Erläuterungen:

Zu Art. 1 (Änderung des VerwGesG 2006):

Zu § 31 Abs. 2:

Die Weisungsfreiheit des Urheberrechtssenats, die sich bisher unmittelbar aus Art. 20 Abs. 2 B-VG ergab, muss aufgrund der Änderung dieser Verfassungsbestimmung durch BGBl. I Nr. 2/2008 nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert werden.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG muss bei weisungsfreien Organen im Gesetz ein deren Aufgabe angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorgesehen werden, das zumindest als ein Informationsrecht dieser Organe über die Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe ausgestaltet sein muss. Mit dieser schwächsten Form des Aufsichtsrechts kann beim Urheberrechtssenat das Auslangen gefunden werden.

Das in Art. 20 Abs. 2 B-VG ebenfalls erwähnte Abberufungsrecht der unabhängigen Organe durch das oberste Organ ist in Bezug auf den Urheberrechtssenat nicht erforderlich, weil es sich bei diesem um ein Kollegialorgan mit richterlichem Einschlag im Sinn der Z 3 leg. cit. handelt.

Zu Art. 2 (Änderung des ÜbG):

Zu § 28 Abs. 3:

Gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG muss bei weisungsfreien Organen im Gesetz ein deren Aufgabe angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorgesehen werden, das zumindest als ein Informationsrecht dieser Organe über die Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe ausgestaltet sein muss. Mit dieser schwächsten Form des Aufsichtsrechts kann bei der Übernahmekommission das Auslangen gefunden werden.

Das in Art. 20 Abs. 2 B-VG ebenfalls erwähnte Abberufungsrecht der unabhängigen Organe durch das oberste Organ ist in Bezug auf die Übernahmekommission nicht erforderlich, weil es sich bei dieser um ein Kollegialorgan mit richterlichem Einschlag im Sinn der Z 3 leg. cit. handelt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006

§ 31. (1) …

§ 31. (1) unverändert

(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

Artikel 2

Änderung des Übernahmegesetzes

§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …

(3) Die Mitglieder der Übernahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an keine Weisungen gebunden. Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat mindestens je ein Mitglied aus den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Gruppen angehören muss. Im Übrigen wird die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche die Übernahmekommission zu erlassen hat; dabei ist auf das Erfordernis rascher Entscheidungen Bedacht zu nehmen. Die Übernahmekommission hat bis zum Tätigwerden eines Senats durch ihren Vorsitzenden unter Mitwirkung der Geschäftsstelle den Markt von Amts wegen zu beobachten; der Vorsitzende der Übernahmekommission kann im Rahmen der amtswegigen Überwachung vor Tätigwerden des zuständigen Senats um Auskünfte ersuchen. Dem Senatsvorsitzenden sind im Rahmen von Senatsverfahren verfahrensleitende Verfügungen vorbehalten, es sei denn der Senat entscheidet im Einzelfall anders. Der Senat entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Übernahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Übernahmekommission zu unterrichten. Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat mindestens je ein Mitglied aus den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Gruppen angehören muss. Im Übrigen wird die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche die Übernahmekommission zu erlassen hat; dabei ist auf das Erfordernis rascher Entscheidungen Bedacht zu nehmen. Die Übernahmekommission hat bis zum Tätigwerden eines Senats durch ihren Vorsitzenden unter Mitwirkung der Geschäftsstelle den Markt von Amts wegen zu beobachten; der Vorsitzende der Übernahmekommission kann im Rahmen der amtswegigen Überwachung vor Tätigwerden des zuständigen Senats um Auskünfte ersuchen. Dem Senatsvorsitzenden sind im Rahmen von Senatsverfahren verfahrensleitende Verfügungen vorbehalten, es sei denn der Senat entscheidet im Einzelfall anders. Der Senat entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag.

(4) bis (11) …

(4) bis (11) unverändert