planstellen).

–      Dem Detailbudget sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Ressourcen zuzuweisen (insbesondere Personalaufwand und betrieblicher Sachaufwand). Es kann kein Detailbudget einer haushaltsführenden Stelle gebildet werden, dem ausschließlich ausgewählte betriebliche Sachaufwendungen zugewiesen werden (gilt nicht für Detailbudgets der Zentralstelle). Davon kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgewichen werden.

–      Ein Detailbudget ist zu bilden, um einer Stelle die Steuerung über die zugewiesenen Ressourcen zu übertragen oder die Ressourcen für ein bestimmtes Leistungsprogramm transparent auszuweisen.

–      Durch die Rücklagefähigkeit in Detailbudgets können Anreizwirkungen für optimalen Mitteleinsatz gesetzt werden.

Abs. 5 regelt die Bildung von Detailbudgets zweiter Ebene. Zudem sieht die Bestimmung vor, dass es keine „gemischten“ Detailbudgets geben darf, dh ein Detailbudget erster Ebene kann sich nicht aus Werten von zwei unterschiedlichen Globalbudgets zusammensetzen. Ein Detailbudget zweiter Ebene kann nicht aus Werten von zwei oder mehreren Detailbudgets erster Ebene gebildet werden. Dies setzt voraus, dass im Falle der Einrichtung von Detailbudgets zweiter Ebene ein Detailbudget erster Ebene vollständig in Detailbudgets zweiter Ebene aufzuteilen ist. Das Detailbudget zweiter Ebene ist nicht Bestandteil des Bundesvoranschlages. Im 2. Satz des Abs. 5 wird normiert, dass die Detailbudgets zweiter Ebene zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs des Bundesvoranschlages, im EDV-System erfasst, vorliegen müssen.

Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 BHG 1986 konnte auf Grund des Entfalls der Regelung von betriebsähnlichen Einrichtungen ob ihrer Gegenstandslosigkeit entfallen.

Einen Überblick über die alte und neue Gliederung des Bundesvoranschlages in der ersten und zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, der Bindungswirkung und der Darstellung in den Budgetunterlagen ab 2013 gibt folgende Tabelle:

 

 

Gliederung bis 2012

Gliederung ab 2013

Darstellung in den Budgetunterlagen ab 2013

Bindungswirkung ab 2013

Organ- und sachorientierte Gliederung

Rubrik, Untergliederung, Titel, Paragraph, VA-Ansätze

Rubrik, Untergliederung (UG), Globalbudget (GB), Detailbudget 1. Ebene und 2. Ebene (DB1, DB2)

Rubrik, Untergliederung, Globalbudget, Detailbudget 1. Ebene

Rubrik: gesetzlich, UG: gesetzlich,

GB: gesetzlich,

DB1 und DB2: verwaltungsintern

Gliederung in Mittel­verwendungs- und Mittel­aufbringungs­gruppen

Finanzwirt­schaftliche Gliederung in Form von Unterteilungen

Aufwands- und Ertragsgruppen, Ein- und Auszahlungs­gruppen

Aufwands- und Ertragsgruppen, Ein- und Auszahlungsgruppen

Nur verwaltungsinterne Bindungswirkung; Bedeckungsfähigkeit zw. Aufwandsgruppen und zw. Auszahlungsgruppen

Gliederung in Konten

VA-Posten

Konten

Darstellung von ausgewählten Konten im Teilheft

(zB zweckgebundene und EU Gebarung, gesetzliche Verpflichtungen)

Keine Bindungswirkung für veranschlagte Werte auf Konten (außer EU, variable, zweckgeb. Gebarung, Auszahlungsbindung)

Gesetzliche Verpflichtungen

Abbildung in eigenen VA-Ansätzen

Abbildung über eigene Konten für gesetzliche Verpflichtungen (Spezifikation)

Ausweis der Konten, die gesetzliche Verpflichtungen ausweisen

Keine eigene gesetzliche Bindungswirkung, Bedeckung durch haushaltsleitendes Organ in UG sicherzustellen

 

Zu § 25:

Im Abs. 1 wird das Erfordernis der Darstellung eines Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages gemäß §§ 20 und 21 BHG 2013 auf bestimmten Ebenen normiert wie auch die Gliederung der beiden Voranschläge in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen. Unter Gesamthaushalt ist die höchste Aggregationsstufe des Bundeshaushalts zu verstehen, die alle Mittelverwendungen der darunter liegenden Budgetebenen (Rubriken, Untergliederungen, Global- und Detailbudgets) umfasst.

Die im Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten variablen Auszahlungsbereiche (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sind im BVA auf Ebene von Detailbudgets darzustellen (zu diesbezüglichen Mittelverwendungsüberschreitungen vgl. die Erläuterungen zu § 54 Abs. 6 BHG 2013). Zudem wird klargestellt, dass unter Mittelverwendungen Aufwendungen (im Ergebnisvoranschlag) und Auszahlungen (im Finanzierungsvoranschlag) zu verstehen sind und unter Mittelaufbringungen Erträge (im Ergebnisvoranschlag) und Einzahlungen (im Finanzierungsvoranschlag). Ertrags- und Aufwendungsgruppen sind im § 30 BHG 2013 und die Ein- und Auszahlungsgruppen im § 33 BHG 2013 aufgezählt.

Die dargestellten „Werte“ laut Abs. 2 beziehen sich im Regelfall auf den Bundesvoranschlag, sofern ein Erfolg verfügbar ist, auf diesen. Die neue Budgetstruktur ersetzt die Gliederung nach Voranschlagsansätzen.

Zu § 26:

Im Abs. 1 wird festgelegt, dass Voranschlagsstellen in jedem Detailbudget zu führen sind. Die Voranschlagsstellen dienen der Realisierung einer klaren Veranschlagungs- und Verrechnungsstruktur. Voranschlagsansätze hatten im BHG 1986 dieselbe Funktion, wobei Voranschlagsstellen keine gesetzliche Bindungswirkung aufweisen. Für Detailbudgets sind für die jeweils unterste Ebene Voranschlagsstellen einzurichten. Die Veranschlagung in den Voranschlagsstellen erfolgt auf Konten. Im Gegensatz zur Rechtslage nach BHG 1986, in der über die Voranschlagsansätze die finanzwirtschaftliche mit der organ- und sachorientierten Gliederung verknüpft wird, leiten sich Voranschlagsstellen ausschließlich aus der sach- und organorientierten Gliederung ab. Abs. 1 normiert im letzten Satz, dass für jede Voranschlagsstelle die Aufgabenbereiche gemäß § 38 BHG 2013 anzugeben sind. Grundsätzlich wird eine Voranschlagsstelle einem Aufgabenbereich zuordenbar sein, es kann jedoch auch sein, dass Teile einer Voranschlagsstelle unterschiedlichen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind.

Der letzte Satz des Abs. 1 legt fest, dass für Organisationseinheiten, für die kein eigenes Detailbudget eingerichtet ist, die aber auf Grund der Übertragung von Anordnungsbefugnissen nach § 7 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 eigenständig ihre Gebarung zu vollziehen haben (Auszahlungen vornehmen und Einzahlungen annehmen, Inventaraufschreibungen führen, etc.) auch ein eigenes Bankkonto vorgesehen sein muss, damit die Zuordnung der Kontoauszüge durch die Buchhaltungsagentur des Bundes vorgenommen werden kann. In diesem Fall ist die Abbildung der Organisationseinheit auf einem technischen Verrechnungsmerkmal analog zu den haushaltsführenden Stellen (§ 6 Abs. 2 Z 4 BHG 2013) vorzunehmen.

Abs. 2 normiert, dass die Voranschlagswerte auf den Voranschlagsstellen als Erträge, Aufwendungen, Ein- oder Auszahlungen zu veranschlagen sind.

Abs. 3 regelt, dass eine neue Voranschlagsstelle im laufenden Finanzjahr eingerichtet werden kann. Voraussetzung dafür ist die Herstellung des Einvernehmens zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof. Dafür ist erforderlich, dass der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013) sichergestellt ist.

Abs. 4 enthält die Verordnungs-Ermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen – nach Anhörung des Rechnungshofes – zur Erlassung der Kontenplan-Verordnung.

Zu § 27:

Im § 27 wird definiert, welche Mittelverwendungsobergrenzen über eine gesetzliche und welche über eine verwaltungsinterne Bindungswirkungen verfügen.

Im Abs. 1 wird geregelt, dass die im Bundesvoranschlag festgelegten fixen und variablen Auszahlungen auf den Ebenen des Bundes, der Rubriken, der Untergliederungen und der Globalbudgets einer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen. Nur bei Globalbudgets erstreckt sich die gesetzliche Bindungswirkung auch auf die jeweilige Summe der Aufwendungen. Die festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen dürfen beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden.

Variable Bereiche schwanken mit den festgelegten Parametern. Umschichtungen zwischen variablen und fixen Auszahlungen sowie zwischen variablen Auszahlungen sind nicht möglich. Umschichtungen sind somit nur zwischen fixen Auszahlungsbereichen möglich.

Das Überschreiten der Aufwands- und Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets ist nur durch Einsparungen der Aufwendungen oder der Auszahlungen in einem anderen Globalbudget derselben Untergliederung und nur auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung nach Genehmigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zulässig (vgl. § 54 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 5). Eine weitere Möglichkeit ist die Mittelumschichtung zwischen Untergliederungen derselben Rubrik (vgl. § 54 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 6).

Im Abs. 2 wird geregelt, welche Gliederungselemente des Bundesvoranschlages (§ 24) bzw. welche Voranschlagswerte (auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen; §§ 30 und 33) einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen. Die verwaltungsinterne Bindungswirkung besteht darin, dass von der im Bundesvoranschlag für ein Gliederungselement oder einen Voranschlagswert festgelegten Bindungswirkung durch Entscheidung von Verwaltungsorganen abgewichen werden kann, wobei es hiefür keiner bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Verwaltungsinterne Bindungen bestehen

           a) für Detailbudgets innerhalb eines Globalbudgets und

          b) für die Voranschlagswerte der Mittelverwendungsgruppen innerhalb von Global- und Detailbudgets.

Überschreitungen von Detailbudgets werden in der Regel nur die betragliche Bindungswirkung im Wege der Mittelumschichtung zwischen Detailbudgets innerhalb eines Globalbudgets betreffen (vgl. § 53 Abs 1 Z 1 bis 4). Nur im Falle organisatorischer Änderungen, wie zB Änderungen des Bundesministeriengesetzes oder Änderungen des Aufgabenspektrums eines haushaltsleitenden Organs aufgrund materieller Rechtsvorschriften, werden auch Änderungen der sachlichen Bindungswirkung eines Detailbudgets erforderlich sein.

Unter Voranschlagswerten der Mittelverwendungsgruppen ist der Personalaufwand, betrieblicher Sachaufwand, Transferaufwand und Finanzaufwand zu verstehen.

Im letzten Satz des Abs. 2 ist die Aufteilung der Kompetenzen der haushaltsführenden Stelle und des haushaltsleitenden Organs betreffend die Änderung verwaltungsinterner Bindungswirkungen geregelt.

Es ist grundsätzlich Bedeckungsfähigkeit aller Aufwandsgruppen innerhalb eines Global- und Detailbudgets im Ergebnishaushalt und zwischen allen Auszahlungsgruppen im Finanzierungshaushalt gegeben (Ausnahme: Aufwands- und Auszahlungsbindungen, Bindungen im Rahmen der Veranschlagung, EU-Gebarung, variable und zweckgebundene Gebarung). Dies bedeutet, dass zB Einsparungen im Personalaufwand ohne Mitwirkung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen für die Bedeckung von betrieblichem Sachaufwand und vice versa verwendet werden können.

Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die einzelnen Bindungswirkungen auf den verschiedenen Ebenen der Budgetgliederung:

 

 

Budgetgliederung

Bindungswirkung auf

Form der Bindungswirkung

Bundesfinanzrahmengesetz

Gesamthaushalt

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzrahmengesetz

Rubrik

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzrahmengesetz

Untergliederung

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Gesamthaushalt

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Rubrik

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Untergliederung

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Globalbudget

Aufwandsobergrenze
Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Detailbudget 1. Ebene

Aufwandsobergrenze
Auszahlungsobergrenze

Verwaltungsintern

Bundesfinanzgesetz

Detailbudget 2. Ebene

Aufwandsobergrenze
Auszahlungsobergrenze

Verwaltungsintern

 

Zu § 28:

§ 28 regelt die Grundsätze der Veranschlagung und fasst einige bereits im BHG 1986 normierte Bestimmungen auf Grund der thematischen Zusammengehörigkeit zusammen.

Im Abs. 1 wird der Vollständigkeitsgrundsatz geregelt, der sich im BHG 1986 im § 16 Abs. 1 findet und der ungeachtet der Bedeckung aus Rücklagen und sonstigen Überschreitungsermächtigungen zu beachten ist.

Der im Abs. 2 verankerte Grundsatz, dass Voranschlagswerte zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen sind, wird im § 17 Abs. 1 geregelt.

Abs. 3 soll klar stellen, dass der Aufwand grundsätzlich jenem Detailbudget zuzuordnen ist, in dem die entsprechenden Ressourcen genutzt werden (Prinzip des Ressourcenverbrauchs), unabhängig davon, wie der Zahlungsvollzug oder die Administration der Ressourcen organisiert wird: Personalaufwand ist jener Stelle zuzuordnen, der das Personal zur Dienstleistung zugewiesen ist, unabhängig von der konkreten Planstellenzuordnung. Mietaufwand ist jenem Detailbudget zuzuordnen, das die entsprechenden Räumlichkeiten nutzt, selbst wenn eine einheitliche Rechnung in der Zentralstelle eingeht. Abschreibungen für Sachanlagen sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem der Gegenstand genutzt wird. Erträge sind grundsätzlich bei jenem Detailbudget zu veranschlagen, dem der Ertrag wirtschaftlich zuzuordnen ist. Erträge, die durch außerordentliche Umstände (zB Erträge aus internationalen Gerichtsverfahren mit einmaligem Charakter und in besonderer Höhe) entstehen oder nicht von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle gesteuert und beeinflusst werden können, können in einem Detailbudget, das die Zentralstelle als haushaltsführende Stelle bewirtschaftet, veranschlagt werden.

Folgendes ist in der Verordnung gemäß Abs. 3 zu normieren:

           1. Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt (derzeit § 37 Abs. 5 BHG 1986).

           2. Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung in jenem Detailbudget der haushaltsführenden Stelle, in deren Verwendung sie stehen, zu veranschlagen (derzeit § 37 Abs. 4 BHG 1986). Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

           3. Die Regelungen des § 49 Abs. 2 BHG 1986 werden in der Verordnung gemäß Abs. 3 geregelt.

           4. Zu Zwecken einer zentralen Ressourcenbewirtschaftung können Mittelverwendungen in einem Detailbudget „Zentrale Steuerung“ veranschlagt werden, sofern die Aufteilung nicht ohne vertretbaren Aufwand oder nur über pauschale Verrechnungsschlüssel erfolgen kann. Eine Zuordnung der IT-Ressourcen soll auf die Detailbudgets erfolgen, wenn ein Steuerungspotenzial durch die haushaltsführenden Stellen vorhanden ist, zB Hardware, Software, die speziell für bestimmte Stellen angeschafft werden, EDV-Verbrauchsmaterial, Betriebskosten, die mit der Anzahl der User anfallen. Eine zentrale Ressourcenbewirtschaftung und somit eine zentrale Veranschlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn wie im Fall von Entwicklungskosten für Applikationen, die für den Gesamthaushalt oder den gesamten Ressortbereich programmiert werden, diese nur zentral gesteuert werden können. Eine Aufteilung würde in diesem Zusammenhang zu einer zusätzlichen Bürokratie und lediglich einer Kostenaufteilung nach statistischen Gesichtspunkten ohne jeglichen Steuerungseffekt führen.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist dazu einzusetzen, die entstandenen Kosten nach Verrechnungsschlüssel aufzuteilen.

Der Systematik des § 24 Abs. 6 BHG 1986 folgend sind Abweichungen vom Zuordnungsprinzip vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Im Abs. 4 wird § 17 Abs. 2 BHG 1986 inhaltlich – bis auf die Änderung von Ausgaben auf Mittelverwendungen – unverändert übernommen und damit ausgedrückt, dass die Veranschlagung nach den im Budgetgrundsatz der Transparenz umfassten Grundsätzen der Genauigkeit und Wahrheit zu erfolgen hat.

Im Abs. 5 wird die Regelung des § 17 Abs. 3 BHG 1986 inhaltlich unverändert übernommen. Sprachliche Änderungen auf Grund der neuen Begriffe des BHG 2013 wurden vorgenommen.

Zu § 29:

§ 29 regelt die Ausnahmen von den Grundsätzen der Veranschlagung gemäß § 28 Abs. 1.

Um Budgetverlängerungen gering zu halten, wird im Abs. 1 eine Nettodarstellung von Budgetverlängerungen analog zur geltenden Rechtslage durchgeführt. Netto dargestellt werden insbesondere die Abdeckung des Abgangs der zweckgebundenen Gebarung im Familienlastenausgleichfonds und der Arbeitsmarktpolitik, die Gebarung der Personalämter, Zinsaufwand und -erträge, Erträge und Aufwendungen aus Währungstauschverträgen. Siehe dazu § 29 Abs. 4.

Im 1. Abs. wird die Bestimmung des § 16 Abs. 4 BHG 1986 geregelt. Das „rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes“ wird jedoch nun als „Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von Bundesorganen oder von ihnen Beauftragten verwaltet werden“ bezeichnet. Im 1. Satz des 1. Abs. werden Abweichungen von dem im § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von Bundesorganen oder von ihnen Beauftragten verwaltet werden, normiert. Als Beispiel für einen solchen Verwaltungsfonds kann der Katastrophenfonds gemäß § 1 Katastrophenfondsgesetz 1986 sowie der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 39 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 angeführt werden.

In den Abs. 1 bis 3 wurden redaktionelle Änderungen auf Grund des Ersatzes der Einnahmen und Ausgaben durch Mittelverwendungen und -aufbringungen vorgenommen.

Im Abs. 2 wird die Regelung des § 16 Abs. 5 BHG 1986 und im Abs. 3 die Regelung des § 16 Abs. 6 BHG 1986 inhaltlich unverändert übernommen. Die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal gemäß Abs. 2 beinhaltet Mittelverwendungen für Personalaufwand und den damit entstehenden betrieblichen Sachaufwand.

Abs. 4 regelt in Z 1 die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BHG 1986 und in Z 2 die Bestimmung des § 16 Abs. 3a BHG 1986.

Im Abs. 4 werden die Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben festgelegt, die hier näher erläutert werden:

Zu Z 1: Unter Ab-Überweisungen sind Ertragsanteile der Länder und Gemeinden, Steueranteile für Sonderfinanzierungen, der Beitrag zum EU-Haushalt, Prämien und Erstattungen zu verstehen, die gesondert darzustellen sind. Sonderfinanzierungen sind beispielsweise Krankenanstaltenfinanzierungen, Finanzierungen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG), dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 9 Abs. 5 FAG 2008. Diese Ab-Überweisungen sind in der Untergliederung Öffentliche Abgaben auszuweisen.

Zu Z 2: Der Beitrag zum EU-Haushalt ist in der Finanzierungsrechnung entsprechend dem Kassenprinzip zu erfassen, wenn eine Zahlung erfolgt. In der Ergebnisrechnung ist er zu erfassen, wenn eine Forderung entsteht.

Zu § 30:

§ 30 legt die Gliederung in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag fest und ersetzt die Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten des § 20 BHG 1986. Eine gesetzliche Bindungswirkung für Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen ist nicht mehr vorgesehen.

Abs. 1 zählt auf, in welche Gruppen der Ertrag zu gliedern ist. Das geltende Bundeshaushaltsrecht unterscheidet im § 20 Abs. 1 die Unterteilung in Ein- und Ausgaben. Unter Erträgen sind die periodengerecht zugeordneten Wertzuwächse zu verstehen. Dabei ist zwischen Erträgen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers und Finanzerträgen zu unterscheiden.

Zu Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere:

–      Erträge aus Abgaben

–      Ab-Überweisungen (FAG, EU-Beitrag, Fonds, etc.)

–      Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit

–      Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern

–      Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern

–      Erträge aus Transfers von der EU (EU-Gebarung)

–      Erträge aus Transfers von Unternehmen

–      Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen

–      Sonstige Erträge

Zu Abs. 1 Z 2 zählen insbesondere:

–      Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen

–      Erträge aus Zinsen

–      Sonderdividenden

–      Erträge aus Währungstauschverträgen

–      sonstige Finanzerträge

Erträge aus Zinsen und aus Währungstauschverträgen sowie Aufwendungen aus Zinsen sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen, d.h. es ist nur der Differenzbetrag zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag als Zinsertrag zu veranschlagen. Eine Veranschlagung von Finanzerträgen hat nur stattzufinden, wenn die Zinserträge den Zinsaufwand übersteigen.

Im Abs. 2 wird die Untergliederung der Aufwandsgruppen dargestellt, die in den Absätzen 3 bis 7 definiert werden. Im BHG 1986 werden im § 20 Abs. 1 Z 2 die Ausgabenarten aufgezählt.

In den Absätzen 3 und 4 wird der Personalaufwand definiert. Unter Personalaufwand gemäß Abs. 3 und 4 ist nicht der Aufwand für Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten zu veranschlagen. Dieser ist als Transferaufwand in der Untergliederung Pensionen darzustellen. Personalausgaben sind im § 20 Abs. 3 BHG 1986 geregelt.

Zum Personalaufwand zählen beispielsweise:

           1. Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,

           2. Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,

           3. Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,

           4. Nebengebühren,

           5. Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

           6. Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und

           7. Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

           1. weiterhin (§ 20 Abs. 3 BHG 1986) Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (zB Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,

           2. Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

           3. sonstige Aufwandsentschädigungen und

           4. Vorschüsse.

Abs. 4 stellt klar, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit der Regelung des § 29 Abs. 2 BHG 2013 nicht als Personalaufwand, sondern als Transferaufwand netto zu veranschlagen sind. Im geltenden Haushaltsrecht findet sich diese – hinsichtlich des vorliegenden Entwurfes nicht mehr vergleichbare Regelung – im § 21 Abs. 2 Z 2 lit. h) BHG 1986 wieder.

Im Abs. 5 wird der Transfer- und Förderaufwand definiert. Förderungen sind im § 20 Abs. 5 BHG 1986 normiert. Weiters wird in Abs. 5 die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Regelung einheitlicher Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen normiert. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Förderung um einen Aufwand für die im Gesetz genannten Förderungsarten handelt, die der Bund für eine förderungswürdige Leistung (des Förderungsnehmers) gewährt, ohne dafür - anders als bei einem Auftragsverhältnis - eine unmittelbare angemessene Gegenleistung zu erhalten.

Bei den Förderungen handelt es sich um eine Teilmenge des gesamten Transferaufwandes. In diesen Fällen bleibt der bisherige, auf Grundlage des § 20 Abs. 5 des BHG 1986 geltende Förderungsbegriff inhaltlich grundsätzlich unverändert. Förderungen können insbesondere nach Maßgabe der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Absatz zu verordnenden Bestimmungen, auf Grund von Sonderrichtlinien oder von sondergesetzlich geregelten Förderungsgrundlagen gewährt werden.

Dem Transferaufwand sind folgende Aufwendungen zuzuordnen:

–      Transfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger

–      Transfers an Einrichtungen des Bundes

–      Transfers an Sozialversicherungsträger

–      Transfers an Bundesfonds

–      Transfers an Länder

–      Transfers an Gemeinden und Gemeindeverbände

–      Transfers an sonstige öffentliche Rechtsträger

–      Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger

–      Transfers an private Haushalte

–      Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds

–      Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

–      Leistungen für Kriegsopfer und Heeresversorgung

–      Leistungen für Pflege

–      Pensionsaufwand öffentlich Bediensteter/ÖBB/PTV/sonstige Ausgliederungen

–      Sonstige Transfers an private Haushalte

–      Transfers an Unternehmen

–      Sonstige Transfers

–      Innentransfers mit anderen haushaltsführenden Stellen

–      Aufwand aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen für gewährte Darlehen und rückzahlbare Vorschüsse

–      Aufwand aus der Inanspruchnahme von Haftungen

–      Übrige

Zum im Abs. 6 definierten betrieblichen Sachaufwand zählen insbesondere folgende finanzierungswirksamen Aufwendungen: Vergütungen (innerhalb des Bundes), Materialaufwand und Verbrauchsgüter, Aufwand für Werkleistungen, Mieten, Instandhaltung, Kommunikation sowie Reisen.

Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen im betrieblichen Sachaufwand sind insbesondere Abschreibungen auf materielle und immaterielle Vermögenswerte, Aufwand aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen, Aufwand aus Währungsdifferenzen sowie Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen.

Dem betrieblichen Sachaufwand sind auch sämtliche nicht als Personal- und Transferaufwand und Finanzaufwand zu klassifizierende Aufwendungen zuzurechnen. Demnach ist der Aufwand für

           1. Personen in einem Ausbildungsverhältnis,

           2. Personen mit freiem Dienstvertrag,

           3. Personen mit einem Arbeitsleihvertrag sowie

           4. Lehrbeauftragte gemäß Lehrbeauftragtengesetz

ebenso dem betrieblichen Sachaufwand zuzurechnen.

Zum im Abs. 7 geregelten Finanzaufwand zählen der

–      Zinsaufwand

–      sonstiger Finanzaufwand

–      Aufwand aus der Übernahme anteiliger Ergebnisse von Beteiligungen

–      Verluste aus dem Abgang von langfristigem Finanzvermögen

Zum im Abs. 8 definierten Nettoergebnis ist hinzuzufügen, dass das Nettoergebnis und die Summe der Erträge – im Gegensatz zu den Aufwendungen – nicht der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen, jedoch dem Controlling des Bundes (§§ 66 bis 67).

Zu § 31:

§ 31 Abs. 1 legt fest, dass Erträge und Aufwendungen als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen sind. Durch die Ausweisung dieser Werte im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag werden die beiden Voranschlagsrechnungen miteinander verbunden. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen bestehen in den Bereichen Abschreibungen sowie Dotierung und Auflösung von Rückstellungen. Rücklagenbildungen werden ebenfalls nicht finanzierungswirksam veranschlagt.

Die Unterscheidung ist deshalb von zentraler Bedeutung, da jener Teil der Aufwendungen, der als finanzierungswirksam eingestuft ist, die Basis für die Festlegung der zulässigen Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag bildet und die finanzierungswirksamen Erträge die Basis für die zu erzielenden Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag bildet. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen werden im Ergebnisvoranschlag als Aufwand veranschlagt. Sie werden jedoch nicht als Auszahlungen in den Finanzierungsvoranschlag übergeleitet. Ein nicht finanzierungswirksamer Aufwand erhöht nicht die zulässigen Auszahlungen in einem Finanzjahr im entsprechenden Global- bzw. Detailbudget.

Die Verbindung von Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt dadurch, dass finanzierungswirksame Erträge bzw. Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag veranschlagt werden, die als Ein- bzw. Auszahlungen in den Finanzierungshaushalt überzuleiten sind.

Im Abs. 2 wird geregelt, dass nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden dürfen.

Zu § 32:

Im § 32 werden die Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag dargestellt.

Im Abs. 1 werden die Veranschlagungsregeln für Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge dargestellt: Es wird die Behandlung von Abgabengutschriften der Steuerpflichtigen festgelegt. Abgabenähnliche Erträge sind insbesondere hoheitlich auferlegte Kostenbeiträge und Gebühren. Die Veranschlagung erfolgt gesondert für die einzelnen Abgaben.

Zu Abs. 2 ist hinzuzufügen, dass Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches von haushaltsführenden Stellen gegen Entgelt (zB durch Übertragung von Dienstleistungen, Verkauf von Gütern, die von der haushaltsführenden Stelle gekauft und/oder nach Adaptionen weiter verkauft werden, der Nutzung von Vermögen der haushaltsführenden Stelle oder sonstigen Leistungen an Dritte) zu veranschlagen sind. Die Durchführung eines Leistungsaustausches gegen Entgelt innerhalb des Bundes ist als Vergütung zu veranschlagen.

Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, in dem die Kontrolle über den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen oder das Nutzungspotenzial zum Bund übergeht und die genaue Höhe messbar ist. Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, d.h. zum Zeitpunkt des zu erwartenden Leistungsaustausches.

Unter liquiden Mitteln (Abs. 3) sind insbesondere Geldmittel aus Kassa und Bank zu verstehen.

Im Abs. 4 wird normiert, dass Personalaufwand für jenes Finanzjahr zu veranschlagen ist, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.

Das BHG 2013 sieht im Abs. 4 erstmals vor, dass für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen Rückstellungen zu bilden sind (Z 1). Die Höhe der nicht finanzierungwirksamen Rückstellungen ist von den haushaltsleitenden Organen auf Basis des dem jeweiligen Detailbudget zugeordneten Personals zu ermitteln, wobei eine entsprechende Hochrechnung anzustellen ist.

Ebenfalls erstmalig werden durch das BHG 2013 Dienstgeberbeiträge für Pensionen von Beamtinnen und Beamten für die der Bund den Personalaufwand zur Gänze trägt eingeführt. Die Einschränkung dient dazu, dass Länder durch die eingeführten Dienstgeberbeiträge, insbesondere hinsichtlich der Bezüge von Lehrerinnen und Lehrer von Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, keine finanzielle Mehrbelastungen tragen müssen (siehe Erl. zu § 22b GehG). Die Dienstgeberbeiträge sind

           1. im Ergebnisvoranschlag als Aufwendungen finanzierungswirksam,

           2. als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag sowie

           3. in jener Untergliederung als Ertrag und Einzahlung

zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden. Die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge werden bei der Budgetzuteilung des Personalaufwandes sowohl für den Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurf als auch für den Bundesfinanzgesetz-Entwurf durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen berücksichtigt. In Bezug auf die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und des Bundesfinanzgesetzes 2013 enthält § 121 Abs. 23 Übergangsbestimmungen.

Der betriebliche Sachaufwand im Abs. 5 ist wie folgt zu veranschlagen:

–      Aufwand im Zusammenhang mit direktem Leistungsaustausch sind zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches zuzurechnen.

–      Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind denjenigen Finanzjahren zuzurechnen, für die diese anfallen.

Der Transferaufwand im Abs. 6 ist wie folgt zu veranschlagen:

–      Der Transferaufwand ist jenem Finanzjahr zuzuordnen, dem dieser wirtschaftlich zuzuordnen ist. Der Transferaufwand wird somit jener Periode zugerechnet, für die der Transfer gewährt wird. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung nach dem Zeitpunkt der Auszahlung.

–      Mehrjährige Förderungen sind mit dem jeweiligen Förderungsteilbetrag jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für die diese gewährt werden.

Zum Abs. 6 ist klarzustellen, dass der Transferaufwand somit jener Periode zuzurechnen ist, für die der Transfer gewährt wird.

Zu Abs. 7 wird bemerkt:

Die Durchführung periodischer Abgrenzungen in der durch den Entwurf dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Form stellen einen neuen Geschäftsprozess im Rahmen der Haushaltsverrechnung dar und sind zudem eine Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderung der periodengerechten Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen, Erlösen und Kosten sowie von Ein- und Auszahlungen.

Es ist vorgesehen, dass die Dotierung von Jubiläumsgeld- und Abfertigungsrückstellungen auf Basis von Berechnungen im PM-System automationsunterstützt durchgeführt wird; die übrigen Rückstellungen sind nach Maßgabe der vorliegenden Obligowerte und zusätzlicher Informationen (zB erwartete Prozesskosten) von den Sachbearbeitern in den haushaltsführenden Stellen zu verrechnen.

Zu Z 1: Die Ermittlung der Abschreibungen für die Veranschlagung sowie die Verrechnung erfolgt automationsunterstützt. Bei der Veranschlagung sind auch die sich ergebenden Veränderungen aus der Investitionsveranschlagung (Zu- und Abgänge) zu berücksichtigen. Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Zu Z 3: Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind Bestandteile des nicht-finanzierungswirksamen Personalaufwandes. Zu den Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten in Z 3 lit. b) gehören insbesondere Abbruchkosten, Entsorgung und Rekultivierung bei vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Pflicht zum Abbruch.

Zu Z 4: Die Festlegung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Z 4 erfolgt in der Kontenplan-Verordnung. Beispiele dafür sind etwa: aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen, Verluste und Erträge aus dem Abgang von langfristigen Bestandteilen des Vermögens.

Zu Abs. 8: Zur Unterscheidung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen siehe die Erläuterungen zu § 31 BHG 2013. Für die Veranschlagung von Rückstellungen ist wesentlich, dass ein nicht finanzierungswirksamer Aufwand die zulässigen Auszahlungen in einem Finanzjahr im entsprechenden Global- bzw. Detailbudget nicht erhöht, dh Rückstellungen nicht finanziert werden, sondern nur eine „Buchgröße“ darstellen. Die Verordnungsermächtigung zur Veranschlagung weiterer Rückstellungen bezieht sich ausschließlich auf den Bundesfinanzgesetz-Entwurf, womit sichergestellt wird, dass der Bundesfinanzgesetzgeber durch diese Regelung nicht gebunden ist.

Zu den im Abs. 9 geregelten Erträgen und Aufwendungen aus Zinsen ist festzuhalten, dass nur der Differenzbetrag als Zinsertrag oder Zinsaufwand zu veranschlagen ist. Erträge aus und Aufwendungen für die Gebarung der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Erträge aus und Aufwendungen für die Gebarung der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ werden netto veranschlagt.

Im Abs. 10 wird geregelt, dass Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen sind, die voraussichtlich dem Bund zufließen.

Zu § 33:

§ 33 legt die Gliederung in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag fest.

Im Abs. 1 werden die Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung aufgezählt.

Im Abs. 2 werden die für die Veranschlagung wesentlichen Werte angeführt. Das im Abs. 2 normierte Pouvoir, Korrekturen vornehmen zu können, ist dahingehend zu verstehen, dass diese im Rahmen der Veranschlagung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Bundesfinanzgesetzentwurf festgesetzt und von der Bundesregierung im Zuge der Beschlussfassung über den Bundesfinanzgesetzentwurf normiert werden.

Zur im Abs. 3 geregelten Investitionsveranschlagung ist Folgendes auszuführen:

Die sich aus dem Ergebnisvoranschlag ergebenden Ein- und Auszahlungen werden in den Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zusammengefasst. Ein- und Auszahlungen, die sich aus Veränderungen des Vermögens ergeben, sind zusätzlich zum Geldfluss aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in der Investitionsveranschlagung zu veranschlagen. Veränderungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten sind in der Vermögensrechnung zu verrechnen.

Der Geldfluss aus der Investitionstätigkeit entspricht nach der Rechtslage des BHG 1986 der UT 2 und 3 im Ausgabenhaushalt und UT 7 im Einnahmenhaushalt.

Der Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen entspricht nach der Rechtslage des BHG 1986 UT 5 und UT 9 im Ausgabenhaushalt und UT 9 im Einnahmenhaushalt.

Die Investitionsrechnung dient

–      der Ermittlung der Werte für die Finanzierungsrechnung,

–      als rechnerische Basis für die Ermittlung der Abschreibung im Ergebnisvoranschlag sowie

–      der Ermittlung des Maastrichtdefizits.

 

 

Zugänge von langfristigem Vermögen sind bei Lieferung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten ins Vermögen aufzunehmen. Bei Abgang von langfristigem Vermögen entsteht mit dem Leistungsaustausch, das ist die Lieferung an den Käufer, der Ertrag/Verlust aus dem Abgang von Anlagenvermögen. Dieser stellt einen nicht finanzierungswirksamen Ertrag/Aufwand dar. Im Finanzierungsvoranschlag sind Zu- und Abgänge von Anlagenvermögen jeweils zum Zahlungszeitpunkt zu erfassen.

Im Regelfall werden die Lieferung und die Auszahlung bzw. der Verkauf und die Einzahlung in dasselbe Finanzjahr fallen. In der Planung kann von dieser Annahme ausgegangen werden. Ist in der Planung bereits bekannt, dass die Lieferung/Abgang und Auszahlung/Einzahlung in unterschiedliche Finanzjahre fallen, ist dies in der Veranschlagung zu berücksichtigen.

Beim Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie Vorschüssen kann davon ausgegangen werden, dass der Vermögensabgang/-zugang jeweils mit dem Zahlungszeitpunkt zusammenfällt. Die Vermögensrechnung dient als Informationsbasis für die Ermittlung der veranschlagten Werte.

In den Abs. 4 und 5 werden nähere Regelungen zu Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit angeführt.

Im Abs. 6 wird der Nettofinanzierungsbedarf definiert.

Der im Abs. 7 normierte Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit ersetzt den Ausgleichshaushalt, der im BHG 1986 geregelt ist. Zu den in Z 4 und Z 8 normierten Finanzanlagen gehören alle Vermögenswerte, die durch ein vertragliches Recht Geldmittel liefern oder die zum Erhalt von liquiden Mitteln bzw. anderen Finanzanlagen berechtigen (siehe auch Erläuterungen zu § 94 Abs. 2).

Zu § 34:

§ 34 regelt die im BHG 1986 im § 16 Abs. 2 genannte nicht voranschlagswirksame Gebarung, die im vorliegenden Entwurf übernommen und hier durch Beispiele näher erläutert werden soll:

Zu Z 1: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 3 BHG 1986, worunter zB die Feuerschutzabgabe fällt.

Zu Z 2: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Fonds und Kammerumlagen fallen.

Zu Z 3: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Kautionen (zB Schlüsselkautionen), Haftrücklässe (Sicherstellung lt ÖNORM 2050), Deckungsrücklässe und Vadien (aus Bundesvergabegesetz 2006 (BvergG 2006), BGBl. 1 Nr. 17/2006, fallen.

Zu Z 4: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 7 BHG 1986, worunter zB ungeklärte Einzahlungen wie nicht zuordenbare Patentgebühren, Gefangenengelder, Gerichtsgebühren fallen.

Zu Z 5: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Kautionen, Verwahrgelder bei Gericht fallen.

Zu Z 6: Beispiele: Fonds, Stiftungen. Der Restitutionsfonds erhält seine Mittel durch die Wirtschaft, private/verstaatlichte Unternehmungen sowie den Gesamthaushalt.

Zu Z 8: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 1 BHG 1986. Beispiel: Dies ist der Fall bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1994, Umsatz- und Vorsteuergebarungen.

Zu Z 9: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 7 BHG 1986.

Zu Z 10: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 8 BHG 1986, worunter zB Vermittlungsweise Leistung einer Auszahlung einer Stelle für eine andere Stelle fallen.

Zu Z 11: Diese Ziffer übernimmt den letzten Fall der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986 („sowie anrechenbare öffentliche Abgaben“) und regelt, dass Abgabenguthaben nicht zu veranschlagen sind.

Zu Z 12: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 5 BHG 1986, worunter zB die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge fallen.

Um eine vereinfachte Planung der Auszahlungen für Personalaufwand in den Globalbudgets und Detailbudgets sicherzustellen (unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte von Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Bezügen), erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge eine Weiterleitung der Anteile für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, etc. in einen zentralen Buchungskreis in die durchlaufende Gebarung. Aus diesem Buchungskreis erfolgt dann die zentrale Bezahlung (Verwaltungsvereinfachung), weil ein zusätzlicher Steuerungsgewinn durch eine alternative Darstellung in Form einer exakten zahlungsbezogenen Darstellung in den Global- und Detailbudgets nicht erreicht werden kann. Für den Gesamthaushalt weist die Finanzierungsrechnung die gesamten in einer Periode anfallenden Zahlungen per Saldo aus.

Zu Z 13: Diese Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Stempelgebühren fallen, die bei einem anweisenden Organ eingenommen und an das Finanzamt weitergeleitet werden.

Es erfolgt eine interne Verrechnung von Einzahlungen, die einem anweisenden Organ zufließen, und in der Folge weitergerechnet werden. Dieser Eingang und die Weiterleitung werden nicht veranschlagt, sondern im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung verrechnet. Dem zuständigen Organ fließen die weitergeleiteten Einzahlungen als voranschlagswirksame Einzahlung zu.

Zu Z 14 bis 20: Bei den Z 14 bis 20 handelt es sich um die nicht voranschlagswirksame Gebarung im Zusammenhang mit dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit, zB Erwerb und Abhebung von kurzfristigen Wertpapieren und Termineinlagen. Die Regelungen des § 16 Abs. 2 Z 11 bis 16 werden im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen.

Abs. 2 stellt den Konnex dieser Gebarung zur Verrechnung her.

Zu § 35:

Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei gesetzlichen Verpflichtungen (nur) um die Budgetierung jener Ansprüche gegenüber dem Bund handelt, die sich unmittelbar dem Grunde und der Höhe nach aus Vorschriften in Gesetzesrang ergeben (wie beispielsweise dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich fix begrenzte Abgeltungsbeträge an ausgegliederte Einrichtungen des Bundes). Nicht unter diese Definition fallen daher ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes insbesondere jene Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die

           1. von der Verwaltung steuerbar sind und/oder deren Höhe von einer gesetzlich nicht bestimmten Anzahl von Anspruchsberechtigten abhängt sowie

           2. Ansprüche gegenüber dem Bund, die überhaupt erst durch zusätzliche Rechtsakte (wie Bescheide, Verträge, Gerichtsurteile, gerichtliche Vergleiche und dgl.) begründet werden.

Abs. 2 und 3 sehen vor, dass gesetzliche Verpflichtungen im Bundeshaushalt gesondert auf Konten im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen, zu verrechnen und speziell - etwa durch Beifügung eines entsprechenden Klammerausdruckes - zu kennzeichnen sind; Mittelverwendungsüberschreitungen zugunsten von gesetzlichen Verpflichtungen sind innerhalb des jeweiligen Globalbudgets bzw. innerhalb der jeweiligen Untergliederung auszugleichen bzw. zu bedecken.

Zu § 36:

Die Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung, die im § 17 Abs. 5 BHG 1986 geregelt sind, mussten auf Grund des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes abgeändert werden.

Abs. 1 enthält weiterhin die Definition zweckgebundener Ein- und Auszahlungen.

Abs. 2 normiert, in welcher Höhe zweckgebundene Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen sind. Auf Grund der periodengerechten Abgrenzung sind auch Erträge und Aufwendungen zweckgebunden zu veranschlagen. Dies ist auf Grund der gebotenen Transparenz erforderlich.

Abs. 3 enthält die Bestimmung des § 17 Abs. 5a, die die Vorgangsweise bei der Abdeckung des Abgangs einer zweckgebundenen Gebarung durch den Gesamthaushalt regelt.

Im Abs. 4 wird festgelegt, dass die zweckgebundene Gebarung gesondert auszuweisen ist. Zweckgebundene Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen sind auf gesondert gekennzeichneten Konten, Detail- oder Globalbudgets auszuweisen, da der Zweckbindungsauftrag nachweislich eingehalten werden muss. Die Darstellung des Ausweises der zweckgebundenen Konten hat im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt zu erfolgen.

Abs. 5 regelt, dass eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen nicht zulässig ist. Zudem normiert Abs. 5 eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Zusammenhang mit der Abdeckung eines Abgangs einer zweckgebundenen Gebarung, die im Bundesfinanzgesetz festzulegen ist. Im Bundesfinanzgesetz ist für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die veranschlagten zweckgebundenen Einzahlungen nicht in voller Höhe erfolgen, die zweckgebundenen Auszahlungen dennoch zu leisten sind. In einem solchen Fall wären Mittelverwendungen aus der zweckgebundenen Gebarung in die nicht zweckgebundene Gebarung umzuschichten, um den Abgang aus den Auszahlungen aus der allgemeinen Gebarung zu bedecken.

Abs. 6 normiert, dass zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen sind und dabei die Zweckbindung erhalten bleibt. Die der Rücklage zuzuführenden Beträge sind in der Finanzierungsrechnung durch den Vergleich zweckgebundener Ein- und Auszahlungen zu ermitteln.

Zu § 37:

Abs. 1 gibt die an die neue Diktion des Haushaltsrechts angepasste Bestimmung des § 48 Abs. 4 BHG 1986 inhaltlich verändert wieder und normiert, dass die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen, dh Aufwendungen und Auszahlungen (siehe § 7 Abs. 2 Z 4 lit b), durch Einvernehmensherstellung zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden können. Um diese Einschränkung transparent zu machen, ist diese im Teilheft kenntlich zu machen. Solche gebundenen Mittelverwendungen können sich auf ein Globalbudget, ein Detailbudget als Ganzes beziehen bzw. in Form von gebundenen Konten erfolgen. Im Gegensatz zu Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 erfolgt die Bindung gemäß § 37 nur ausnahmsweise bereits im Zuge der Erstellung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes auf Grund konkreter politischer Festlegungen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einerseits und den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern bzw. Obersten Organen in ihrer Funktion als haushaltsleitende Organe andererseits. Diese Festlegungen werden sodann vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Rahmen der Vollziehung des geltenden Bundesfinanzgesetzes durch entsprechende Steuerungsmaßnahmen (insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Z 8) umgesetzt.

Zu Abs. 2:

Z 1 weist daraufhin, dass gebundene Mittel gem. Abs. 1 keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 darstellen.

Z 2 normiert, dass gebundene Mittelverwendungen nach Abs. 1 nicht umgeschichtet werden können und Z 3, dass sie nicht rücklagefähig sind.

Abs. 2 stellt weiters klar, dass die bei der Veranschlagung vereinbarten Bindungen im laufenden Finanzjahr von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem haushaltsleitenden Organ aufgelöst werden können.

Zu § 38:

§ 38 regelt, dass der Bundesvoranschlag für statistische Auswertungszwecke in Aufgabenbereiche zu gliedern ist. Konkret sind gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz die Aufgabenbereiche für jede Voranschlagsstelle anzugeben. Im geltenden Haushaltsrecht ist das Erfordernis, Aufgabenbereiche festzulegen, im § 22 BHG 1986 normiert, der verschlankt und sprachlich an das neue Haushaltsrecht angepasst wurde. Die Gliederung in Aufgabenbereiche ist auf Grund folgender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG-1995-Rats-Verordnung) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Ende Dezember Daten über Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen an die Kommission zu übermitteln. Für die Aufgabenbereiche des Staates ist die revidierte Klassifikation COFOG (Classification of Functions of Government) zu verwenden, die seit März 1999 in Kraft ist. Diese COFOG-Klassifikation umfasst 10 COFOG-Abteilungen, die weiters in Gruppen und Klassen unterteilt sind.

In der Durchführungsverordnung Nr. 1500/2000 zur ESVG-1995-Rats-Verordnung ist neben der Definition der Staatsausgaben und Staatseinnahmen auch der Inhalt der zu meldenden Tabelle 11 konkret festgelegt: „Tabelle 11 - Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen“. Diese sieht im Wesentlichen die unter den Staatsausgaben erwähnten Transaktionen (hier jeweils getrennt) nach Teilsektoren (S.1311 Bundesebene, S.1312 Landesebene, S.1313 Gemeindeebene und S.1314 Sozialversicherung) und nach den 10 COFOG-Abteilungen vor.

Zu § 39:

Im Abs. 1 wird die in § 36 Abs. 1 BHG 1986 geregelte Ordnung der Veranschlagung übernommen. Gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.

Im Abs. 2 wird § 36 Abs. 2 BHG 1986 übernommen und um den neu hinzukommende Arbeitsbehelf zum Personalplan ergänzt, der die entsprechende Richtlinien-Kompetenz der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen (Einvernehmensbestimmung) hinsichtlich des Personalplanentwurfes normiert.

Im Abs. 3 wird eine koordinierte Vorgehensweise bei der Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung zwischen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, die oder der das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durchführt, und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und den haushaltsleitenden Organen festgelegt. In Richtlinien sind nähere Angaben zu dieser Vorgehensweise festzulegen, die sich mit dem Prozess zur Erstellung von Angaben zur Wirkungsorientierung befassen (zB Termine, bis zu welchen entsprechende Angaben von den haushaltsleitenden Organen zu übermitteln sind) und sich auf die Umsetzung der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 beziehen. Inhaltliche Vorgaben für die Angaben zur Wirkungsorientierung in den Voranschlagsentwürfen der haushaltsleitenden Organe gemäß § 40 Abs. 1 BHG 2013 werden weder in der gegenständlichen Richtlinie noch in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 normiert, weshalb die gegenständlichen Regelungen nicht im Widerspruch zum Prinzip der Verantwortung der Bundesministerinnen und Bundesminister stehen.

Zu § 40:

Im § 40 wird die Vorgangsweise bei der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes geregelt. In diesem Paragraphen werden die im BHG 1986 getrennten Bestimmungen zur Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes zusammengefasst.

Im Abs. 1 wird die Bestimmung des § 30 Abs. 1 ohne Änderungen übernommen.

Abs. 2 regelt die Festlegung der Budgetstruktur der haushaltsleitenden Organ. Die Herstellung des Einvernehmens zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hat im Zuge der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zu erfolgen. Die Herstellung des Einvernehmens über die Budgetstruktur einer Untergliederung dient der Vorbereitung des Beschlusses des Bundesregierung über den Bundesfinanzgesetzentwurf und wird zweckmäßigerweise im Zuge der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes zu erfolgen haben.

Im Abs. 3 wird § 30 Abs. 3 BHG 1986 neben terminologischen Anpassungen wie folgt abgeändert: In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

Im Abs. 4 wird § 32 BHG 1986 inhaltsgleich übernommen, der die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes regelt.

Es werden redaktionelle Anpassungen auf Grund des Entfalls des Arbeitsbehelfes vorgenommen, der im Teilheft (§ 43) aufgeht.

Zu § 41:

Im § 41 werden die Angaben zur Wirkungsorientierung normiert. Diese finden sich im Bundesvoranschlag (§ 23) sowie in den Teilheften (§ 43).

Zu Abs. 1: Eine Orientierung an Wirkungen erfordert, dass zuerst Wirkungsziele bestimmt werden. Danach sind konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung zu definieren. Die Bezeichnung „Maßnahmen“ stellt dabei einen Überbegriff für alle Arten von Aktivitäten, Vorhaben, Projekten, Leistungen einer Organisationseinheit dar. Durch die Maßnahmen wird konkretisiert, wie die angestrebten Wirkungsziele erreicht werden sollen.

Für die Angaben zur Wirkungsorientierung kommen folgende Quellen in Betracht: gesetzliche Vorgaben, das Regierungsprogramm der jeweiligen Legislaturperiode, Regierungsbeschlüsse sowie zusätzliche Ressortvorhaben, wobei eine Realisierung mit den laut Bundesfinanzrahmengesetz gewährten Ressourcen zu gewährleisten ist. Es sind dabei einerseits Wirkungsziele auf Ebene der Untergliederungen und andererseits Maßnahmen zur konkreten Umsetzung auf Ebene der Globalbudgets zu formulieren. Sowohl für Wirkungsziele als auch für Maßnahmen sind Indikatoren wie Kennzahlen und/oder Meilensteine zu wählen, die eine spätere Überprüfbarkeit der tatsächlichen Zielerreichung bzw. Durchführung ermöglichen. Die näheren Bestimmungen dazu werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege einer Verordnung geregelt.

Wichtig ist dabei, dass die angestrebten Wirkungsziele und Maßnahmen nicht bloß von einer hierarchisch übergeordneten Stelle verordnet werden, sondern dass diese – analog zum Budgeterstellungsprozess – durch ein koordiniertes Zusammenspiel der verantwortlichen Akteurinnen und Akteure auf Grundlage von top-down Vorgaben und bottom-up Erfordernissen erstellt werden. Nur so ist gewährleistet, dass sich sowohl Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen als auch jene Leiterinnen oder Leiter der Organisationseinheiten, die ressortintern die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen, mit den angestrebten Zielen identifizieren können und die dazu am besten geeigneten Maßnahmen herausgearbeitet und in der Folge umgesetzt werden können.

Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf Ebene der Untergliederungen und Globalbudgets könnten laut Bundesverfassung sowohl als indikative als auch als normative Bestandteile in das Bundesfinanzgesetz aufgenommen werden. Zur Vermeidung von Normenkonflikten zwischen Wirkungsinformationen im Bundesfinanzgesetz und materiell-rechtlichen Vorschriften wird im vorliegenden Entwurf vorgesehen, dass diese Informationen im Bundesfinanzgesetz indikativen Charakter haben.

Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang bedeutet Relevanz, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind. Inhaltlich konsistent bedeutet, dass die Angaben auf Ebene der Untergliederung mit jenen auf den weiteren Gliederungsebenen wie Globalbudget und Detailbudget abgestimmt sein müssen und letztere zur dargestellten Zielerreichung auf Untergliederungsebene beitragen müssen. Die Angaben müssen außerdem verständlich formuliert sein, um zum Grundsatz der Transparenz beizutragen. Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die zeitliche Dimension; es ist eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere der Indikatoren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen im jeweiligen Bereich nachvollzogen werden können. Die Überprüfbarkeit bezieht sich vor allem auf die Angaben zur Messung bzw. Feststellung der Zielerreichung. Unabhängig davon, ob Kennzahlen oder Meilensteine gewählt werden, müssen diese messbar bzw. eine tatsächliche Umsetzung objektiv ex post feststellbar sein.

Im Abs. 2 ist die Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sowie das Anhörungsrecht für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die oder der das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durchführt, geregelt. Dies umfasst insbesondere die Anzahl der Wirkungsziele je Untergliederung und der Maßnahmen je Globalbudget sowie die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

Abs. 3 legt fest, dass der Rechnungshof eine Stellungnahme zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen über den Bundesfinanzgesetzentwurf abgeben kann.

Zu § 42:

Im § 42 werden die im § 34 enthaltenen Regelungen zur Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes mit geringfügigen Änderungen wiedergegeben.

Im Abs. 1 werden die Begleitdokumente zum Bundesfinanzgesetz-Entwurf taxativ aufgezählt. Der Arbeitsbehelf, der im BHG 1986 den Voranschlagsentwürfen anzuschließen war, entfällt. Dessen Inhalte (§ 34 Abs. 4) werden nun in die Erläuterungen der Teilhefte einfließen. Der letzte Satz des Abs. 1 normiert das Vorgehen bei der Erstellung eines Doppelbudgets.

Im Abs. 2 wird die im § 34 Abs. 2 geregelte Vorgangsweise der Vorlage der Teilhefte an den Nationalrat dahingehend abgeändert, als nunmehr nach Beschluss des BFG durch den Nationalrat die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen sind. Darüberhinaus enthält die Bestimmung die Richtlinienkompetenz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen für die Festlegung des Zeitpunktes, wann die Teilhefte anzupassen sind.

Abs. 3 regelt die gegenüber dem BHG 1986 (§ 34 Abs. 3) ein wenig abgeänderten (Mindest-) Inhalte des Budgetberichts. Zur Unterscheidung des Strategieberichts und des Budgetberichts ist Folgendes zu beachten:

Der Strategiebericht erläutert den Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurf gemäß § 14 Abs. 2 für die jeweiligen vier Finanzjahre näher und wird gemeinsam mit diesem jährlich bis spätestens Ende April dem Nationalrat vorgelegt. Der Budgetbericht hingegen beinhaltet nähere Angaben gemäß § 42 Abs. 3 zum jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz und wird jährlich mit dem Bundesfinanzgesetz-Entwurf (im Regelfall) im Herbst jeden Jahres vorgelegt. Im Falle eines Doppelbudgets umfasst der Budgetbericht Erläuterungen zum folgenden und nächstfolgenden Finanzjahr.

Im Folgenden sollen die durch das BHG 2013 neu hinzugekommenen Inhalte des Budgetberichts (Abs. 3) dargestellt werden:

Zu Z 3: Aufgrund des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem hat der Budgetbericht künftig eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen des Bundeshaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen zu enthalten. § 34 Abs. 3 Z 3 BHG 1986 sah eine Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes vor.

Zu Z 6: Nunmehr sind auch wichtige budgetpolitische Kennzahlen darzustellen, worunter das bereits gemäß der Rechtslage gem. BHG 1986 ebenfalls darzustellende öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung zählen.

Im Abs. 4 wird die im § 35 BHG 1986 normierte Darstellung der zusätzlichen Übersichten zum Bundesfinanzgesetz-Entwurf und zum geltenden Bundesfinanzgesetz inhaltsgleich, mit terminologischen Anpassungen, übernommen.

Im Abs. 5 wird die im § 35a BHG 1986 geregelte Berichtspflicht der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) normiert.

Zu § 43:

Die im § 25 BHG 1986 geregelten Teilhefte bekommen auf Grund der Umsetzung der Wirkungsorientierung in das BHG 2013 eine neue Bedeutung und damit eine völlig neue inhaltliche Gestaltung. Die neuen Mindestinhalte der Teilhefte sind im Abs. 1 aufgezählt.

Eine konsequente Umsetzung der Wirkungsorientierung bedeutet, dass der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus über alle Steuerungsebenen abzustimmen ist. Die Informationen müssen von der haushaltsführenden Stelle bottom up bis in den Strategiebericht münden und top down von diesem wieder zurück in die haushaltsführenden Stellen fließen.

In diesem Zusammenhang kommt den Teilheften eine neue Bedeutung zu. Sie dienen einerseits dazu, einen aussagekräftigen Überblick über die einzelnen Untergliederungen zu geben, andererseits werden die Detailbudgets (erste Ebene) detailliert dargestellt und erläutert. Analog zur Vorgehensweise beim Bundesvoranschlag werden auch im Teilheft die Ressourcen (Budget und Personal) mit den zu erreichenden Zielen und dafür gesetzten Maßnahmen in einer integrierten Zusammenschau angeführt. Der bis einschließlich 2012 erstellte Arbeitsbehelf „Erläuterungen“ wird durch diese neue Gestaltung der Teilhefte ersetzt.

Die Angaben im Teilheft sind insbesondere unter Heranziehung des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen, wobei diese von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag für die jeweilige Untergliederung abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen.

Es ist jeweils ein Teilheft pro Untergliederung zu erstellen. Verantwortlich für die Erstellung ist das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ, das bei der Erstellung mit den betroffenen haushaltsführenden Stellen zusammenarbeitet. Die Organisation der Haushaltsführung ist im Teilheft ersichtlich zu machen: Sowohl die verantwortliche Organisationseinheit, die ressortintern die Funktion des haushaltsleitenden Organs für das Globalbudget wahrnimmt, als auch die haushaltsführenden Stellen, die die Detailbudgets verwalten, sind in einer Übersicht darzustellen.

Die Gliederung innerhalb des Teilhefts erfolgt nach einem von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorgegebenen standardisierten Schema, wobei Ziele und Maßnahmen dargestellt werden.

Im Abs. 3 sind Werte aufgelistet, die in den Teilheften für die jeweiligen Detailbudgets erster Ebene getrennt auszuweisen sind, um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden. Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (Z 7), die aufgrund des budgetären Volumens oder der inhaltlichen Bedeutung besonders relevant sind, sind daher gesondert auszuweisen.

Damit die Informationen zu den Detailbudgets zweiter Ebene, die auf Grund des großen Datenumfangs nicht in den Budgetdokumenten angeführt werden, dem Parlament und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sind diese nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen, wofür Abs. 4 die rechtliche Grundlage schafft.

Zu § 44:

In den Bestimmungen zum Personalplan werden die relevanten Bestimmungen dieser zentralen Maßnahme der Personalsteuerung im Bundesdienst zusammengefasst und neu geregelt. Dabei werden Mängel beseitigt, die derzeit insbesondere in der mangelnden Transparenz des geltenden Personalplanes liegen und nicht den Anforderungen der Budgetwahrheit entsprechen. Der Forderung im geltenden Regierungsprogramm Rechnung tragend, nachdem „zur optimalen und vereinheitlichten Personalsteuerung der Stellenplan zu einem modernen Personalplan mit zusätzlichen Vergleichbarkeiten in VBÄ umgewandelt [wird]“ (S. 272), sollen im Personalplan auch die so genannten „Vollbeschäftigtenäquivalente“ (VBÄ) ausdrücklich ihren Niederschlag finden.

Im Abs. 1 wird die Funktion des Personalplanes dargelegt – wie schon bisher im § 26 Abs. 1 BHG 1986. Es wird festgestellt, dass nicht nur reine Quantitäten, sondern auch qualitative Größen Gegenstand der Personalsteuerung sind. Weiters wird gesetzlich eine klare Definition der Planstelle als höchstzulässige potenzielle Personalkapazität angegeben und der Begriff eines VBÄ als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes („besetzte Planstellen“, „Personalstand“, „Ist-Stand“), für den zu einem Stichtag Leistungsentgelte bezahlt werden, in einen Zusammenhang gebracht. In einem ersten Schritt wurden bereits mit Inkrafttreten des Stellenplanes 2007 die Zählweisen betreffend „besetzter Planstellen“ und „ausgabenwirksamer Vollbeschäftigtenäquivalente“ vereinheitlicht. Seit 2007 entspricht daher eine zur Gänze besetzte Planstelle einem ausgabenwirksamen VBÄ. Dieser Weg soll nun im Zuge der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform konsequent fortgesetzt werden.

Abs. 2 regelt den Einsatz von „Personalcontrollingpunkten“ (PCP), die zur Steuerung qualitativer Größen herangezogen werden. Durch den Einsatz dieser Punkte kommt die unterschiedlich hohe Mittelverwendungswirksamkeit der jeweiligen VBÄ zum Tragen, da für qualitativ höhere und damit „teurere“ Stellen mehr PCP verrechnet werden. Die PCP haben damit eine ähnliche Steuerungsfunktion, wie die im derzeitigen Budget noch vorgesehenen Voranschläge für Personalausgaben („UT-0“). Diese werden aufgrund der Definition des Personalaufwandes (§ 30 Abs. 3) und der neuen Budgetstruktur in der „Global-Budgetierung“ des Bundesfinanzgesetzes nicht mehr ausgewiesen werden. Freilich stellen die PCP keine unmittelbar in Geld umrechenbaren Werte dar, sondern neutralisieren insbesondere die senioritätsbedingten Unterschiede der Personalausgaben auf gleichwertigen Arbeitsplätzen. Jedem besoldungsrechtlich relevanten Arbeitsplatzwert wird ein bestimmter PCP-Wert zugemessen, ohne dass die dienstaltersspezifischen Gehaltsunterschiede den PCP-Wert beeinflussen. Die Festlegung der Punktewerte, die funktional einer Umrechnungstabelle entspricht, nimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vor. Der Berechnung der PCP werden insbesondere die Gehaltsschemata zugrunde gelegt. Mit dem Instrument der PCP wird auch die Voraussetzung dafür geschaffen, Funktionsgruppen innerhalb des Personalplanes zu variablen Pools (Abs. 5) zusammenfassen zu können. Damit erhöht sich die Flexibilität in der Personaladministration.

Im Abs. 3 werden die verschiedenen determinierenden Wirkungen des Personalplanes angeführt: Die zwingende Entsprechung mit dem im neuen Haushaltsrecht vorgesehenen „Grundzügen des Personalplanes“ im Bundesfinanzrahmengesetz, die Voraussetzung der budgetären Finanzierbarkeit sowie die ganzjährige Deckelung durch die Planstellen. Dies bedeutet für die Personaladministration, dass der Personalplan die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fixiert. Gleichzeitig soll ein Festlegen von anzustrebenden jährlichen Personalzielwerten durch einen Beschluss der Bundesregierung möglich sein. Diese Vorgangsweise entspricht der bereits langjährigen Praxis der diesbezüglichen Vereinbarungen der Mitglieder der Bundesregierung durch „Ministerratsbeschlüsse“ und soll nun aus systematischen Überlegungen eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Zu Abs. 4: Die Struktur des Personalplanes wird im Hinblick auf seinen Informationsgehalt deutlich verbessert. Vorweg ist aber an dieser Stelle klarzustellen, dass die Begriffe zur Abbildung des zeitlichen Horizonts im BHG 2013 einheitlich wie folgt angewendet werden: Im normalen Budgetzyklus ist das (laufende) Jahr, in dem geplant wird, das Finanzjahr n, das „vorangegangene“ Finanzjahr das Finanzjahr n-1, das „folgende Finanzjahr“ das Finanzjahr n+1 und das „nächstfolgende Finanzjahr“ das Finanzjahr n+2 (d.i. bei Doppelbudgets das Jahr des übernächsten Budgets).

In Abs. 4 Z 1 wird die Aufnahme von Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung genannt, die dem derzeitigen Allgemeinen Teil des Stellenplanes entsprechen werden.

Das in den Abs. 4 Z 2 bis 5 geregelte Planstellenverzeichnis wird in Zukunft nicht nur die Angabe von Planstellen enthalten, sondern darüber hinaus auch die den Planstellenwerten entsprechenden Personalcontrollingpunkte. Die Z 2 2. Satz entspricht in der Einführung von so genannten „Besoldungsgruppen-Bereichen“ im Wesentlichen § 26 Abs. 4 1. und 2. Satz BHG 1986, ohne dass nunmehr getrennte Planstellen für BeamtInnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete auszuweisen sind.

Dem gegenüber normiert Abs. 4 Z 3, dass die Besetzung von Planstellen mit Beamten in den „Besoldungsgruppen-Bereichen“ des allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Lehrpersonen sowie des Krankenpflegedienstes summarisch begrenzt wird, weil in diesen Bereichen sowohl öffentlich-rechtliche wie auch privatrechtliche Dienstverhältnisse möglich sind.

Abs. 4 Z 4 soll eine Rückschau auf den Personalplan für das (laufende) Finanzjahr n sowie eine Darstellung des Ist-Standes in den beiden Finanzjahren n und n-1 ermöglichen. Dies gewinnt eine umso höhere Bedeutung, als im Planstellenverzeichnis des folgenden Finanzjahres n+1 innerhalb der variablen Pools (Abs. 5) naturgemäß keine detaillierte Struktur sichtbar sein kann.

Abs. 4 Z 5 legt fest, dass zusätzlich zu der untergliederungsrelevanten Darstellung auch eine Übersicht über die einzelnen Ressorts und über den gesamten Bundesdienst erfolgt. Siehe dazu auch die Darstellung der Tabellen im Anschluss an die Erläuterungen des § 123.

Zu Abs. 5: Um eine flexible Personalbewirtschaftung zu ermöglichen und dennoch die Transparenz des Personalplanes zu gewährleisten, werden so genannte „variable Pools“ eingeführt, die bloß durch die Summen von Planstellen und PCP determiniert sind. Dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ wird dadurch ermöglicht, selbständig Planstellen einzurichten, deren besoldungsrechtlicher Wert innerhalb der jeweiligen Pool-Grenzen liegt. Die Gesamtheit aller in einem Pool versammelten Planstellen darf an Anzahl und Summe der entsprechenden PCP die angegebenen Gesamtwerte für den jeweiligen Pool nicht übersteigen. Freilich ersetzt die „variable“ Planstelleneinrichtung in einem Pool nicht ein allfälliges Bewertungsverfahren gemäß den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979. Auch das Regime der Planstellenbesetzungsverordnung BGBl. II Nr. 168/1999 wird nicht berührt. In § 121 Abs. 20 werden die einzelnen variablen Pools definiert und in den Tabellen im Anschluss an die Erläuterungen zu § 123 illustriert. In dieser Regelung und insbesondere durch die tabellarische Darstellung wird deutlich sichtbar, dass die meisten der im Bundesdienst bestehenden Planstellen in den Bereich der variablen Pools fallen und damit ein hohes Ausmaß an Flexibilität in der Personaladministration gewährleistet ist.

Abs. 6 entspricht grundsätzlich der Z 11 im Allgemeinen Teil des Personalplanes für 2009, da es sich als zweckmäßig erwiesen hat, Änderungen im Personalplan mit Zustimmung der Bundesregierung zu ermöglichen, wenn sie zu keiner Erhöhung der Planstellen oder der PCP im gesamten Personalplan führen. Es sind damit auch Änderungen und insbesondere Personalumschichtungen umfasst, die über Ressortgrenzen hinweg erfolgen. Der Begriff der Organisationsänderung ist im Sinne des Verständnisses im derzeitigen Allgemeinen Teil des Personalplanes weit zu ziehen und kann auch Anpassungen betreffen, die aus den Ergebnissen von Bewertungsverfahren gemäß den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren. Eine genaue Definition des Bereiches, innerhalb dessen eine Änderung des Personalplanes mit Zustimmung der Bundesregierung möglich sein soll, erfolgt in § 121 Abs. 21. Durch die Bestimmung des § 44 können Planstellen von einem haushaltsleitenden Organ zu einem anderen haushaltsleitenden Organ umgeschichtet werden. Dies hat zu Folge, dass das haushaltsleitende Organ, das die Planstellen eines anderen haushaltsleitenden Organs hinzubekommen hat, auch den Personalaufwand für das neu aufgenommene Personal selbst zu bedecken hat (vgl. die Erl. zu §§ 53ff).

Im Abs. 7 werden die bisher in den §§ 31 und 33 BHG 1986 festgelegten Bestimmungen zur Erstellung des Personalplanentwurfes zusammengefasst. Ausdrücklich wird festgestellt, dass die automationsunterstützte Erfassung der entsprechenden Personaldaten gewährleistet sein muss. Dies umfasst auch die Datenpflege im Personalverwaltungssystem des Bundes sowohl hinsichtlich der Organisation als auch hinsichtlich der konkreten Personalmaßnahmen.

Zu Abs. 8: Die Personalressourcen werden im Personalplan auf Ebene der Untergliederungen dargestellt. Um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Budget-Transparenz zu entsprechen, erfolgt eine Darstellung der Personalressourcen für Global- und Detailbudgets in einem „Arbeitsbehelf zum Personalplan“. Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Darstellung im Arbeitsbehelf in dem für den Personalplan geltenden Schema. Damit wird eine umfassende und durchgängige Transparenz der Personalgestion des Bundes gewährleistet, ohne dass dadurch die gebotene Flexibilität eingeschränkt wird. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitsbehelf nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes ist und somit keine gesetzliche Bindungswirkung entfaltet.

Zu Abs. 9: Derzeit werden die Planstellen derjenigen Beamtinnen und Beamten, die einer ausgegliederten Einrichtung zum Dienst zugewiesen wurden, im Annex des Personalplans als „Personal des Bundes, das für Dritte leistet“ ausgewiesen. Diese Angaben im Annex des Personalplanes sind entbehrlich, weil sie keine Maßnahme der Personalbewirtschaftung darstellen, sondern lediglich die immer kleiner werdende Zahl von Beamtinnen und Beamten in den ausgegliederten Einrichtungen wiedergeben.

Im Gegensatz dazu ist es aber von größtem Interesse, wie sich die Personalsituation in den im Einflussbereich des Bundes stehenden Rechtsträgern darstellt. Da es sich dabei um Personen handelt, die öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllen und deren Personalkosten letztlich in den allermeisten Fällen über Budgetmittel des Bundes finanziert werden, soll der gesamte Personalstand sowie der Personalaufwand dieser Einrichtungen jährlich der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen berichtet werden. In diesem Bericht wären die Angaben zu den ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, zu den „ausgegliederten Vertragsbediensteten“ (deren Dienstverhältnis in eines nach allgemeinem Arbeitsrecht umgewandelt wurde) sowie zu den neu aufgenommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getrennt auszuweisen.

Erst ein standardisiertes Berichtswesen zur Personalgestion der ausgegliederten Einrichtungen und der sonstigen Rechtsträger im Einflussbereich des Bundes wird dazu beitragen, die „klare Definition der öffentlichen Aufgaben ausgegliederter Einrichtungen und die Berücksichtigung des Leistungsauftrages bei der Finanzierung“ (Regierungsprogramm, S. 268) zu ermöglichen. Die Verankerung der entsprechenden Bestimmung im Bundeshaushaltsgesetz erscheint sachlich adäquat, da derzeit keine allgemeine Norm betreffend das Personal oder auch der Organisation dieser Einrichtungen besteht.

Zu Abs. 10: Zur Unterstützung der Steuerung der Personalkapazität gemäß Abs. 1 hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein Peronalkapzitätscontrolling durchzuführen. Die durchführenden Regelungen hiezu sind durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe zu erlassen. Im Hinblick auf die gemeinsame Verantwortung für die Erstellung des Personalplanentwurfes sind die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrolling auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 45:

Im § 45 wird ein neues verwaltungsinternes Steuerungsinstrument im Haushaltsrecht verankert: der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (RZL-Plan).

Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weitgehende Annäherung der Budget- und Personalverwaltungsstrukturen. Abgesehen von den dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfordert eine solche Bündelung neben entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen auch angepasste Steuerungsinstrumente. Der RZL-Plan stellt ein solches Instrument dar.

Der RZL-Plan ist nicht Teil der Budgetdokumente, bildet jedoch die wichtigste Quelle für die Erstellung der Teilhefte (vgl § 43 (1) Z 5 BHG). Er orientiert sich an den Wirkungszielen der Untergliederung und den Maßnahmen und Leistungen des Globalbudgets aus dem das der haushaltsführenden Stelle zugewiesene Detailbudget hervorgeht.

Der RZL-Plan wird für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes erstellt. Dies ermöglicht einerseits dem haushaltsleitenden Organ eine fundierte Informationsgrundlage für die Steuerung auf der Globalbudget- und Untergliederungsebene, andererseits wird so den haushaltsführenden Stellen eine mittelfristige Planbarkeit und Perspektive geboten. Im Rahmen des Pilotprojekts der Flexibilisierungsklausel hat sich insbesondere die mehrjährige Planung als ein Vorteil gegenüber der derzeitigen Steuerung herausgestellt. Diese Erfahrung wird hier aufgegriffen. Die Erstellung des Entwurfes des RZL-Plans hat gemäß den zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Teilhefte (vgl. § 39 Abs. 1) zu erfolgen. Die für den Erstellungsprozess notwendigen ressortinternen Schritte hat das haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 2 festzulegen.

Der RZL-Plan ist analog zum Bundesfinanzrahmengesetz jährlich um das jeweils viertfolgende Finanzjahr zu ergänzen. Dabei ist auf eine verwaltungsökonomische Gestaltung und Abwicklung zu achten.

Für jede haushaltsführende Stelle wird ein RZL-Plan erstellt, auch dann, wenn die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets verwaltet. Die enthaltenen Informationen müssen eindeutig einem Detailbudget zugeordnet werden können.

Der Inhalt des RZL-Plans ist im Abs. 1 in den Ziffern 1 bis 3 angegeben. Für die genaue Gliederung werden jedoch keine Vorgaben erstellt. Vielmehr soll dieses Instrument an die unterschiedlichen Bedürfnisse der haushaltsführenden Stellen angepasst werden. In einigen Bundesministerien finden bereits integrierte Steuerungsansätze für Ressourcen, Wirkungen und Leistungen („Performance Management“) Anwendung. Es wird angestrebt, dass diese bestehenden Ansätze in den RZL-Plänen aufgehen. Die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle sind insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern festzulegen.

Bewirtschaftet die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets, ist nur ein RZL-Plan für diese haushaltsführende Stelle zu erstellen. Sind nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet, so ist ein RZL-Plan auch für jede nachgeordnete haushaltsführende Stelle zu erstellen. In diesem Fall nimmt die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten haushaltsführenden Stelle die Aufgaben des haushaltsleitenden Organs im Zusammenhang mit der Festlegung der RZL-Pläne für die nachgeordneten haushaltsführenden Stellen wahr.

Der RZL-Plan ist von jeder haushaltsführenden Stelle rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität zu erstellen, sodass das haushaltsleitende Organ bei der Erstellung des Entwurfes sowohl zum Bundesfinanzrahmengesetz als auch zum Bundesfinanzgesetzes unterstützt wird. Die Erstellung des RZL-Plans ist dennoch grundsätzlich eine ressortinterne Angelegenheit. Diese ist zwar im Rahmen der Haushaltsführung verpflichtend, unterliegt jedoch keiner ressortübergreifenden Einflussnahme. Da der RZL-Plan jedoch die Grundlage für die Erstellung der Teilhefte, insbesondere der darin zu nennenden Ziele und Indikatoren bildet, wird das Teilheft einen guten Einblick in die Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanung des jeweiligen Bereiches geben.

Zu § 46:

§ 46 des Entwurfes regelt die Grundlage der Gebarung, die im § 37 BHG 1986 geregelt ist.

Abs. 1: siehe Erläuterungen zu § 13.

Abs. 1 Z 2 war an die Neufassung des Art. 51 Abs. 5 B-VG, der nunmehr in Art. 51a Abs. 4 neu B-VG geregelt ist, anzupassen.

Abs. 2 ist ident mit § 37 Abs. 2 BHG 1986.

Zu Abs. 3: Die Leiterin oder der Leiter hierarchisch übergeordneter Organisationseinheiten führt nach derzeitiger Rechtslage für nachgeordnetete Organisationseinheiten die Personaladministration durch. Vor dem Inkrafttreten der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform verfügt die Zentralstelle über das entsprechende Personalbudget dieser nachgeordneten Stellen. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sollen nachgeordnete haushaltsführende Stellen selbst das Verfügungsrecht über ihr Personalbudget innehaben, wenngleich die Personaladministration weiterhin bei der übergeordneten haushaltsführenden Stelle verbleiben wird.

§ 46 Abs. 3 soll für derartige Fälle des "shared services" ermöglichen, dass - sofern es die Leiterin oder Leiter einer nachgeordneten haushaltsführenden Stelle möchte - die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten haushaltsführenden Stelle ermächtigt werden kann, für die nachgeordnete haushaltsführende Stelle im vorgegebenen Rahmen über das Personalbudget zu verfügen.

Abs. 3 regelt den Inhalt des § 37 Abs. 3 BHG 1986 und wurde aufgrund der terminologischen Änderungen angepasst. Die Bestimmung stellt unmissverständlich klar, dass nur jenes Organ für die Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Eingehung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist, das auf Grund der materiellen Rechtsvorschriften für zuständig erklärt wurde.

Die Regelung in Abs. 4 stellt einen Ausnahmefall zu der grundsätzlichen Einheit von Veranschlagung, Vollzug und Rechnungsabschluss in demselben Detailbudget dar und muss aus diesem Grund im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Ein solcher Sonderfall ist dann gegeben, wenn Geschäftsfälle wie z.B. Anschaffung von Mobiliar, Verbuchung von Abschreibungen von Mobiliar, Personalaufwand für Verwaltungspersonal, Mietaufwand, Aufwand für IT-Austattung, Büromaterial etc. mehrere Detailbudgets betreffen und eine Aufteilung dieser Geschäftsfälle auf Detailbudgets im Vollzug nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn nur einzelne Geschäftsfälle betroffen sind. Der gemeinsame Vollzug der Detailbudgets, der ausschließlich im Vollzugs-Detailbudget stattzufinden hat, bezieht sich auf das gesamte 3. und 4. Hauptstück (mit Ausnahme des 6. Abschnittes), insbesondere auf die Rücklagenbildung, das Controlling, die Verrechnung und die BKLR und darf nur im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Für die Erstellung der Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 ist das Vollzugs-Detailbudget mit einem Schlüsselwert auf die veranschlagten Detailbudgets aufzuteilen.

§ 37 Abs. 4 und 5 BHG 1986 werden im BHG 2013 aus thematischen Gründen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 (Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag) geregelt.

Zu § 47:

Die im BHG 1986 in den §§ 37a und 37b geregelten Berichtspflichten wurden in diesem Paragraph im Abs. 1 bzw. Abs. 2 zusammengefasst, terminologisch, aber nicht inhaltlich verändert.

Zu Abs. 2: Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es sich beim „Gebarungserfolg“ um den tatsächlichen Erfolg handelt.

Abs. 3 bis 5 enthält die terminologisch angepassten Bestimmungen des im § 54 BHG 1986 geregelten Förderungsberichts. Demgemäß enthält der Förderungsbericht ua. Angaben über die in § 30 Abs. 5 zweiter und dritter Satz definierten Förderungen.

Zu § 48:

Der Gesamtbedeckungsgrundsatz ist auch in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtreform maßgeblich und wurde nur redaktionell angepasst. Das neue Konzept der Bindungswirkungen (vgl die Erläuterungen zu §§ 24 bis 27) steht Gesamtbedeckungsgrundsatz weiterhin nicht entgegen.

Im Abs. 2 sind nur Einzahlungen von Relevanz, da die Bedeckung am Finanzierungshaushalt anknüpft.

Zu § 49:

§ 39 Abs. 1 und 3 BHG 1986 – Einnahmenaufbringung – werden inhaltsgleich im § 49 geregelt. Neben redaktionellen Anpassungen wurde die Überschrift in „Mittelaufbringung“ umbenannt.

§ 39 Abs. 2 BHG 1986 konnte auf Grund folgender Gründe entfallen: Auf Grund der Ausgestaltung der Voranschlagsstelle, in der sämtliche Mittelverwendungen und -aufbringungen nach sach- und organorientierten Gesichtspunkten zusammengefasst sind, können sämtliche Mittelaufbringungen grundsätzlich dem zugehörigen Detailbudget zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den Voranschlagsansätzen, bei denen die finanzwirtschaftliche Gliederung einer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegt, besteht für die Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im neuen Veranschlagungssystem bloß eine verwaltungsinterne Bindungswirkung.

Im Abs. 1 sind nur Einzahlungen von Relevanz, da es sich hier um die Fälligkeit und Einbringlichkeit handelt.

Zu § 50:

Die im § 40 geregelte Geldmittelbereitstellung, wird, redaktionell angepasst, im § 50 normiert. Die derzeitige Praxis der Geldmittelbereitstellung wird auch in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform beibehalten:

Die Bereitstellung der Geldmittel erfolgt auf Grundlage der durch laufende Einnahmen sowie im Wege von Kreditoperationen, insbesondere Finanzschulden und Kassenstärker (§ 78 Abs. 2), aufgebrachten Mittel. Mit diesen Mitteln sollen jene Verpflichtungen, welche im Laufe des Finanzjahres fällig werden, bedient werden.

Hiebei ist insbesondere zu beachten:

–      die Einhaltung sämtlicher Limits des Bundesfinanzgesetz

–      die Einhaltung der darüberhinaus vom Aufsichtsrat gemäß § 4 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl 763/1992, festgelegten Limits.

Die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen erhalten über das Jahresbudget im Finanzierungsvoranschlag einen Rahmen für Auszahlungen zugewiesen. Dieser Rahmen dient sowohl für Auszahlungen des laufenden Aufwands als auch für die Bedeckung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten. Innerhalb dieses Rahmens können Auszahlungsanordnungen erteilt werden.

Im Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Auszahlungen von Bedeutung, da Abs. 1 die Bereitstellung von Geldmitteln regelt.

Gemäß Abs. 3 ist im Sinne des Budgetgrundsatzes der Effizienz (Art. 51 Abs. 8 B-VG) zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft eine ausreichende Liquidität zu halten. Die Aufnahme von kurzfristigen Finanzierungen hat daher auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung sowie einer angemessenen Liquiditätsreserve zu erfolgen (vgl. hiezu § 4 Abs. 2 Z 5 Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. 763/1992, wonach die monatliche Festsetzung des Liquidität des Bundes durch die ÖBFA der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf).

Zu § 51:

Der im § 51 geregelte Monatshaushalt, wird weiterhin, redaktionell angepasst, im § 51 normiert.

Zu § 52:

Die im § 42 geregelten Ausgabenbindungen werden, redaktionell angepasst, im § 52 Abs. 1 und 2 normiert. Die Absätze 3 bis 5 regeln neue Maßnahmen zur Mittelverwendungsbindung.

Zu Abs. 1: Da Art. 51a [alt] Abs. 2 Z 2 B-VG außer Kraft und Art. 51b Abs. 2 B-VG mit 1.1.2013 in Kraft tritt, ist ein Anpassungsbedarf gegenüber § 42 BHG 1986 gegeben. Ab 2013 bildet Art. 51b Abs. 2 B-VG idF Art. I Z 10 B-VG, BGBl. I Nr. 1/2008, die verfassungsrechtliche Grundlage zur Mittelverwendungsbindung. Inhaltlich handelt es sich bei den Mittelverwendungsbindungen um die Kürzung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungsbeträge. Die konkrete Entscheidung über beabsichtigte Bindungsübertragungen der haushaltsleitenden Organe trifft jedoch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

Die im § 42 Abs. 3 BHG 1986 geregelte Berichtspflicht der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen wurde im Abs. 2 dahingehend geändert, dass sie oder er dem mit der Vorberatung des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach der Verfügung zu berichten hat.

Art. 51 Abs. 9 B-VG sieht die Bildung von so genannten „negativen Rücklagen“ vor. Abs. 3 sieht diese in Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) von Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ ohne Einholung einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung als „Zwangsbindung“ für das folgende Finanzjahr vor. Unter haushaltsrechtlicher Ermächtigung sind eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung oder eine unmittelbar aus Art. 51c Abs. 2 dritter Satz B-VG ableitbare Ermächtigung in Verbindung mit einer erteilten Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu einer Mittelverwendungsüberschreitung zu verstehen. Im Fall des Abs. 3 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Bindung (negative Rücklage) festzusetzen, die das haushaltsleitende Organ auf die Detailbudgets umzulegen hat. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle, die oder der das jeweilige Detailbudget bewirtschaftet, kann selbst verfügen, auf welche Mittelverwendungsgruppe sie oder er diese Bindung legt.

Zu Abs. 4.: Die Möglichkeit des haushaltsleitenden Organs, Bindungen bei Überschreitung der Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen durch die Leiterin oder den Leiter einer haushaltsführenden Stelle zu verfügen, dient dem haushaltsleitenden Organ zur ressortinternen Budgetsteuerung (Art. 51c Abs. 2 B-VG). Diesbezügliche Verfügungen und Aufhebungen trifft das haushaltsleitende Organ nach eigenem Ermessen (keine „Zwangsbindung“).

Abs. 5 sieht vor, dass das haushaltsleitende Organ oder die Leiterin oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle ohne Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu Steuerungszwecken verwaltungsinterne Bindungen für Detailbudgets verfügen und aufheben können. Diese Möglichkeit der internen Steuerung besteht auch dann, wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.

Zu § 53:

Im § 53 werden Mittelumschichtungen geregelt. Mittelumschichtungen sind in der Finanzierungsrechnung immer saldoneutral. Bei Umschichtungen gemäß Z 5 und 6 handelt es sich um Mittelverwendungsüberschreitungen, die deshalb im § 53 und nicht im § 54 geregelt werden, da diese saldoneutral sind.

Zu Abs. 1: Mittelumschichtungen innerhalb eines Detailbudgets sind zulässig, sofern die Auszahlungsobergrenze nicht überschritten wird. Wird finanzierungswirksamer Aufwand eines Detailbudgets in finanzierungswirksamen Aufwand eines anderen Detailbudgets gemäß Z 1 bis 5 umgeschichtet, so erhöhen sich die Aufwandsobergrenze, die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, in das umgeschichtet wird. Gleichermaßen reduzieren sich sowohl die Aufwandsobergrenze, die Auszahlungsobergrenze als auch der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird.

Wird nicht finanzierungswirksamer Aufwand eines Detailbudgets in den nicht finanzierungswirksamen Aufwand eines Detailbudgets gemäß Z 1 bis 5 umgeschichtet, so erhöht sich die Aufwandsobergrenze, jedoch nicht die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, in das umgeschichtet wird. Gleichermaßen reduziert sich die Aufwandsobergrenze, im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird, aber weder dessen Auszahlungsobergrenze noch der Nettofinanzierungsbedarf.

Für Umschichtungen der Z 1 bis 4 gilt, dass dabei die Obergrenzen der Auszahlungen, des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden dürfen.

Umschichtungen gemäß Z 1 werden von der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten haushaltsführenden Stelle verfügt, Umschichtungen gemäß Z 2 bis 4 werden vom haushaltsleitenden Organ verfügt. Umschichtungen gemäß Z 5 bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen auf Grund einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung. Umschichtungen gemäß Z 6 erfordern einen einvernehmlichen Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe und darüber hinaus die Genehmigung entsprechend einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen. Umschichtungen gemäß Z 2 bis 4 sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung bekannt zu geben (§ 54 Abs. 9). Umschichtungen gemäß Z 5 und 6 sind dem Rechnungshof bereits vor Vollzug von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Zu Abs. 2: Werden veranschlagte Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie veranschlagte Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen eines Detailbudgets in

–      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Z 1),

–      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen (Z 2) und

–      finanzierungswirksamen Aufwand (Z 3)

eines anderen Detailbudgets gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 umgeschichtet, so werden im Detailbudget, in das umgeschichtet wird, die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf sowie im Fall der Z 3 der finanzierungswirksame Aufwand erhöht. Gleichermaßen verringern sich im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird, die Auszahlungsobergrenzen und der Nettofinanzierungsbedarf. Der Ergebnisvoranschlag und die Aufwandsobergrenze bleiben im Fall der Z 1 und 2 unverändert.

Im Abs. 3 wird der Grundsatz bei Mittelumschichtungen normiert, wonach Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen nicht zulässig sind. Der 2. Satz des Abs. 3 normiert eine Ausnahmebestimmung von diesem Grundsatz, die im Bundesfinanzgesetz zu fixieren ist und die insbesondere aufgrund der materiell-rechtlichen Gesetzgebung im Bereich der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik Anwendung findet. Die Gebarung insgesamt ist zweckgebunden, besteht jedoch aus variablen und fixen Bereichen. Die Ausnahmebestimmung ermöglicht Umschichtungen von Mittelverwendungen zwischen den variablen und fixen Bereichen, sofern diese Bestandteil der zweckgebundenen Gebarung sind.

Zu § 54:

Im § 54 werden Mittelverwendungsüberschreitungen geregelt, die im Gegensatz zu den Mittelumschichtungen in der Finanzierungsrechnung nicht immer saldoneutral sind. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die beiden einzigen Ausnahmen von der Geltung der verbindlichen Obergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetz ist Art. 51 Abs. 7 B-VG (Gefahr im Verzug und Verteidigungsfall). In diesen Ausnahmesituationen wird ein rasches politisches Genehmigungsverfahren vorgesehen. Für alle anderen Mittelverwendungsüberschreitungen enthält Art. 51c B-VG entsprechende Ermächtigungen, darüber hinaus können solche Ermächtigungen auch durch das Bundesfinanzgesetz erteilt werden. Die Mittelverwendungsüberschreitungen ersetzen das im § 41 BHG 1986 vorgesehene Instrument der überplanmäßigen Ausgaben. Mittelverwendungsüberschreitungen können sowohl bei Auszahlungen im Finanzierungshaushalt als auch bei Aufwendungen im Ergebnishaushalt auftreten. Meist werden beide Haushalte betroffen sein, dh es werden sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzierungsvoranschlag überschritten.

Abs. 1 wiederholt den in Art 51c B-VG enthaltenen Gesetzvorbehalt für die Bereitstellung zusätzlicher, d.h. über das Bundesfinanzgesetz hinaus gehenden Mittel. Es handelt sich hierbei entweder um außerplanmäßige oder überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen), also um die Durchbrechung der sachlichen oder betraglichen Bindungswirkung des BFG. Die die bundesfinanzgesetzliche Bindungswirkung betreffenden Gliederungselemente des Bundesvoranschlags sind in § 27 Abs. 1 angeführt.

In den Absätzen 2 und 3 wird die Erlassung der Verordnungen gemäß Art. 51 Abs. 7 B-VG näher determiniert. Diese Verordnung ermächtigt zugleich zur Überschreitung der Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie zur Überschreitung der entsprechenden Gliederungselemente des Bundesfinanzgesetzes. Die Unterscheidung zwischen fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht relevant, da in beiden Fällen des Art. 51 Abs. 7 sowohl außerplanmäßige als auch überplanmäßige Mittel vorgesehen werden können. Im Falle überplanmäßiger Mittelverwendungen bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen (§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 und § 24) wird die Erlassung einer Verordnung jedoch in der Regel nicht erforderlich sein, weil die Mittelverwendungsüberschreitung und die Bedeckung durch Finanzschulden schon auf Grund des Abs. 6 möglich ist.

Gemäß Abs. 4 sind für die übrigen Mittelverwendungsüberschreitungen, das sind überplanmäßige Mittelverwendungen, die Bestimmungen für die Absätze 5 ff maßgeblich.

Abs. 5 legt fest, dass zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden ist.

Abs. 6 regelt die Vorgehensweise und Voraussetzungen bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen: Ausgangspunkt ist das im § 25 Abs. 1 verankerte Gebot, variable Auszahlungen im Bundesvoranschlag auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Überschreitungen solcher Detailbudgets auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 bewirken stets auch eine Überschreitung des übergeordneten Globalbudgets; diese Überschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken. Bevor die Mittelverwendungsüberschreitung durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt wird, sind alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs, der zur Überschreitung geführt hat, zu entnehmen.

Abs. 7 regelt die Vorgehensweise und die Voraussetzungen bei Überschreitungen fixer Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets, Abs. 8 die bei Überschreitungen fixer Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen.

Abs. 7: Die Bedeckung innerhalb der Untergliederung (Z 1) kann auch dadurch sichergestellt werden, dass etwaige Rücklagen in jenem Detailbudget, das zur Überschreitung des Globalbudgets führen würde, entnommen werden.

Abs. 8 sieht den Fall vor, dass eine Mittelverwendungsüberschreitung innerhalb der Rubrik (durch die Marge) bedeckt wird. Ist keine Marge innerhalb dieser Rubrik vorhanden, kann Abs. 8 nicht zur Bedeckung von Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen werden. Für Mittelverwendungsüberschreitungen nach Abs. 8 müssen neben den Voraussetzungen des Abs. 7 zwei weitere Bedingungen erfüllt sein:

Z 1: Alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen müssen ausgeschöpft sein; in diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen über die Mittelumschichtungen gem. § 53 hinzuweisen (dessen Abs. 1 Z 6 erlaubt auch Umschichtungen zwischen Untergliederungen derselben Rubrik);

Z 2: weiters muss der Stand an Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß reduziert worden sein. Unter „im höchstmöglichen Ausmaß“ ist zu verstehen, dass folgende Rücklagen – unter Berücksichtigung des Abs. 11 – zu 100 Prozent entnommen sein müssen:

           a) Rücklagen jenes Detailbudgets, das zur Überschreitung führen würde sowie

          b) Rücklagen bei jenen Detailbudgets, die das haushaltsleitende Organ als Leiterin oder Leiter einer haushaltsführenden Stelle bewirtschaftet.

Diese Maßnahme ist im Sinne eines effizienten Budgetvollzuges (vgl hiezu die Erläuterung § 6 Abs. 2 Z 8) erforderlich. Über die erforderliche Rücklagenentnahme muss zwischen dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des § 2 das Einvernehmen hergestellt werden.

Die für die in a) und b) genannten Detailbudgets zuständigen Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen werden mit dem Begriff der „betroffenen Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen“ zusammengefasst.

Damit soll in die Rücklagengebarung nur in dem im sachlichen Zusammenhang erforderlichen Ausmaß eingegriffen werden. Die vom konkreten Überschreitungsfall nicht betroffenen haushaltsführenden Stellen sollen hinsichtlich der Verfügbarkeit der bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets gebildeten Rücklagen nicht eingeschränkt werden. Damit soll die mit der Rücklagengebarung verbundene Anreizwirkung soweit wie möglich erhalten bleiben.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 6 vom haushaltsleitenden Organ darzulegen und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu prüfen sein.

Abs. 9 regelt die Überschreitungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann Überschreitungen in Fällen von erhöhten Aufwendungen durch

           1. Bewertungsvorgänge (zB Wertminderungen von Beteiligungen sowie Sachanlagen) oder

           2. Vorgänge, bei denen Mittelumschichtungen zu erhöhten, nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen führen (zB erhöhte Abschreibungen, die durch Investitionen entstanden sind, wobei die Mittelbedeckung für die Investitionen durch Umschichtung von finanzierungswirksamen Aufwand in Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit realisiert wird),

genehmigen.

Abs. 10 regelt, dass das haushaltsleitende Organ einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung zu stellen hat, der einen Nachweis beinhaltet, wie die die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt sichergestellt werden kann. Ist die Bedeckung im Finanzierungshaushalt bzw. der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht gegeben, darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen einer Mittelverwendungsüberschreitung nicht zustimmen. Abs. 10 beinhaltet zudem die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Regelung des Inhalts des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen.

Abs. 11 normiert, dass die zweckgebundene Gebarung und die EU-Gebarung durch die Absätze 6 bis 8 unberührt bleiben.

Abs. 12 und 13 regeln Berichtslegungspflichten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat quartalsweise Berichte über Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Die haushaltsleitenden Organe haben dabei insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln haben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Rechnungshof bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie bei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Abs. 5 bis 10 vor dem jeweiligen Vollzug zu informieren.

Zu § 55 und 56:

Das Rücklagenregime wird im vorliegenden Entwurf gegenüber der Rechtslage gemäß BHG 1986 neu geregelt. Im § 55 wird die Bildung von Rücklagen, im § 56 die Entnahme von Rücklagen geregelt.

Zu § 55:

Im Abs. 1 wird die Bildung und Ermittlung von Rücklagen der haushaltsführenden Stellen geregelt. Rücklagen sind weiterhin von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu ermitteln. Durch die Bestimmung des Abs. 1 soll ein den Grundsätzen gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 BHG 2013 entsprechender Budgetvollzug durch die haushaltsführenden Stellen und die haushaltsleitenden Organe unterstützt werden (vgl. § 6 Abs. 2 sowie die Erläuterungen hiezu).

Anknüpfungspunkt für die Bildung von Rücklagen ist der Saldo aus Ein- und Auszahlungen in einem Detailbudget gegenüber dem Voranschlag (Nettofinanzierungsbedarf; Einzahlungen sind somit bei der Rücklagenbildung zu berücksichtigen), wobei Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5 zu berücksichtigen sind; die Verbesserungen des Nettofinanzierungsbedarfes können einer Rücklage zugeführt werden. Wenn Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes erfolgen, ohne dass die hierfür maßgeblichen Bestimmungen eingehalten worden sind (wie etwa unzulässige Umschichtungen, fehlende Bedeckungen und Genehmigungen), so ist der für die Rücklagenbildung heranzuziehende Differenzbetrag bzw. die Rücklage in diesem Umfang – erforderlichenfalls auch noch nach Ablauf des Finanzjahres im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses – zu kürzen. Im Falle einer Verschlechterung des Nettofinanzierungsbedarfs (unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5) ist die Bildung einer (positiven) Rücklage ausgeschlossen. Auch bei der Ermittlung von Rücklagen sind Umschichtungen von nicht-finanzierungswirksamen zu finanzierungswirksamen Aufwendungen nicht zulässig.

Rücklagen sind immer auf der untersten Ebene der Detailbudgets zu bilden, dh wurden Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet, dann sind Rücklagen auf dieser Ebene zu bilden. Ist die unterste Ebene die der Detailbudgets erster Ebene, dann sind Rücklagen auf dieser Ebene zu bilden.

Außerdem normiert Abs. 1 eine Ausnahmebestimmung für die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze für die Bildung von Rücklagen: Im Bundesfinanzgesetz ist zu bestimmen, in welchen Fällen Rücklagenbildungen nicht möglich sind, zB Mehreinzahlungen von Abgaben. Eine weitere Ausnahmebestimmung ist zB für den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) denkbar, wenn aufgrund der sachlichen Gliederung im Sinne der Transparenz die zweckgebundene Gebarung auf mehrere Detailbudgets eines Globalbudgets aufgeteilt wird. In diesem Fall ist die Rücklage für diese zweckgebundenen Mittel nicht für die einzelnen Detailbudgets getrennt, sondern für mehrere Detailbudgets eines Globalbudgets gemeinsam zu ermitteln. Die Regelungen der zweckgebundenen Gebarung, variabler Gebarung und der EU-Gebarung bleiben davon unberührt.

Diese Regelung des Abs. 2 stellt sicher, dass Rücklagenbildungen zugunsten von Detailbudgets (aufgrund einer entsprechenden Verbesserung des Nettofinanzierungsbedarfes im jeweiligen Detailbudget) bei gleichzeitiger Verfehlung des veranschlagten Nettofinanzierungsbedarfs in anderen Detailbudgets derselben Untergliederung nicht dazu führen, dass in der jeweiligen Untergliederung per Saldo ein zusätzlicher Mittelbedarf durch Bildung von Rücklagen entsteht. Daher normiert Abs. 2 für solche Fälle, dass ein entsprechender Ausgleich im Wege einer negativen Rücklage zu erfolgen hat, der Anreiz für die einzelne Leiterin oder den einzelnen Leiter einer haushaltsführenden Stelle, in den ihr oder ihm zugeordneten Detailbudgets Verbesserungen des Nettofinanzierungsbedarfs zu erreichen, wird durch die entsprechende Rücklagenbildung gewahrt, ohne dass deswegen ein zusätzliches Finanzierungserfordernis für den Bundeshaushalt besteht. Durch die in diesem Fall von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen verhängte Bindung (negative Rücklage) ist das betroffene haushaltsleitende Organ veranlasst, gemäß § 52 BHG 2013 diese Bindungen auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches umzulegen.

Ähnlich dem § 53 Abs. 5 BHG 1986 können tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag bereits unterjährig einer Rücklage zugeführt werden. Damit ist der Anreiz für die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen gewahrt, in ihrem jeweiligen Bereich Mehreinzahlungen zu erzielen.

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung von Rücklagen sind im Abs. 4 für bestimmte Gebarungen (zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, variable Auszahlungen und Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 BHG 2013 und Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 BHG 2013) vorgesehen, die in den Absätzen 5 bis 7 näher ausgeführt werden.

Zum Verweis auf den Gesamtbedeckungsgrundsatz des § 48 Abs. 1 in den Abs. 5 bis 7 ist folgendes klarzustellen: Der Differenzbetrag dient der Finanzierung des Gesamthaushaltes iS des Gesamtbedeckungsgrundsatzes, wobei gleichzeitig das jeweilige, den Abs. 5 bis 7 entsprechende „Rücklagenguthaben“ erhöht wird.

Der Grundsatz, dass die Zweckbestimmung bei der Bildung variabler Rücklagen erhalten bleiben muss, kann in jenen speziellen, im Bundesfinanzgesetz geregelten Ausnahmefällen durchbrochen werden, in denen variable Rücklagen bei Überschreitungen und Umschichtungen von Mittelverwendungen fixer Bereiche verwendet werden sollen (wie beispielsweise im Bereich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik); in diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 3 2. Satz verwiesen.

Zu Abs. 6: Mehreinzahlungen aus der EU-Gebarung, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gem.äß Abs. 4 Z 2 herangezogen wurden, können einer Rücklage zugeführt werden; auch hier bleibt die – gemeinschaftsrechtliche (daher national grundsätzlich nicht abänderbare) - Zweckbindung erhalten. Die Rücklagenzuführung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Auszahlungen nicht bereits getätigt worden sind, d.h. die Auszahlungen für die korrespondierenden Einzahlungen in vorangegangenen Finanzjahren erfolgt sind.

Zu Abs. 7: Die Höhe der variablen Auszahlungen für variable Bereiche (Parameter) wird durch Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 BHG 2013 festgelegt.

Zu § 56:

Im Abs. 1 wird der Grundsatz normiert, Rücklagen vorrangig für die Tilgung von Verbindlichkeiten zu verwenden. Verbleibende Rücklagen können von der haushaltsführenden Stelle ohne weitere Einschränkung verwendet werden. Das haushaltsleitende Organ hat darauf zu achten, dass sich – zumindest auf der Ebene des Globalbudgets – der Stand der Verbindlichkeiten im laufenden Finanzjahr gegenüber dem Stand des vorangegangenen Finanzjahres möglichst nicht erhöht. Der Stand der Verbindlichkeiten muss im Rahmen des monatlichen Budget- und Personalcontrolling gemäß § 66 gemeldet werden; die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Entwicklung des Standes der Verbindlichkeiten zu überwachen. Nur der Teil der Rücklagen, der nach Tilgung der Verbindlichkeiten übrig bleibt, kann frei (Ausnahme: § 55 Abs. 4) verwendet werden. Es ist zu beachten, dass Rücklagen nicht veranschlagt werden. Ausnahmen bilden die Rücklagen auf Sonderkonten des Bundes.

Abs. 2 regelt das Prozedere, wie die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle eine Rücklage entnehmen kann und für welche Detailbudgets diese verwendet werden können. Die Verwendung von Rücklagen von Detailbudgets derselben haushaltsführenden Stelle in unterschiedlichen Globalbudgets kann über die BFG-Ermächtigung ermöglicht werden. § 41 Abs. 6 Z 2 BHG 1986 normiert, dass die Entnahme von Rücklagen durch Kreditoperationen (Finanzschulden) zu bedecken ist. Rücklagen werden vor ihrer Entnahme nicht finanziert.

Die Entnahme von Rücklagen erfolgt ausschließlich

–      im jeweiligen Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde, durch die dafür zuständige Leiterin oder den dafür zuständigen Leiter der haushaltsführenden Stelle; bewirtschaftet eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets, können zwischen den Detailbudgets desselben Globalbudgets die gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Leiterin oder diesem Leiter der haushaltsführenden Stelle zugewiesenen Detailbudgets desselben Globalbudgets verwendet werden (= „auf haushaltsführende Stellen bezogene Rücklagenflexibilität“)

und

–      durch eine Mittelverwendungsüberschreitung, der die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zugestimmt hat.

Das haushaltsleitende Organ hat einen detaillierten Antrag auf „Mittelverwendungsüberschreitung gegen Bedeckung durch Entnahme von Rücklagen“ an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Dem Antrag dürfen nur Rücklagenentnahmen in jenen Detailbudgets zugrunde gelegt werden, für die das haushaltsleitende Organ die Prüfung der Entwicklung des Standes der Verbindlichkeiten durchgeführt hat. Eine weitere Prüfung erfolgt durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen. Bei diesem Antrag ist die Zweckwidmung anzugeben; hierbei ist zu differenzieren zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen

–      für finanzierungswirksamen Aufwand iVm Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers;

–      Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zum Zwecke des Abbaus der Verbindlichkeiten;

–      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit;

–      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse.

Die jeweiligen Widmungen sind zu erläutern. Die Überschreitung der Auszahlungsobergrenze im Globalbudget kann auch die Überschreitung der Aufwandsobergrenze erfordern (im Zusammenhang mit verbundenen finanzierungswirksamen Aufwendungen); diese Überschreitung ist gleichzeitig zu beantragen. Im Fall des Anstiegs der Verbindlichkeiten gegenüber dem Stand am Ende des vorangegangenen Finanzjahres ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen eine Entnahme der Rücklage ausschließlich zum Zweck der Abdeckung dieser Verbindlichkeiten zu genehmigen (Widmung als Auszahlung aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers).

Die Genehmigung der Mittelverwendungsüberschreitung aus der Rücklagenentnahme durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen löst Folgendes aus:

–      Überschreitung der veranschlagten Auszahlungsobergrenze

im Detailbudget (verwaltungsinterne Bindungswirkung) sowie

im Globalbudget und der Untergliederung (gesetzliche Bindungswirkung),

–      gegebenenfalls Überschreitung der Aufwandsobergrenze in Detailbudget und Globalbudget.

Mittelverwendungsüberschreitungen gegen Bedeckung durch Rücklagenentnahmen sind durch Kreditoperationen zu finanzieren (siehe § 41 Abs. 6 Z 2 BHG 1986).

Abs. 3 regelt den Fall, dass Rücklagen aufzulösen sind, wenn deren Zweckbestimmung gemäß § 55 Abs. 5 bis 7 wegfällt; dadurch vermindern sich die jeweiligen Rücklagen in diesem Umfang und stehen somit nicht mehr im Zusammenhang mit Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Abs. 2 zur Verfügung.

Abs. 4 enthält die Richtlinienkompetenz der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Regelung des Inhaltes des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme von Rücklagen. Weiters normiert Abs. 4 die Pflicht der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Erfordernisse der Liquiditätssteuerung Anträgen auf Rücklagenentnahme ehestmöglich zuzustimmen (vgl. hiezu den AB 395 BlgNR 24. GP). Für die Erledigung der Anträge sind sohin die Bestimmungen des BHG 2013 (insbesondere der §§ 50 bis 56), des Bundesfinanzgesetzes (vgl. § 55 Abs. 3) und die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften maßgeblich.

Abs. 5 normiert die Pflicht, vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme den Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.

Zu § 57:

Die Definition des Vorhabens im Abs. 1 entspricht inhaltlich dem Begriff des Einzelvorhabens gem. § 23 BHG 1986, dem die Abgrenzung aus dem öffentlichen Beschaffungswesen zugrunde liegt. Gegenüber § 23 Abs. 1 BHG 1986 wird nunmehr jedoch ausdrücklich klargestellt, dass sich der einheitliche Vorgang nur aus wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Sicht ergeben muss und dass keinesfalls sämtliche Kriterien kumulativ zutreffen müssen, um von einem einheitlichen Vorhaben sprechen zu können.

Zu § 58:

Die Regelungen im § 58 entsprechen inhaltlich weitgehend § 43 BHG 1986. Im Abs. 1 werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchführung eines Vorhabens geregelt. Nach dieser Bestimmung müssen die Vorhaben für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich sein, den Zielen der Haushaltsführung entsprechen und ihre Bedeckung im Bundesfinanzgesetz finden, das seinerseits die Auszahlungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten hat.

Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung bedürfen gemäß Abs. 2 der vorherigen Zustimmung seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen. Sowohl zu Abs. 1, Abs. 2 als auch zu Abs. 3 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen. In den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz wurde stets definiert, was im Einzelfall unter Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu verstehen ist. Es wird davon ausgegangen, dass sich die künftigen Regelungen im Rahmen der Verordnungen an den derzeitigen in den Durchführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, wie zB finanzieller Wirkungsbereich, orientieren. Die Verordnung kann auch eine Ermächtigung vorsehen, wonach die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit einem einzelnen haushaltsleitenden Organ ressortspezifische abweichende Vereinbarungen treffen. Höhere Betragsgrenzen für der Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen gemäß Art. 51b Abs 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird; dies entspricht einer bereits bisher fallweise gepflogenen Verwaltungsübung.

Die rechtzeitige Einvernehmensherstellung nach Abs. 2 bedeutet, dass eine sachgerechte Beurteilung nach den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen möglich ist und ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen (wie etwa Beschreibung des Vorhabens, detaillierte und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsaufstellungen, Zahlungspläne inkl. Bedeckungsvorschlag sowie Ziel- und Wirkungserwartungen) dafür übermittelt werden. Siehe auch Erläuterungen zu § 16 BHG 2013.

Die im § 47 Abs. 2 BHG 1986 vorgesehenen Bestimmungen zur Einvernehmensherstellung bei Einstellung, Änderung oder Fortsetzung eines Vorhabens werden zukünftig im Abs. 3 unter den Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorhabens geregelt.

Zu § 59:

Die Durchführung von nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhaben wird gegenüber der Regelung im § 44 BHG 1986 vereinfacht: Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle kann entsprechende Vorhaben durchführen, sofern die notwendige Mittelverwendung in ihrem oder seinem Detailbudget sichergestellt ist.

Abs. 2 regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass die aus Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 BHG 2013 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden.

Zu § 60:

Mit dieser Bestimmung wird die gemäß Art. 51 Abs. 9 Z 6 B-VG zu konkretisierende Regelung der Vorbelastungen vorgenommen, wobei sich der Vorbelastungsbegriff an der Definition des § 45 BHG 1986 orientiert. Nach dieser Bestimmung bedarf die Eingehung von zivilrechtlichen Verpflichtungen, die zumindest in einem künftigen Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zur Folge hätten, der vorherigen Einvernehmensherstellung zwischen dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Durchführung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 1 hinzuwirken und bei der Datenübermittlung für die Erstellung des Berichtes an den Nationalrat gemäß § 60 Abs. 3 mitzuwirken. Alternativ ist eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 möglich.

Abs. 2 stellt klar, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der §§ 58 f auch bei Vorbelastungen keine erneute Einvernehmensherstellung nötig ist, wenn das Einvernehmen hinsichtlich des Vorhabens bereits hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung erfolgt ist.

Die vierteljährlichen Berichtspflichten der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 3 gegenüber dem Nationalrat entsprechen grundsätzlich der derzeitigen Rechtslage (§ 45 Abs. 3 BHG 1986). Auf Grund der nunmehrigen Globalbudgetierung wird die Berichtspflicht an die Obergrenze der Auszahlungen des jeweiligen Globalbudgets geknüpft.

§ 45 Abs. 4 BHG 1986 wird im Hinblick auf die neue Globalbudgetierung verschlankt und im vorliegenden Entwurf im § 60 Abs. 4 geregelt, entspricht aber inhaltlich weitgehend der Regelung des § 45 Abs. 4 BHG 1986. Zu beachten ist, dass eine bundesgesetzliche Ermächtigung für die Vorbelastung erfolgen muss, wenn in einem der folgenden Finanzjahre die Grenze des Abs. 4 überschritten werden würde. Eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung ist bei Vorhaben in zwei Fällen erforderlich:

           1. Wenn bei einem Vorhaben in zumindest einem folgenden Finanzjahr Vorbelastungen in einem Ausmaß von 30 Millionen Euro (und kann darüberhinaus diese keinem im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden) oder mehr geplant sind oder

           2. mehr als 10 vH des in der betreffenden Untergliederung gemäß Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Betrages an Auszahlungen erfolgen sollen.

Bei dieser Ermächtigung sind vom Gesetzgeber - wie auch in allen anderen Fällen - die verbindlichen Auszahlungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten.

Wie gemäß § 45 Abs. 5 BHG 1986 werden im nunmehrigen Abs. 5 Vorbelastungen aus gesetzlichen Verpflichtungen und Dauerschuldverhältnissen vom Erfordernis einer Einvernehmensherstellung ausgenommen. Auch die Regelung hinsichtlich bundesgesetzlicher Finanzierungsbeiträge entspricht dem geltenden Recht.

Nähere Regelungen sind gemäß Abs. 6 von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei können weiterhin im Sinne des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsleitenden Organe Grenzen festgelegt werden, sodass gewisse Vorbelastungen auch ohne Einvernehmensherstellung im Einzelfall eingegangen werden können.

Zu § 61:

Abs. 1 übernimmt die Definition von Vorberechtigungen aus dem derzeit geltenden § 46 BHG 1986. Nach dieser Bestimmung ist bei Vorhaben, die zwar Berechtigungen des Bundes begründen, aber auch Forderungen gegen den Bund erwachsen lassen, seitens des haushaltsleitenden Organs das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, soweit sich erhebliche belastende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben können.

In der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Durchführung derartiger Vorhaben zu erlassen.

Zu § 62:

Die Verrechnung erfolgt im künftigen Verrechnungssystem auf Konten. Insoweit werden die Voranschlagsposten des § 48 BHG 1986 abgelöst. Auf Grund des künftigen Systems der Globalbudgetierung kann auf die derzeitigen Regelungen zum Postenausgleich verzichtet werden. Der Kontenplan des Bundes wird als verrechnungstechnische Grundlage sämtlicher Gebarungsfälle grundsätzlich beibehalten, er wird jedoch im Hinblick auf die Anforderungen der neuen Veranschlagung und des neuen Rechnungswesens anzupassen sein.

Zu § 63:

Es handelt sich hierbei um die Nachfolgebestimmung des § 49 BHG 1986. Auch künftig ist für Leistungen zwischen Organen des Bundes grundsätzlich eine am gemeinen Wert orientierte Vergütung zu entrichten, wobei für ständig wiederkehrende Leistungen Pauschbeträge festgesetzt werden können. Ausnahmen von diesem Bewertungsgrundsatz sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zulässig. Ein Entfall der Vergütungspflicht ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die Voraussetzungen für diese sind in der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 2 festzulegen. Abs. 3 entspricht geltendem Recht. Abs. 4 regelt, dass der sich aus den Leistungen zwischen Organen des Bundes ergebende Aufwand und Ertrag finanzierungswirksam im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen ist.

Zu § 64:

Bis auf Anpassungen der Verweise auf die neue Pagraphennummerierung des BHG 2013 bleibt diese Bestimmung inhaltlich gegenüber § 49a BHG 1986 unverändert. Nach dieser Bestimmung soll auch künftig für Leistungen von Organen des Bundes an Dritte ein Entgelt vereinbart werden, das zumindest dem gemeinen Wert im Sinne von § 305 ABGB entspricht. Der Hinweis auf § 15 BHG 1986 soll entfallen, da der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 1986 geregelten Festsetzung und Änderung von Entgelten und Tarifen im BHG 2013 aufgrund der Ausgliederungen von Unternehmen nur mehr eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die Regelung daher nicht mehr zeitgemäß ist.

Zu § 65:

Im § 65 werden die im BHG 1986 im § 50 geregelten „Vermittlungsweisen Leistungen von Ausgaben“ normiert. Diese Bestimmung dazu wurde inhaltlich und terminologisch – nunmehr „Vermittlungsweise Leistungen von Auszahlungen – leicht verändert. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen nur zulässig ist, wenn es dadurch zu einer wesentlichen Vereinfachung des Zahlungsverkehrs kommt. Weiterhin gelten die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen bis zu deren Ersatz beim ersuchenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 als gebunden. Ein Ersatz hat jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung künftig unter 100 Euro zu unterbleiben. Angeknüpft wird nicht mehr an einen Prozentsatz nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, sondern an den für das vorliegende Bundesgesetz einheitlich festgesetzten Pauschalbetrag von 100 Euro. Nähere Details zur vermittlungsweisen Leistung von Auszahlungen können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung (das könnte weiterhin in der Bundeshaushaltsverordnung erfolgen) festgelegt werden.

Zu §§ 66 und 67 :

Das neue Budgetierungs- bzw. Verrechnungssystem sowie die wirkungsorientierte Veranschlagung verändern die Steuerungsstruktur des Bundes nachhaltig und haben damit Auswirkungen auf das derzeitige Controlling des Bundes. Diese Auswirkungen betreffen die Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 2,. Im § 67 wird das im § 15b BHG 1986 geregelte, in der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform als Beteiligungs- und Finanzcontrolling benannte, Controlling inhaltlich (fast) unverändert übernommen. Im § 66 wird das Budget- und Personalcontrolling geregelt. Dieses umfasst alle finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen in der Verwaltung, insbesondere alle Mittelverwendungen und –aufbringungen, und wird sohin gegenüber dem im BHG 1986 im § 15a geregelten Budget- und Personalcontrolling ergänzt.

Im § 66 Abs. 2 können wegen der Einführung des Wirkungscontrolling (§ 68) die im § 15a Abs. 2 Z 1 BHG 1986 genannten Regelungsinhalte entfallen.

Im § 66 Abs. 2 Z 3 „3. Berichtswesen“ entfällt gegenüber der derzeitigen Rechtslage das Wort „Berichterstattung“, da diese ebenfalls begrifflich im Berichtswesen enthalten ist. Im § 66 Abs. 2 entfällt § 15a Z 4 BHG 1986, da die Instrumente des Controlling begrifflich im § 15a Abs. 2 Z 1 BHG 1986 bzw. im § 66 Abs. 2 Z 1 BHG 2013 enthalten sind

Zur Begriffsabgrenzung werden Controlling, Interne Revision und die Prüfung durch den Rechnungshof im Folgenden definiert. Die Abgrenzung der Bereiche ergibt sich vor allem aus der organisatorischen Zuordnung sowie teilweise aus den inhärenten Aufgabenbereichen.

           1. Das Controlling unterstützt die Verwaltungsführung bei der ergebnisorientierten Steuerung der Organisation und muss daher für Transparenz sorgen, Chancen sichern und Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen, um Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten. Das Controlling ist Aufgabe der Haushaltsführung (verwaltungsinternes Instrument). Die haushaltsleitenden Organe und die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe laufend mitzuwirken.

           2. Internationale Standards der Internen Revision definieren die Interne Revision als unabhängige objektive Prüfungs- und Beratungsleistung, die darauf ausgerichtet ist, Mehrwerte zu schaffen und Geschäftsprozesse zu verbessern (Schwerpunkt: ex post). Die Interne Revision unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, die Kontrollen und Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. Die Interne Revision beurteilt damit auch die Leistungsfähigkeit des Controlling. Gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, kann für den Bereich eines Bundesministeriums oder eines Teils eines solchen eine Interne Revision für die Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung eingerichtet werden.

           3. Kernbereiche des Rechnungshofs sind die Prüfung und Beratung (Kontrolle der Gebarung des Staates). Diese zumeist Ex-post-Überprüfung führt der Rechnungshof nach den Maßstäben der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Basis der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit vor allem nach den Grundsätzen des Haushaltsrechts durch. Diese Kontrolltätigkeit übt der Rechnungshof für den Nationalrat, die jeweiligen Landtage und Gemeinderäte aus. Der Rechnungshof ist als unabhängige oberste Finanzkontrolle insbesondere für Bund, Länder und Gemeinden eingerichtet. Im Interesse des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrages ist der Rechnungshof von den Regierungen unabhängig und grundsätzlich nur den gesetzgebenden Körperschaften verantwortlich (externe Kontrolle).

Zu § 68:

Im § 68 wird das Wirkungscontrolling normiert.

Zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Vollziehung hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten, dieses bezieht sich auf Wirkungsziele und Maßnahmen gem. § 23 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstützt, die oder der ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durchführt, unterstützt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat keine Richtlinienkompetenz gegenüber den haushaltsleitenden Organen sondern unterstützend diese begleitet. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler erfüllt im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung somit die Funktion der methodischen und prozesshaften Begleitung sowie der Qualitätssicherung.

Die Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der Prüfkriterien gemäß § 41: Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit(dazu siehe Erläuterungen zu § 41). Dabei hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler insbesondere auf mögliche Zielkonflikte zwischen verschiedenen Untergliederungen bzw. Globalbudgets verschiedener Untergliederungen aufmerksam zu machen. Die Betonung liegt hier bei einem Zurkenntnisbringen von bestehenden Unstimmigkeiten. Letztendlich entscheidet stets das haushaltsleitende Organ im Falle von Auffassungsunterschieden zwischen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und dem haushaltsleitenden Organ.

Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling umfasst die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene sowie die Angaben über die Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§18 Abs. 3 Z 1 und 2 BHG 2013).

Zu Abs. 3 ist festzuhalten, dass die Verordnungserstellung gem. Abs. 3 (iVm der Verordnung gem. § 17 Abs. 3) von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als gemeinsames Projekt durchgeführt wird.

Das interne Wirkungscontrolling auf Detailbudgetebene obliegt dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und wird nicht im Rahmen des Wirkungscontrolling an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler weitergemeldet. Das haushaltsleitende Organ kann sich allerdings zur Unterstützung der Wirkungsorientierung auch auf Detailbudget-Ebene von sich aus an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler wenden.

Der Wirkungscontrollingzyklus beginnt mit der Budgeterstellung. Die Wirkungsinformationen auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene sind von den haushaltsleitenden Organen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler noch vor der Erstellung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag zur Kenntnis zu bringen. Letztere überprüft die eingelangten Informationen nach den Prüfkriterien gemäß § 41 BHG 2013.

Zu § 69:

Zu Abs. 1: Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, sowie der hierzu ergangenen Verordnungen bleiben jedenfalls unberührt.

In der Bestimmung des § 55 BHG 1986, nunmehr § 69 Abs. 2 BHG 2013, wird an Stelle des Begriffes der „Ausgaben“ im Sinne der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform der Begriff der „Mittelverwendungen“ angeführt, der sowohl Auszahlungen als auch Aufwendungen erfasst.

Darüber hinaus wird im Abs. 5 der Ausdruck „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ durch die im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform im § 2 Abs. 1 BHG neu definierten Ziele der Haushaltsführung ersetzt.

Zu § 70:

Die Absätze 2 und 3 des § 58 BHG 1986 konnten in einem Absatz (§ 70 Abs. 2 BHG 2013) zusammengefasst werden, da sie in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang stehen. In Z 4 des § 70 Abs. 2 BHG 2013 werden die derzeitigen Haushaltsgrundsätze durch die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 ersetzt.

Zu Abs. 3 und 4:

Nach der Rechtslage gem. BHG 1986 kann das zuständige Organ des Bundes Bestandteile des Bundesvermögens, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, im Wege des Sachgüteraustausches unentgeltlich an andere Organe des Bundes abgeben.

Um nicht benötigte Bestandteile des Bundesvermögens in Zukunft rascher im Hinblick auf die Umlaufzeit und effizienter im Interesse des Bundeshaushaltes abzugeben, gibt es künftig keinen unentgeltlichen Sachgüteraustausch mehr, sondern eine entgeltliche Sachgüterübertragung. Nicht mehr benötigte Sachgüter sind demnach vorerst Organen des Bundes anzubieten.Von dem übernehmenden Organ des Bundes ist ein Entgelt in der Höhe des linear abgeschriebenen Buchwertes des Bundesvermögens zu leisten. Hat der Buchwert den Wert Null, so ist kein Entgelt zu leisten.

Nach einer Frist von einem Monat besteht dann auch die Möglichkeit einer Verwertung dieser nicht benötigten Bestandteile des Bundesvermögens außerhalb des Bundes an Dritte. Die Frist im Rahmen der Sachgüterübertragung wird generell auf einen Monat reduziert.

In Bezug auf die Verordnung, die zur Sachgüterübertragung erlassen werden kann, wird auf die Erläuterungen zu § 116 verwiesen.

Zu Abs. 6:

Der neue Abs. 6 legt fest, dass jede haushaltsführende Dienstelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 aus verwaltungsökonomischen Gründen mindestens einmal in fünf Finanzjahren eine Gesamtinventur durchzuführen hat. Bei haushaltsführenden Stellen, deren letzte Inventur am 1.1.2013 mehr als fünf Jahre zurückliegt, haben deren Leiterinnen oder Leiter unverzüglich eine Inventur durchzuführen. Liegt die Inventur am 1.1.2013 weniger als fünf Jahre zurück, hat die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle eine Inventur innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von ihrer letzten Inventur an, durchzuführen.

Bei Eintritt von bedeutsamen organisatorischen Änderungen ist von den betroffenen Organisationseinheiten bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur vorzunehmen. Eine bedeutende organisatorische Änderung liegt zB dann vor, wenn derzeit selbständige große Organisationseinheiten zusammengefasst oder geteilt werden, eine haushaltsführende Stelle einem anderen Ressort zugeordnet wird, Finanzämter zusammengelegt werden, Inventare nicht mehr zentral, sondern dezentral verwaltet werden oder bei einem Wechsel bzw. einer Änderung der Leitung der haushaltsführenden Stelle.

Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Interesse hat über diese eine jährliche Teilinventur stattzufinden. Es obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, in der Richtlinie gemäß Abs. 5 festzulegen, in welchen Fällen ein Vermögensbestandteil von besonderem Interesse vorliegt. Bei einem Vermögensbestandteil von besonderem Interesse kann es sich zB um Kunstgegenstände, Notebooks oder Multifunktionsgeräte handeln.

Im Rahmen der „Inventur“ (Gesamt- und Teilinventur) sind vollständige Aufzeichnungen im Hinblick auf das Vermögen zu erstellen.

Durch die regelmäßigen Inventuren wird sichergestellt, dass die anvertrauten Wirtschaftsgüter ordnungsgemäß verwaltet und das Bundesvermögen in regelmäßigen Abständen erhoben wird. Die richtige Zuordnung der Vermögensbestandteile zur zuständigen haushaltsführenden Stelle gewährleistet eine vollständige und korrekte Darstellung des Bundesvermögens im Bundesrechnungsabschluss.

Zu § 71:

Die Bestimmung des § 59 BHG wurde durch das Zusammenfassen von in Bezug stehenden Absätzen (Abs. 3 und 4 des § 59 BHG 1986) leserlicher gestaltet und sprachlich vereinfacht. § 58 Abs. 2 BHG 1986 soll ersatzlos entfallen. Entsprechend der bisherigen Praxis ist der Begriff „Erwerb“ umfassend zu verstehen und schließt beispielsweise auch die Gründung von Gesellschaften mit ein. Als Beteiligungen sind nur direkte Beteiligungen des Bundes an Gesellschaften oder Genossenschaften zu verstehen.

Die derzeitige Regelung des § 59 Abs. 2 BHG 1986, wonach beim Erwerb von Beteiligungen durch den Bund darauf hinzuwirken ist, dass für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden, soll im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 im vorliegenden Entwurf entfallen.

Im Abs. 1 Z 3 wird normiert, dass dem Aufsichtsorgan zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören hat, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

           1. dem Aufsichtsorgan mindestens zwei vom Bund gewählte oder entsandte Mitglieder angehören und

           2. der Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß § 58 Abs 2 zu treffen.

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem BMG, Anlage zu § 2, lit. D, Z 6 und ist für den Erwerb von Beteiligungen ab 1.1.2013 anzuwenden. Bestehende Beteiligungen des Bundes sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Im Abs. 2 Z 1 wird eine inhaltliche Änderung insofern vorgenommen, als sonstige Kosten (Transaktionskosten), die beim Erwerb einer Beteiligung entstehen, zukünftig zu den Auszahlungen hinzuzurechnen sind. Damit erfolgt eine Anpassung dieser Regelung an den Grundsatz, dass die Bewertung eines Neuerwerbs von Beteiligungen auf der Basis der Anschaffungskosten einschließlich der mit der Anschaffung verbundenen Transaktionskosten zu erfolgen hat. In Folge besteht sowohl für den zu aktivierenden Vermögenswert (Ansatz in der Vermögensrechnung) und für die Berechnung in Bezug auf die Genehmigung der Verfügung nach § 71 die gleiche Ausgangsbasis. Zinsen, die beim Erwerb einer Beteiligung entstehen, bleiben dagegen weiterhin von der Berechnung der Gesamtauszahlungssumme nach Abs. 2 Z 1 ausgenommen.

Der im § 59 Abs. 3 Z 1 BHG 1986 angeführte Ausdruck „Fünf vom Zehntausend“ wird aus Vereinfachungsgründen im § 71 Abs. 2 Z 1 durch einen konkreten Betrag ersetzt. Der nunmehr mit 75 Millionen Euro festgesetzte Wert stellt den Betrag dar, der sich mit einer leichten Aufrundung aus dem Bundesfinanzgesetz 2008 ableiten lässt.

Im Abs. 3 beträgt ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Betragsgrenze für die Aufgaben- oder Vorhabenübertragung statt bislang vier Millionen Euro nur mehr zwei Millionen Euro. Diese Herabsetzung der Betragsgrenze wurde aus Sorgfältigkeitserwägungen gewählt, da im Falle von Belastungen für den Bundeshaushalt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen bereits bei einer niedrigeren Betragsgrenze erfolgen soll.

Im Übrigen wird im § 71 an Stelle des Begriffes „Ausgaben“ im Sinne der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform der Ausdruck „Auszahlungen“ verwendet.

Zu § 72:

Die Bestimmung des § 60 BHG 1986 wird insofern geändert, als gemäß § 72 BHG 2013 nicht mehr von der Geltendmachung der Ansprüche Abstand zu nehmen „ist“, sondern Abstand genommen werden „kann“. Darüber hinaus wird die Nichtgeltendmachung der Ansprüche des Forderungs- oder Ersatzbetrages nicht mehr an den Prozentsatz gemäß den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, sondern am Pauschalbetrag von 100 Euro ausgerichtet (wie auch im § 65 BHG 2013).

Zu § 73:

§ 73 entspricht § 61 BHG 1986. Die Bestimmung entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35 (diese sieht für die Festlegung von Stundungszinsen eine Spanne von 7 % vor). Die Übertragung der Vornahme von Verfügungen durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen an das haushaltsleitende Organ nach § 73 Abs. 6 BHG erfolgt weiterhin im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz. Diese Bestimmung ist daher nicht von der generellen Verordnungsermächtigung im § 77 erfasst.

Zu § 74:

Die Bestimmung des § 74 entspricht inhaltlich - mit Ausnahme von Abs. 1 Z 1 - gänzlich § 62 BHG 1986. Auf Grund der Änderungen im § 74 Abs. 1 Z 1 soll auf Forderungen auch ganz oder teilweise verzichtet werden können, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Bundes liegt.

Zu den §§ 75 und 76:

Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 63 und 64 BHG 1986.

Der im § 75 Abs. 7 Z 2 genannte Prozentsatz von 25 % (§ 63 Abs. 7 Z 2 BHG 1986: „ein Viertel des Grundkapitals“), nimmt Bezug auf die Sperrminorität der Gesellschafter.

Der im § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a BHG 1986 verwendete Ausdruck „Amtsorgan“ wird im § 75 Abs. 5 Z 2 lit. a durch den Ausdruck „einem haushaltsleitenden Organ“ ersetzt. Der Begriff des „Organs einer betriebsähnlichen Einrichtung“ konnte ersatzlos entfallen.

Die Absätze der Bestimmung des § 76 wurden auf Grund der Neuerlassung des BHG neu durchnummeriert - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen (Ersatz des Begriffs „Einnahmen“ durch „Einzahlungen“) - zu erfahren.

Zu § 77:

Da die näheren Bestimmungen zum Bundesvermögen in der Bundeshaushaltsverordnung oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen geregelt werden sollen, ist es erforderlich, für diesen Abschnitt des BHG 2013 eine Verordnungsermächtigung zu normieren.

So sollen die Bestimmungen über die Verwaltung der beweglichen Sachen (RIM), über die Verwaltung der Bibliotheken (RVB) und der Verwaltung des unbeweglichen Bundesvermögens (RuB), zukünftig in dieser Verordnung erfasst werden können.

Die Verordnungsermächtigung gemäß § 77 steht nicht in Zusammenhang mit den in Art. 51 Abs. 9 Z 8 B-VG genannten Verfügungen.

Abs. 1 bis 2 des § 56 BHG 1986 können - da ihre Inhalte, wenn auch in anderer Art und mit anderen Begriffen - in der Bestimmung über die Vermögensrechnung abgebildet sind, entfallen.

Die Bestimmung des § 56 Abs. 3 BHG 1986 kann ersatzlos entfallen, da einerseits zukünftig alle haushaltsführenden Stellen eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen haben und andererseits auch von allen haushaltsführenden Stellen in Bezug auf Anlagen ein sonstiger in den Hauptverrechnungskreis der Haushaltsverrechnung integrierter Verrechnungskreis der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) einzurichten ist. Die Notwendigkeit der Führung der Anlagenbuchführung ergibt sich aus den Anforderungen der Veranschlagung und des Rechnungswesens des Bundes mit doppischen Strukturen. Im Rahmen der integrierten Anlagenbuchführung sind mit der Einführung der linearen Abschreibung von allen haushaltsführenden Stellen auch Aufzeichnungen über Anlagen und Material zu führen.

Zu den §§ 78 bis 81:

Im Zuge der Neuerlassung dieses Bundesgesetzes wurden die §§ 65, 65a, 65b, 65c und 66 BHG 1986, um dem Gedanken der Übersichtlichkeit Rechnung zu tragen, neu strukturiert und die Paragraphen mit aussagekräftigen Überschriften versehen (Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen - § 79, Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen - § 80, Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern - § 81). Da die Bestimmungen der §§ 78 bis 82 BHG einen eigenen abgegrenzten Bereich im 3. Hauptstück darstellen, wurden sie in einen eigenen Abschnitt (4. Abschnitt) mit der Überschrift „Finanzierungen und Bundeshaftungen“ eingeordnet.

In den §§ 78, 79 und 80 wurden im Sinne der neuen Begriffe der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, an Stelle der Begriffe „Ausgaben“, „Einnahmen“ bzw. „Bundeseinnahmen“ die Ausdrücke „Auszahlungen“ bzw. „Gesamtauszahlungen“, „Einzahlungen“ bzw. „Gesamteinzahlungen“ oder „Bundeseinzahlungen“ verwendet.

Da es ab der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform in der Finanzierungsrechnung für Ein- und Auszahlungen keinen Auslaufzeitraum mehr geben soll, konnten die Abs. 1, 1a und 1b des § 65a BHG 1986 entfallen.

Abs. 2 des § 65a BHG 1986 wird im Wesentlichen unverändert in die Bestimmung des § 80 Abs. 1 übernommen. Da gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 auf Ebene des Bundesbudgets der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu veranschlagen ist, wird der Begriff „Ausgleichshaushalt“ des § 65a Abs. 2 BHG 1986 im § 80 Abs. 1 BHG 1986 durch den Begriff „Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit“ ersetzt.

In § 79 Abs. 2 wird gegenüber dem geltenden § 65b Abs. 2 BHG 1986 die Bestimmung des Höchstbetrages für einzelne Kreditoperationen gestrichen. Diese Regelung soll nunmehr im Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG (Tatbestand „Eingehen oder ... Umwandlung einer Finanzschuld“) getroffen werden. Dies ermöglicht eine den jeweils aktuellen Erfordernissen entsprechende Festsetzung des Limits für Kreditoperationen (Finanzschulden und Währungstauschverträge), da durch die derzeitige Regelung (Einzelnominale in Prozent zu den Gesamtkreditoperationen) nicht immer auf die kapitalmarktrelevanten Parameter im Bezug auf das Neuemissionsgeschäft eingegangen werden kann.

Im Abs. 2 des § 80 findet sich die Bestimmung des § 65b Abs. 3 BHG 1986 mit strukturellen formalen Änderungen, aber inhaltlich unverändert, wieder.

Zu § 82:

Mit 1. Juli 1999 wurde das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz in Kraft und die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (BGBl. Nr. 125/1955) außer Kraft gesetzt. Im § 82 Abs. 2 Z 2 BHG 2013 ist daher der Ausdruck „Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung“ durch den Ausdruck „Wirtschaftstreuhandberufsgesetz“ zu ersetzen.

Im § 82 Abs. 2 Z 3 wird des Weiteren der Prozentsatz für die Obergrenze im Hinblick auf das von der Schuldnerin oder vom Schuldner zu tragende Haftungsentgelt von 0,5 % auf 1 % angehoben, um der Sicherstellung eines angemessenen Haftungsentgeltes Rechnung zu tragen.

Abs. 3 des § 66 BHG 1986 regelt, dass vom Bund in Fremdwährung übernommene Haftungen unter Zugrundelegung des im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurses für Devisen auf den Haftungsrahmen anzurechnen sind. Da diese Bezugsgröße nicht mehr verlautbart wird, sieht die nunmehrige Regelung im § 82 Abs. 3 die Heranziehung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurses vor.

Abs. 5 soll klarstellen, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, während der Zeit eines Budgetprovisoriums Haftungsverträge gemäß Abs. 1 bis 3 in demselben Ausmaß abzuschließen, wie es in den entsprechenden Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes vorgesehen war.

Zu §§ 83 bis 85:

Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen, die die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Regelungen unterstützen sollen. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 51 Abs. 9 Z 11 B-VG „Anreiz- und Sanktionsmechanismen“. Die ErlRV 203 BlgNR XXIII. GP führen hiezu aus: „Anreizmechanismen könnten Dienststellen zugute kommen, die ihren Ressourcenrahmen unterschritten haben (zB Belassung eines Teiles der Unterschreitung in der Dienststelle, wovon wiederum ein Teil an Bedienstete ausgeschüttet wird, die zur Ergebnisverbesserung beigetragen haben). Sanktionsmechanismen könnten in dienstrechtlichen Maßnahmen bestehen, die jene treffen, welche die Verantwortung für haushaltsrechtliche Verfehlungen zu tragen haben, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen Bedacht zu nehmen wäre. Sanktionen könnten auch die Dienststelle treffen, die einen Ressourcenrahmen aus selbst zu verantwortenden Gründen nicht eingehalten hat – diesfalls in Form einer negativen Rücklage, die in den Folgejahren hereinzubringen ist.“

Zu § 83:

Mit dieser Bestimmung wird künftig bereits im Bundeshaushaltsgesetz eine explizite haushaltsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Prämien an Bundesbedienstete verankert. Die Zuerkennung von Prämien hat nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften zu erfolgen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf die Auszahlung von Prämien kein Rechtsanspruch besteht.

Gemäß Z 1 müssen die für die jeweilige haushaltsführende Stelle geltenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne zumindest weitgehend erfüllt sein. Die Feststellung, ob dieser Tatbestand erfüllt ist, hat das haushaltsleitende Organ zu beurteilen und der Dienstbehörde, welche über die Gewährung der Prämie entscheidet, mitzuteilen. Eine Prämie kann erst gewährt werden, wenn neben der Bedingung gemäß Z 1 auch die Bedeckung der für die Auszahlung von Prämien erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget gewährleistet ist (Z 2).

Zu § 84:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden § 99 Abs. 1 BHG 1986 (vgl. hiezu AB 877 BlgNR XVI. GP 15). Sie nimmt Bezug auf Maßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte, die gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen, und normiert eine Mitteilungspflicht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

Abs. 2 gibt die Bestimmung des § 99 Abs. 3 BHG 1986 wieder.

Zu § 85:

§ 85 entspricht weitgehend dem geltenden § 99 Abs. 2 BHG 1986 (vgl. hiezu AB 877 BlgNR XVI. GP 15); sie nimmt Bezug auf Maßnahmen gegen Vertragsbedienstete, die gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen und normiert die Mitteilungspflicht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

Abs. 2 gibt die Bestimmung des § 99 Abs. 3 BHG 1986 wieder.

Zu § 86:

Die zweite Etappe der Haushaltsrechtsreform räumt den haushaltsleitenden Organen mehr Flexibilität ein (zB Einrichtung von Globalbudgets anstatt der derzeitigen Ansätze, vereinfachte Mittelumschichtungen). Dies erfordert im Gegenzug für den Fall von Verstößen gegen Vorschriften des Haushaltsrechts, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ausreichende Gegensteuerungsmöglichkeiten hat, um solchen Verstößen entgegenzuwirken. § 86 Abs. 1 des Entwurfs soll der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermöglichen, bei Verstößen gegen das Haushaltsrecht, Sanktionen gegen haushaltsleitende Organe zu verhängen, um einer Überschreitung der parlamentarisch genehmigten Obergrenzen entgegen zu wirken. Verstöße gegen das Haushaltsrecht umfassen Verstöße gegen das 3. und 4. Hauptstück des BHG 2013 inklusive der Durchführungsbestimmungen sowie gegen das Bundesfinanzgesetz. Verfassungsgrundlagen für § 86 sind insb. Art 51 Abs. 9 Z 11 B-VG („Sanktionsmechanismen“) iVm Art 51 b B-VG und Art 51c B-VG; vgl auch die Erläuterungen im Allgemeinen Teil.

In den Abs. 2 und 4 werden Tatbestände und Sanktionen für bestimmte Verstöße gegen das Haushaltsrecht zusammengefasst und festgelegt.

In Abs. 2 wird auf den Tatbestand und die Sanktion des § 52 Abs. 3 verwiesen (vgl. auch die Erläuterungen hiezu): Abs. 2 sieht für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Bindungswirkungen (§ 52 Abs. 3) vor, dass das haushaltsleitende Organ keine haushaltsrechtliche Ermächtigung bei Überschreitung der auf Ebene des Globalbudgets veranschlagten Aufwands- oder Auszahlungsobergrenze eingeholt hat. Die negative Rücklage ist im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen, vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen (siehe Abs. 5) und im Laufe des folgenden Finanzjahres auszugleichen.

Begründen im Fall des Abs. 3 haushaltsleitende Organe Verpflichtungen gem. §§ 59 bis 60, die über die gemäß der Verordnung gem. § 58 Abs. 2 geltenden Mitbefassungsgrenzen hinausgehen, ohne entsprechende Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dann gilt die Mitbefassungsgrenze gegenüber dem betreffenden haushaltsleitenden Organ als um 50 Prozent gesenkt. Mit dem Tatbestand des Abs. 3 ist eine weitere Sanktion verknüpft: Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im folgenden Finanzjahr [n+1] zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung [Gesamtbetrag] festzusetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (Vorbelastungen gem. § 60) sind die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden künftigen Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorzunehmen.

Abs. 4 normiert eine Generalklausel, nach der bei sämtlichen weiteren, nicht in den Abs. 2 oder 3 genannten, Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr [n+1] zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 %, maximal jedoch 10 Millionen Euro, der betreffenden Untergliederung [gem dem Bundesfinanzgesetz des vorangegangenen Jahres n-1] festsetzen kann. Bei der Bemessung der Höhe der Mittelverwendungsbindung ist der durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkte Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen.

Abs. 5 sieht vor, dass haushaltsleitende Organe bei der Aufteilung der negativen Rücklagen gemäß Abs. 2 sowie der Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 2 bis 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung berücksichtigen müssen, dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird. Es obliegt dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ die Mittelverwendungsbindungen auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereichs aufzuteilen.

Abs. 6 normiert zum einen bloße Informationspflichten der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gegenüber der Bundesregierung; eine Beschlussfassung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. Zum anderen ist in dieser Bestimmung vorgesehen, dass dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen ist. Dies gilt jedoch nur insoweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

Zu den §§ 87 bis 119:

Die Bestimmungen wurden von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, der an der Ordnung des Rechnungswesens mitwirkt (Art. 51 Abs. 9 Z 13 B-VG), ausgearbeitet.

Zu § 87:

Die Bestimmung des § 87 führt die Regelung des § 67 BHG 1986 zu Anordnungen in das neue Verrechnungssystem der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform über. Im Abs. 1 des § 87 handelt es sich im Wesentlichen um eine Anpassung von Begriffen des BHG 1986 (Einnahmen, Ausgaben, etc.) an die Terminologie des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes im neuen BHG (Mittelverwendungen: Aufwendungen, Auszahlungen; Mittelaufbringungen: Erträge, Einzahlungen) sowie um eine Ergänzung in Z 4 (Verrechnung von Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln) im Sinne der neuen Vermögensrechnung.

Insbesondere im, mit dieser Bestimmung des Entwurfs beginnenden 4. Hauptstück, werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung geregelt. Diese kommen in der Bundeshaushaltsverordnung und in folgenden Bestimmungen des Entwurfes zum Ausdruck:

*Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein.

–      siehe dazu §§ 87 und 88 iVm §§ 5 bis 11

* Eine übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses:

–      siehe dazu §30, 94ff.

* Das Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen:

–      siehe dazu § 28 (1), 89

* Das Verbot, Buchungen unleserlich zu machen:

–      siehe dazu Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung (BHV)

* Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden:

–      siehe dazu § 105

* Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen:

–      siehe dazu § 89 (4)

* Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.

–      siehe dazu §§ 105 bis 107

Nach Abs. 2 (früherer Abs. 1a des § 67 BHG 1986) kann die Schriftlichkeit einer Anordnung dann entfallen, wenn das anordnende Organ die Anordnungen

           1. im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt an das Haushaltsverrechnungssystem weitergibt,

           2. unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung weitergibt oder

           3. gemäß § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung übermittelt (zB Bundesbesoldung).

Die elektronische Anordnung bedarf von der oder von dem Anordnungsbefugten im Haushaltsverrechnungssystem der Freigabe, die die elektronische Fertigung der Anordnung bewirkt. Das Datum der Freigabe und das Benutzerkennzeichen der oder des Anordnungsbefugten werden, wie alle anderen Vollzugsschritte im Haushaltsverrechnungssystem, in unveränderbarer Weise festgehalten. Die Freigabe der Anordnung im Haushaltsverrechnungssystem durch die oder den Anordnungsbefugten ersetzt dessen Unterschrift.

§ 67 Abs. 2 BHG 1986 findet sich im § 87 Abs. 3 wieder.

Mit der Erweiterung der Bestimmung des Abs. 3 des § 67 BHG 1986 im § 87 Abs. 4 werden die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen dazu angehalten, die für die Abwicklung der Verrechnung und des Zahlungsverkehrs benötigten Gebarungsunterlagen wie zB Geschäftsstücke, Belege und sonstige Unterlagen, umgehend im System der Haushaltsverrechnung des Bundes (Haushaltsverrechnungssystem) zu erfassen und an das ausführende Organ (Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstelle oder Wirtschaftsstelle) unverzüglich weiterzuleiten. Einerseits sollen damit unnötige Kosten verhindert werden, die dadurch entstehen, dass Gebarungsunterlagen verspätet oder mit unvollständigen Angaben Eingang in das Haushaltsverrechnungssystem des Bundes finden; andererseits verbessern die - im Idealfall - taggenauen Einblicke die operative Handhabung des Monatsvoranschlages und die Planung der folgenden Monatsvoranschläge sowie das Liquiditätsmanagement durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA). Die Regelung gewährleistet außerdem auch eine rechtzeitige Berücksichtigung der Gebarungsunterlagen im Hinblick auf die Anwendung der Betragsobergrenzen für die Aufwendungen und Auszahlungen.

Im Abs. 5 des § 87 wird festgelegt, dass Verpflichtungen des Bundes begründende Anordnungen von einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle dann nicht erteilt werden dürfen, wenn die im Bundesfinanzgesetz entsprechend festgelegten Betragsobergrenzen für Aufwendungen und Auszahlungen überschritten werden. Die Verpflichtung darf in diesem Falle nicht eingegangen werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die betragsmäßigen Beschränkungen bereits in der Phase der Anordnung berücksichtigt und wirksam werden.

Abs. 6 des § 87 gibt inhaltlich im Wesentlichen den Inhalt des § 67 Abs. 4 BHG 1986 wieder, lediglich der Begriff der „Kasse“ konnte entfallen, da die Organisationsform der Kassen im BHG 2013 generell nicht mehr vorgesehen ist (siehe etwa auch die Erläuterungen zu den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 Z 7 und 8 BHG 2013).

Zu § 88:

Der Inhalt der Bestimmung des § 68 Abs. 1 BHG 1986 wird im § 88 Abs. 1 übernommen und insofern verändert, als die gesetzlich erforderlichen Mindestinhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erweitert werden. Inhaltlich neu sind die Z 3, 4 und 5 im Abs. 1 des § 88 (Zahlungsfrist, Bankverbindung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers, Nummer bzw. Bezeichnung des Sachkontos, Voranschlagsstelle, Kostenstelle oder die Kostenträger).

Abs. 2 des § 88 übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von § 68 Abs. 1a BHG 1986. Anstatt des Ausdruckes „ZEDVA“ wird der Begriff des „Haushaltsverrechnungssystems“ verwendet. Außerdem ist festzulegen, dass für den Fall, dass die im § 88 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen, die Anordnung nicht alle Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, sondern nur die „maßgeblichen“ Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages enthalten muss. Was „maßgebliche“ und „nicht maßgebliche“ Inhalte sind, ist mit Verordnung zu bestimmen. Insofern Anordnungen nur die Verrechnung und nicht einen Zahlungsauftrag betreffen (zB eine Umbuchung zwischen Sachkonten), sind nur die dafür maßgeblichen Inhalte nach § 88 Abs. 1 anzugeben.

Der Inhalt des § 68 Abs. 2 BHG 1986 wird unverändert in die Bestimmung des § 88 Abs. 3 übernommen.

Im § 88 Abs. 4 findet sich der Inhalt des § 68 Abs. 3 BHG 1986 wieder. Abs. 4 wurde um eine Ziffer (Z 4) erweitert, in der sich die Regelung des § 69 BHG 1986 unverändert wiederfindet.

Zu § 89:

Die Bestimmung des § 89 regelt die Grundsätze der Verrechnung. § 89 enthält einerseits einen Teil der Verrechnungsmaßstäbe und -grundsätze gemäß §§ 74 und 75 BHG 1986, regelt aber andererseits auch neue Grundsätze. Die Verrechnung in voller Höhe (brutto) nach Abs. 1 beinhaltet neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten (Transportkosten, Montage, etc.). und die anfallenden Abgaben (zB Grunderwerbssteuer). „In sachlicher Ordnung“ zu verrechnen bedeutet, dass auf den für den Geschäftsfall vorgesehenen Konten laut Kontenplanverordnung verrechnet wird. Die Bestimmung des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 75 Abs. 1 BHG 1986.

Als Finanzjahr nach Abs. 2 gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Unter dem Begriff „periodengerecht“ ist zu verstehen, dass die Geschäftsfälle entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zurechnung in der Ergebnisrechnung zu verrechnen sind.

Abs. 3 entspricht § 75 Abs. 2 BHG 1986, wobei zusätzlich zum Begriff der „Verrechnungsaufschreibungen“ auch der Begriff der „Gebarungsunterlagen“ angeführt wird.

Gemäß Abs. 4 hat die Verrechnung u.a. auf Basis zuverlässiger Informationen zu erfolgen. Zuverlässige Informationen gemäß Abs. 4 Z 3 erfordern zumindest das Vorhandensein eines der Anordnung (Z 1) zugrundeliegenden Beleges, sie sind frei von Willkür und bilden Sachverhalte verzerrungsfrei ab. Abs. 4 übernimmt in Z 1 und Z 2 die Inhalte des § 75 Abs. 3 BHG 1986.

Im Hinblick auf die Erfüllung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Abs. 5 liegt die Fälligkeit dann vor, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:

           1. die Rechnung muss sachlich und rechnerisch richtig gelegt werden,

           2. die vereinbarte Zahlungsfrist muss erreicht sein und

           3. das Zahlungsziel muss vertraglich festgelegt sein oder sich auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung ergeben.

Ein integriertes geschlossenes System nach Abs. 6 bedeutet, dass jeder Geschäftsfall nach dem Prinzip der doppelten Buchführung erfasst wird. Dadurch ergibt sich zwingend, dass das Nettoergebnis eines Finanzjahres in der Ergebnisrechnung dem kumulierten Nettoergebnis in der Vermögensrechnung zuzurechnen ist. Die Veränderung der liquiden Mittel in der Finanzierungsrechnung entspricht jener in der Vermögensrechnung. Die Summe der Vermögenswerte entspricht der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten).

Als sonstige Verrechnungskreise nach Abs. 6 gelten jene nach § 98 BHG 2013 (§ 81 BHG 1986). Die Salden aus den sonstigen Verrechnungskreisen sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wobei im Hinblick auf den Begriff „übernehmen“ nicht nur eine technische Übernahme der Salden gemeint ist. Die Salden können auch manuell übernommen werden.

Der im Abs. 6 erwähnte Kontenplan hat festzulegen, in welchen Fällen nicht wesentliche Positionen zusammenzufassen oder wesentliche Positionen der Größe und der Natur nach gesondert auszuweisen sind.

Nach Abs. 7 hat das Verrechnungssystem zu ermöglichen, dass Vergleiche in Bezug auf die unterschiedlichen Finanzjahre, Detailbudgets, Globalbudgets, Untergliederungen für alle Abschlussrechnungen und im Berichtswesen erfolgen können. Diese Anforderung wird durch operative Berichte im Haushaltsverrechnungssystem und Berichte im Haushaltsinformationssystem (zB Erstellung von Zeitreihen) erfüllt.

Nach Abs. 8 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Veranschlagung sinngemäß gelten, insofern im 4. Hauptstück nicht abweichende Regelungen getroffen werden. So gelten zB die Veranschlagungsbestimmungen im § 29 Abs. 1 und 4 (Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Ab-Überweisungen) auch für die Verrechnung. Es gilt die Annahme von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

Die Verrechnung der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal in ausgegliederten Rechtsträgern sowie von Finanzschulden erfolgt mit Bruttowerten, aus denen die Werte nach § 29 Abs. 2 und 3 BHG 2013 ermittelt werden.

Zu § 90:

Mit der Haushaltsrechtsreform haben sich auch die Vorgänge und Prozesse im Hinblick auf die Geschäftsfälle in der Verrechnung verändert. Zusammengehörige Geschäftsfälle bilden eine Geschäftsfallkette mit folgenden Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung: Obligo, Forderung bzw. Verbindlichkeit und Zahlung.

Geschäftsfälle, die Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, sind als Obligo nach Abs. 2 zu verrechnen. Als Obligos wird die Stufe der Verrechnung von Geschäftsfällen bezeichnet, bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist („schwebende Buchung“ bis zur Entstehung der Verbindlichkeit bzw. erwartete Leistungen und Rechungen).

Obligo-Geschäftsfälle sind zB Mittelreservierungen (Mittelbindung für bestehende Dauerschuldverhältnisse zB Auszahlungen für Miete, Wartung, Energie, Telekommunikation, Personal) oder Mittelbindungen (finanzielle Einzelverpflichtungen zB konkrete Darlehens- oder Förderungszusagen, Vertragsabschlüsse, Bestellungen) oder Mittelvorbindungen (verwaltungsinterne Mittelbindungen für späteren Bedarf zB Ausschreibungen).

Die Stufe des Obligos (Phase 3) wird nur im Finanzierungshaushalt und nicht in der Darstellung des Ergebnishaushaltes ausgewiesen. Im Ergebnishaushalt erfolgt die Darstellung von Aufwendungen oder Erträgen erst, wenn dieser wirtschaftlich entstanden ist und somit eine Verbindlichkeit oder Forderung (Phase 4) begründet worden ist.

Obligos bilden eine Grundlage für Rechnungsabgrenzungen und die Ermittlung von sonstigen Rückstellungen. Der Stand der Obligos kann bei Bedarf jederzeit im Haushaltsverrechnungssystem abgefragt werden. Durch die Verrechnung von Obligo-Geschäftsfällen wird transparent, dass das Budget bereits für einen allfälligen Verbrauch gebunden bzw. verplant ist, aber noch keine Verbindlichkeit vorliegt.

Die Verrechnung des Obligos hat keine Auswirkung auf die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Durch die Referenzierung auf ein Obligo bei der Verrechnung von Aufwand und Ertrag, wird dieses in der entsprechenden Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit aufgelöst. In bestimmten Fällen (zB Schnittstellen, Personalverrechnungsverfahren) wird die Auflösung des Obligos in der entsprechenden Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit durch die Zahlung angestoßen.

Nach Abs. 3 sind alle Forderungen und Verpflichtungen des Bundes zu verrechnen (zB als Ein- und Ausgangsrechnungen). Geschäftsfälle, wie zB konkrete Förderungszusagen (wenn sich die Förderzusagen nur auf das laufende Finanzjahr beziehen) sind als Verbindlichkeiten zu verrechnen. Forderungen bzw. Verbindlichkeiten wirken sich je nach Geschäftsfall in der Ergebnis- und Vermögensrechnung aus.

Der Inhalt der Bestimmung des § 78 Abs. 6 BHG 1986 wird im Wesentlichen in die Bestimmung des § 90 Abs. 4 übernommen. Mit der Durchführung einer Zahlung werden der Bestand von liquiden Mitteln und der Bestand von Forderungen und Verbindlichkeiten verändert. Diese Veränderungen wirken sich auf die Vermögens- und Finanzierungsrechnung aus.

Budgetkorrekturen nach Abs. 5 betreffen im Wesentlichen Mittelumschichtungen, Mittelverwendungsüberschreitungen und Mittelverwendungsbindungen.

Mittelverwendungsüberschreitungen können insbesondere solche sein, die die Entnahme von Rücklagen oder die Erhöhung von variablen Auszahlungen betreffen. Die Budgetkorrekturen können zu einer Überschreitung der Auszahlungsobergrenze führen. Diese Budgetkorrekturen entsprechen den Inhalten des in der Phasenbuchführung verwendeten Begriffes der „Verzweigung“ (Phase 9, § 78 Abs. 2 BHG 1986).

Zu § 91:

Die Haushaltsverrechnung hat in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung zu erfolgen. „Integriert“ nach Abs. 1 bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nach Maßgabe der Geschäftsfälle die Erfassung in den drei Rechenwerken (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) nach dem Grundsatz der doppelten Buchführung erfolgt. Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, dass eine Buchung nur in der Finanzierungsrechnung vorgenommen wird, ohne dass die korrespondierenden Vorgänge in der Ergebnis- oder Vermögensrechnung abgebildet sind. Eine Ausnahme besteht zB im Hinblick auf die Verrechnung von Obligos, die nur in der Finanzierungsrechnung, nicht aber in der Ergebnis- und Vermögensrechnung ihren Niederschlag findet, da Obligos keine Verrechnungen im Sinne der doppelten Buchführung darstellen, sondern der doppischen Buchung vorgelagerte Vorerfassungen darstellen.

Die derzeitigen „Verrechnungsmaßstäbe“, zB dass die Eurowährung der Verrechnung zu Grunde zu legen ist (§ 74 BHG 1986), werden in die §§ 91 bis 92 BHG 2013 einbezogen, die nunmehr die Regeln über den Ansatz und die Bewertung in der Verrechnung gesondert darstellen.

Der Inhalt des letzten Satzes des § 74 Abs. 1 BHG 1986 wird entsprechend angepasst und im § 91 Abs. 1 übernommen.

Wirtschaftliches Eigentum gemäß Abs. 2 wird in der Regel mit dem aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen erworbenen Eigentum ident sein. Nur in durch Verordnung zu bestimmenden Ausnahmefällen (wie etwa bei Eigentumsübertragungen unter Eigentumsvorbehalt), in denen der Bund den überwiegenden wirtschaftlichen Nutzen oder Nutzungspotenzial aus einem Vermögenswert zieht oder das überwiegende Risiko seines Untergangs trägt, kann bereits bei bloßem wirtschaftlichen (und nicht auch zivilrechtlichem) Eigentum eine Erfassung in der Vermögensrechnung erfolgen. Bei den Termini wirtschaftlicher Nutzen oder Nutzungspotenzial handelt es sich um die deutsche offizielle Übersetzung der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) von „economic benefit or service potential“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 24 BAO wie folgt definiert (vgl. dazu VwGH, 2002/14/0009, 26. Juli 2005): „Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, "wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann.“

Nach Abs. 2 können Vermögensgegenstände, die in Folge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind (Kulturgüter), von der Verrechnung ausgenommen werden.

Kulturgüter sind Vermögenswerte, die zum Einen kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische oder umweltpolitische bzw. ökologische Qualität besitzen und zum Anderen der Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhält. Beispiele sind: Sammlungen in Museen (Artefakte, Ausstellungen, Oldtimer, etc.), geschützte Landschaftsräume, historische Gebäude oder Ausgrabungsstätten und archäologische Funde.

Eine Forderung des Bundes nach Abs. 3 ist anzusetzen, sobald der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch zB auf Einzahlung an liquiden Mitteln erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt sind Forderungen im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen und zu verrechnen. Für den Zeitpunkt der Erfassung von Forderungen ist es noch nicht wesentlich, dass bereits die Zahlungsfrist erreicht oder die Rechnung gelegt worden ist.

Eine Verbindlichkeit nach Abs. 4 ist eine Schuld, die den Bund im Wege einer haushaltsführenden Stelle verpflichtet, liquide Mittel oder andere Vermögenswerte abzugeben oder Verbindlichkeiten zu potentiell nachteiligen Bedingungen auszutauschen. Verbindlichkeiten zu nachteiligen Bedingungen werden zB übernommen, wenn der Bund von einem Unternehmen eine Verbindlichkeit übernimmt und der Bund keine entsprechende Gegenleistung erhält. Unter derartigen Verbindlichkeiten sind keine Haftungen oder Wertpapiere des Bundes zu verstehen.

Eine Verpflichtung, liquide Mittel oder andere Vermögenswerte abzugeben, ist als Verbindlichkeit anzusetzen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar ist und die Leistung bzw. Lieferung erbracht wurde.

Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand verrechnet wird, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Eine Kontrolle über den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen oder das Nutzungspotenzial durch den Bund nach Abs. 4 ist zB dann gegeben, wenn eine Lieferung oder Leistung durch eine Lieferantin oder einen Lieferanten oder eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer an den Bund erfolgt ist bzw. wenn der Bund auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen einen Anspruch auf eine Leistung oder eine Dienstleistung erworben hat.

Verpflichtungen nach Abs. 5, für die Rückstellungen zu bilden sind, können ihren Ursprung in einer vertraglichen oder gesetzlichen Schuld des Bundes haben. Der Zeitpunkt des Eintretens der Verpflichtung hat auf das im § 91 Abs. 5 Z 2 genannte Verpflichtungsereignis Bezug zu nehmen. Dieses ist jenes Ereignis, mit dem die Schuld begründet wird (zB Erlangen von Ansprüchen von Dritten aus einer Leistung).

Nach Abs. 6 Z 1 sind Rückstellungen für Haftungen zu verrechnen, wenn der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist.

Rückstellungen für Verpflichtungen nach Abs. 6 Z 2, die der Höhe oder dem Grunde nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden können, werden als Rückstellung für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung erstmalig erfasst, wenn ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss.

Rückstellungen nach Abs. 6 Z 3 sind zB für sonstige Rückstellungen zu bilden.

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung, deren Existenz durch das Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss. Bei einer Eventualverbindlichkeit kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen handeln, bei der ein Abfluss von wirtschaftlichem wirtschaftlichen Nutzen oder Nutzungspotenzial (meist liquide Mittel) nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Neubewertungsrücklagen nach Abs. 7 sind solche, die einzeln für die Erhöhung des Wertes einer Beteiligung oder die Veränderung des Wertes einer zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlage gebildet werden. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Neubewertungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen nach Abs. 7 entstehen bei der Veränderung eines in fremder Währung gehaltenen Vermögenswertes oder einer begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Fremdwährungsumrechnungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Nach Abs. 8 hat die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen im Hinblick auf Transfers und aus der operativen Verwaltungstätigkeit analog zu den Bestimmungen der Veranschlagung (§ 30 Abs. 1 Z 1, § 32, § 33 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 2) zu erfolgen.

Immaterielle Anlagenwerte nach Abs. 9 sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Diese sind nur dann in die Vermögensrechnung aufzunehmen, wenn diese angeschafft, jedoch nicht selbst erstellt wurden.

Zu § 92:

Die frühere Bestimmung zur pauschalierten Abschreibung (§ 57 Abs. 3 dritter Satz BHG 1986) wird durch die lineare Abschreibung (§ 92 Abs. 6) ersetzt.

Nach Abs. 1, 2 und 3 ist der Nominalwert jener Wert, mit dem eine Forderung vertraglich von der Schuldnerin oder dem Schuldner erfüllt werden kann. Bei zweifelhaften Forderungen muss der eventuell uneinbringliche Teil aufwandswirksam abgeschrieben werden. Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig.

Nach Abs. 3 sind Forderungen unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

Anschaffungskosten nach Abs. 4 und 6 setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs wie zB Anschaffungspreise einschließlich der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen.

Als Herstellungskosten nach Abs. 4 und 6 werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen (zB Verbesserungen) zusammengefasst. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Werden Vorräte nach Abs. 4 regelmäßig ersetzt und ist deren Wert von untergeordneter Bedeutung, können diese als Festwert erfasst werden. Gleichartige Vorräte können in einer Gruppe zusammengefasst und nach dem FIFO-Verfahren bewertet werden. Das FIFO-Verfahren ist ein Verbrauchsfolgeverfahren, bei dem - ausgehend von den ältesten Beständen - angenommen wird, dass diese auch zuerst verbraucht werden.

Abs. 4 normiert, mit welchen Werten Vorräte zu verrechnen sind und legt das Bewertungsverfahren fest:

* zu verrechnen sind Vorräte zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe dazu Erl. zu Abs. und 6).

* zu bewerten sind Vorräte

–      nur soweit deren Wert wesentlich ist, wobei die Wesentlichkeitsgrenze in der Bundeshaushaltsverordnung geregelt werden wird;

–      mit dem jeweils niedrigeren Wert des Wertes der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder des Wiederbeschaffungswertes.

Nach Abs. 5 hat die Anpassung dann erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen, wenn sich das Nettovermögen des Tochterunternehmens durch Gewinne bzw. durch Veränderungen in seinen Rücklagen erhöht hat. Wurde der Anteil am Nettovermögen durch Verluste bzw. Auflösungen von Rücklagen im Tochterunternehmen verringert, hat zunächst eine Auflösung einer aus früheren Finanzjahren vorhandenen Neubewertungsrücklage und für eine darüber hinausgehende Verringerung eine erfolgswirksame wertmindernde Anpassung zu erfolgen. Diese ist nicht finanzierungswirksam. Bei Veräußerung einer Beteiligung ist die Differenz aus Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen im Finanzergebnis zu erfassen und eine vorhandene Neubewertungsrücklage nicht finanzierungswirksam aufzulösen.

Da Beteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt einer Vollkonsolidierung unterzogen werden können, wird bis zu diesem Schritt eine vereinfachte Bewertungsmethode zum Einsatz kommen, wobei allerdings auf verlässliche Informationen der Unternehmen (Jahresabschlüsse bzw. Quartalsabschlüsse) zurückgegriffen wird. Die vorliegende Bewertungsmethodik - in Abweichung von International Public Sector Accounting Standards (IPSAS), die eine Vollkonsolidierung vorsieht - soll sicherstellen, dass in der Vermögensrechnung des Bundes der Anteil am Eigenkapital (Nettovermögens) des Unternehmens dargestellt wird, jedoch daraus resultierende Bewertungsgewinne über die Anschaffungskosten hinaus das Ergebnis der Ergebnisrechnung nicht erhöhen dürfen, damit buchmäßige Bewertungsgewinne bei Beteiligungen die Ergebnissituation des Bundes nicht fälschlicherweise verbessern.

Nach Abs. 6 sind Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Ihre Abschreibung hat linear zu erfolgen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können weiterhin sofort bei ihrer Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

In Bezug auf Grundstücke gilt nach Abs. 6, dass diese keiner regelmäßigen Abschreibung unterliegen, da ihre Nutzung grundsätzlich unbegrenzt ist. Die Bewertung von Grundstücken im wirtschaftlichen Eigentum erfolgt daher zu Anschaffungskosten. Eine Abschreibung hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Wertverlust durch Abbau (zB von Bodenschätzen) vorliegt. Wertminderungen bei Grundstücken, die sich zB auf Grund von Preisverfall oder Verschlechterung der Lage wegen Hochwasser ergeben, sind erfolgswirksam im Sachaufwand zu verrechnen.

Insoweit Kulturgüter nach Abs. 7 nicht in der Vermögensrechnung verrechnet werden, sind sie in die Anlagenbuchführung mit dem Wert Null aufzunehmen und im Anhang des Bundesrechnungsabschlusses mit zumindest folgenden Angaben darzustellen: Beschreibung wie zB historisches Gebäude, Sammlung oder Denkmal, Lage bzw. Standort und Größe.

Kulturgüter, die bewertet werden können (und somit nach § 91 Abs. 2 von der Verrechnung nicht ausgenommen sind), sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu verrechnen.

Nach Abs. 7 ist der beizulegende Zeitwert jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist die deutsche Übersetzung von aus der Terminologie der International Public Accounting Standards stammenden Begriffes „fair value“. Der beizulegende Zeitwert wird ermittelt aus:

           1. dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,

           2. dem gegenwärtigen Angebotspreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,

           3. dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies unmöglich ist,

           4. dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen Schätzung ergibt.

Kulturgüter, die vom Bund neu angekauft werden, sind mit dem Anschaffungswert zu verrechnen.

Im Abs. 8 kann der im § 57 Abs. 3 BHG 1986 enthaltene Begriff des „Alters“ entfallen, da bei der Abschreibung lediglich auf die Abnutzung abgestellt werden soll. Die Änderung des Ausdruckes „anteilig“ auf „linear“ stellt lediglich eine Konkretisierung dar. Des Weiteren wird der Begriff der „Wirtschaftsgüter“ im § 57 Abs. 3 BHG 1986, der ein Begriff des Einkommenssteuerrechts ist, durch den Begriff der „Vermögenswerte“ ersetzt.

Der erzielbare Betrag nach Abs. 8 eines Vermögenswertes ist der höhere Wert von den beiden folgenden Werten: einerseits dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswertes abzüglich der Verkaufskosten und andererseits dem Gebrauchswert eines Vermögenswertes. Der Gebrauchswert eines Vermögenswertes, welcher künftig zu Einzahlungen führt, wird aus dem Barwert der künftigen Einzahlungen abgeleitet. Der Gebrauchswert eines Vermögenswertes, welcher zu keinen Einzahlungen führt, bemisst sich aus dem Barwert der geschätzten, abgeschriebenen Wiederbeschaffungskosten.

Der Rückzahlungsbetrag nach Abs. 9 ist jener Betrag, mit dem Fremdmittel (Schulden) endgültig getilgt werden können.

Nach Abs. 10 hat die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen. Dabei sind die feststehenden künftigen Bezüge und Bezugssteigerungen jener Bediensteten, die einen Anspruch auf Abfertigung und oder Jubiläumszuwendungen haben, zu berücksichtigen.

Nähere Regelungen bezüglich der Bewertung von Vermögensgegenständen können nach § 116 mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erlassen werden.

Zu § 93:

Nach Abs. 1 sind aktive Finanzinstrumente in der Verrechnung eindeutig entweder der Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ oder der Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte“ oder der Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ zuzuordnen. Die Zuordnung, die bei der erstmaligen Verrechnung gewählt wird, ist sodann in der Verrechnung beizubehalten.

In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente (HTM – held to maturity) nach Abs. 1 Z 1 werden alle originären finanziellen Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, klassifiziert, sofern diese nicht beim Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden.

Finanzinstrumente dieser Kategorie müssen eine feste Laufzeit haben. Ein vorzeitiges Tilgungsrecht des Emittenten ist unschädlich, solange die Tilgung den Buchwert weitgehend abdeckt. Bei Wandelanleihen ist hingegen diese Bedingung nicht erfüllt.

In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare“ Vermögenswerte (AFS- available for sale) nach Abs. 1 Z 2 sind alle originären finanziellen Vermögenswerte zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden.

In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ nach Abs. 1 Z 3 sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren. Diese Wertpapiere sind extra zu klassifizieren, damit eine konsistente Bewertung zwischen Aktiv- und Passivseite möglich ist.

Unter Währungstauschverträgen nach Abs. 3 sind Sicherungsgeschäfte des Bundes mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zu verstehen, bei denen der Bund und die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sich verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt Beträge in einer Währung zu einem vorher festgelegten Kurs in eine bestimmte Währung zu tauschen. Dabei gibt der Bund eine Währung hin und erhält eine andere Währung.

Ein Sicherungsgeschäft (Derivat) ist ein Finanzinstrument oder ein anderes Vertragsverhältnis, dessen Wert sich in Folge eines festgelegten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preises oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variable verändert. Das Sicherungsgeschäft darf verglichen mit anders gearteten Verträgen, die in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, keine oder nur eine geringe anfängliche Nettoinvestition erfordern und muss zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden.

Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Wird ein Vermögenswert oder eine Schuld mit einem Derivat besichert, dann hat die Neubewertung des Grundgeschäfts nicht mehr in der Neubewertungsrücklage, sondern erfolgswirksam im Finanzergebnis zu erfolgen.

Spesen und Provisionen sind im Einklang mit dem ESVG 95 bei Begebung einer Finanzschuld in der Ergebnisrechnung in voller Höhe als Aufwand und in der Finanzierungsrechnung in voller Höhe als Auszahlung zu erfassen.

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen nach Abs. 4 entstehen bei der Veränderung einer ohne Sicherung in fremder Währung begebenen Finanzschuld. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen zu verrechnen. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Fremdwährungsumrechnungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Zu § 94:

Das BHG 1986 hat keine Bestimmung im Hinblick auf die Gliederung der Bestandsrechnung enthalten. Im § 94 Abs. 1 wird nunmehr einerseits die Gliederung der Vermögensrechnung geregelt und andererseits dargestellt, welche Sachverhalte in der Vermögensrechnung zu verrechnen sind.

Die Begriffe „Vermögensartenverzeichnis“ und „Vermögensartenplan“ im § 56 Abs. 2 und 3 bzw. § 57 Abs. 1 BHG 1986 wurden nicht in die Bestimmung des § 94 übernommen.

Der Inhalt des § 57 Abs. 2 BHG 1986 wird nicht im § 94 übernommen, da für diesen Anwendungsfall in der Praxis kein Regelungsbedarf mehr besteht. Auf Grund der technischen Möglichkeiten im Haushaltsverrechnungssystem (jederzeitige Abrufbarkeit von Auswertungen nach unterschiedlichen Bedürfnissen) ist die Zusammenfassung von Gruppen nicht mehr erforderlich.

In Anlehnung an die Terminologie der International Public Sector Accounting Standards wird das Vermögen in den Abs. 2 bis 5 nunmehr als kurzfristiges und langfristiges Vermögen definiert bzw. gegliedert. Der Inhalt der Bestimmung des § 56 Abs. 2 letzter Satz BHG 1986 (Ausnahme der Nachweisung von einzelnen Arten des Vermögens) wird nicht übernommen. Der Begriff des „Umlaufvermögens“ bzw. des „Anlagevermögens“ wird in die Begriffe des „kurzfristigen Vermögens“ und des „langfristigen Vermögens“ eingebunden und geht in ihnen auf.

Unter den Begriff „kurzfristiges Vermögen“ fallen Vermögenswerte, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung innerhalb des Finanzjahres bestimmt sind. Darunter fallen zB alle aktiven Bilanzposten, die sich innerhalb eines Jahres umsetzen, dh in Geld verwandeln lassen wie zB liquide Mittel, Vorräte oder kurzfristige Forderungen. Vorräte sind Vermögenswerte, die als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht und/oder verteilt zu werden, die zum Verkauf oder zur Verteilung im normalen Geschäftsverlauf gehalten werden oder die sich in der Herstellung für den Verkauf oder die Verteilung befinden.

Liquide Mittel bestehen aus Kassen und Bankguthaben sowie kurzfristigen Termineinlagen.

Als Vorräte werden zB Vermögenswerte in Form von Bau-, Werk-, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen sowie an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen angesehen.

Der Begriff „langfristiges Vermögen“ im Abs. 5 umfasst die längerfristig eingesetzten Vermögenswerte, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Bund zu dienen und langfristig gebunden sind. Als Finanzanlagen gelten alle Vermögenswerte, die durch ein vertragliches Recht Geldmittel liefern oder die zum Erhalt von liquiden Mitteln bzw. anderen Finanzanlagen berechtigen.

Im Hinblick auf Beteiligungen nach Abs. 5 können Beteiligungen an verbundenen, assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen unterschieden werden. Als „verbundene Unternehmen“ werden Tochterunternehmen angesehen, an welchen der Bund zu mehr als 50% beteiligt ist. Das Tochterunternehmen gilt auch dann als verbundenes Unternehmen, wenn der Bund zwar nicht die Eigentumsanteile hält, jedoch die Kontrolle über das Tochterunternehmen hat.

Als „assoziiertes Unternehmen“ werden Tochterunternehmen angesehen, an welchen der Bund zu 20% bis einschließlich 50% beteiligt ist. Das Tochterunternehmen gilt auch dann als assoziiertes Unternehmen, wenn der Bund zwar nicht die Eigentumsanteile hält, jedoch der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt. „Sonstige Beteiligungen“ liegen vor, wenn der Eigentumsanteil des Bundes am Tochterunternehmen kleiner als 20% ist.

Die bundeseinheitlichen Vorgaben für Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte werden mit Verordnung konkretisiert und haben zumindest folgende Kategorien aufzuweisen:

–      eine Untergliederung in Anlagenklassen,

–      die ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung jener Anlagegüter, die am Periodenbeginn erfasst waren,

–      den Buchwert am Beginn und Ende des Finanzjahres,

–      die laufenden und kumulierten Abschreibungen,

–      die Zu- und Abgänge im laufenden Finanzjahr,

–      Wertminderungen, Wertaufholungen und

–      Veränderungen, die sich auf Grund der Änderung der Organisationsstruktur ergeben.

Unter „langfristige Forderungen“ sind Forderungen zu verstehen, deren Fälligkeit in den folgenden 12 Monaten noch nicht erreicht wird. Dazu gehören zB Forderungen aus Leasinggeschäften oder Forderungen aus Darlehen.

Langfristige Forderungen sind in die Debitorenbuchführung aufzunehmen.

Zu den Sachanlagen zählen insbesondere Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Büroausstattungen sowie Kulturgüter.

Immaterielle Vermögenswerte sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Dazu gehören Rechte aus Patenten und Lizenzen.

Fremdmittel werden in kurz- und langfristige Fremdmittel (Abs. 4 und 5) gegliedert. Fremdmittel sind insbesondere Finanzschulden, Verbindlichkeiten, Rückstellungen.

Als Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung sind solche anzusehen, die im § 78 Abs. 2 BHG 2013 definiert sind.

Kurzfristige Finanzschulden sind Finanzschulden des Bundes nach § 78 Abs. 1 und 2 BHG 2013 mit einer Fälligkeit bis zu einem Jahr.

Kurzfristige bzw. langfristige Verbindlichkeiten stellen eine vertragliche Schuld dar, die den Bund verpflichtet, liquide Mittel abzugeben oder Verbindlichkeiten mit einem Dritten zu potentiell nachteiligen Bedingungen (IPSAS 15) auszutauschen.

Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen in der Regel solche für Prozesskosten aus anhängigen Verfahren. Darüber hinaus werden mit Verordnung jeweils sonstige kurzfristige Rückstellungen definiert und deren Methode zur Ermittlung des Rückstellungsbetrages (voraussichtlicher Rückzahlungsbetrag) einheitlich für alle haushaltsführenden Stellen festgelegt. Dabei wird auf die Wesentlichkeit Bedacht genommen. Die Rückstellung für Prozesskosten ist für jede haushaltsführende Stelle anwendbar.

Langfristige Finanzschulden sind Finanzschulden des Bundes nach § 78 Abs. 1 bis 3 BHG 2013 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Zu den langfristigen Rückstellungen zählen die Rückstellung für Abfertigungen, die Rückstellung für Jubiläumszuwendungen, die Rückstellung aus Haftungen und die sonstigen langfristigen Rückstellungen.

Zu den sonstigen langfristigen Rückstellungen gehört beispielsweise die Rückstellung aus der Beseitigung von Altlasten. Darüber hinaus werden mit Verordnung jeweils sonstige langfristige Rückstellungen definiert und deren Methode zur Ermittlung des Rückstellungsbetrages (Barwert) einheitlich für alle haushaltsführenden Stellen festgelegt. Auch hier wird auf die Wesentlichkeit Bedacht genommen.

Die Rückstellung für Abfertigungen, die Rückstellung für Jubiläumszuwendungen und die Rückstellung aus der Beseitigung von Altlasten sind in jeder haushaltsführenden Stelle anwendbar.

Die Darstellung der Veränderung im Nettovermögen nach Abs. 6 dient dem Verständnis der Entwicklung des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Neben dem kumulierten Nettoergebnis enthält sie folgende Sachverhalte, welche in keinem Finanzjahr in der Ergebnisrechnung erfasst werden oder erfasst worden sind:

–             Auswirkungen der Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,

–             die Korrektur von in diesem Finanzjahr erfassten Fehlern aus vorangegangenen Finanzjahren,

–             Änderungen aus der Neubewertung des beizulegenden Zeitwertes bei Finanzanlagen und Beteiligungen,

–             Differenzen bei Fremdwährungsumrechnung von Vermögen und Fremdmitteln und

–             die Bildung und Entnahme von Rücklagen.

Nähere Bestimmungen über die Gliederung der Vermögensrechnung können mit Verordnung (§ 116) erfolgen.

Zu § 95:

Im Abs. 1 wird festgelegt, dass alle Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen oder in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach Vorgabe des Kontenplans auf den Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen sind. Ein Wertzuwachs wird im Haben, ein Werteinsatz im Soll gebucht. Eine Zunahme an Vermögenswerten wird im Soll gebucht. Eine Zunahme an Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) wird im Haben gebucht. Jeder Sollbuchung steht eine Habenbuchung in gleicher Höhe gegenüber.

Abs. 2 legt fest, dass die Aufwendungen und Erträge auf Konten der Ergebnisrechnung zu verrechnen sind. Auf den Konten der Vermögensrechnung sind der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand im Vermögen zu verrechnen. Diese Vorgehensweise entspricht der Systematik der doppelten Buchführung, wobei für jedes Finanzjahr Eröffnungsbuchungen und Abschlussbuchungen für alle Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung vorzunehmen sind. Konten der Ergebnisrechnung haben bei Eröffnung jeweils den Saldo Null. Die Eröffnungssalden (Anfangsbestand) auf den Konten der Vermögensrechnung entsprechen den Schlusssalden (Endbestand) des vorangegangenen Finanzjahres. Die Buchungen in der laufenden Verrechnung nach Abs. 1 werden den Eröffnungssalden hinzugezählt (in Soll oder im Haben) und ergeben einschließlich der Abschlussbuchungen die Schlusssalden.

Nach Abs. 3 sind über Anforderung des Rechnungshofes für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Ergebnis- und Vermögensrechnung zu erstellen. Damit wird der im Wesentlichen der Inhalt des § 95 Abs. 4 BHG 1986 übernommen.

Nach Abs. 4 sind im Ergebnishaushalt die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Im Vermögenshaushalt entfällt eine entsprechende Gegenüberstellung, da es im Vermögenshaushalt (§ 22) keinen Vermögensvoranschlag gibt.

Für den Fall, dass Budgetkorrekturen (§ 90 Abs. 5) erforderlich sind, sind diese in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung zu berücksichtigen.

Bislang war die Verrechnung von Geschäftsfällen, die das vorangegangene Finanzjahr betroffen haben, auch in einem Auslaufzeitraum über das Finanzjahr hinaus möglich. Der Auslaufzeitraum entfällt in Hinkunft für Ein- und Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung. Somit ist gewährleistet, dass die Veränderung der liquiden Mittel der Finanzierungsrechnung dem Bestand an liquiden Mitteln entspricht.

In Hinkunft gibt es nur mehr in der Ergebnis- und Vermögensrechnung für bestimmte Verrechnungen einen Auslaufzeitraum bis 15. Jänner. So dürfen Aufwendungen und Erträge auch nach dem 31. Dezember mit Wirkung für das vorangegangene Finanzjahr verrechnet werden, wenn die Rechnung bis 15. Jänner des folgenden Finanzjahres eingelangt ist und die Lieferung bzw. Leistung bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres durchgeführt bzw. erbracht worden ist. Bis 15. Jänner darf eine Nacherfassung von Aufwendungen und Erträgen, bei denen die Rechnungen noch nicht vorliegen, jedoch die Aufwendungen oder Erträge verlässlich ermittelt werden können, zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres erfolgen. Auch die Verrechnung von Kontoauszügen, von Daten aus sonstigen Verrechnungskreisen (zB Abgabeneinhebung, Bundesbesoldung) und die Bildung von Rücklagen können bis zum 15. Jänner erfolgen.

Des Weiteren dürfen Buchungen zur Erstellung der Abschlussrechnungen bis zum 31. Jänner des laufenden Finanzjahres durchgeführt werden.

Die Bestimmung des § 95 Abs. 3 BHG 1986 findet sich in der Bestimmung des § 101 Abs. 8 wieder und regelt die Nachweise für die Abschlussrechnung der Vermögensrechnung.

Zu § 96:

Nach Abs. 1 sind die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach den Grundsätzen des § 33 zu veranschlagen sind, nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben erfolgt nach den in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grundsätzen. Das bedeutet, dass Erträge aus Abgaben in der gleichen Art und Weise im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag bzw. in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung berechnet und angesetzt werden.

Die Finanzierungsrechnung betrachtet nur die Ein- und Auszahlungen. Die nach den Bestimmungen des BHG 1986 zu führenden Stufen der „Phasenbuchführung“ (Forderung und Verbindlichkeit - 4, Zahlung - 5, Genehmigung - 1, Verzweigung - 9, Verfügung - 2, Berechtigung und Verpflichtung - 3) werden durch die Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung nach § 90 abgelöst. Die Bestimmungen im § 78 BHG 1986 finden ihre Entsprechung wie folgt im § 90: § 78 Abs. 2 BHG 1986 - § 90 Abs. 5, § 78 Abs. 3 und 4 BHG 1986 - § 90 Abs. 2, § 78 Abs. 5 BHG 1986 - § 90 Abs. 3, § 78 Abs. 6 BHG 1986 - § 90 Abs. 4.

Zur Nachvollziehbarkeit der Gebarung und Information über den aktuellen Stand des verfügbaren Budgets werden weiterhin Informationen je Konto und/oder Organisationseinheit über bereits verfügte Budgets abrufbar sein. Abs. 2 zeigt den Konnex zwischen Finanzierungsvoranschlag und -rechnung auf und reduziert den jeweiligen verfügbaren Voranschlagswert entsprechend der Höhe der Zahlung.

Durch die Bestimmung des Abs. 3 wird gewährleistet, dass die Gegenüberstellung der Finanzierungsrechnung mit dem Finanzierungsvoranschlag nach Abs. 8 auf einer vergleichbaren Basis erfolgen kann. Im Finanzierungsvoranschlag werden Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 veranschlagt und zu einem Nettofinanzierungsbedarf saldiert. In der Finanzierungsrechnung werden diese Ein- und Auszahlungen um die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergänzt, woraus sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln ableitet.

Die frühere Bestimmung des § 78 Abs. 7 BHG 1986 findet sich – inhaltlich im Wesentlichen unverändert - im Abs. 4 der Bestimmung zur Finanzierungsrechnung (§ 96) mit der Klarstellung wieder, dass die Rückzahlungen auf jenen Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen sind, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet worden ist.

Im § 96 Abs. 5 wird die Bestimmung zur Verrechnung der Zahlungen des § 78 Abs. 8 BHG 1986 übernommen, wobei einzelne Begriffe an die Terminologie des neuen Verrechnungssystems des Bundes angepasst wurden (zB Ein- und Auszahlungen). Dabei wird festgelegt, dass Auszahlungen, die von der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle vermittlungsweise an eine oder einen Dritten geleistet werden, von der anderen Leiterin oder dem anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf dem gleichlautenden Konto als Auszahlung zu Gunsten der haushaltsführenden Stelle zu verrechnen sind. Als gleichlautendes Konto gilt jenes Konto, das der vermittlungsweisen Auszahlung zuzuordnen ist. Sind die vermittlungsweisen Zahlungen erfahrungsgemäß hoch, so sind von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern haushaltsführender Stellen dementsprechende hohe Rückstellungen zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen vorzunehmen.

Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung haben im gleichen Finanzjahr zu erfolgen.

Nach Abs. 6 werden Vergütungen zwischen Organen des Bundes sowohl ergebniswirksam als auch finanzierungswirksam verrechnet.

Im Abs. 7 wird die bislang geltende Bestimmung zur Verrechnung der An- und Vorauszahlungen des § 78 Abs. 9 BHG 1986 übernommen.

Nach Abs. 8 ist im Finanzierungshaushalt die Finanzierungsrechnung den Werten des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.

Zu § 97:

Die frühere Bestimmung des § 79 BHG 1986 ist im Wesentlichen unverändert in die Bestimmung des § 97 übernommen worden. Im Sinne der neuen Terminologie im Rahmen der Haushaltsrechtsreform wird der Begriff „Schulden“ im Abs. 1 durch den Begriff „Verbindlichkeit“ ersetzt.

Im Abs. 2 kann das Erfordernis der Übereinstimmung mit der Gliederung der bislang durchzuführenden voranschlagswirksamen Verrechnung entfallen.

Abs. 3 und 4 sind sprachlich neu gefasst; Abs. 4 zweiter Satz ist hinzugetreten. Von der Verrechnung als Vorbelastung bzw. Vorberechtigung ist der Bereich der Abgabenverrechnung (Untergliederung Öffentliche Abgaben) – so wie bisher – ausgenommen.

Neu hinzu kommt jedoch im 2. Satz des Abs. 4, dass die künftige budgetäre Belastung des Personalaufwandes

–      für einen Zeitraum von vier Finanzjahren (dies entspricht dem zeitlichen Geltungsbereich des Bundesfinanzrahmengesetzes)

–      mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres

–      als Vorbelastung

erfasst werden soll.

Die Bestimmung des Abs. 5 regelt, dass Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete in einer Anlage zum Bundesrechnungsabschluss auszuweisen sind.

Zu § 98:

Mit dem integrierten System der Haushaltsführung (Haushaltsverrechnungssystem) werden die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung abgebildet. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Geschäftsfall nur einmal im Haushaltsverrechnungssystem erfasst ist. Je nach Geschäftsfall erfolgt eine entsprechende sofortige Fortschreibung bzw. Darstellung in der vorgesehenen Komponente des Rechnungswesens und in der Kosten- und Leistungsrechnung. Im Haushaltsverrechnungssystem sind die Hauptverrechnungskreise nach Abs. 1 für die Abbildung der Ergebnisrechnung, der Finanzierungsrechnung, der Vermögensrechnung und der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes eingerichtet.

Abs. 1 entspricht inhaltlich § 81 BHG 1986, wobei die Kosten- und Leistungsrechnung als neuer Hauptverrechnungskreis eingeführt wird. Sprachliche Anpassungen werden dahingehend vorgenommen, als die „Nebenverrechnungskreise“ in Hinkunft „sonstige Verrechnungskreise“ genannt werden. Die Aufzählung der sonstigen Verrechnungskreise erfolgt im Abs. 3.

Nach Abs. 2 wird geregelt, dass die Salden der Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung der sonstigen Verrechnungskreise (Abs. 3) einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise übernommen werden. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die ordnungsgemäße Führung und Saldenübernahme in das Haushaltsverrechnungssystem sicherzustellen.

Als sonstige Verrechnungskreise nach Abs. 3 des Haushaltsverrechnungssystems sind jedenfalls die Anlagenbuchführung, die Debitorenbuchführung, die Kreditorenbuchführung, die Personalverrechnung, die Abgabenverrechnung und die Verrechnung der Finanzschulden zu führen.

In Abs. 4 bis 8 wird konkret festgelegt, in welchem sonstigen Verrechnungskreis, was zu verrechnen ist. So sind zB Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte in der Anlagenbuchführung zu verrechnen. Während Forderungen in der Debitorenbuchführung verrechnet werden, sind Verbindlichkeiten in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen. Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung und die Abgaben sind in der Abgabenverrechnung zu verrechnen.

Die Aufzeichnungen für die Anlagenbuchführung nach Abs. 4 können folgende Angaben enthalten:

           1. eine Untergliederung in Anlagenklassen,

           2. die ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung jener Anlagegüter, die am Periodenbeginn erfasst waren,

           3. den Buchwert am Beginn und Ende der Periode,

           4. die laufenden und kumulierten Abschreibungen,

           5. Zu- und Abgänge in der Periode,

           6. Wertminderungen,

           7. Wertaufholungen und

           8. Veränderungen, die sich auf Grund der Änderung des Kreises der einbezogenen haushaltsführenden Stellen ergeben.

Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die ordnungsgemäße Führung der Anlagenbuchführung im Interesse der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresinventars sicherzustellen. Unter „ordnungsgemäßer Führung“ wird dabei verstanden, dass umfassende regelmäßige Aktualisierungen der Daten sowie eine Prüfung im Hinblick auf die Vollständigkeit und die inhaltliche und ziffernmäßige Richtigkeit der Daten zu erfolgen hat. Dadurch soll gewährleistet sein, dass mit der Abschlussrechnung das Vermögen in der richtigen Höhe verzeichnet ist und daraus Abschreibungen auf das langfristige Vermögen abgeleitet werden können.

Ist eine Bewertung von Kulturgütern nicht durchführbar oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar, so sind diese nicht betraglich zu erfassen und zu verrechnen, sondern lediglich im Anhang zum Bundesrechnungsabschluss darzustellen.

Die Debitorenbuchführung nach Abs. 5 hat zumindest Angaben über die Debitorin (Schuldnerin) oder über den Debitor (Schuldner), die Rechnungsnummer und den Rechnungsbetrag sowie die Fälligkeit zu enthalten.

Die Kreditorenbuchführung nach Abs. 6 hat zumindest Angaben über die Kreditorin (Gläubigerin) oder über den Kreditor (Gläubiger), die Rechnungsnummer und den Rechnungsbetrag sowie die Fälligkeit zu enthalten.

In der Personalverrechnung nach Abs. 7 sind die jeweiligen anzuwendenden dienstrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die jeweiligen Bediensteten zu berücksichtigen.

Die Abgabenverrechnung nach Abs. 8 dient der detaillierten Erfassung nach Abgabenpflichtigen und Abgabenarten. Dabei werden auch Abgabenguthaben berücksichtigt. In der Abgabenverrechnung ist auch eine Erfassung offener Abgabenforderungen vorzusehen. In der Haushaltsverrechnung sind diese Abgabenforderungen auf Grund der Veranschlagungs- und Verrechnungsregeln nicht als Forderungen auszuweisen, sondern in einer Zusatzdarstellung im Rechnungsabschluss transparent zu machen.

Im Abs. 9 ist schließlich festgelegt, dass über Rückstellungen Aufzeichnungen mit bestimmten Angaben (Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, Zuführung, Verbrauch und Auflösung, Zinsänderungen, Änderungen auf Grund von Zeitablauf, Angaben über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen) zu führen sind. Diese Aufzeichnungen sind erforderlich, um die angewendete Methode zur Ermittlung der Höhe der Rückstellungen zu beschreiben. Dabei ist sicherzustellen, dass dieselbe Ermittlungsmethode einheitlich im Bund angewendet wird. Die Anwendung der Methode muss auf Basis verlässlicher Informationen erfolgen.

Zu § 99:

In der Bestimmung des § 99 werden die Inhalte der Bestimmung des § 81 Abs. 3 bis 5 BHG 1986 - abgesehen von sprachlichen Verbesserungen - im Wesentlichen unverändert übernommen. In Z 1 wird geregelt, dass der Bund unter bestimmten Umständen die Gebarung für andere Rechtsträger und Personen übernehmen kann und diese dann zwingend in einer von den Hauptverrechnungskreisen und den sonstigen Verrechnungskreisen gesonderten Gebarung verrechnen muss.

In Z 2 wird die Gebarung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern nach § 81 angesprochen. Z 3 betrifft gemäß § 29 Abs. 2 die Gebarung für ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen sowie gemäß § 29 Abs. 3 die Gebarung im Zusammenhang mit der Geldmittelbereitstellung (§ 50) und das Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen (§§ 78 bis 80).

Die Gebarung ist in diesen Fällen (Z 1 bis 3) jeweils gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen, wobei aber jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.

Zu § 100:

Die Bestimmungen im Hinblick auf die Monatsnachweise (§§ 83 bis 86 BHG 1986) werden im § 100 zusammengefasst und entsprechend der neuen Terminologie im Sinne der Haushaltsrechtsreform angepasst („Verbindlichkeit“, „Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung“, etc.) und vereinfacht dargestellt, sonst aber inhaltlich nicht verändert.

Zu § 101:

In der Bestimmung des § 101 finden sich, insofern die Abs. 1 bis 4 betroffen sind, die Inhalte der Bestimmungen des § 93 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BHG 1986 wieder.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Abschlussrechnungen betrifft einerseits die haushaltsleitenden Organe selbst und andererseits die bei den haushaltsleitenden Organen eingerichteten haushaltsführenden Dienstellen. Das haushaltsleitende Organ hat somit sowohl Abschlussrechnungen als haushaltsleitendes Organ für den gesamten Wirkungsbereich als auch Abschlussrechnungen als Leiterin oder Leiter einer haushaltsführenden Stelle für den eigenen Wirkungsbereich zu erstellen.

Die Übermittlung der Abschlussrechnungen hat nach Abs. 3 „jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs“ zu erfolgen.

Abs. 4 entspricht zur Gänze § 93 Abs. 5 BHG 1986.

Nach Abs. 5 haben die Abschlussrechnungen der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu entsprechen. Dies betrifft den Ansatz und die Bewertung (Höhe) des Vermögens, der Fremdmittel, des Nettovermögens (Ausgleichsposten), der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gleichermaßen.

Unter dem Begriff „Sachverhalte“ im Sinne des Abs. 6 und 7 versteht man Ereignisse mit Anpassungscharakter als auch Ereignisse ohne Anpassungscharakter, die man zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Tag der Genehmigung zur Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses einordnen kann.

„Ereignisse mit Anpassungscharakter“ sind Geschehnisse, welche am 1. Jänner des folgenden Finanzjahres schon existiert haben, aber erst zwischen dem 1. und dem 15. Jänner des folgenden Finanzjahres bekannt werden. Diese werden in den Abschlussrechnungen des Finanzjahres erfasst.

„Ereignisse ohne Anpassungscharakter“ sind Geschehnisse, die erst nach dem 1. Jänner des folgenden Finanzjahres eintreten. Diese werden nicht in den Abschlussrechnungen des Finanzjahres erfasst.

Nach Abs. 8 (entspricht im Wesentlichen § 95 Abs. 3 BHG 1986) sind zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung die Beteiligungen des Bundes (Z 1), die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen (Z 2), die Finanzschulden (Z 3) und die Haftungen des Bundes (Z 4) getrennt nachzuweisen.

Die Aufzeichnungen zu den Beteiligungen haben nach Abs. 8 Z 1 Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Nettovermögen (Eigenmittel bzw. Eigenkapital), den Eigentumsanteil des Bundes am Nettovermögen (Eigenmittel bzw. Eigenkapital) der Beteiligung und dessen Stimmrechte und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

Aufzeichnungen zu den Finanzschulden und Währungstauschverträgen (Z 3) haben folgende Angaben zu enthalten: Art, Währung, Nominalwert in Euro und gegebenenfalls in fremder Währung, die Laufzeit, die Verzinsung, Agien und Disagien.

Aufzeichnungen im Hinblick auf aktive Finanzinstrumente haben folgende Angaben zu enthalten: Art, Währung, Nominalwert in Euro und gegebenenfalls in fremder Währung, gegebenenfalls der Kurswert, die Laufzeit, die Verzinsung, Agien und Disagien.

Die Aufzeichnungen im Hinblick auf die Haftungen des Bundes (Z 4) haben folgende Angaben zu enthalten: die Gruppe von Begünstigten, die Höhe der übernommenen Haftung in Euro und gegebenenfalls in fremder Währung.

Die konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund nach Abs. 9 beinhaltet die Abschlussrechnungen der konsolidierten Einheiten des Bundes. Hierbei wird eine Eliminierung von Zwischenergebnissen und Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Organen des Bundes vorgenommen. Für die Erstellung der Voranschlagsvergleichsrechnungen nach § 102 kann eine solche Eliminierung unterbleiben.

Die Erfassung bzw. Bewertung von Beteiligungen erfolgt vorerst nach § 92 Abs. 5, eine Vollkonsolidierung ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.

Nach Abs. 10 sind in den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlte Absetzbeträge gesondert auszuweisen.

Zu § 102:

In der Bestimmung des § 102 Abs. 1 und 2 wird die Bestimmung des § 94 Abs. 1 BHG 1986 übernommen. Eine Anpassung erfolgt insofern, als sich die Voranschlagsvergleichsrechnung in Hinkunft auf die Ergebnisrechnung (Abs. 1) und die Finanzierungsrechnung (Abs. 2) bezieht.

Nach Abs. 1 ist im Ergebnishaushalt eine Voranschlagsvergleichsrechnung derart zu erstellen, dass die Ergebnisrechnung dem Ergebnisvoranschlag gegenübergestellt wird.

Nach Abs. 2 ist im Finanzierungshaushalt eine Voranschlagsvergleichsrechnung derart zu erstellen, dass die Finanzierungsrechnung dem Finanzierungsvoranschlag gegenübergestellt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Geschäftsfälle aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung als solche ausgewiesen werden.

Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung werden nach Abs. 1 und 2 auf Ebene des Globalbudgets durchgeführt.

Nach Abs. 3 sind Abweichungen gegenüber dem Voranschlag zu begründen. Ein- und Auszahlungen werden dabei brutto, also getrennt voneinander dargestellt, und gegebenenfalls begründet. Darüber hinaus werden auch Vorberechtigungen und Vorbelastungen nach Ein- und Auszahlungen getrennt dargestellt.

Die Bestimmung des § 94 Abs. 4 BHG 1986, wonach weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung auf Anforderung des Rechnungshofes zu erstellen sind, wird inhaltlich unverändert in die Bestimmung des § 102 Abs. 4 übernommen.

Zu den §§ 103 und 104:

In der Bestimmung des § 103 wird zur Gänze der Inhalt des § 76 BHG 1986 übernommen.

§ 104 gibt im Wesentlichen die Regelung des § 77 BHG 1986 wieder. Eine geringfügige Änderung ist im Abs. 1 Z 4 vorgesehen. Es erfolgt eine Klarstellung, dass bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung sicherzustellen ist, dass Vorkehrungen gegen „jegliche unbefugte Veränderung“ der gespeicherten Daten getroffen werden. Dadurch sollen Manipulationen jeglicher Art umfasst sein. Im § 77 Abs. 1 Z 4 BHG 1986 sind Vorkehrungen lediglich gegen eine „unkontrollierte Veränderung“ der gespeicherten Daten zu treffen.

Zu den §§ 105 bis 107:

§ 105 übernimmt im Wesentlichen die Inhalte des § 88 BHG 1986, der die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der Verrechnungsaufschreibungen regelt und erweitert sie. Zusätzlich kommen zu § 105, der nunmehr die Überschrift „Allgemeines zur Aufbewahrung“ trägt, zwei neue Paragraphen (§ 106 und § 107) hinzu, die nicht im BHG 1986 enthalten sind und die Bestimmungen im Hinblick auf die Aufbewahrung in digitaler Form und die physische Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen beinhalten.

Die Aufbewahrung von Gebarungsunterlagen hat nach § 107 Abs. 2 grundsätzlich systematisch getrennt nach Finanzjahren zu erfolgen. Betrifft ein Geschäftsfall mehrere Finanzjahre, sind die Gebarungsunterlagen bei dem Finanzjahr in geordneter Weise aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde (letztes Finanzjahr). Nimmt der Geschäftsfall auf mehrere Verrechnungskreise Bezug, hat die Aufbewahrung geordnet nach Konten zu erfolgen.

Es ist vorgesehen, dass Rechnungen an Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen in elektronischer, strukturierter Form via FinanzOnline übermittelt und in weiterer Folge von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern (ohne Medienbruch) papierlos weiterbearbeitet werden können (Projekt: E-Rechnung im Bund). Die dargestellte Lösung stellt eine bundeseinheitliche Lösung dar, die Einbindung des Elektronischen Aktes (ELAK) ist aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Eine alternative Möglichkeit stellt die Übermittlung der verrechnungsrelevanten Dokumente (Lieferschein, Rechnung etc) in Papierform dar. In diesem Fall ist das Verrechnungsdokument zu scannen. Die weitere Bearbeitung (sachliche und rechnerische Prüfung, Buchung und Zahlung in der Buchhaltungsagentur des Bundes) erfolgt ebenso workflowunterstützt und papierlos.

Zu § 108 bis 110:

Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung ist es, Informationen über Kostenstrukturen und über die Kosten von Leistungen zu liefern. Als betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument trifft die Kosten- und Leistungsrechnung insbesondere Aussagen über die Kosten- und Leistungsstruktur, die Kostentransparenz, die Preis- und Tarifgestaltung, die interne und externe Leistungserbringung sowie über die Wirtschaftlichkeit von Leistungen.

Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan und das Detailbudget zu unterstützen. Diese Kosteninformationen stellen eine Unterstützung bei der Beurteilung von Leistungen im Rahmen der Budgeterstellung dar, die in weiterer Folge im Besonderen für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (RZL-Plan) von Bedeutung sind. Die in der Kosten- und Leistungsrechnung definierten Leistungen sind jedenfalls mit den Maßnahmen im RZL-Plan abzustimmen.

Die neuen Bestimmungen zur Kosten- und Leistungsrechnung beinhalten folgende wesentliche Änderungen:

–      Wegfall des Begriffes des „anweisenden Organs“ und Einführung des Begriffes der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle,

–      verpflichtende Geltung der Kosten- und Leistungsrechnung nicht nur für die haushaltsleitenden Organe, sondern auch für die Leiterinnen und Leiter jeder haushaltsführenden Stelle (§ 108),

–      Unterstützung der wirkungsorientierten Veranschlagung und Haushaltsführung sowie der ergebnisorientierten Steuerung der Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen durch die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 108),

–      Einführung einer vereinfachten Kosten- und Leistungsrechnung (§ 109).

Zu § 108:

Die Kosten- und Leistungsrechnung wird neben den Hauptverrechnungskreisen nach den §§ 95 bis 97 auch als Hauptverrechnungskreis dargestellt. Nach § 108 Abs. 1 haben Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 (haushaltsleitende Organe nach § 6 und Organe des Bundes, die mit Verordnung als haushaltsführende Stellen eingerichtet werden) nach den Vorgaben der BKLR eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 haben dabei sicherzustellen, dass die in ihren Wirkungsbereich fallenden haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 entsprechend den Vorgaben der BKLR in der Kosten- und Leistungsrechnung des haushaltsleitenden Organs abgebildet sind.

Die Abs. 2, 3 und der letzte Satz des Abs. 4 des § 82 BHG 1986 können entfallen, da es mit der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform keine anweisenden Organe mehr geben soll und in Zukunft die Kosten und Erlöse aller haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in einer Kosten- und Leistungsrechnung abgebildet werden.

Nähere Ausführungen zu den Inhalten, die in der Kosten- und Leistungsrechnung mit Verordnung geregelt werden können, finden sich bei den Erläuterungen zu § 116 Abs. 1.

Nach Abs. 2 muss der Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung transparent und nachvollziehbar sein, sodass einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Bild über die Kostenrechnungsstruktur und Ergebnisse der Kostenrechnung vermittelt werden kann.

Kostenbereiche werden identifiziert, systematisch dargestellt und die jeweiligen Kosten werden den jeweiligen Leistungen zugeordnet (Bildung von Kostenstellen und Leistungen).

Die Kosten und Erlöse der Kosten- und Leistungsrechnung leiten sich aus der Ergebnisrechnung ab, wobei es zu einer Harmonisierung der beiden Rechenstoffe kommt. Die aus der Ergebnisrechnung abgeleiteten Primärkosten werden auf den Kostenrechnungsobjekten so dargestellt, dass ein Zusammenhang mit der Ergebnisrechnung des jeweiligen Detailbudgets hergestellt werden kann. In diesem Sinne präzisiert die Kosten- und Leistungsrechnung die Ergebnisrechnung, da der Aufwand auf Kontierungsobjekten der KLR aufgegliedert wird. Dadurch ist für die Organe der Haushaltsführung ersichtlich, welche Primärkosten in welchen Detailbudgets entstanden sind, und sie können entsprechend geeignete Steuerungsmaßnahmen setzen.

Sofern es zweckmäßig ist (zB bei internen Leistungen), sind Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen. Mittels der Kosten- und Leistungsrechnung können in Zukunft auch die Kosten von Leistungen bzw. Kostentreibern im Hinblick auf Großveranstaltungen oder bedeutsamen größeren Projekten (zB EU-Präsidentschaft, EURO 2008) transparent dargestellt und ausgewiesen werden.

Nach Abs. 3 sind Detailbudgets einer Untergliederung in der Kosten– und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden, damit diese Detailbudgets auch verglichen werden können.

Gleiche Grundsätze in der Kosten- und Leistungsrechnung ermöglichen, dass Kosten vergleichbarer Organisationseinheiten (Zentralstelle, gleichartige haushaltsführende Stellen) bzw. Kosten vergleichbarer Leistungen gegenübergestellt und somit Aussagen über deren Wirtschaftlichkeit getroffen werden können. Die Transparenz der Kosten und Leistungen ist für die erhöhte Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts notwendig, damit im Sinne der Wirkungsorientierung und Leistungserfüllung agiert werden kann.

Um eine Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Organisationseinheiten (ressortintern und ressortübergreifend) sicherzustellen, ist die Kosten- und Leistungsrechnung von der jeweiligen Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach den Vorgaben der BKLR an die besonderen Gegebenheiten und Steuerungsstrukturen der jeweiligen haushaltsführenden Stelle anzupassen und an Hand von standardisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodellen umzusetzen.

Zu § 109:

Das Modell der vereinfachten Kosten- und Leistungsrechnung richtet sich an tendenziell kleinere Organisationseinheiten (Oberste Organe oder kleinere haushaltsführende Stellen). Kleinere haushaltsführende Stellen sind zB solche Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden (§ 6 Abs. 2 Z 4, § 7 Abs.1 Z 2, § 24 Abs. 6).

Ziel dieses Modells ist es, für diese Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen die Komplexität im Zusammenhang mit der Abbildung von Leistungen und im Bereich der BKLR-internen Prozesse zu minimieren.

Zu § 110:

Die Bestimmung des § 82a BHG 1986 soll neben der grundsätzlichen Kosten- und Leistungsrechnung nach § 108 auch für die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109 gelten. Gemäß Abs. 2 haben die haushaltsleitenden Organe die Ergebnisse der jeweiligen Kosten- und Leistungsrechnungen auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof vorzulegen.

Zu den §§ 111 und 112:

Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr wurden aus Gründen einer logischen Systematik nach der Verrechnung eingereiht.

Gegenüber der Bestimmung des § 73 BHG 1986 werden im vorliegenden Entwurf im § 111 die Begriffe „anweisendes Organ“ und „Ausgaben“ im Sinne der Haushaltsrechtsreform durch die Begriffe „Leiterin oder Leiter einer haushaltsführenden Stelle“ und „Auszahlungen“ ersetzt.

Im Abs. 4 des § 111 werden die Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten generell unter dem Begriff „Kartenzahlungen“ erfasst und elektronisch unterstützte Entrichtungsformen angeführt. Der Begriff der „Buchhaltung“ wird durch den Begriff „Buchhaltungsagentur des Bundes“ ersetzt.

Abs. 5 des § 111 wurde für die Erbringung der Leistung durch das ausführende Organ neben dem Kriterium der „Fälligkeit“ auch die - bereits in der Praxis angewandten - unter gewissen Voraussetzungen gewährten günstigeren - Zahlungsbedingungen (zB 3% Skonto wenn vor Fälligkeit gezahlt wird) als Maßstab herangezogen.

Abs. 2 und 3 des § 72 BHG 1986 können entfallen, da die Regelung für die Dokumentation von Ein- und Auszahlungen und von der Annahme, Abgabe und dem Bestand der zu verwahrenden Wertsachen mit Verordnung festzulegen ist. Der erste Satz des § 72 Abs. 5 BHG 1986 stellt § 112 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs dar. Im Übrigen wird der Inhalt des § 72 BHG 1986 vereinfacht übernommen und anstatt des Begriffes „Buchhaltung“ der Begriff „Buchhaltungsagentur des Bundes “ verwendet.

Insoweit eine Beauftragung der Buchhaltungsagentur des Bundes nach § 9 Abs. 4 vorliegt, wird die im § 112 Abs. 2 angeführte Ermächtigung grundsätzlich vom haushaltsleitenden Organ erteilt.

Der Inhalt der Bestimmung des § 73 BHG 1986 über die Ordnung des Zahlungsverkehrs findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 116 Abs. 1 und 3 wieder.

Zu den §§ 113 bis 115:

Die Bestimmungen zur Innenprüfung werden inhaltlich im Wesentlichen nicht verändert, es werden lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Die Bestimmungen im BHG 1986 entsprechen den folgenden Regelungen des vorliegenden Entwurfs: § 90 Abs. 1 bis 3 BHG 1986 entspricht § 113 Abs. 1 bis 3, § 90 Abs. 5 und 6 BHG 1986 entspricht § 113 Abs. 4 und 5. Der Inhalt der Bestimmungen der §§ 90 Abs. 7 und 8, 91 Abs. 3 und 92 Abs. 4 BHG 1986 findet sich im § 116 Abs. 1 und 3 wieder.

Die Regelung im § 90 Abs. 7 BHG 1986, wonach mit Verordnung „jene Fälle festgelegt werden können, in denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient“ wird nicht ausdrücklich in die Bestimmung des § 116 aufgenommen. Aus der generellen Verordnungsermächtigung des § 116 Abs. 1 ergibt sich aber, dass diese Fälle auch in Zukunft festgelegt werden können.

Im Hinblick auf die §§ 113 bis 115 (§§ 90 bis 92 BHG 1986) ist darauf hinzuweisen, dass als Gegenstand der Innenprüfung nicht nur die voranschlagswirksame Gebarung (§§ 23ff), sondern auch die nicht voranschlagswirksame Gebarung (§ 34) anzusehen ist.

Unter den Begriffen „schriftlich“ bzw. „unterfertigen“ im § 113 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ist in diesem Zusammenhang auch die in der Zukunft vermehrt zur Anwendung kommende elektronische Bestätigung im Workflow des Haushaltsverrechnungssystems oder im ELAK-System zu verstehen. Durch die elektronische Bestätigung wird eine Optimierung des Prozesses gewährleistet, da Medienbrüche wegfallen. Durch die ausdrückliche Ergänzung auch der rechnerischen Richtigkeit in Abs. 3 wird ein Manipulationsrisiko bzw. ein zum Nachteil der Sicherheit bestehender Interpretationsspielraum ausgeschlossen.

Die Nachprüfung der im § 115 Abs. 1 angeführten haushaltsführenden Stellen betrifft sowohl übergeordnete als auch nachgeordnete haushaltsführende Stellen.

Im § 92 BHG 1986 wird die Personalverrechnung (über den Begriff der Geldverrechnung) auch vom Begriff der „Verrechnung“ umfasst. Mit der nunmehrigen ausdrücklichen Erwähnung der Personalverrechnung auch im Gesetzestext (§ 115 Abs. 1) soll eine diesbezügliche eindeutige Klarstellung erfolgen.

Gleichfalls wurde die „Nachprüfung vor Ort“ ausdrücklich zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen. Sie galt aber auch bereits vom § 92 BHG 1986 als konkludent erfasst, wonach einerseits „unvermutete“ Prüfungen nur „vor Ort“ stattfinden können und andererseits Nachprüfungen auf Grund der näher in der Bundeshaushaltsverordnung beschriebenen Aufgabenstellungen der Nachprüfung (§ 105 BHV 2009) ua auch ein „vor Ort sein“ erforderlich machen.

Zu § 116:

Für die Abschnitte VII. bis XI. des BHG 1986 bestanden jeweils Verordnungsermächtigungen (der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bzw. des Rechnungshofes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen). Aus Gründen der Vereinfachung werden diese Verordnungsermächtigungen nunmehr in einer einzigen entsprechenden Regelung im § 116 Abs. 1 unmittelbar vor dem Ende des 4. Hauptstückes normiert. § 116 Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Hinblick auf die §§ 87 bis 100 sowie §§ 103 bis 115. Eine Einschränkung dieser Verordnungsermächtigung besteht weiters im Hinblick auf die Kompetenz des Rechnungshofes zur Erlassung von Verordnungen im Bereich der Abschlussrechnungen (siehe Abs. 2).

In der Bestimmung des Abs. 2 wird festgelegt, dass analog der Systematik des BHG 1986 (§§ 93 bis 97) nähere Regelungen zur Erstellung und Form des Bundesrechnungsabschlusses vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung (Rechnungslegungs-Verordnung) zu erlassen sind.

Abs. 3 fasst - aus Gründen der Vereinfachung - alle Bestimmungen der Abschnitte VI. bis VII. BHG 1986 (§§ 70 Abs. 2, 73 Abs. 2, 89 Abs. 2, 90 Abs. 2, 91 Abs. 3, 92 Abs. 4, 97 Abs. 2) im Zusammenhang mit der sinngemäßen Anwendung von Grundsätzen auf Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, zusammen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass der Begriff der „Personengemeinschaft“ in den §§ 70 Abs. 2, 73 Abs. 2, 81 Abs. 3, 89 Abs. 2, 90 Abs. 8 und 97 Abs. 2 BHG 1986 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Um eine einheitliche sprachliche Gestaltung im BHG 2013 zu gewährleisten, soll der Begriff der „Personengemeinschaften“ daher in den §§ 94 Abs. 5 und 116 Abs. 3 nicht mehr erwähnt werden.

Da für die Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die genannten Bestimmungen nicht nur auf Personen, sondern in Einzelfällen auch auf Personengemeinschaften Anwendung finden können, ist, auch wenn der Begriff der „Personengemeinschaft“ nicht mehr explizit im Gesetzestext normiert wird, davon auszugehen, dass der Begriff „Person“ im Gesetzestext auch „Personengemeinschaften“ mitumfasst.

Beim Begriff der „Rechtsträger“ handelt es sich zB um gesetzliche Fonds (Restitutionsfonds, Kriegsopferfonds, etc.).

Im Hinblick auf den 2. Abschnitt des 4. Hauptstückes (Verrechnung) können mit Verordnung nähere Bestimmungen getroffen werden zB zu den Ansatz- und Bewertungsregeln für die Bestandteile des Vermögens oder über die Gliederung der Bestandteile des Vermögens. Mit Verordnung kann auch näher festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt im neuen Finanzjahr Rechnungen und sonstige Geschäftsfälle (zB Kontoauszüge, auf Grund eines Vertrages oder Gesetzes), die einen Aufwand des vorangegangenen Finanzjahres betreffen, aber erst im nächsten Finanzjahr im Haushaltsverrechnungssystem erfasst werden, erfolgswirksam zu verrechnen sind.

Für den Abschnitt der Kosten- und Leistungsrechnung (3. Abschnitt des 4. Hauptstückes) gilt, dass mit Verordnung zB die näheren Bestimmungen zur Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung, die jedenfalls bundeseinheitliche Grundsätze im Hinblick auf Buchungsstandards enthalten müssen, sowie über die Zweckmäßigkeit von Leistungsbeziehungen (zB orientiert an Zielen oder Beträgen) nach § 108 Abs. 2 und über die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109, festgelegt werden können.

Auch im Hinblick auf den Abschnitt des Zahlungsverkehrs (4. Abschnitt des 4. Hauptstückes) können, wo erforderlich, nähere Bestimmungen mit Verordnung festgelegt werden.

Für den Abschnitt der Innenprüfung (5. Abschnitt des 4. Hauptstückes) können mit Verordnung zB jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung nach den §§ 113 bis 115 entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient.

Zu § 117:

Unter den im Abs. 1 genannten Abschlussrechnungen sind sämtliche nach § 101 genannten Abschlussrechnungen einschließlich des zu erstellenden Anhanges zu verstehen. Sollten von den Leiterinnen oder Leitern haushaltsführender Stellen bzw. den haushaltsleitenden Organen oder von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu Zwecken des konsolidierten Bundesrechnungsabschlusses weitere Abschlussrechnungen aufgestellt werden (zB Nettovermögensrechnung), so sind auch diese dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards bei der Prüfung der Abschlussrechnungen ist die Anwendung internationaler Prüfungsstandards erforderlich. Diese sind primär die für den Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle international entwickelten Prüfungsstandards (International Standards for Supreme Audit Institutions – ISSAI sowie subsidiär die International Standards on Auditing - ISA).

In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof auch die Echtheit und Makellosigkeit der Daten zu überprüfen. Für den nach internationalen Prüfungsstandards verlangten risikoorientierten Prüfungsansatz ist für die Stichprobenauswahl die Prüfung der internen Kontrollsysteme der Haushaltsführung erforderlich.

Das Finanzjahr läuft mit 31. Dezember ab. Nach Abs. 2 kann der Rechnungshof jedoch bereits ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen. Dies ist erforderlich, damit ein zeitnaher Abschluss der Prüfungshandlungen und die Vorlage der geprüften Voranschlagsvergleichsrechnung für Zwecke der Beratung des Nationalrates bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres gewährleistet ist.

Ab 1. September des laufenden Finanzjahres ist die Einsichtsgewährung in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen auf bereits abgeschlossene Geschäftsfälle beschränkt. Darunter sind lediglich jene Geschäftsfälle zu verstehen, die bereits zur Verbuchung einer Zahlung geführt haben. Dem Rechnungshof ist diesbezüglich vom Bundesministerium für Finanzen ein entsprechender technischer Zugang zu den Verrechnungssystemen einzurichten.

Nach Abs. 3 ist dem Rechnungshof Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen für vorangegangene Finanzjahre zu gewähren; dies umfasst auch die Bereitstellung der erforderlichen Daten durch die haushaltsführenden Stellen im Wege des haushaltsleitenden Organs.

Zu § 118:

Mit der Vorlage der geprüften Voranschlagsvergleichsrechnung (§ 102) liegt dem Nationalrat als Basis für die Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes das endgültige Ergebnis der voranschlagswirksamen Gebarung des Bundes vor.

Zu § 119:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen unverändert § 98 BHG 1986.

Die Verrechnungsergebnisse finden ihren Niederschlag im Bundesrechnungsabschluss, der nach Art. 121 B-VG vom Rechnungshof zu erstellen ist. Aus Gründen der Transparenz ist die Gliederung dieses Bundesrechnungsabschlusses, der einen Teil der Haushaltsführung des Bundes bildet, im BHG näher zu regeln. Es werden die im § 98 BHG 1986 enthaltenen Bestimmungen über die Gliederung des Bundesrechnungsabschlusses der im BHG 2013 gebrauchten Terminologie (siehe insbesondere §§ 20 bis 22 BHG) angepasst. Im Übrigen wird die Bestimmung unverändert übernommen.

Klargestellt wird lediglich, dass der Rechnungsabschluss jedenfalls die im § 101 BHG vorgesehenen Abschlussrechnungen, die in den §§ 95, 96 und 102 näher geregelt sind, zu enthalten hat. Es werden Mindestvoraussetzungen formuliert, denen ein vollständiger und ordnungsgemäßer Rechnungsabschluss entsprechen muss. Wie schon nach der Rechtslage gemäß BHG 1986 kann der Rechnungshof dem Bundesrechnungsabschluss als Anlage eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert anschließen.

Der gesamte Bundesrechnungsabschluss ist wie nach der Rechtslage gemäß BHG 1986 nach § 9 RHG bis zum 30. September dem Nationalrat vorzulegen. Nunmehr hat der Rechnungshof jedoch nach § 118 BHG bereits bis 30. April des folgenden Finanzjahres einen ersten Teil des Bundesrechnungsabschlusses, nämlich die Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes, vorzulegen. Dadurch soll die für die Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes erforderliche zeitgerechte Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen erforderliche rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Zu § 120:

Im § 120 wird normiert, dass Verweisungen im BHG 2013 stets als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind, außer es wurde Anderes vermerkt. Dies regelt auch § 99a BHG 1986

Zu § 121:

Abs. 1 legt die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen für die durch das Inkrafttreten des BHG 2013 erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen fest. Dies umfasst auch die der Bezüge für Jänner 2013, deren Veranschlagung und Verrechnung im Jahr 2012 erfolgen soll. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen sind von den haushaltsleitenden Organen umzusetzen.

Abs. 2 normiert, dass durch Verordnung, die im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und den haushaltsleitenden Organen zu erlassen ist, eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu regeln ist. Zudem soll darin festgelegt werden, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des BHG 1986 in die Grundsätze dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Im Abs. 2 wird zudem die Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe geregelt, die für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen haben.

Im Abs. 3 und 4 werden Inkrafttretetensbestimmungen für Voranschlagsvergleichswerte der Finanzjahre 2011 und 2012 normiert.

Abs. 5 enthält die Inkrafttretensbestimmung für Rücklagen von Einrichtungen, die die Flexibilisierungsklausel (§§ 17a und 17b BHG 1986) anwenden. Diese Rücklagen sind dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuführen.

Abs. 6 normiert die Inkrafttretensbestimmung für zweckgebundene und variable Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen. Abs. 6 sieht vor, dass das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen diese Rücklagen Detailbudgets zuzuführen haben. Für die Verwendung dieser Rücklagen sind §§ 55 und 56 BHG 2013 anzuwenden.

Abs. 7 enthält die Überleitungsbestimmung für Rücklagen gemäß § 53 BHG 1986, die bis zum 31. Dezember 2012 gebildet wurden. Dies umfasst gemäß Z 2 auch jene Rücklagen, die vor dem Finanzjahr 2009 (also noch vor der 1. Etappe der Haushaltsrechtsrefom) mit einem bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam gebildet und nicht bis zum Ende des Finanzjahres 2012 voranschlagswirksam entnommen oder aufgelöst (d.h. verbraucht) wurden (voranschlagswirksam gebildete Rücklagen mit bestimmtem Verwendungszweck). Diese Rücklagen werden in einem ersten Schritt nach den Grundsätzen des § 55 BHG 2013 zu Beginn des Finanzjahres 2013 vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches unter Aufrechterhaltung ihres jeweiligen Verwendungszweckes aufgeteilt; mit diesem Vorgang ist eine entsprechende Erhöhung des gemäß Z 1 ermittelten Rücklagenstandes verbunden. In einem zweiten Schritt werden sodann die voranschlagswirksam gebildete Rücklagen mit bestimmtem Verwendungszweck aufgelöst und als Einnahme in der Untergliederung 51 dargestellt, ohne dass sich dabei der Rücklagenstand gegenüber dem Stand vor dem 1. Schritt verändert. Dadurch wird sichergestellt, dass es ab dem Finanzjahr 2013 nicht mehr zwei verschiedene „Rücklagensysteme“ gibt (nämlich eines aus dem Zeitraum bis 2008, bei dem Rücklagen bereits anlässlich ihrer Bildung finanziert wurden, und eines aus dem Zeitraum ab 2009, bei dem die Rücklagen erst dann finanziert werden, wenn sie gebraucht werden).

In die Verordnung des Abs. 8 werden Regelungen zur erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen in der Eröffnungsbilanz aufgenommen, wie beispielsweise bereits im Eigentum des Bundes stehende Grundstücke, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Zu Abs. 9: Durch die zweite Etappe der Haushaltsrechtsreform ergibt sich im Hinblick auf die Anwendung der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes in mehreren Punkten ein Änderungsbedarf. Einige Punkte stehen in Abhängigkeit zu Änderungen in der Ergebnisrechnung (zB lineare Abschreibung), andere Weiterentwicklungen in der BKLR können unabhängig von der Ergebnisrechnung erfolgen (zB Verrechnungsmodell).

Im Hinblick auf die Produktivsetzung der neuen BKLR ist Folgendes vorgesehen:

Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 (Zentralstellen), die schon im Finanzjahr 2009 eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, haben bereits mit Stichtag 1.1.2011 jene Änderungen in der Kosten- und Leistungsrechnung, die unabhängig von der Umstellung der Ergebnisrechnung durchgeführt werden können, umzusetzen. Eine entsprechende Adaptierung der BKLR durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt zeitgerecht.

Ab 1.1.2013 haben alle Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 (haushaltsleitende Organe, Leiterinnen oder Leiter übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen) die Bestimmungen der neuen Kosten- und Leistungsrechnung anzuwenden. Für die Obersten Organe und die derzeit nicht von der BHV erfassten Organe der haushaltsführenden Stellen hat die Einrichtung einer Kosten- und Leistungsrechnung bzw. die Umstellung auf die neue Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne der Haushaltsrechtsreform daher längstens bis 31. Dezember 2012 zu erfolgen.

Abs. 10 Z 1 sieht vor, dass einzelne haushaltsleitende Organe einzelne Elemente des neuen Veranschlagungs- und Rechnungslegungssystems des BHG 2013 nach Auswahl durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und unter Anleitung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Pilotbetrieb erproben können. Gemäß Abs. 10 Z 1 letzter Satz können ab Beginn des Pilotbetriebes (ab dem Finanzjahr 2011) Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (§ 17) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 18) durchgeführt werden.

Hingegen sieht Abs. 10 Z 3 vor, dass ab dem Finanzjahr 2012 alle haushaltsleitenden Organe verpflichtet sind, nach einer Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich neben den nach dem BHG 1986 geltenden System probeweise anzuwenden (Parallelbetrieb). Dies ist für die Vorbereitung des Regelbetriebes der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ab dem Finanzjahr 2013 unabdingbar. In der Verordnung gemäß § 121 Abs. 2 wird insbesondere zu regeln sein, inwieweit die zu diesem Zeitpunkt kundgemachte Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) anzuwenden sein wird.

Abs. 10 Z 2 normiert zur Vorbereitung der verpflichtenden Probephase im Finanzjahr 2012, dass die haushaltsleitenden Organe bis 30. Juni 2010 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 5, festzulegen haben. Im Hinblick auf die wirkungsorientierte Veranschlagung (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Abs. 4) sollen die Festlegungen der Budgetstruktur und der Organisationsstrukturen für die Haushalts- und Personalverwaltung weitgehend einander entsprechen. Diese im Rahmen des Pilot- und Parallelbetriebes festgelegte Budgetstruktur kann daher erforderlichenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zeitverlauf abgeändert werden.

Abs. 11 legt fest, dass im BVA 2013 die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt werden. Der Ergebnisvoranschlag des Finanzjahres 2012 kann zwar dargestellt werden, aber nicht im Hinblick auf Positionen, die derzeit in der voranschlagswirksamen Verrechnung keinen Niederschlag gefunden haben, wie Dotierungen von Rückstellungen (zB Jubiläumsgelder).

Der Erfolg für das Finanzjahr 2011 kann nicht dargestellt werden, da eine diesbezügliche Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich ist (Schwierigkeiten bei der Umschlüsselung der alten Verrechnungsstruktur auf die neue Struktur des Bundesvoranschlages).

Einen Ergebnisvoranschlag gibt es erstmals im BVA 2013. Eine Gegenüberstellung des Ergebnisvoranschlages mit Vorjahren kann daher nicht erfolgen.

Nach Abs. 11 wird im BVA 2014 nur das Finanzjahr 2013 dargestellt. Der Erfolg für das Finanzjahr 2012 wird nicht dargestellt, da eine diesbezügliche Darstellung nicht möglich ist (Schwierigkeiten bei der Umschlüsselung der alten Verrechnungsstruktur auf die neue Struktur des Bundesvoranschlages).

Abs. 12 verpflichtet die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle in das Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen und die ausführenden Organe haben Unterstützungsarbeit zu leisten. Für die Sicherstellung einer geordneten Abwicklung sieht Abs. 12 eine Richtlinienermächtigung vor.

Abs. 13 normiert das frühere Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetz-Entwurfes, die für die Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 maßgeblich sind.

Abs. 14 bestimmt, dass §§ 23, 44, 47 und 48 des BHG 1986 weiterhin für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten des BHG 2013 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, anzuwenden sind.

Abs. 15 normiert, dass das BHG 1986 weiterhin für Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten des BHG 2013 nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes BHG 1986 getroffen wurden, anzuwenden ist, sofern die betroffenen Verfügungen über Bundesvermögen nicht den Grundsätzen des vorliegenden Bundesgesetzes widersprechen.

Abs. 16 beinhaltet eine Klarstellung auf Grund der neuen Terminologie: Die im Bundesfinanzrahmengesetz vor dem Finanzjahr 2013 festgelegten Obergrenzen der Ausgaben für die Finanzjahre ab 2013 sind betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen. Die aus den konzeptionellen Unterschieden zwischen Ausgaben und Auszahlungen ergebenden Anpassungserfordernisse sollten bei der Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 berücksichtigt werden.

Abs. 17 normiert den Fall, dass für das Finanzjahr 2013 kein Bundesfinanzgesetz beschlossen wurde und es nur ein Budgetprovisorium gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG gibt. Während dieser Zeit ist der Bundeshaushalt dennoch nach den Bestimmungen des BHG 2013 zu vollziehen, wobei die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz – BFG 2012 – festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt entsprechen. Darüber hinaus legt Abs. 17 fest, dass einem allfälligen Budgetprovisorium 2013 grundsätzlich jene Budgetstruktur zugrunde zu legen ist, die sich aus Abs. 10 Z 2 ergibt, wenn diese nicht im Einvernehmen zwischen dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird. Eine entsprechend frühzeitige Festlegung der Budgetstruktur ist aufgrund der mit deren Umsetzung verbundenen umfangreichen technischen Vorbereitungsarbeiten erforderlich.

Abs. 18 normiert, dass die Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 erstmalig im Finanzjahr 2013, spätestens jedoch im Finanzjahr 2014 zu erstellen ist.

Zu Abs. 19: § 47 Abs. 4 sieht u.a. vor, dass im Förderungsbericht bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Vergleichzahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren sowie die entsprechenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen sind. Um sicherzustellen, dass in den Berichtsjahren 2012 bzw. 2013 die jeweils ausgewiesenen Werte der einzelnen Jahre auf der selben Budgetstruktur basieren (also entweder jener der 1. Etappe bzw. der 2. Etappe) und damit vergleichbar sind, regelt die Bestimmung des Abs. 20, dass der Förderungsbericht 2012 noch in der bis zum Ende des Finanzjahres 2012 geltenden Budgetstruktur zu erstellen ist und die bereits in der neuen Budgetstruktur der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform erstellten Vergleichzahlen des Jahres 2013 entfallen sollen. Im Berichtsjahr 2013 sollen hingegen alle Vergleichswerte –soweit vorhanden - bereits die neue Budgetstruktur der 2. Etappe aufweisen; dabei handelt es sich um jene der Jahre 2013 und 2014 (Bundesvoranschläge), während die Vergleichswerte der Jahre 2012 und 2011 entfallen sollen. Aus denselben Erwägungen sollen im Förderungsbericht 2014 die Vergleichszahlen des Jahres 2012 entfallen.

Im Abs. 20 werden in den einzelnen litterae die variablen Pools gemäß § 44 Abs. 5 nach besoldungsrechtlichen Merkmalen definiert. Um allenfalls erforderliche Adaptierungen der Pools zu ermöglichen, lässt diese Bestimmung einer entsprechend neuen Definition im Personalplan des Bundesfinanzgesetzes ausdrücklich den Vortritt. Im Anschluss an die Erläuterungen zu § 123 findet sich eine detaillierte und übersichtliche tabellarische Darstellung des zukünftigen Personalplanes, wie sie gemäß den §§ 44 Abs 4 Z 2 bis 5 iVm § 121 Abs. 20 zu erfolgen hat.

Abs. 21 umschreibt in den Z 1 bis 10 jenen großen Bereich, innerhalb dessen eine Änderung des Personalplanes gemäß § 44 Abs. 6 mit bloßer Zustimmung der Bundesregierung erfolgen kann – also ohne dass der Personalplan bundesfinanzgesetzlich geändert werden müsste.

Im Abs. 22 wird das Übergangsregime vom Personalplan 2012 hin zum Personalplan 2013, dem ersten in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform nach den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetz-Entwurfes, geregelt. Die entsprechende Systemumstellung soll freilich keine unvertretbaren „Verluste“ an Personalkapazitäten zur Folge haben, sondern die Kapazitätswerte neu strukturieren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die derzeitige Darstellung im Personalplan teilweise Kapazitätsgrenzen suggeriert, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Insbesondere die Summe an Planstellen lässt deutlich höhere Personalquantitäten für zulässig erscheinen, als es die durch „Ministerratsbeschlüsse“ vereinbarten tatsächlichen Kapazitätsziele (in VBÄ) erlauben. Die überzähligen und scheinbar nicht verwertbaren Planstellen sind freilich nicht „wertlos“, sondern stellen eine Art „Aufwertungspotenzial“ für Arbeitsplätze dar, das zwar keine höhere Personalzahl (zusätzliche Planstellenbesetzungen) ermöglicht, dafür aber eine höhere Qualität von besetzbaren Planstellen, aus der letztlich höhere Personalausgaben resultieren. Mit der Einführung der PCP wird sich dieses „stille Aufwertungspotenzial“ überholt haben, da die qualitative Personalsteuerung in den PCP zum Ausdruck kommt. Bei der Festlegung der neuen Werte für die höchstzulässige Personalkapazität wird freilich für die Ressorts nicht zumutbar sein, lediglich den vereinbarten VBÄ-Wert als Planstellenwert zugeteilt zu bekommen. Um etwa Fluktuationsschwankungen oder ähnliche Effekte ausgleichen zu können, bedarf es daher einer selbstverständlich im Rahmen der Vorgaben des Bundesfinanzrahmengesetzes liegenden Bewirtschaftungsreserve. Die Bemessung der Höhe dieser Reserve in Planstellen wie auch die allfällige Umrechnung nicht nutzbarer Planstellen in PCP hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Ressorts sowie im Hinblick auf die im Regierungsprogramm (S. 260 und 271f) festgelegten Personaleinsparungsvorgaben der Bundesregierung zu erfolgen. Die zusätzlichen PCP würden in den variablen Pools gemäß § 44 Abs. 5 iVm § 121 Abs. 20 zu speichern sein.

Eine Darstellung der Tabellen für das Planstellenverzeichnis des Personalplanes gemäß § 44 Abs. 4 Z 2 bis 5 sowie Abs. 5 iVm § 121 Abs. 20 findet sich im Anschluss an die Erläuterungen zu § 123.

Hinsichtlich des Abs. 23 sind die Erläuterungen zu § 32 Abs. 4 Z 2 maßgeblich.

Zu § 122:

Die Inkrafttretensbestimmung des § 100 BHG 1986 wird gänzlich neu gefasst.

Im Abs. 1 wird geregelt, dass das BHG 2013 mit 1. Jänner, der bereits am Tag nach der Kundmachung des BHG 2013 in Kraft tritt, in Geltung tritt.

Abs. 2 enthält die Regelung, dass Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung bereits von dem Tag an erlassen werden können, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

Die nach dem BHG 1986 erlassenen Verordnungen werden durch Außer-Krafttretens-Bestimmungen in den aufgrund der Bestimmungen des BHG 2013 zu erlassenden Verordnungen formell außer Kraft gesetzt werden.

Absatz 3 regelt mehrere Bestimmungen, die in Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten des BHG 1986 am 31. Dezember 2012 stehen:

Da im BHG 2013 kein Auslaufzeitraum mehr vorgesehen ist (siehe Erl. zu § 21), soll an dieser Stelle klargestellt werden, dass für die voranschlagswirksame Gebarung des Finanzjahres 2012 bereits kein Auslaufzeitraum mehr vorgesehen wird.

Z 1: Der 1. Satz regelt die zeitliche Abgrenzung von Zahlungen (Vorlaufzahlungen), die im Finanzjahr 2012 für Zeiträume im Finanzjahr 2013 bereits angewiesen wurden (zB Zahlung von Gehältern und Löhnen für Beamtinnen und Beamten für Jänner 2013 bereits im Dezember 2012). Diese Bestimmung ist nach Entfall des Auslaufzeitraumes in der Finanzierungsrechnung ab dem 1.1. 2013 erforderlich, um eine korrekt durchgeführte Finanzierungsrechnung, beginnend mit 1. Jänner 2013, führen zu können.

Der 2. Satz der Z 1 normiert die zeitliche Abgrenzung für Schulden, die im Zusammenhang mit den im ersten Satz geregelten Zahlungen stehen und im vorangegangenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind (vgl. § 52 Abs. 2 BHG 1986). Die zeitliche Abgrenzung für diese Schulden folgt demselben Prinzip der zeitlichen Abgrenzung der Zahlungen des 1. Satzes der Z 1.

Z 2 regelt die Frist zur Ermittlung von Rücklagen für das Finanzjahr 2012, die mit 15. Jänner 2013 festgesetzt wurde (vgl. wiederum § 52 Abs. 2 BHG 1986). Zu den Übergangsbestimmungen für Rücklagen siehe § 121 Abs. 5 bis 7.

Die Übergangsbestimmungen der Z 4, die denselben Auslaufzeitraum vorsieht wie nach den Bestimmungen des BHG 1986, soll eine reibungslose Umsetzung der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform in der Verrechnung sicherstellen. Dieser Zeitpunkt kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem vorverlegt werden.

Die Übergangsbestimmung der Z 5 soll sicherstellen, dass für die Verrechnung der Haushaltsführung nach BHG 1986 die BHV 2009 anzuwenden ist und für die Verrechnung im Zuge des Parallelbetriebs die BHV 2013, die nach den Bestimmungen des BHG 2013 zu erstellen ist.

Die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, werden durch Abs. 3 nicht berührt.

Zu § 123:

§ 123 enthält die Vollzugsklausel. Soweit nicht yAnderes im vorliegenden Bundesgesetz vorgesehen ist, ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen (Z 1) mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut. In Z 2 ist normiert, dass (soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist) in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates das BHG 2013 vollzieht. Die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofes ist gemäß Z 3 hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und des Bundesrechnungsabschlusses mit der Vollziehung des BHG 2013 betraut, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist.