Vorblatt

Problem

Das österreichische Recht gewährt gleichgeschlechtlichen Paaren keinen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben.

Ziel

Schaffung einer „eingetragenen Partnerschaft“, die nach Eingehung vor einem staatlichen Organ einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare bietet. Auf dieses Rechtsinstitut soll im Zivil- und Strafrecht, im Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht des Bundes, im Abgabenrecht, im Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, im Personenstands-, Pass-, Melde- und Fremdenrecht, im Gesundheitsrecht, im Wirtschaftsrecht, im Wehrrecht sowie im Studienförderungsrecht Bedacht genommen werden.

Inhalt

-       Regelung der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

-       Regelung der Rechte und Pflichten von Personen, die in aufrechter eingetragener Partnerschaft leben

-       Regelung der Rechtsfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

         Anpassung des Personenstandsrechts

-       Anpassung sonstiger Rechtsnormen des Bundes an die eingetragene Partnerschaft

Alternativen

Beibehaltung des bisherigen Zustandes; Vorenthaltung eines rechtlichen Rahmens

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen

Im Bereich AuslBG, UrlG, BMSVG, LAG, ArbVG, PBVG, BUAG und AVRAG ergeben sich keine budgetären Auswirkungen.

Im Bereich des AlVG sind durch die Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe tendenziell Minderausgaben zu erwarten, die jedoch nicht quantifiziert werden können.

Im Bereich des Sozialentschädigungsrechts (KOVG 1957, HVG, OFG, VOG) ist davon auszugehen, dass die anfallenden Kosten derart gering sein werden, dass sie sich innerhalb des Schätzungskalküls für den derzeitigen Personenkreis bewegen werden.

Im Bereich der Sozialversicherung (ASVG, GSVG, BSVG, B‑KUVG, NVG 1972) ist nur mit geringfügigen Mehrkosten zu rechnen. Diese Mehrkosten werden vor allem im Bereich des Hinterbliebenenpensionsrechtes entstehen. Bei Annahme, dass eine durchschnittliche Hinterbliebenenpension von eingetragenen Partner/inne/n 300 € monatlich betragen wird, ist mit jährlichen Mehrkosten von 4 200 € pro Hinterbliebenenpension zu rechnen. Geht man von anfänglich zehn Hinterbliebenenpensionen pro Jahr aus, so ergeben sich insgesamt Mehrkosten von 42 000 € jährlich. Diese Fallzahl wird sich im Lauf der Jahre langsam erhöhen.

Im dienstrechtlichen Bereich sind finanzielle Auswirkungen im Wesentlichen durch Versorgungsleistungen für hinterbliebene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz 2009 zu erwarten. In den nächsten vier Jahren sind nur geringe Mehraufwendungen zu erwarten. Langfristig – vor allem ab dem letzten Drittel des Jahrhunderts – sind Ausgabensteigerungen in der UGL 23 (BeamtInnenpensionen) in Höhe von 8 bis 79 Mio. € zu erwarten.

Die Änderungen im Personenstandsgesetz führen zu Mehrkosten, insbesondere im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden. Näheres ist der Darstellung der finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen. Darüber hinaus anfallende Mehraufwendungen im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres sind aus dessen Budget zu bedecken.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

--Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine. Die mit der Ausdehnung einzelner arbeitsrechtlicher Ansprüche, die derzeit an den Status des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als verheiratet anknüpfen, auch auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in eingetragener Partnerschaft leben, verbundenen zusätzlichen Kosten für Unternehmen sind als sehr gering und daher vernachlässigbar einzuschätzen.

--Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Keine. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

--Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine. Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es erfolgt damit die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in den angeführten Materiengesetzen. Damit wird der entsprechenden gesellschaftlichen und sozialen Entwicklung in Österreich und Europa Folge geleistet.

Es ergeben sich keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer Hinsicht. In sozialer Hinsicht werden zahlreiche sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Bestimmungen der Sozialentschädigungsgesetze auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar.

-Geschlechterspezifische Auswirkungen

Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll den gesellschaftspolitischen Entwicklungen hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und transsexueller Menschen Rechnung getragen werden.

-Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

-Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Bestimmungen stehen im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union.

Soweit sie die Sozialversicherung und das Sozialentschädigungsrecht betreffen, fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

-Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 15 und 16, aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Z 6, aus Art. 14 Abs. 2 und aus Art. 14a Abs. 2 und 3 B-VG sowie aus § 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkung:

Das österreichische Recht bietet homosexuellen Paaren keinen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben.  Auch eine solche Partnerschaft genießt den grundrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EGMR 24.7.2003, 40016/98, Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004/2 [MRK]). Zahlreiche – vor allem europäische – Staaten haben in ihren Rechtsordnungen einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen, der mehr oder minder an die Rechtsposition verheirateter Personen heranreicht. In einigen Staaten haben gleichgeschlechtlich orientierte Menschen sogar die Möglichkeit zu heiraten.

Das Bundesministerium für Justiz versendete im Sommer 2008 den Ministerialentwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Begutachtung, der einen justizrechtlichen Rahmen der wechselseitigen Rechte und Pflichten der in einem Vertrag auf Dauer verbundenen gleichgeschlechtlichen Personen abstecken sollte. Damit konnte in dieser sensiblen gesellschaftspolitischen Frage eine breite öffentliche Diskussion beginnen. Diese Diskussion wurde auf der Grundlage der dazu eingelangten Stellungnahmen fortgeführt. Der vorliegende Entwurf spiegelt diesen – auch politischen – Diskurs wider.

2. Kurzübersicht über die Lage in anderen Staaten:

Immer mehr Staaten stellen gleichgeschlechtlich orientierten Menschen ein weitgehend der Ehe angenähertes Rechtsinstitut zur Verfügung, so zum Beispiel Dänemark, Deutschland, England, Norwegen, Schweiz oder Tschechien. Zumeist wird dieses Institut als „eingetragene“ oder „gleichgeschlechtliche“ Partnerschaft bezeichnet. Einige Staaten haben sogar die Ehe für homosexuelle Paare geöffnet, wie etwa Belgien, Niederlande oder Spanien.

3. Schwerpunkte des Vorhabens:

Unter Berücksichtigung der Rechtslage in anderen, überwiegend europäischen, Staaten und dem bisherigen Stand der Diskussion in Österreich schlägt der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

3.1. Schaffung eines neuen Rechtsinstituts „eingetragene Partnerschaft“:

Die eingetragene Partnerschaft soll den Menschen, die eine solche Partnerschaft eingehen, eine adäquate Rechtsstellung verschaffen. Entsprechende Regelungen werden für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vorgesehen. Der Entwurf enthält aber keine Bestimmungen, die sich auf Kinder beziehen oder die das Kindschaftsrecht ändern. Demnach sollen auch die Adoption eines Kindes durch die beiden eingetragenen Partner ebenso wie die Adoption des Kindes einer Partnerin oder eines Partners durch den anderen Teil ausgeschlossen bleiben. Nach ihren Wirkungen ist die eingetragene Partnerschaft keine „Ehe light“ und auch keine „Schmalspurehe“. Zwecks Abgrenzung der Ehe von der eingetragenen Partnerschaft soll nicht der Weg von Verweisungen zum geltenden Eherecht gewählt werden, sondern die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten in einem eigenen Sondergesetz zusammengefasst werden. Dabei soll unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der geltenden Regelungen auch eine neue Terminologie sowohl für die betroffenen Personen als auch für einige Rechtsinstitute geschaffen werden. Das neue Rechtsinstitut soll „eingetragene Partnerschaft“ heißen. Im Ministerialentwurf wurde der in Deutschland verwendete Begriff „Lebenspartnerschaft“ zur Diskussion gestellt. Vor allem die Interessenvertreter haben aber eine Angleichung an die in anderen Staaten am meisten übliche Bezeichnung gefordert, sodass das Rechtsinstitut „eingetragene Partnerschaft“ heißen soll. Die Personen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen, sollen „eingetragene Partner“ genannt werden.

3.1.1.       Begründung:

Als Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sieht der Entwurf die Gleichgeschlechtlichkeit sowie die Volljährigkeit und die Geschäftsfähigkeit der die eingetragene Partnerschaft eingehenden Personen vor. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen – etwa weil sie unter Sachwalterschaft stehen – bedarf es der Einwilligung der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung betraut ist. Wird diese Einwilligung ungerechtfertigt verweigert, so kann sie gerichtlich ersetzt werden. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem Eherecht. Der Entwurf schlägt aber bei den altersmäßigen Voraussetzungen der Proponenten für eine eingetragene Partnerschaft eine Abweichung vom Eherecht vor: Nach geltendem Recht können minderjährige Personen mit gerichtlicher Ehemündigerklärung und Einwilligung der Personen, denen die gesetzliche Vertretung und die Pflege und Erziehung zustehen, heiraten. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis – soweit überblickbar – nur dann Gebrauch gemacht, wenn es darum geht, eine Ehe zu schließen, bevor das gemeinsame Kind auf die Welt kommt. Aufgrund der anders gelagerten Sachlage sieht der Entwurf daher vor, dass nur volljährige Personen eine eingetragene Partnerschaft eingehen können.

Auch die das Eheverlöbnis betreffenden Regelungen des zweiten Hauptstücks des ABGB sollen nicht ausdrücklich übernommen werden. Freilich steht es künftigen eingetragenen Partnern frei, ihre rechtlichen Beziehungen vor Eingehung der eingetragenen Partnerschaft durch einen – auch konkludenten – Vertrag frei zu regeln.

Eine wichtige Voraussetzung für die Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft sei besonders hervorgehoben: Personen, die verheiratet sind oder in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, können weder eine weitere Ehe schließen noch eine weitere eingetragene Partnerschaft eingehen. Dies stellen die vorgeschlagenen §§ 8 und 9 EheG sowie § 5 Z 2 EPG  sicher. Wird dennoch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ungeachtet einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geschlossen bzw. eingegangen, so sehen § 19 Abs. 4 EPG und der angepasste § 24 EheG die Nichtigkeitsfolge vor. Der vorgeschlagene § 192 StGB trifft die entsprechenden Begleitmaßnahmen.

3.1.2.       Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft:

Die Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sollen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen entsprechen. Für den gemeinsamen Namen werden vom Ehewirkungsrecht abweichende Bestimmungen vorgeschlagen: Die Begründung der Partnerschaft soll noch keine namensrechtlichen Wirkungen entfalten. Allerdings sollen die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen einen gemeinsamen Nachnamen im Weg des Namensänderungsgesetzes erhalten können, auch wird ihnen – so wie verheirateten Personen – die Möglichkeit eingeräumt, ihren bisherigen Namen voran- oder nachzustellen.

3.1.3.       Beendigung und Nichtigerklärung:

Ausgehend von den Regelungen über die Nichtigerklärung, die Aufhebung und die Scheidung sowie die rechtlichen Folgen dieser Rechtsinstitute werden die Tatbestände der Scheidung und Aufhebung zu einer „Auflösung“ zusammengefasst, weil diese zum Unterschied zur Nichtigerklärung die Wirkung der Auflösung ex nunc haben. Im Unterschied zum Eherecht soll aber die Todeserklärung die eingetragene Partnerschaft beenden und die unrichtige Todeserklärung keinen Grund zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bilden. Im Hinblick auf die seltene Anwendung und auf die aus heutiger grundrechtlicher Sicht möglicherweise problematischen Folgen einer Auflösung aus diesem Grund sollen die entsprechenden Regelungen des Ehegesetzes nicht übernommen werden. Terminologisch werden Scheidung und Aufhebung in eine gerichtliche „Auflösungsentscheidung“ zusammengefasst. Das vorgeschlagene Auflösungsrecht geht ebenso wie das geltende Eherecht vom Verschuldensprinzip aus. Der Entwurf sieht aber auch einen verschuldensabhängigen Unterhalt nach Beendigung der eingetragenen Partnerschaft vor. Die rechtshistorisch bedingten speziellen Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung gegen den Willen eines schuldlosen Teiles sollen allerdings nicht übernommen werden. Die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse soll dagegen wieder nach dem Vorbild der eherechtlichen Bestimmungen geregelt werden.

3.2. Anpassung anderer justizrechtlicher Vorschriften:

Die eingetragene Partnerschaft soll sich nicht bloß auf die Rechte und Pflichten zwischen beiden Teilen, sondern auch im Verhältnis zu Dritten auswirken. Darüber hinaus sind Regelungen, die auf verheiratete Personen Rücksicht nehmen, dahin anzupassen, dass sie auch auf Personen in eingetragener Partnerschaft anwendbar sind.

Die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens haben gezeigt, dass eine ausdrückliche Anpassung aller justizrelevanten Gesetze nicht notwendig ist. Durch Generalverweise soll die Übersichtlichkeit dieses Bundesgesetzes und die Lesbarkeit der Bundesgesetze, auf die verwiesen wird, gewährleistet werden. Im ABGB ist jedoch eine Differenzierung notwendig; hier sind Generalverweise nur im Erbrecht und im Güterrecht vorgesehen. Auch das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die JN, das StGB und die StPO werden gesondert geregelt.

3.3. Anpassung des Personenstands- und Namensänderungsrechts

Mit dem vorliegenden Entwurf werden das Personenstandsgesetz und das Namensänderungsgesetz um jene Bestimmungen ergänzt, die für den Vollzug des mit dem Entwurf des EPG  neu zu schaffenden Rechtsinstitutes der eingetragenen Partnerschaften unerlässlich sind.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der eingetragenen Partnerschaft um eine von der Ehe doch unterschiedliche Form der Lebensgemeinschaft handelt, wird vorgeschlagen, die im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlichen Amtshandlungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusiedeln. Ausdruck des verbleibenden Unterschieds zu einer Ehe soll auch die Verwendung des Ausdruckes Nachname an Stelle der Bezeichnung Familienname sein. Darüber hinaus orientiert sich der Entwurf hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft an dem für die Eheschließung vorgesehenen Verfahren.

3.4. Anpassung anderer bundesrechtlicher Vorschriften

Weiters gilt es, in weiteren bundesrechtlichen Gesetzen auf die eingetragene Partnerschaft Bedacht zu nehmen. Der Entwurf bündelt diese Bestimmungen in die – den Ressortzuständigkeiten folgenden – Hauptstücke Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht, Abgabenrecht, Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, Personenstands-, Pass-, Melde- und Fremdenrecht und sonstiges Verwaltungsrecht. In diesen Bereichen wird die Rechtsstellung eingetragener Partner weitgehend an diejenige von verheirateten Personen angeglichen.

Inwieweit in völkerrechtlichen Verträgen enthaltene Bestimmungen für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten im Hinblick auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten auszulegen und anzuwenden sind, wird im Einzelfall und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu prüfen sein. Dabei wird gegebenenfalls entsprechend den diplomatischen Gepflogenheiten in bilateralen Verhältnissen zu anderen Staaten auch auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit abzustellen sein. In anderen Fällen wird die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien Voraussetzung bilden.

Eine Auflistung aller einschlägigen völkerrechtlichen Verträge in einer innerstaatlichen Gesetzesbestimmung wie dem § 43 EPG ist aus völkerrechtlichen Gründen nicht angebracht, da dies über eine innerstaatliche Auslegungsanweisung hinausgehen könnte und sodann entsprechendes Einvernehmen mit den Vertragspartnern voraussetzt.

4. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 15 und 16, aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Z 6, aus Art. 14 Abs. 2 und aus Art. 14a Abs. 2 und 3 B-VG sowie aus § 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000.

5. Kosten:

5.1. Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht

Im Bereich AuslBG, UrlG, BMSVG, LAG, ArbVG, PBVG, BUAG und AVRAG ergeben sich keine budgetären Auswirkungen.

Im Bereich des AlVG sind durch die Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe tendenziell Minderausgaben zu erwarten, die jedoch nicht quantifiziert werden können.

Im Bereich des Sozialentschädigungsrechts (KOVG 1957, HVG, OFG, VOG) ist davon auszugehen, dass die anfallenden Kosten derart gering sein werden, dass sie sich innerhalb des Schätzungskalküls für den derzeitigen Personenkreis bewegen werden.

Im Bereich der Sozialversicherung (ASVG, GSVG, BSVG, B‑KUVG, NVG 1972) ist nur mit geringfügigen Mehrkosten zu rechnen. Diese Mehrkosten werden vor allem im Bereich des Hinterbliebenenpensionsrechtes entstehen. Bei Annahme, dass eine durchschnittliche Hinterbliebenenpension von eingetragenen Partner/inne/n 300 € monatlich betragen wird, ist mit jährlichen Mehrkosten von 4 200 € pro Hinterbliebenenpension zu rechnen. Geht man von anfänglich zehn Hinterbliebenenpensionen pro Jahr aus, so ergeben sich insgesamt Mehrkosten von 42 000 € jährlich. Diese Fallzahl wird sich im Lauf der Jahre langsam erhöhen.

5.2. Hinterbliebenenversorgung im Bundesdienst

Finanzielle Auswirkungen sind im Wesentlichen durch Versorgungsleistungen für hinterbliebene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz 2009 zu erwarten.

Verschiedene wissenschaftliche Studien gehen von einem Anteil von 5 bis 15% Homosexuellen in der Gesamtbevölkerung aus (allgemein werden 10 Prozent angenommen).

Bisherige internationale Erfahrungen haben ergeben, dass in Summe rd. 1% der Bevölkerung homosexuelle Lebenspartnerschaften eingeht. Dabei muss jedoch mitbedacht werden, dass Sozialversicherungssysteme häufig nicht an das formale Vorliegen einer Ehe oder Partnerschaft anknüpfen. Daher ist der Anreiz zum Eingehen einer solchen auch eher gering.

Anders ist dies im österreichischen Pensionsrecht, das an das formale Vorliegen einer Ehe oder nunmehr auch eingetragenen Partnerschaft anknüpft. Unter der Annahme, dass die Häufigkeit der Partnerschaften innerhalb der homosexuellen Bevölkerung jener der Ehen innerhalb der heterosexuellen Bevölkerung entspricht, ist die Summe der derzeitigen Versorgungsgenüsse um den Anteil der homosexuellen Bevölkerung zu erhöhen.

In Summe sind derzeit in den Bereichen Bund/Hoheitsverwaltung und Unterricht ca. 33 000 Versorgungsgenüsse von Witwen und Witwern zu verzeichnen (die Waisenversorgung wird von der Neuregelung nicht berührt).

Da sich die Anzahl der zu einer Versorgungsberechtigung führenden Partnerschaften in der Realität zwischen den oben dargestellten Prozentsätzen (1% bis 10%) einpendeln wird, wird sich die Zahl der Versorgungsgenüsse langfristig um ca. 330 bis 3 300 Berechtigte erhöhen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Witwen-/Witwerpension in Höhe von 24 000 € pro Jahr sind langfristig – ab dem letzten Drittel des Jahrhunderts - Ausgabensteigerungen in der UGL 23 (BeamtInnenpensionen) in Höhe von 8 bis 79 Mio. € zu erwarten. Versorgungsleistungen aus den Bereichen Post/Telekom und ÖBB können dabei außer Acht gelassen werden, da Neuzugänge in diese Gruppen aufgrund der Ausgliederung der Bereiche nicht mehr stattfinden.

Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich wird es zu unbedeutenden Mehraufwendungen kommen.

5.3. Personenstandsrecht

Die vorgesehenen Änderungen im Personenstandsrecht werden den Bundeshaushalt wie folgt belasten:

Aufwand der Bezirksveraltungsbehörden

 

Dauer

Personal-Wertigkeit

Aufwand/Fall

Entgegennahme des Antrages, Prüfung der Unterlagen,

Begründung der Partnerschaft, Ausstellung der Urkunden

1 Std.

B: DK VI   *)
(€ 54.642,--/Jahr
bei 1.680 Std./Jahr)

€     32,53

Aufwand im ersten Jahr (für ~ 2.000 Fälle)

€ 65.060,00

+ 12% Sachaufwand

€ 7.807,20

+ 20 % Querschnittsaufwand

€ 13.012,00

+ aliquoter Raumaufwand (1,2 VBÄ) *)

€ 1.572,48

Summe

€ 87.451,68

 

 

 

 

Aufwand in den Folgejahren (für ~ 1.000 Fälle)

€ 32.530,00

+ 12% Sachaufwand

€ 3.903,60

+ 20 % Querschnittsaufwand

€ 6.506,00

+ aliquoter Raumaufwand (0,6 VBÄ) *)

€ 786,24

Summe

€ 42.939,60

 

 

 

 

Führen des Partnerschaftsbuches

20 Min.

B: DK VI   *)
(€ 54.642,--/Jahr
bei 1.680 Std./Jahr)

€     10,80

 

 

 

 

Aufwand im ersten Jahr (für ~ 2.000 Fälle)

€ 21.600,00

+ 12% Sachaufwand

€ 2.592,00

+ 20 % Querschnittsaufwand

€ 4.320,00

+ aliquoter Raumaufwand (1,2 VBÄ) *)

€ 786,24

Summe

€ 28.512,00

 

 

 

 

Aufwand in den Folgejahren (für ~ 1.000 Fälle)

€ 10.800,00

+ 12% Sachaufwand

€ 1.296,00

+ 20 % Querschnittsaufwand

€ 2.160,00

+ aliquoter Raumaufwand (0,6 VBÄ) *)

€ 1.572,48

Summe

€ 15.828,48

 

 

 

 

*) Werte und Kalkulationsweise laut Verordnung des BMF betreffend die Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen     gem. § 14 Abs. 5 BHG, BGBl II, Nr. 50 vom 16. Februar 1999,  in der aktuell geltenden Fassung, BGBl II Nr,  50/20009 v. 20. Februar 2009

5.4. Sonstige Kosten

Auch sonst wird das Vorhaben keine nennenswerten Mehrbelastungen für den Bund nach ziehen.


Besonderer Teil

1. Hauptstück (Zivil- und Strafrecht)

Zu Art. 1 (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG)

Zu § 1 EPG

Hier legt das EPG fest, was und wer vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sind. Geregelt werden die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Das Institut der eingetragenen Partnerschaft soll nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen, nicht aber verschiedengeschlechtlichen. Ihnen steht die Ehe offen.

Zu § 2 EPG

Nach Abs. 1 können eine eingetragene Partnerschaft nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen. Zugleich regelt diese Bestimmung, dass es sich bei der eingetragenen Partnerschaft um eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten handelt. Das Element der Dauerhaftigkeit manifestiert sich auch in den Auflösungsbestimmungen, die den Auflösungsbestimmungen der ebenfalls auf Dauer angelegten Ehe nachgebildet sind.

Zu § 3 EPG

Aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, soll nicht geklagt werden können. Auch die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft muss vom freien Willen beider potenziellen Partner getragen werden. Auch andere Ansprüche sind aus einem solchen Versprechen nicht ableitbar.

Das im Ministerialentwurf noch enthaltene allgemeine zivilrechtliche Diskriminierungsverbot soll nicht übernommen werden. Die Formulierung eines solchen ist im Hinblick auf die bestehenden verfassungsgesetzlichen Regelungen nicht notwendig. Eingetragene Partnerschaften sind vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festschreibt, in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsprechung des EGMR umfasst. Darüber hinaus bietet auch das Gleichbehandlungsrecht einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen. Einer speziellen zivilrechtlichen Regelung bedarf es auch vor diesem Hintergrund nicht.

Zu § 4 EPG

Abs. 1 legt die persönlichen Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft fest, nämlich die Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit des potenziellen eingetragenen Partners. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nach dem Entwurf nicht für mündig erklärt werden, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Zur Begründung sei dazu auf die allgemeinen Erläuterungen (Pkt. 3.1.1.) verwiesen.

Nach Abs. 2 können zwar auch beschränkt geschäftsfähige Personen eine eingetragene Partnerschaft begründen, sie benötigen zur Begründung der Partnerschaft aber die Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person. Einer Bestimmung, die dem Erfordernis der Einwilligung des Pflege- und Erziehungsberechtigten entspricht (§ 3 Abs. 2 EheG), bedarf es nicht, weil nur volljährige Personen eine eingetragene Partnerschaft begründen können.

Eine beschränkt geschäftsfähige Person kann nach Abs. 3 das Gericht anrufen, wenn die mit der gesetzlichen Vertretung betraute Person die Einwilligung zur Begründung der Partnerschaft verweigert.

Zu § 5 EPG

§ 5 zählt jene Nichtigkeitsgründe auf, bei denen eine eingetragene Partnerschaft nicht begründet werden darf. Es sind dies die Partnerschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen, die Partnerschaft zwischen Personen, bei denen eine Person bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder zwischen Personen in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis. Zu den Sanktionen sei auf § 19 EPG und die Erläuterungen dazu verwiesen. Auch die Begründung einer Partnerschaft zwischen Annehmendem und Wahlkind soll nunmehr – und somit weitergehender als noch im Ministerialentwurf – mit Nichtigkeit bedroht sein.

Das Begutachtungsverfahren zeigte auf, dass § 13 der 1. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine Entsprechung im EPG finden muss, was nun zu einer Ergänzung des § 5 um den Abs. 2 führt.

Zu § 6 EPG

Abs. 1 regelt die zivilrechtlichen Formerfordernisse der Begründung der eingetragenen Partnerschaft. Sie kann nur vor der sachlich zuständigen Personenstandsbehörde unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partner begründet werden. Die zuständige Personenstandsbehörde wird durch das Personenstandsgesetz festgelegt. Auch die Frage, in welches Personenstandsregister die Eintragung erfolgt, regelt das Personenstandsrecht.

Die Form der Begründung soll den Partnern verdeutlichen, dass sie mit der eingetragenen Partnerschaft eine nicht ohne weiteres wieder lösbare Gemeinschaft mit Rechten und Pflichten begründen. Die vorgeschlagene Bestimmung stellt auch sicher, dass die zur „Nichtehe“ und zur formungültigen Ehe entwickelte Lehre und Rechtsprechung auch für das Institut der eingetragenen Partnerschaft genutzt werden können.

Abs. 2 enthält ebenfalls zivilrechtliche Formerfordernisse für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Beide Partner müssen vor der Personenstandsbehörde ihre Willenserklärungen abgeben. Die Personenstandsbehörde protokolliert die Erklärungen der beiden persönlich und gleichzeitig anwesenden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, und lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.

Abs. 3 stellt klar, dass die eingetragene Partnerschaft nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden kann.

Einer dem Eherecht entsprechenden Regelung zum „Scheinstandesbeamten“ bedarf es nicht, weil es genügt, wenn eine in der Personenstandsbehörde bedienstete oder hiefür von dieser beauftragte Person an der Begründung mitwirkt.

Zu § 7 EPG

§ 7 EPG regelt den Namen der eingetragenen Partnerinnen bzw. der eingetragenen Partner. Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Nachnamen oder Doppelnamen zu führen, soll durch eine Änderung des Namensänderungsgesetzes eröffnet werden.

Zu § 8 EPG

§ 8 EPG Abs. 1 statuiert für eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner den Gleichheitsgrundsatz. Das könnte auf den ersten Blick bei gleichgeschlechtlichen Paaren als überflüssig erachtet werden, zumal bei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern die persönlichen Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander selbstverständlich gleich sind. Dennoch wird vorgeschlagen, diesen Grundsatz in das Gesetz aufzunehmen. Auch wenn die entsprechende Bestimmung für Ehegatten im ABGB aus der Entwicklung der Beziehung zwischen Mann und Frau verstanden werden muss, hat sie doch auch für gleichgeschlechtliche Paare Gültigkeit.

Die Abs. 2 bis 4 regeln im Einzelnen die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die von den Grundsätzen der Partnerschaft und der gleichen Beteiligung an den Lasten der Gemeinschaft geprägt sind. Die in § 8 EPG genannten Pflichten führten im Vorfeld zu Diskussionen. Kritisiert wurde, dass die genannten Pflichten nicht mehr zeitgemäß seien und man Paare nicht zum gemeinsamen Wohnen verpflichten könne. Der vorliegende Entwurf folgt dieser Kritik nicht, zumal die eingetragene Partnerschaft schon ihrem Ansatz nach eine auf Dauer angelegte institutionalisierte Lebensgemeinschaft der Partner darstellt, deren Wirkungen über die einer Verbindung von Lebensgefährten hinausgeht. Auch sind manche dieser gesetzlichen Pflichten bis zu einem gewissen Grad ohnehin nicht zwingend.

Abs. 2 bestimmt, dass die eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partner einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und zählt besonders wichtige Bereiche einer solchen auf (Wohnen, Vertrauensbeziehung, anständige Begegnung und Beistand). Die Aufnahme dieser Pflichten in das Gesetz, die gleichzeitig die Rechte der Partnerin oder des Partners sind, dient einerseits den Partnerinnen bzw. Partnern als Orientierung für das von der Rechtsordnung gewünschte Verhalten in der Partnerschaft. Andererseits ist es auch aus gesellschaftspolitischen Erwägungen angebracht, für eine rechtlich anerkannte Form von Partnerschaft die Rechte und Pflichten in dieser Partnerschaft zu definieren.

Im Vergleich zum Ministerialentwurf wurde die Formulierung der Abs. 3 und vormals 4 gestrafft, weil die Demonstration der Gleichheit anhand der Haushaltsführung aufgrund der mangelnden Problematik der traditionellen Rollenverteilung unterbleiben kann.

§ 8 Abs. 4 EPG enthält das im Begutachtungsverfahren vielfach geforderte Adoptionsverbot. Die Entscheidungen des EGMR E.B. gegen Frankreich vom 22. Jänner 2008, Appl. 43546/02 und Fretté gegen Frankreich vom 26. Februar 2002, Appl. 36515/97, sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, weil sie nur die erzieherische Eignung betreffen. So wie der Gesetzgeber frei ist, die Zustimmung zur Adoption durch einen Einzelnen an die Zustimmung des Ehegatten zu knüpfen, muss er auch in dieser Frage frei entscheiden können. Eine Stiefkind- oder Paaradoption wäre darüber hinaus nach dem österreichischen Adoptionsrecht schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Konstellationen, bei denen das Kind zwei rechtliche Väter oder zwei rechtliche Mütter hat, nicht zulässt.

Zu § 9 EPG

§ 9 EPG dient dem Schutz einer Partnerin oder eines Partners gegen die oder den Verfügungsberechtigten der Wohnung auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit. Die Bestimmung ist dem § 97 ABGB nachgebildet, die hiefür maßgebliche Judikatur kann daher ohne Probleme übernommen werden. § 8 Abs. 2 EPG verpflichtet die eingetragenen Partner zum gemeinsamen Wohnen. Im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf wurde kritisiert, dass zwar die Pflicht zum Wohnen statuiert wird, aber eine § 92 ABGB entsprechende Norm fehlt. Dieser Kritik soll Rechnung getragen werden.

Zu § 10 EPG

§ 10 EPG regelt nach dem Vorbild des § 96 ABGB die „Schlüsselgewalt“ unter eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partnern. Da auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit besteht, dass eine der Partnerinnen oder einer der Partner den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, ist eine entsprechende Regelung – auch zum Schutz des Verkehrs – notwendig.

Zu § 11 EPG

§ 11 EPG regelt nach dem Vorbild der §§ 90 Abs. 2 und 98 bis 100 ABGB die Mitwirkung im Erwerb, einen Unterfall der Beistandspflicht unter eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partnern. Die Mitwirkungspflicht wird eingeschränkt durch deren Zumutbarkeit, die Lebensverhältnisse der Partnerinnen oder Partner und eine allenfalls anderslautende Vereinbarung. Die Abs. 2 bis 4 regeln den finanziellen Ausgleich für die Mitwirkung im Erwerb der oder des anderen.

Zu § 12 EPG

Auch die dem § 94 ABGB entsprechende Unterhaltsregelung des § 12 EPG ist ein Teil der Beistandspflicht. Die eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partner haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Die Abs. 2 und 3 regeln diese Verpflichtung näher. Dabei ist jeweils zu berücksichtigen, dass die Partner ihren Beitrag „nach ihren Kräften“ zu leisten haben. Entscheidend ist dabei jeweils die konkrete Lebenssituation. Festgelegt wird auch, dass, wer den gemeinsamen Haushalt führt, bereits dadurch seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse leistet. Bis zur Grenze der Unbilligkeit steht der oder dem Unterhaltsberechtigten nach Abs. 3 die Unterhaltsleistung auf Verlangen in der Form eines Geldunterhalts im Gegensatz zu Naturalunterhalt zu.

Schließlich bestimmt § 12 EPG auch, dass auf den Unterhaltsanspruch im Vorhinein nicht verzichtet werden kann. Zulässig und wirksam sind daher Verzichte auf Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit oder auf künftige einzelne Unterhaltsbeiträge. Hier kann auf die Rechtsprechung zum Eherecht verwiesen werden.

Zu § 13 EPG

Nach dem vorgeschlagenen § 13 EPG wird eine eingetragene Partnerschaft durch den Tod, die Todeserklärung eines Partners oder einer Partnerin oder durch eine Auflösungsentscheidung des Gerichtes aufgelöst. Von einer Regelung über die Wiederverheiratung im Falle der unrichtigen Todeserklärung (wie z. B. die §§ 43, 44 Abs. 2 EheG) sieht der Entwurf ab, da diese in bestimmten – sicher seltenen – Fallkonstellationen zu einem Wiederverehelichungsverbot führen können, das in Zukunft aus grundrechtlicher Sicht zu überdenken sein wird. Eine Todeserklärung soll die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft bewirken, die Partnerschaft soll auch dann aufgelöst bleiben, wenn die Todeserklärung zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird.

Zu § 14 EPG

Mit dem vorgeschlagenen § 14 EPG sollen die Regelungen über die Aufhebung wegen Mängeln bei der Begründung zusammengefasst werden.

Abs. 1 führt die einzelnen Aufhebungsgründe an. Abs. 2 regelt die Fälle, in denen eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft trotz Vorliegens der in Abs. 1 aufgezählten Willensmängel ausgeschlossen ist. Das ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage, nach Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass sie bzw. er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann nach Abs. 3 die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nur die mit der gesetzlichen Vertretung betraute Person des beschränkt geschäftsfähigen Teiles begehren.

Abs. 4 befristet die Erhebung der Auflösungsklage mit einem Jahr. Auch bei der Auflösung von eingetragenen Partnerschaften beginnt die Frist erst zu laufen, wenn dem gesetzlichen Vertreter die Begründung oder Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft bekannt wird oder der beschränkt geschäftsfähige Teil die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (Abs. 1 Z 1), der Irrtum oder die Täuschung durch den betroffenen Teil entdeckt wird (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder die Zwangslage aufgehört hat (Abs. 1 Z 6).

Die Fortlaufhemmung nach Abs. 5 Satz 1 entspricht jener des § 40 Abs. 3 EheG. Abs. 5 Satz 2 normiert für den geschäftsunfähigen, unvertretenen Teil eine Ablaufhemmung von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der gesetzlichen Vertretung aufhört. Bei Versäumung der Frist durch den gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Teiles kann dieser selbst binnen sechs Monaten seit Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit die Auflösungsklage erheben.

Zu § 15 EPG

Der vorgeschlagene § 15 EPG bestimmt inhaltlich die in den §§ 49 ff. EheG geregelten Scheidungsgründe als für die eingetragene Partnerschaft maßgeblich, wobei diese ebenfalls als Auflösungsgründe bezeichnet werden, aber zentral in einer Norm geregelt sind.

Abs. 1 regelt die Auflösung aus Verschulden eines Teiles. Voraussetzung für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist, dass aufgrund des Fehlverhaltens des einen Teiles die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids sollen hier als demonstrative Beispiele für schuldhafte Verfehlungen hervorgehoben werden.

Auch in eingetragenen Partnerschaften soll diejenige oder derjenige, die bzw. der selbst eine derartige Verfehlung begangen hat, die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren können, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Abs. 2 zählt weitere Auflösungsgründe auf. Z 1 nennt als Auflösungsgrund ein auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, aufgrund dessen die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden eingetragenen Partnerschaft nicht erwartet werden kann. Z 2 regelt die Auflösung wegen einer Geisteskrankheit solchen Grades, die zur Aufhebung der geistigen Gemeinschaft der eingetragenen Partner geführt hat und deren Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Z 3 nennt eine schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit, deren Heilung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Nach Abs. 3 soll jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Lebensgemeinschaft deren Auflösung begehren können, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist. Um sowohl den Forderungen jener Interessenvertretungen, die ein liberales Auflösungsrecht befürworten, als auch jenen Stimmen, die dem Element der Dauer mehr Gewicht beimessen wollen, entgegenzukommen, wird vorgeschlagen, dass einem solchen Begehren anders als im Eherecht bereits nach dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls stattzugeben ist. § 55 Abs. 3 EheG soll also nicht übernommen werden.

Abs. 4 sieht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes ein Korrektiv vor.

Abs. 5 behandelt die einvernehmliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr und dem Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses können beide eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner gemeinsam einen Auflösungsantrag stellen. Voraussetzung für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist eine schriftliche Einigung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung oder der Abschluss einer solchen Einigung vor Gericht.

Zu § 16 EPG

Diese Bestimmung regelt die Gründe für den Ausschluss der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens.

Nach dem Abs. 1 ist die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens ausgeschlossen, wenn das Verhalten des verletzten Teils ergibt, dass er die Verfehlung des anderen Teils verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.

Nach Abs. 2 ist auch das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens befristet. Die Frist beträgt sechs Monate, sie beginnt prinzipiell ab Kenntnis des Auflösungsgrundes zu laufen. Während der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gilt dies allerdings nicht. Fordert der schuldige Teil den anderen auf, die Gemeinschaft wieder herzustellen oder die Auflösungsklage zu erheben, so beginnt der Fristenlauf mit Empfang dieser Aufforderung. Unabhängig von der Kenntnis des Auflösungsgrundes wird auch hier eine absolute Frist von zehn Jahren ab Eintritt des Auflösungsgrundes vorgeschlagen.

Nach Abs. 3 können auch nach Abs. 2 verfristete Auflösungsgründe in einem anhängigen Auflösungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Zudem können sie zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Auflösungsklage geltend gemacht werden.

Zu § 17 EPG

Diese Bestimmung regelt den Ausspruch des Verschuldens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Abs. 1 sieht einen Verschuldensausspruch im Urteil vor, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst wird.

Abs. 2 behandelt den Verschuldensausspruch im Urteil bei Erhebung einer Widerklage durch die beklagte Partei. Je nach Verschuldensgrad ist entweder das Überwiegen des Verschuldens eines Teiles oder das gleichteilige Verschulden beider Teile im Urteil auszusprechen.

Nach Abs. 3 soll auch im Bereich der eingetragenen Partnerschaft für die beklagte Partei die Möglichkeit bestehen, einen Mitverschuldensantrag zu stellen, anstatt eine Widerklage erheben zu müssen.

Zu § 18 EPG

Der vorgeschlagene § 18 EPG regelt den Schuldausspruch bei Auflösung aus anderen Gründen (§ 15 Abs. 2 und 3 des Entwurfs).

Nach Abs. 1 ist bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Klage und Widerklage im Urteil auszusprechen, wenn nur einen Teil an der Auflösung ein Verschulden trifft.

In den Fällen des § 15 Abs. 2 EPG, das heißt bei Auflösung wegen einer geistigen Störung, wegen einer Geisteskrankheit oder wegen einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit, ist über Antrag der beklagten Partei das Verschulden der klagenden Partei auszusprechen, wenn die beklagte Partei bei Erhebung der Auflösungsklage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei hätte klagen können.

Nach Abs. 3 kann auch bei Auflösung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit drei Jahren und tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung (§ 15 Abs. 3 EPG) auf Antrag der beklagten Partei das alleinige oder überwiegende Verschulden der klagenden Partei im Urteil ausgesprochen werden.

Nach Abs. 4 ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 derjenige Teil, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, als schuldig zu erklären, in den Fällen des § 14 Abs. 1 Z 5 und 6 derjenige, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder Drohung verübt wurde.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem § 18 der 1. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz über das Zusammentreffen von Aufhebungsklage und Scheidungsbegehren.

Zu § 19 EPG

§ 19 EPG legt fest, wann eine eingetragene Partnerschaft nichtig ist und wer die Nichtigkeit in welcher Form geltend machen kann. Die Bestimmung hat die Regelungen zur Nichtigkeit einer Ehe im EheG zum Vorbild und fasst die dort getroffenen Regelungen umgelegt auf eingetragene Partner in einem einzigen, in sich geschlossenen Paragrafen zusammen. Die Folgen der Nichtigkeit werden im 6. Abschnitt in § 42 EPG geregelt.

Auch eine eingetragene Partnerschaft soll nur aus einigen wenigen, taxativ aufgezählten Gründen nichtig sein. Der zweite Satz des Abs. 1 verdeutlicht, dass es sich bei der Nichtigkeit um eine „Vernichtbarkeit“ und nicht um eine „Nichtpartnerschaft“ handelt. Daraus erklärt sich auch der dritte Satz der Bestimmung, wonach Einwendungen aus der Nichtigkeit im Rechtsverkehr nur dann geltend gemacht werden können, wenn die eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts für nichtig erklärt war oder der Geschäftspartner von der Nichtigkeit wusste. Ein gutgläubiger Dritter wird hingegen geschützt.

Eine eingetragene Partnerschaft ist dann nichtig, wenn ihre Begründung nicht in der durch § 6 Abs. 2 und 3 EPG vorgeschriebenen Form stattgefunden hat (§ 19 Abs. 2 Z 1). Dieser Formmangel kann aber geheilt werden. Bei einer vor der nicht zuständigen Personenstandsbehörde geschlossenen oder von zwei nicht gleichzeitig und persönlich anwesenden Partner abgeschlossenen Partnerschaft (§ 6 Abs. 1 EPG) handelt es sich um eine „Nichtpartnerschaft“. Z 2 behandelt den Nichtigkeitsgrund der Geschäftsunfähigkeit; Z 3 statuiert den Nichtigkeitsgrund der „Doppelpartnerschaft“; Z 4 regelt den Nichtigkeitsgrund der Verwandtschaft und definiert durch einen Verweis auf § 5 Z 3 EPG die eine Nichtigkeit bewirkende Verwandtschaftsnähe.

Aufgrund vielfacher Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren soll auch die Regelung des § 23 EheG übernommen werden.

Abs. 3 regelt, wer die Nichtigkeit geltend machen kann. Aus Gründen der sprachlichen Geschlechtsneutralität wird – ohne Absicht einer inhaltlichen Änderung – von der „Staatsanwaltschaft“ gesprochen.

Abs. 4 entspricht sinngemäß dem § 82 der 1. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz.

Abs. 5 regelt das Wiederbegründen einer eingetragenen Partnerschaft nach Auflösung einer früher eingegangenen Ehe oder Partnerschaft durch eine ausländische Entscheidung.

Zu den §§ 20 bis 22 EPG

§ 20 EPG regelt den Unterhaltsanspruch eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin für den Fall der verschuldeten Auflösung. Abs. 1 enthält den Grundsatz des verschuldensabhängigen Unterhaltsanspruchs, Abs. 2 eine Bemessungs- und Minderungsregel und Abs. 3 die Unterhaltspflicht bei beidseitig gleichteiligem Verschulden.

Abs. 4 entspricht den Regelungen des § 68a EheG über den verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch mit der Maßgabe, dass die Bezugnahme auf die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht übernommen werden soll. Sollte ausnahmsweise die Kinderbetreuung eine Rolle spielen, so werden die scheidungsrechtlichen Regelungen analog heranzuziehen sein. Nicht übernommen werden soll auch die in der Systematik des EheG begründete Verweisungsvorschrift des § 69 Abs. 1 EheG. Ihre Regelung geht nämlich in § 20 Abs. 1 und 2 EPG auf, weil sich diese auf den allein oder überwiegend schuldigen Teil beziehen, somit davon ausgehen, dass das Urteil einen Schuldausspruch enthält. Dadurch entsteht keine Abweichung vom geltenden Eherecht.

Auch § 69 Abs. 2 EheG soll nicht übernommen werden. Dabei handelt es sich um jene unterhaltsrechtliche Regelung, welche die Scheidungsreform des Jahres 1978 (Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1978 und Nr. 303/1978) wesentlich gestützt hat. Bis dahin konnte nämlich ein Ehegatte, der schuldlos und an der Scheidung nicht interessiert war, darauf vertrauen, dass die Ehe nicht gegen seinen Willen geschieden werden kann. Die Scheidungsreform des Jahres 1978 hat dies aber durch die Neufassung des § 55 EheG wesentlich geändert. Dabei wurde zum Ausgleich von Benachteiligungen für den schuldlosen Teil einerseits die unterhaltsrechtliche Rechtsfolge geschaffen, dass der Unterhaltsanspruch so wie bei aufrechter Ehe – also ohne Kürzung wegen der Sorgepflicht für einen neuen Ehegatten – zu bemessen ist und jedenfalls die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzudecken hat. Aus pensionsrechtlicher Sicht wurden solche schuldlos geschiedene Ehegatten im fortgeschrittenen Alter und nach länger dauernder Ehe hinsichtlich der Pensionshöhe echten Witwen bzw. Witwern gleichgestellt. Der Entwurf schlägt vor, diese spezielle unterhaltsrechtliche Folge, die ihre Wurzel in der Geschichte des österreichischen Scheidungsrechtes hat, für eingetragene Partnerschaften nicht zu übernehmen. Damit ist selbstverständlich keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerinnen bzw. eingetragener Partner beabsichtigt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass derzeit sicher noch Menschen in einer Ehe leben, die vor dem Inkrafttreten der Scheidungsreformgesetze 1978 geschlossen wurde, was für eingetragene Partnerschaften jedenfalls nicht zutrifft.

§ 21 EPG enthält die für das nachpartnerschaftliche Unterhaltsrecht noch notwendigen Bestimmungen.

§ 22 EPG regelt die Art der Unterhaltsgewährung.

Zu § 23 EPG

§ 23 EPG regelt die Begrenzung und den Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Zu § 24 EPG

Nach dem vorgeschlagenen § 24 EPG unterliegen der Aufteilung grundsätzlich jene Vermögenswerte, die während aufrechter eingetragener Partnerschaft geschaffen wurden. Nach Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sollen demnach das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse aufgeteilt werden.

Zu § 25 EPG

In Fortentwicklung des Ministerialentwurfs findet eine Berücksichtigung des FamRÄG 2009 statt. Die Bestimmung grenzt zum einen die Begriffe des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse gegenüber der weiten Fassung des § 24 auf das während der eingetragenen Partnerschaft Erworbene und Ersparte ein (Abs. 1 Z 1). Zum anderen präzisiert die Bestimmung den Inhalt dieser Begriffe, in dem bestimmte Sachen ausdrücklich von der Aufteilung ausgenommen werden. Nach Abs. 2 ist eine eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder geschenkte gemeinschaftliche Wohnung dann in die Aufteilung mit einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen ist.

Zu § 26 EPG

§ 26 EPG entspricht teilweise dem § 83 EheG. Die im Eherecht enthaltene Bezugnahme auf das Wohl der Kinder (§ 83 Abs. 1 EheG) und auf die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder (§ 83 Abs. 2 EheG) soll aber nicht übernommen werden. Sollten aber in der Partnerschaft Kinder betreut worden sein, so wird selbstverständlich auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sein. Die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse sollen nach Billigkeit vorgenommen werden. Damit soll der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen werden; es geht darum, dass die Folgen der Auflösung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden können. Neben diesem Aufteilungsprinzip kommen weitere Grundsätze, die in den §§ 27 und 33 genannt sind, zum Tragen.

Zu § 27 EPG

Diese Bestimmung soll verhindern, dass es wegen einer vermögensrechtlichen Bindung der eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragenen Partner aneinander auch nach der Auflösung zu Auseinandersetzungen kommt. So soll etwa der Fortbestand von Miteigentum der eingetragenen Partner nach Auflösung tunlichst vermieden werden. Ausnahmsweise kann die Aufteilung nach Billigkeit jedoch erfordern, dass gewisse Kontakte der getrennten eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragenen Partner aufrecht bleiben.

Zu § 28 EPG

§ 28 EPG soll klarstellen, dass das Gesetz einer einvernehmlichen Regelung der Aufteilung den Vorzug gegenüber der gerichtlichen Entscheidung gibt. Ein Vergleich über die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse schließt daher eine Antragstellung insoweit aus, soweit diese Vereinbarung reicht. Auch nach einer einvernehmlichen Auflösung nach § 15 Abs. 5 EPG kann es zu einem Aufteilungsverfahren kommen, etwa wenn anlässlich der Auflösung im Einvernehmen keine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Ansprüche geschlossen wurde oder wenn eine solche Vereinbarung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teils oder beider Teile unvollständig geblieben ist. Die eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragenen Partner können die Entscheidung des Gerichts auch nur für einzelne Vermögensgegenstände verlangen, insbesondere auch nur für eine Ausgleichszahlung. Das Gericht hat jedoch dabei die übrigen Vermögensverhältnisse der eingetragenen Partner angemessen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Aufteilung kann von einem oder von beiden eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragenen Partnern gestellt werden.

Zu § 29 EPG

Abs. 1 bestimmt, dass das Gericht bei beweglichen körperlichen Sachen die Übertragung des Eigentums oder eines Anwartschaftsrechts darauf von einem auf den anderen eingetragenen Partner anordnen kann. Weiterreichend sind demgegenüber die Befugnisse des Gerichts bei unbeweglichen Sachen. Hier kann nicht nur das Eigentum übertragen werden, vielmehr können auch „sonstige Rechte“, also etwa ein Fruchtgenuss, aber auch Miete oder Pacht, übertragen oder begründet werden.

Abs. 2 bestimmt, dass, soweit das Eigentum an einem Aufteilungsgegenstand einem Dritten zukommt, die Übertragung eines Rechts daran der Zustimmung des Dritten bedarf. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des Gerichts über dingliche Rechte keine Verfügungswirkung hat, sondern bloß den Titel für die Übertragung oder Begründung des Eigentums oder sonstiger Rechte bildet.

Zu § 30 EPG

Die dem § 87 Abs. 1 EheG entsprechende Bestimmung wird in Fortentwicklung des Ministerialentwurfs an das FamRÄG 2009 angepasst. Es soll also gleichsam der dargestellten „Opt-in-Möglichkeit“ des § 25 Abs. 2 EPG, der die Befugnisse des Gerichtes bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der partnerschaftlichen Wohnung im Fall der Auflösung regelt, eine „Opt-out-Regel“ gegenübergestellt werden. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach § 25 Abs. 2 EPG können die eingetragenen Partner daher durch Vereinbarung ausschließen.

Zu § 31 EPG

§ 31 EPG behandelt die Gestaltungsbefugnisse bei einer Wohnung, die einen Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufweist.

Zu § 32 EPG

§ 32 EPG regelt die Befugnisse des Gerichts bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse.

Zu § 33 EPG

Nach dieser Bestimmung soll die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran nur als „ultima ratio“ angeordnet werden.

Zu § 34 EPG

Abs. 1 bezieht sich auf Malversationen eines eingetragenen Partners, durch die der Aufteilung unterliegendes Vermögen zum Nachteil des anderen Teils verringert oder verschoben wird. Nach dem Abs. 2 sind Investitionen aus dem partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen oder den gemeinsamen Ersparnissen in einem Unternehmen, das einem oder beiden Teilen gehört oder an dem einem oder beiden Teilen ein Anteil zusteht, wertmäßig bei der Aufteilung mit gewissen Einschränkungen zu berücksichtigen. Abs. 3 will Benachteiligungen eines Teils entgegenwirken, die dadurch entstehen, dass eine Sache zwar während aufrechter eingetragener Partnerschaft wie partnerschaftliches Gebrauchsvermögen von beiden Teilen genützt wurde, dann aber – weil sie zu einem Unternehmen gehört und damit der Aufteilung entzogen ist – nur noch einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner zur Verfügung steht.

Zu § 35 EPG

§ 35 EPG ermöglicht die Zuweisung der Schulden im Innenverhältnis. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 1 EPG sind in die Aufteilung auch Schulden einzubeziehen, die mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen oder mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen. Im Einzelfall kann es sich als nötig erweisen, dass solche Schulden – im Verhältnis zwischen den eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragenen Partnern – von einem auf den anderen überwälzt werden.

Zu § 36 EPG

Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung sind nach dem Billigkeitsgrundsatz zu treffen. So hat etwa das Gericht eine von den Umständen des Einzelfalls abhängende Räumungsfrist festzusetzen, die dem früheren eingetragenen Partner eingeräumt wird, um die gemeinschaftliche Wohnung verlassen zu können. Zu dem mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen Aufwendungen nach Satz 2 gehören etwa Transport- und Übersiedlungskosten oder die Eintragungsgebühren bei der Übertragung einer Liegenschaft.

Zu § 37 EPG

Kann die reale Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse nicht zu einem billigen Ausgleich zwischen den eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partnern führen, so hat das Gericht die noch bestehende Unbilligkeit durch Auferlegung einer Geldzahlung und die Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung auszugleichen.

Zu § 38 EPG

Nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

Zu § 39 EPG

Der Aufteilungsanspruch ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar. Voraussetzung dafür ist, dass er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Zu § 40 EPG

Diese Bestimmung entspricht dem § 97 EheG. In Fortentwicklung des Ministerialentwurfs findet eine Berücksichtigung an das FamRÄG 2009 statt. Für Vereinbarungen während aufrechter Partnerschaft, mit denen eine künftige Vermögensaufteilung bei einer allfälligen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Vorhinein geregelt wird, gelten die Einschränkungen des § 40 EPG.

Zu § 41 EPG

Ziel dieser Bestimmung ist es, Härten zu mindern, die sich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus der Mithaftung eines Teils für einen Kredit des anderen Teils ergeben können. Manchmal nimmt nämlich der Gläubiger einer solchen Verbindlichkeit denjenigen Teil in Anspruch, der keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Kredit gezogen hat, sei es, weil die Kreditsumme oder der damit angeschaffte Gegenstand schon während der eingetragenen Partnerschaft hauptsächlich dem anderen Teil zu Gute gekommen ist, sei es, weil dieser Gegenstand im Rahmen der Vermögensteilung dem anderen Teil zugefallen ist. Zwar kann das Gericht nach § 35 EPG in einem solchen Fall diesen Teil auch zur Zahlung der Schulden verpflichten, doch wirkt diese Regelung nur im Innenverhältnis zwischen den eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragenen Partnern. Mit der Bestimmung des § 41 EPG besteht die Möglichkeit, dieser Schuldenregelung im Verhältnis zwischen den eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragenen Partnern durch Richterspruch auch eine Wirkung gegenüber dem Gläubiger zu verschaffen. In Fortentwicklung des Ministerialentwurfs findet eine Anpassung an das FamRÄG 2009 statt (nunmehr Verweis auf § 40 Abs. 5 EPG).

Zu § 42 EPG

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass mit Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft alle ihre Wirkungen rückwirkend wegfallen. Der Schutz gutgläubiger Dritter für diese Fälle ist in § 19 Abs. 1 EPG geregelt.

Von dieser Grundregel stellt Abs. 2 eine Ausnahme auf: Wusste auch nur ein Teil nichts von der Nichtigkeit, so finden die Vorschriften über die gerichtliche Auflösung entsprechende Anwendung. Wusste der andere Teil von der Nichtigkeit, so ist er wie ein schuldig Erklärter zu behandeln. Dies hat Bedeutung für die güter- und unterhaltsrechtlichen Folgen.

Nach Abs. 3 kann derjenige eingetragene Partner, dem die Nichtigkeit nicht bekannt war, von der in Abs. 2 statuierten Ausnahme wieder abweichen, indem er erklärt, dass es bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle.

Zu § 43 EPG

Die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens haben gezeigt, dass eine Änderung aller justizrelevanten Gesetze nicht notwendig ist. Durch Generalverweise soll die Übersichtlichkeit dieses Bundesgesetzes und die Lesbarkeit der Bundesgesetze, auf die verwiesen wird, gewährleistet werden. Im ABGB ist jedoch eine Differenzierung sinnvoll. Auch das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die JN, das StGB und die StPO werden gesondert angepasst.

Zu den §§ 44 bis 47 EPG

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten und die Vollziehung. Da es sich – nach anfänglichen Versuchen in diese Richtung – als unmöglich herausgestellt hat, den Gesetzestext unter Beachtung beider Geschlechter zu formulieren ohne die Verständlichkeit ernsthaft zu gefährden, wird eine „Geschlechterklausel“ vorgesehen.

Zu Art. 2 (Änderungen des ABGB)

Zu Z 1 (§ 181 Abs. 1 ABGB)

Aufgrund eines Redaktionsversehens wurde eine Änderung dieser Bestimmung im Ministerialentwurf nicht vorgeschlagen. Das wird nun berichtigt.

Zu Z 2 (§ 284c ABGB)

Wenn beide eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben,  sollen sie auch nächste Angehörige im Sinn des § 284c ABGB sein.

Zu Z 3 (§ 364c ABGB)

Auch die Regelung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot soll auf eingetragene Partner ausgedehnt werden.

Zu Z 4 (§ 537a ABGB)

Mit der vorliegenden Bestimmung soll ausgedrückt werden, dass die für Ehegatten (oder unter Umständen auch für Brautleute) geltenden erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB auf eingetragene Partner sinngemäß angewendet werden. Das betrifft die §§ 583, 594, 595, 602, 700, 730, 757 bis 759, 762, 765, 769, 781, 783, 785, 789, 796 und 803 ABGB. Bei der Anwendung des § 796 ABGB führt dies etwa dazu, dass für eingetragene Partner nicht die Grundsätze des § 94 ABGB, sondern des § 12 EPG für den Anspruch auf Unterhalt anzuwenden sind.

Zu Z 5 (§ 1217 ABGB)

Durch die Ergänzung des § 1217 sollen die Bestimmungen über Ehepakte sinngemäß auf eingetragene Partner und auf Personen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen, anzuwenden sein.

Zu Z 6 und 7 (§§ 1458 und 1495 ABGB)

Ebenso wie andere Familienrechte, können auch Rechte der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners nicht ersessen werden (§ 1458). Der Anwendungsbereich des § 1495 zum Beginn und Lauf der Verjährungs- und Ersitzungsfristen soll auch auf eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner erstreckt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes)

Die Änderungen berücksichtigen die Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft und sehen dem Verbot der Doppelehe entsprechende Bestimmungen in Bezug auf die eingetragene Partnerschaft vor. In weiterer Folge wird die Klagebefugnis für die Nichtigkeitsklage wegen einer Doppelehe auf die frühere eingetragene Partnerin oder den früheren eingetragenen Partner ausgedehnt.

Zu Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes)

Im Begutachtungsverfahren wurde wiederholt eine Klarstellung gefordert, dass nach dem FMedG medizinisch unterstütze Fortpflanzung nur in einer Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig ist.

Zu Art. 5 (Änderung des IPR-Gesetzes)

Die Kollisionsrechte der Mitgliedstaaten der EU beschreiten bei der kollisionsrechtlichen Behandlung registrierter Partnerschaften keinen einheitlichen Weg; sie werden jedenfalls allgemein wie ein familienrechtliches und nicht wie ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis angeknüpft (Wagner, Das neue Internationale Privat- und Verfahrensrecht zur eingetragenen Partnerschaft, IPRax 4/2001, 281 [284] mwN), die §§ 27a ff. werden daher auch im Abschnitt 3 des IPRG geregelt.

Als Anknüpfungsmerkmal für die Verweisung bieten sich der Registerort oder wie bei der Ehe die Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt der eingetragenen Partner an. Ohne weitere Differenzierung führt keines dieser Anknüpfungsmerkmale zu einer praktikablen und sachgerechten Lösung: Einige Staaten beschränken wie Österreich, aber anders als etwa die skandinavischen Staaten, die Begründung der Partnerschaft nicht auf Personen mit einem bestimmten Nahebezug zum Registerstaat. Eine eingetragene Partnerschaft kann daher in einem Staat begründet werden, zu dem die Partner weder durch ihre Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ein Naheverhältnis haben.

Eine umfassende Anknüpfung an den Registerstaat sowohl für die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft könnte somit entgegen den Grundgedanken des § 1 IPRG dazu führen, dass für die eingetragene Partnerschaft ein Recht maßgebend wäre, zu dem die Partner keinen Nahebezug haben; außerdem wäre in vielen Fällen, ohne sachliche Notwendigkeit, ausländisches Recht anzuwenden. Die eingetragenen Partner könnten so mit der Auswahl des Registerortes auch das maßgebende Recht wählen. Eine solche faktisch unbeschränkte Rechtswahlmöglichkeit gibt es im internationalen Familienrecht bisher nicht.

Aber auch eine Übernahme der §§ 16 ff. IPRG scheidet aus: Während alle Rechtsordnungen die Ehe als Rechtsinstitut kennen, ist dies bei der eingetragenen Partnerschaft noch nicht der Fall. Selbst in den Staaten, die das Institut der eingetragenen Partnerschaft kennen, ist es sehr unterschiedlich ausgestaltet. Eine primäre Anknüpfung an das Personalstatut würde daher in vielen Fällen zur Unwirksamkeit der Partnerschaft, zum Entfall der Wirkungen oder zur Unauflösbarkeit der eingetragenen Partnerschaft führen.

Ähnlich wie im deutschen Recht (Art. 17a EGBGB), ist die vorliegende Regelung eine Kombination dieser beiden Ansätze. Während sich die Begründung der eingetragenen Partnerschaft und das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft mangels Rechtswahl nach dem Recht des Registerortes richten (s. dazu näher die Erläuterungen zu § 27a und § 27c), ist für ihre persönlichen Rechtswirkungen und die Auflösung das Recht anzuwenden, zu dem im Regelfall die engste Beziehung angenommen werden kann. Anders als in den §§ 16 ff. ist aus den bereits genannten Gründen aber nicht das Personalstatut, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der eingetragenen Partner primär entscheidend (s. dazu näher die Erläuterungen zu § 27b).

Sieht das danach maßgebende Recht keine Rechtswirkungen vor (§ 27b Z 2 und 3) oder keine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§ 27d Z 3), so soll österreichisches Recht anzuwenden sein (s. die Erläuterungen zu § 27b zur Anwendung österreichischen Rechts und nicht des Registerrechts).

Das Kollisionsrecht anderer Staaten (vgl. etwa Art. 17a EGBGB) sieht ua. wegen der praktisch schwierigen Ermittlung des einschlägigen Kollisionsrechts (viele Staaten haben keine ausdrücklichen Kollisionsnormen für die eingetragene Partnerschaft) eine Sachnormverweisung vor. Zwar erleichtert eine solche Sachnormverweisung die Beurteilung, welches Recht anzuwenden ist, sie kann aber auch zu ungewollten Ergebnissen führen. So bliebe eine von den eingetragenen Partnern (nach manchen Rechtsordnungen zulässig) getroffene Rechtswahl (etwa für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) unbeachtlich. Wenn das IPR des Registerstaates für die materiellen Begründungsvoraussetzungen auf ausländisches Recht verweist und die Partnerschaft (etwa wegen unterschiedlicher Altersgrenzen) nach dem Sachrecht des Registerstaats unwirksam oder fehlerhaft wäre, würde die (österreichische) Sachnormverweisung auf das Recht des Registerstaates zur Unwirksamkeit der Partnerschaft für den österreichischen Rechtsbereich führen, obwohl sie im Registerstaat wirksam wäre. Daher sind die §§ 27a ff. grundsätzlich Gesamtverweisungen und umfassen auch das IPR des verwiesenen Rechts, soweit sich aus dem Sinn der einzelnen Bestimmungen nicht Abweichendes ergibt (§§ 27b Z 3, 27d Z 3, § 27c in Verbindung mit § 11 Abs. 1). Damit fügen sie sich in das System des IPRG, das auch sonst grundsätzlich dem Prinzip der Gesamtverweisung folgt (§ 5).

Wie bei den §§ 16 ff. (Ehe) ist auch hier das Zusammenspiel der Verweisungsnormen zu beachten. Die namensrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft sind nach § 13 anzuknüpfen, das Erbrecht des eingetragenen Partners nach § 28.

Zu § 27a IPRG

Für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, also ihre materiellen Voraussetzungen und damit verbunden die Nichtigkeit und die Aufhebung der Partnerschaft wegen Mängeln bei ihrer Begründung, verweist diese Bestimmung auf das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft registriert worden ist. Damit unterscheidet sich die Regelung wesentlich von der entsprechenden Verweisungsnorm für die Eingehung einer Ehe (§ 17). Würde auch für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf das Personalstatut der Partner verwiesen oder auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, so wären in vielen Fällen in Österreich lebende ausländische Staatsangehörige oder im Ausland lebende Österreicher von der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ausgeschlossen, wenn das Recht des Personalstatuts oder des gewöhnlichen Aufenthalts eine eingetragene Partnerschaft nicht kennt. Die Anknüpfung an das Personalstatut oder das Aufenthaltsrecht der Partner kann wegen der großen Unterschiede der materiellen Regelungen dazu führen, dass im Ausland begründete und registrierte eingetragene Partnerschaften zwar im Registerstaat, nicht aber in Österreich wirksam sind, also „hinkende“ Rechtsverhältnisse bleiben. Die Anknüpfung an das Recht des Registerstaates hingegen  sichert die Wirksamkeit im Ausland gültig begründeter eingetragener Partnerschaften für den österreichischen Rechtsbereich.

Für die Form der Partnerschaftsbegründung ist im Unterschied zur Form der Eheschließung (§ 16) keine gesonderte Verweisungsnorm vorgesehen, so dass das allgemeine Formstatut des § 8 heranzuziehen ist. Da danach die Form einer Rechtshandlung nach der lex causae zu beurteilen ist, die Form der Partnerschaftsbegründung also nach dem Recht des Registerstaates, und alternativ nach dem Recht des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, das ebenfalls das Recht des Registerstaates ist, kann im Ergebnis eine eingetragene Partnerschaft in Österreich nur nach der österreichischen Form begründet werden, sodass sich ein Formvorbehalt wie in § 16 Abs. 1 IPRG erübrigt.

Das EPG unterscheidet nicht wie das EheG zwischen Aufhebung und Scheidung, also der Auflösung wegen Mängeln bei der Begründung der Partnerschaft und der wegen später eintretender Umstände. Da die beiden Auflösungsarten kollisionsrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind, schränkt § 27a den Begriff der Auflösung ein. Es ist eine Auflösung im Sinn des § 14 EPG gemeint.

Es ist denkbar, dass eingetragene Partner ihre Partnerschaft nacheinander in mehreren Staaten registrieren lassen und nach dem Recht einiger dieser Staaten die Partnerschaft erst durch die Registrierung in diesem Staat begründet wird. Gleichermaßen ist es möglich, dass Ehegatten eine Ehe nacheinander in unterschiedlichen Staaten schließen (vgl. auch § 13 der 1. Durchführungsverordnung zum EheG). In beiden Fällen handelt es sich dennoch nur um eine eingetragene Partnerschaft bzw. Ehe, die als solche hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anfechtbarkeit als einheitliche personenstandsrechtliche Beziehung zu beurteilen ist. Entscheidend sind nicht die Wirksamkeit oder die Mängel einzelner in unterschiedlichen Staaten nacheinander erfolgter Begründungs- und Registrierungsakte, sondern die Wirksamkeit und allfällige Mängel der Partnerschaft an sich. Eine Partnerschaft, die nach dem Recht des Staates der ersten Registrierung unwirksam oder vernichtbar ist, nach dem Recht des Staates, in dem sie später registriert worden ist, jedoch wirksam und mängelfrei, ist aus österreichischer Sicht wirksam und bestandfest; die spätere Registrierung heilt die mangelhafte frühere. Die Partnerschaft ist daher wirksam und bestandfest, wenn sie es nach einem der maßgebenden Rechte ist. Einer eigenen Bestimmung zum maßgebenden Recht (für die Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft und deren Anfechtung wegen Nichtigkeit oder Mängeln bei der Eingehung) bei Mehrfachregistrierung einer Partnerschaft bedarf es, wie auch bei der Ehe, - anders aber als bei § 27c – daher nicht.

Zu § 27b IPRG

Wie § 18 für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe sieht § 27b für die persönlichen Rechtswirkungen der Partnerschaft eine Anknüpfungsleiter vor. Allerdings soll in erster Linie das Recht des gemeinsamen oder des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Partner maßgebend sein, das gemeinsame Personalstatut erst in zweiter Linie.

Viele Rechtsordnungen kennen das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht oder räumen ihm nur beschränkte Wirkungen ein. Bei primärer Verweisung auf das Personalstatut wäre es nicht ungewöhnlich, dass auf die Alternativanknüpfungen der Z 2 und 3 zurückgegriffen werden müsste. Rechtsfragen über die persönlichen Rechtswirkungen der Partnerschaft werden mehrheitlich im Aufenthaltsstaat der Partner auftreten. Die primäre Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts – ein Recht, das zweifellos einen engen Sachverhaltsbezug hat – erübrigt es in vielen Fällen, das Personalstatut zu ermitteln, manchmal bloß um dann festzustellen, dass es nicht angewendet wird, sondern ein Ersatzrecht. Die persönlichen Rechtswirkungen einer in Österreich begründeten eingetragenen Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland könnten nach österreichischem Recht beurteilt werden, ohne zuerst feststellen zu müssen, dass diese Partnerschaft nach dem Personalstatut keine Rechtswirkungen hat.

Wenn die Verweisung auf das Aufenthaltsrecht ins Leere geht, etwa weil die Partner keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und gehabt haben, ist das gemeinsame Personalstatut heranzuziehen. Die persönlichen Rechtswirkungen einer Partnerschaft zweier Österreicher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, der kein vergleichbares Institut oder keine entsprechenden Wirkungen kennt, sind nach österreichischem Recht zu beurteilen (Z 2), ohne dass auf Ersatzrecht ausgewichen werden muss.

Schließlich beruft die Z 3 das österreichische Recht als Ersatzrecht, wenn die Partner weder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt noch ein gemeinsames Personalstatut haben oder gehabt haben. In diesen Fällen ergibt sich der Nahebezug zu österreichischem Recht aus der Tatsache, dass eine Rechtsfrage aus österreichischer Sicht zu lösen ist; nur dann sind überhaupt die Regeln des IPRG anzuwenden. Für eine ersatzweise Anknüpfung an das Registerrecht würden zwar der Gleichlauf mit dem für die Begründung maßgebenden Recht sprechen und eine vielleicht bessere Vorhersehbarkeit. Beide Argumente sind aber nicht sehr tragfähig: der Gleichlauf ist in Fragen, die sich so klar trennen lassen wie die Begründung der Partnerschaft und ihre persönlichen Wirkungen, nicht erforderlich und hilft bei der praktischen Rechtsanwendung weniger als die Berufung der lex fori. Die Beziehung zum Registerstaat wird, wenn sie überhaupt besteht, viel geringer, jedenfalls weniger aktuell sein als die zur lex fori, weil ja die Partner weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Registerstaat haben oder gehabt haben (ihn keiner beibehalten hat) noch das Recht des Registerstaates ihr gemeinsames Personalstatut ist (sonst kämen die Verweisungen der Z 1 und 2 zum Tragen). Solange das Kollisionsrecht nicht international vereinheitlicht ist, ist Vorhersehbarkeit stets dadurch eingeschränkt, dass nicht im Voraus gesagt werden kann, von welchem Forum die kollisionsrechtliche Frage beurteilt wird, welche Kollisionsnormen der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Eine Verweisung auf Registerrecht wäre unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit nur hilfreich, wenn die Rechtsordnungen aller in Betracht kommenden Foren auf das Registerrecht verweisen würden.

Es gibt eine weitere Fallkonstellation, in der die Verweisung ins Leere  führt - hier auf materieller Ebene - und eine Ersatzanknüpfung vorgesehen werden muss. Wenn nämlich das nach Z 1 oder  2 anzuwendende Recht der Partnerschaft keine persönlichen Rechtswirkungen einräumt, etwa weil es die Partnerschaft als Rechtsinstitut nicht kennt, bestünde ohne Ersatzanknüpfung eine Partnerschaft, die keine persönlichen, sondern allein personenstandsrechtliche Wirkungen hat. Um diese Situation zu vermeiden, ist das nach Z 2 bestimmte Recht anzuwenden, soweit das von Z 1 bestimmte Recht der Partnerschaft keine Rechtswirkungen einräumt, und wenn auch diese Verweisung versagt, nach Z 3 österreichisches Recht. Für die Berufung österreichischen Rechts sprechen die im vorigen Absatz dargelegten Gründe.

Die Alternativanknüpfung des § 18 Abs. 2 IPRG, die im letzten Satz auf das Recht des Staates abstellt, zu dem die Ehegatten einen engeren Bezug haben, konnte für die Partnerschaft nicht übernommen werden, weil in vielen Fällen auch diese Verweisung materiell ins Leere gehen würde.

Die Ersatzanknüpfung  kommt zum Tragen, soweit das berufene Recht die konkrete persönliche Rechtswirkung nicht regelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es etwa allgemein keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber eingetragenen Partnern vorsieht. Anders als nach § 27d Z 3 und § 20 Abs. 2 (vgl. dazu Verschraegen in Rummel³, Rz 9 § 20 IPRG; RS0077297), kommt die Ersatzanknüpfung nur dann zum Tragen, wenn das primär anzuwendende Recht die im konkreten Fall einschlägige Rechtswirkung (z. B. Unterhalt der eingetragenen Partner) an sich, unabhängig vom konkreten Sachverhalt, nicht kennt; nicht aber, wenn nach diesem Recht die im konkreten Fall einschlägige Wirkung der Partnerschaft zwar grundsätzlich besteht, im Einzelfall deren Geltendmachung den Partnern nicht oder nur unter strengeren Voraussetzungen als nach dem Ersatzrecht möglich ist.

Zu § 27c IPRG

Es besteht kein Grund, den Partnern für das Güterrecht nicht einen ebenso weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen wie den Ehegatten; sie können daher jedes Recht als maßgebend bestimmen. Die Verweisung auf das Registerrecht, wenn kein Recht bestimmt wurde, erweist sich als klarer und vorhersehbarer als die auf das Partnerschaftswirkungsstatut.

Da die Parteien ohnehin ein Recht bestimmen können, ist hier keine Ersatzanknüpfung wie in § 27b Z 2 und 3 vorgesehen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Partnerschaft in mehreren Staaten registriert wird (s. auch die Erläuterungen zu § 27a), sei es, um Klarheit über ihren Bestand zu erhalten, sei es, weil ein Staat die Registrierung in einem anderen Staat nicht anerkennt. Um auch in diesen Fällen zu einer eindeutigen Verweisung zu gelangen, ist die Anwendung des Rechts des Staates vorgesehen, in dem die Partnerschaft erstmals registriert worden ist. Die Anknüpfung an das Recht dieses Staates setzt freilich voraus, dass die Partnerschaft in diesem Staat auch wirksam begründet wurde. Die spätere Auflösung der (in Österreich nach wie vor wirksamen) Partnerschaft für den Rechtsbereich dieses Staates ändert hingegen nichts an der Maßgeblichkeit dieses Rechts. Das entspricht dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts am besten.

Zu § 27d IPRG

Für die Auflösung der Partnerschaft aus anderen Gründen als wegen Mängeln bei der Eingehung der Partnerschaft, also für die Auflösung im Sinn des § 15 EPG, übernimmt § 27d die Regelung des § 20 IPRG (Ehescheidung).

Z 3 orientiert sich an § 20 Abs. 2 IPRG, führt jedoch aus den bereits genannten Gründen in Anlehnung an § 27b nicht zur Anwendung des Personalstatuts des Klägers, sondern des österreichischen Sachrechts.

Eine der zweiten Variante des § 20 Abs. 2 IPRG (kein Anknüpfungspunkt nach § 18 IPRG) entsprechende Regelung ist hier nicht notwendig, weil § 27d Z 3 auf österreichisches, somit stets auf ein bestimmtes, Recht verweist.

Zu Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm)

Zu Z 1 bis 3 und 5 (§§ 20 Z 2, 49 Abs. 2 und 3, 100 JN)

Die Änderungen berücksichtigen die Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft und sehen für diese im Bereich der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozessordnung die gleichen Regelungen wie für die Ehe vor, soweit dies auch dem für die eingetragene Partnerschaft vorgesehenen materiellen Recht entspricht.

Zu Z 4 (§§ 76 und 76a JN)

Die Änderungen berücksichtigen die Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft. Die Regelung des § 76 Abs. 3 JN zur inländischen Gerichtsbarkeit wird aus folgenden Erwägungen vorgeschlagen: Anders als eine in Österreich geschlossene Ehe, wird in vielen Staaten eine in Österreich begründete eingetragene Partnerschaft nicht wirksam sein. Sie kann daher dort nicht aufgelöst werden. Da die Begründung einer Partnerschaft in Österreich keinen Nahebezug der eingetragenen Partner zu Österreich erfordert, könnte es Fälle geben, in denen die Partnerschaft in Österreich zwar wirksam begründet worden ist, sie aber mangels österreichischer Auflösungsgerichtsbarkeit in Österreich nicht aufgelöst werden kann, weil die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 JN nicht erfüllt sind. Wenn die eingetragene Partnerschaft auch im Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht aufgelöst werden kann, weil diese Staaten die in Österreich begründete Partnerschaft nicht anerkennen, stünde der Eingehung einer neuen eingetragenen Partnerschaft oder Ehe die bereits bestehende, mangels Gerichtsstand unauflösbare eingetragene Partnerschaft entgegen. Dieses Problem könnte durch eine allgemeine internationale Zuständigkeit für das Verfahren über den Bestand einer in Österreich registrierten Partnerschaft (so auch § 661 III 1 dZPO) oder durch eine beschränkte Notzuständigkeit gelöst werden. Da die zweite Lösung im Einzelfall einen komplizierten Rechtsvergleich erfordern würde, soll dem umfassenderen Ansatz der Vorzug gegeben werden.

Zu Z 6 (§ 114a JN)

Die Erweiterung der internationalen Zuständigkeit gilt nur für das Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, nicht für die anderen, ebenfalls von § 114a Abs. 1 erfassten Eheangelegenheiten.

Zu den Art. 7 und 8 (Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung)

Die vorgesehenen Bestimmungen enthalten die notwendigen Anpassungen auf Grund der Einführung der eingetragenen Partnerschaft.

2.  Hauptstück (Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht)

Zu Art. 9 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Im Hinblick auf die Schaffung des Rechtsinstituts von eingetragenen Partnerschaften durch das EPG sind auch im Arbeitslosenversicherungsrecht entsprechende Anpassungen erforderlich. In der Arbeitslosenversicherung sollen daher künftig jene Normen, die an die Ehe anknüpfen, auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend anwendbar werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu den Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 12 und § 34 Abs. 36 AuslBG):

Ehegatten von besonderen Führungskräften (§ 1 Abs. 2 lit. f), Wissenschaftern und Forschern (§ 1 Abs. 2 lit. i) sowie von Österreichern (§ 1 Abs. 2 lit. m) und sonstigen EWR-Bürgern (§ 1 Abs. 2 lit. l) sind vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und haben freien Arbeitsmarktzugang. Ehegatten von niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 4 Abs. 6 Z 4 und 4a und Abs. 8, § 14a Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 1 Z 4) haben einen erleichterten bzw. nach einjähriger Niederlassung in der Regel einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Nach den Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung erhalten außerdem auch die Ehegatten von neuen EU-Bürgern mit Arbeitnehmerfreizügigkeit einen freien Arbeitsmarktzugang (§ 32a Abs. 3).

Im Ausländerbeschäftigungsrecht sollen die Ehegatten betreffenden Vorschriften auch in Bezug auf eingetragene Partner gelten. Die einschlägigen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Normen sind daher entsprechend zu adaptieren.

Nach der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) gelten Lebenspartner, mit denen Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtvorschriften eines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, als Familienangehörige, denen freier Arbeitsmarktzugang zu gewähren ist, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates der Ehe gleichgestellt ist (Art. 2 und 23). Diese Gleichstellung ist nicht gegeben. Im Ausländerbeschäftigungsrecht sollen die Ehegatten betreffenden Vorschriften auch in Bezug auf eingetragene Partner von Unionsbürgern gelten.

Zu den Art. 11 bis 17 (UrlG, BMSVG, LAG, ArbVG, PBVG, BUAG, AVRAG)

Durch die Schaffung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft (§ 2 EPG) ist ein entsprechender Anpassungsbedarf  im Arbeitsrecht, und zwar im Urlaubsgesetz, Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigengesetzvorsorgegesetz, Landarbeitsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gegeben, der in den genannten Gesetzen umgesetzt wird.

Zu den Art. 18 bis 21 (KOVG 1957, HVG, OFG, VOG)

Durch die vorliegenden Regelungen sollen die Bestimmungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz und Verbrechensopfergesetz) an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) angepasst werden (§ 111 Abs. 2 KOVG 1957, § 97 Abs. 2 HVG, § 17a Abs. 2 OFG, § 15a Abs. 2 VOG).

Es sollen daher alle Normen der Sozialentschädigung, die sich auf Ehegatten sowie Witwen (Witwer) beziehen, auch auf eingetragene Partner (Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft) anzuwenden sein, soferne sie nicht auf die Kinder des anderen eingetragenen Partners abstellen.

In den Bereichen der Sozialentschädigung wird dadurch eine adäquate Berücksichtigung der eingetragenen Partner erreicht, denen daher auch die entsprechenden Hinterbliebenenleistungen zu gewähren sind.

Sämtliche Anpassungen beziehen sich auf Grund von Verweisungen und Bezugnahmen auch auf das Impfschadengesetz und das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz.

Die entsprechenden Inkrafttretensregelungen befinden sich in den §§ 115 Abs. 14 KOVG 1957, 99 Abs. 17 HVG, 19 Abs. 13 OFG und 16 Abs. 11 VOG.

Zu den Art. 22 bis 26 (ASVG, GSVG, BSVG, B‑KUVG, NVG 1972)

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die für Eheleute und frühere Eheleute geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch auf gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes anwendbar oder sinngemäß anwendbar. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die sich auf Kinder des anderen eingetragenen Partners beziehen.

Dabei sind im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Anpassungen im Zusammenhang mit dem erleichterten Zugang zur „Mitversicherung“ und im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Begründung des Anspruches auf eine Rente für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen hervorzuheben.

Im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung ist besonders auf die Anpassungen folgender sozialversicherungsrechtlicher Regelungen hinzuweisen:

- Anspruch auf Pension aus dem Versicherungsfall des Todes;

- Anspruch auf Abfindung, wenn die Wartezeit für die Hinterbliebenenpension nicht erfüllt ist;

- Anspruch auf einen Teil der ruhenden Pension (Rente), wenn sich der versicherte Teil der eingetragenen PartnerInnen in Haft oder im Ausland aufhält;

- Bezugsberechtigung für Geldleistungen, die im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person fällig sind;

- Haftung angehöriger BetriebsnachfolgerInnen für Beitragsschulden;

- Berücksichtigung des Nettoeinkommens des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage.

In den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallen die Z 1, 4 bis 7 und 11 bis 20 des Art. 22 (ASVG), die Z 1 bis 3, 6, 10 und 12 bis 14 des Art. 23 (GSVG), die Z 6 bis 9, 11, 16, 17, 21, 28 bis 31 und 44 bis 47 des Art. 24 (BSVG) und Art. 25 (B‑KUVG) zur Gänze.

In den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallen die restlichen Ziffern der Art. 22 bis 24 sowie Art. 26 (NVG 1972) zur Gänze.

3. Hauptstück (Abgabenrecht)

Zu Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das durch die Erlassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft im Steuerrecht nachvollzogen werden.

Zu Z 2 (§ 26 Z 6 lit. b EStG 1988):

Die bisherige Beschränkung der Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber ersetzten Frachtkosten im Fall eines beruflich veranlassten Umzuges auf jene des Steuerpflichtigen und jene seines Ehegatten und Kinder ist ein offensichtliches Redaktionsversehen und soll auf Übersiedlungsgut des (Ehe-)Partners ausgedehnt werden.

Zu Z 3 (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988):

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 sollen Partner einer eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen können, wenn alle Voraussetzungen (insbesondere Nichtüberschreiten der Einkunftsgrenze durch einen der Partner) vorliegen.

Zu Z 4 (§ 106 Abs. 3 EStG 1988):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 106 Abs. 3 soll der Begriff des (Ehe-)Partners erweitert werden. Für eingetragene Partner gelten die Rechtsfolgen, wenn das formale Kriterium der Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch erfüllt ist. Weiters soll der bisher verwendete Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ durch den Begriff „Lebensgemeinschaft“ ersetzt werden. Die Erweiterung betrifft alle einkommensteuerlichen Bestimmungen, die an den Begriff „(Ehe-)Partner“ anknüpfen.

Zu Z 5 (§ 107 Abs. 7 EStG 1988):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Wortfolge entfallen, die durch die Änderung des § 25 BAO durch das Abgabenrechtsmittelreformgesetz inhaltsleer geworden ist.

Zu Z 6 (§ 108 Abs. 3 Z 3 EStG 1988):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das durch die Erlassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft im Steuerrecht nachvollzogen werden.

Zu Z 7 (§ 129 Abs. 1 EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 6 Abs. 2 Z 1 KStG 1988:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das durch die Erlassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft im Körperschaftsteuergesetz nachvollzogen werden.

Zu Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 bis 2 (§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. a und § 10 Abs. 3 UStG 1994):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das durch die Erlassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft im Umsatzsteuergesetz nachvollzogen werden.

Zu Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 bis 2 (§ 24 und § 69 Abs. 1 Z 4 BewG 1955):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das durch die Erlassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft im Bewertungsgesetz nachvollzogen werden.

Zu Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 bis 4 (§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2, § 14 TP 4 Abs. 2, § 14 TP 14 Z 15 und § 33 TP 11 Abs. 1 GebG 1957):

Durch die vorgesehenen Änderungen sollen im Hinblick auf die Implementierung des Rechtsinstitutes der eingetragenen Partnerschaft in die Rechtsordnung die im Zusammenhang mit der Eintragung der Partnerschaft anfallenden Schriften auf dem Gebiet des Gebührengesetzes 1957 mit den auszustellenden Schriften bei vergleichbaren Vorgängen gleichgestellt werden.

Die Bestimmungen über Ehepakte im Achtundzwanzigsten Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz auch auf eingetragene Partner anzuwenden. Daher soll der Tatbestand des § 33 TP 11 GebG auf die den Ehepakten gleichzuhaltenden Verträge eingetragener Partner im Sinne des EPG ausgedehnt werden.

Zu Art. 32 (Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Z 1 und 2 GrEStG 1987):

Durch die vorgesehenen Änderungen sollen im Hinblick auf die Implementierung des Rechtsinstitutes der eingetragenen Partnerschaft in die Rechtsordnung alle einschlägigen grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen auf die Partner einer eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG anwendbar gemacht werden.

Zu Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu § 25 BAO:

Die Änderung des § 25 BAO wirkt sich insbesondere bei der Befangenheit (§ 76 Abs. 1 lit. a BAO, § 72 Abs. 1 lit. a FinStrG) sowie bei den Aussageverweigerungsrechten für Zeugen (§ 171 Abs. 1 lit. a BAO, § 104 Abs. 1 FinStrG) aus.

Die Änderungen in Z 2 und Z 3 des § 25 Abs. 1 BAO sind nicht von normativer Bedeutung, weil die ausdrückliche Nennung einer auf unehelicher Geburt beruhenden Verwandtschaft entbehrlich erscheint. Zudem dienen diese Änderungen einer Angleichung an § 36a AVG.

Zu Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu § 70 Abs. 3 Z 1 AlkStG:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das durch die Erlassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft im Alkoholsteuergesetz nachvollzogen werden.

4. Hauptstück (Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht)

Zu Art. 35 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 4):

In dieser Bestimmung soll anstatt auf „Familienmitglieder“ künftig auf „in § 36a Abs. 1 genannte Personen“ abgestellt werden; eine Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft muss also aufrecht sein (vgl. § 36a Abs. 2 AVG).

Zu Z 2 (§ 36a Abs. 1 Z 1) und Z 3 (§ 36a Abs. 2):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Lebensgefährten und die eingetragenen Partner in den Kreis der Angehörigen einbezogen werden. Dies hat etwa mittelbare Auswirkungen auf den Inhalt des § 7 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen) sowie des § 49 Abs. 1 Z 1 und des § 51 AVG (Aussageverweigerungsgründe).

Zu Art. 36 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 1):

Die derzeitige Fassung des § 26 Abs. 1 VStG ist nur vor dem Hintergrund der früheren Einteilung der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen verständlich (vgl. Art. II des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974). Da den Gerichten seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, keine „Übertretungen“ mehr zur Ahndung zugewiesen sind, kann deren Nennung in § 26 Abs. 1 entfallen.

Zu Z 2 (§ 36 Abs. 3 erster Satz) und Z 3 (§ 36 Abs. 4 erster Satz):

Im Interesse der Einheitlichkeit soll in diesen Bestimmungen anstatt auf „Familienmitglieder“ künftig auf „in § 36a Abs. 1 AVG genannte Personen“ abgestellt werden; eine Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft muss also aufrecht sein (vgl. § 36a Abs. 2 AVG).

Zu Z 4 (§ 38 samt Überschrift):

Infolge eines Redaktionsversehens wurde diese Bestimmung an den durch Art. 2 Z 22 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, neu gefassten § 49 Abs. 1 AVG nicht angepasst.

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung sind die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen schlechthin von der Aussagepflicht befreit (also auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegen); vorbehaltlich des persönlichen Anwendungsbereiches der Bestimmung entspricht dies der geltenden Rechtslage (vgl. bereits Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], Anm. 2 zu § 38 VStG).

Zu Art. 37 (Änderung des Datenschutzgesetzes 2000):

Auf das im Allgemeinen Teil oben Ausgeführte wird verwiesen.

Zu Artikel 38 bis 52 (Änderung dienst- und bezügerechtlicher Gesetzesbestimmungen):

Das Dienstrecht der Bundesbediensteten knüpft in vielerlei Hinsicht an den Bestand einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft, einer Elternschaft oder von Betreuungspflichten gegenüber Kindern von Ehegattinnen bzw. –gatten oder von Lebensgefährtinnen bzw. –gefährten an, beispielsweise bei Verwendungsverboten innerhalb einer Weisungshierarchie, bei der Pflegefreistellung oder beim Versorgungsrecht der Hinterbliebenen. Für das Bezügerecht gilt nur Letzteres.

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft erwerben in den hier geregelten Materien in Fragen des Verhältnisses zueinander die Rechtspositionen, die an die Existenz einer Ehegattin oder eines Ehegatten anknüpfen. Diese Anpassung gilt jedoch nur für die Rechtsverhältnisse der Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft, nicht jedoch für Rechtsinstitute, die an der Existenz eines Kindes der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten anknüpfen. Konkret bleiben daher die aus der Elternschaft resultierenden Rechte wie zB Karenz aufgrund einer Elternschaft oder Waisenversorgung nach derjenigen Partnerin oder demjenigen Partner einer eingetragenen Partnerschaft, die oder der nicht leiblicher Elternteil ist, der eingetragenen Partnerschaft verschlossen. Anders zu beurteilen sind Rechtsinstitute, die ihre Grundlage nicht direkt im Eltern-Kind-Verhältnis haben, sondern subsidiär aus der wechselseitigen Beistandspflicht der Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft resultieren, wie beispielsweise Ansprüche auf Pflegefreistellung oder auf Teilbeschäftigung zur Kinderbetreuung.

5. Hauptstück (Personenstands-, Pass-, Melde-, Fremden- und Staatsbürgerschaftsrecht)

Zu Art. 53 (Änderung des Personenstandsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Schaffung eingetragener Partnerschaften mit dem Entwurf eines Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) führt dazu, dass im Personenstandsgesetz mehrere Bestimmungen um das Institut der eingetragenen Partnerschaft zu ergänzen sind.

So dienen die Personenstandsbücher künftig nicht nur der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, des Todes und des Personenstandes, sondern auch der Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Ein Personenstandsfall, der in die Personenstandsbücher einzutragen ist, ist künftig neben der Geburt, der Eheschließung und dem Tod auch die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Zu den Personenstandsbüchern zählt künftig auch das Partnerschaftsbuch (siehe die nachfolgende Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie den neuen Abschnitt 4a).

Zu Z 3 und 4 (§§ 3 und 4 Abs. 1):

Wie bisher hat jede Personenstandsbehörde ein Geburtenbuch, ein Ehebuch und ein Sterbebuch zu führen. Neu ist, dass die Bezirksverwaltungsbehörden nun auch ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch, zu führen haben.

Zu Z 5 bis 11, 12 bis 14, 16 bis 20, 22, 24, 25, 33 bis 43 (§§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 Z 5a, 19 Z 4, 23 Z 3a, 26 Z 2a, 27 Abs. 1 Z 2, 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 30 Z 1a, 31 Abs. 2a, 37 Abs. 4, 38 Abs. 2 und 5, 50 Abs. 2, 50a, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1a bis 3, 54 Abs. 1a und 2, 56 und 58 Z 7 bis 9):

Auf Grund der Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaften durch das EPG, der Unterscheidung von Familien- und Nachnamen sowie der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 59a, haben eine Ergänzung des Gesetzestextes und terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 15 (Abschnitt 4a):

Mit dem neuen Abschnitt 4a wird im Hinblick auf die Einführung eines Partnerschaftsbuches dessen nähere Ausgestaltung bestimmt.

Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Form einer Niederschrift. Zuständig für die Aufnahme der Niederschrift ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Begründung der eingetragenen Partnerschaft samt den in § 26a Abs. 2 angeführten Daten in das Partnerschaftsbuch einzutragen.

Ebenso wie beim Geburten- und Ehebuch ist für eingetragene Partnerschaften auch die Aufnahme von Vermerken und Hinweisen vorgesehen.

So ist ein Vermerk einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Partner(s) mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt. Solche Vorgänge sind etwa Auflösung oder Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft. Vgl. dazu auch §§ 13 ff und 19 ff EPG.

Als Hinweis sind einzutragen: die Staatsangehörigkeit der Partner, die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des Partners oder der Partner, die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Partner.

Zu Z 21 (§ 34a):

Diese Bestimmung legt die Inhalte der Partnerschaftsurkunde fest.

Zu Z 23 (§ 38 Abs. 2a):

Es ist angezeigt, in jedem Fall, in dem ein Verlobter oder ein Partnerschaftswerber Drittstaatsangehöriger ist, die Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

Zu Z 26 (§§ 42 bis 45):

Diese Bestimmungen regeln neben den Aufgaben der Behörden auf dem Gebiet des Eherechts nun auch die Aufgaben auf dem Gebiet der eingetragenen Partnerschaft.

§ 42 regelt nicht mehr nur die Ermittlung der Ehefähigkeit, sondern auch der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Das Verfahren ändert sich nicht; auch in Fällen der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist die Fähigkeit der Partner, eine solche einzugehen, auf Grund der vorgelegten Urkunden zu ermitteln.

Auch in den §§ 43 bis 45 ist eine Ausweitung des Verfahrens auf eingetragene Partnerschaften vorgesehen.

Zu Z 27 bis  30 (§§ 46 Abs. 1a, 2a, 3a und 5):

Zuständig für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 42) und für die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Davon unabhängig kann eine eingetragene Partnerschaft vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.

Zu Z 31 (§ 47a ):

§ 47a regelt das Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Demnach hat der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen. Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

Zu Z 32 (§ 49):

Diese Bestimmung stellt eine Anpassung an die neu eingefügten Ziffern 7 und 8 im § 58 dar und enthält somit lediglich die Berichtigung der Überschrift und eine notwendige Zitatberichtigung.

Zu Z 44 (§ 59a):

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für alle Amtshandlungen betreffend eingetragene Partnerschaften in erster Instanz zuständig.

Die Anforderungen an die Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden sollen jenen für Standesbeamte entsprechen.

Zu Z 45 (§ 64):

Diese Bestimmung sieht eine Ausweitung der Regelung über die Kostentragung auf die Fälle der eingetragenen Partnerschaften vor.

Zu Z 46 (§§ 72a und 72e):

Die bisherigen Regelungen können entfallen.

Zu Z 47 (§ 74):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 48 (§§74b und 74c):

Mit § 74b soll die notwendige sprachliche Gleichbehandlung sichergestellt werden.

§ 74c berücksichtigt, dass das Personenstandsgesetz bislang eine entsprechende Regelung vermissen ließ.

Zu Art. 54 (Änderung des Namensänderungsgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2):

Durch die Aufnahme dieser Bestimmung in den § 2 Abs. 1 Z 7a wird berücksichtigt, dass es durch die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht automatisch zu einer Angleichung der Nachnamen kommt. Es soll eingetragenen Partnern aber auf einfache Weise ermöglicht werden, einen dem Nachnamen seines Partners gleichlautenden Nachnamen zu führen und überdies seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen; die Führung eines Doppelnamens soll aber nur diesem Partner vorbehalten bleiben. Durch die gemeinsame Antragstellung soll eine einfache Abwicklung ermöglicht werden.

Zu Z 3 (§ 9a):

Durch diese Bestimmung wird der im Personenstandsgesetz vorgenommenen Unterscheidung in Familien- und Nachnamen auch im Anwendungsbereich des NÄG Rechnung getragen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 2a):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 55 (Änderung des Passgesetzes 1992):

Zu den Z 1 (§§ 5 und 6):

Auch die Bestimmungen über Dienstpässe und Diplomatenpässe sollen auf eingetragene Partner ausgedehnt werden.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 3):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Reisepässe, die bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beantragt werden, so wie in Österreich beantragte Reisepässe, beschleunigt zugestellt werden können. Die näheren Bestimmungen über diese Zustellung sind durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu regeln.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 14):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 56 (Änderung des Meldegesetzes 1991):

Zu den Z 1 bis 5 und 7 bis 12 (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1a, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3a, 22 Abs. 4, Anlagen A bis D):

Anzupassen sind die Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 in Bezug auf folgende Formulare (Anlagen A bis D): Meldezettel, Gästeblatt, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung. Die Ergänzung des Wortes „Nachnamen“ trägt den entsprechenden Änderungen im PStG und NÄG Rechnung. Der Begriff „Familienstand“ wird auf Grund der Änderungen im Personenstandsgesetz durch den Begriff „Personenstand“ ersetzt.

Zu Z 6 (§ 23 Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 57 (Änderung des Asylgesetzes 2005):

Zu Z 1 und 3 (§§ 2 Abs. 1 Z 22 und 4 Abs. 4 Z 3):

Im Hinblick auf die mit der Erlassung eines Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (EPG) vorgesehene Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in die österreichische Rechtsordnung ist das Asylgesetz 2005 insofern anzupassen, als die im Asylrecht für Ehegatten normierten Sonderbestimmungen künftig auch für eingetragene Partner gelten sollen. Dazu wird der eingetragene Partner den Familienangehörigen iSd des § 2 Abs. 1 Z 22 gleichgehalten und damit die gleichförmige Behandlung von eingetragenen Partnern und Ehegatten garantiert. Dies ist naturgemäß insbesondere für die dadurch anwendbaren Sonderbestimmungen für das Familienverfahren (§§ 34 und 35) von Relevanz.

§ 2 Abs. 1 Z 22 in der geltenden Fassung sieht vor, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger bei Ehegatten nur dann vorliegt, wenn die Familieneigenschaft, also die Ehe, bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gleichgelagertes soll künftig naturgemäß auch für eingetragene Partner gelten. Die eingetragene Partnerschaft muss daher bereits im Herkunftsstaat bestanden haben.

Die Ergänzung des § 4 Abs. 4 Z 3 folgt der oben beschriebenen Anpassung.

Zur Ersetzung des Begriffs „unverheiratet“ durch den Begriff „ledig“ siehe unten zu Z 2 und 4.

Zu Z 2 und 4 (§§ 4 Abs. 4 Z 2, 17 Abs. 3 und 34 Abs. 6 Z 2):

Im Hinblick darauf, dass mit der Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft das minderjährige Kind nicht nur durch Verehelichung, sondern konsequenterweise auch durch Begründung einer eingetragenen Partnerschaft aus der Kernfamilie ausscheiden soll, wird nunmehr der weitergehende Begriff „ledig“ gewählt. Als ledig sind demnach Personen anzusehen, die weder verheiratet sind, noch eine eingetragene Partnerschaft begründet haben.

Zu Z 5 (§ 57 Abs. 5):

Die Ergänzung in § 57 Abs. 5 bestimmt, dass die Personenstandsbehörden auch die beabsichtigte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft dem Bundesasylamt mitzuteilen haben.

Zu Z 6 (§ 73 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 58 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 Z 11 und 12):

Im Hinblick auf die mit der Erlassung des EPG vorgesehene Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in die österreichische Rechtsordnung werden die eingetragenen Partner in die Definition des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ (Z 11) aufgenommen und den „Familienangehörigen“ (Z 12) gleichförmig behandelt.

Damit wird die gleichförmige Behandlung von eingetragenen Partnern und Ehegatten in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten gewährleistet. Die Aufnahme der eingetragenen Partner in den Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen folgt zudem einer entsprechenden Vorgabe des Art. 2 Z 2 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG).

Weiters wird in § 2 Abs. 4 Z 12 der Terminus „unverheiratet“ durch „ledig“ ersetzt. Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 2 und 4 des Asylgesetzes 2005.

Zu Z 2 bis 9 (§§ 55 Abs. 3 Z 1, 56 Abs. 2 Z 1, 60 Abs. 2 Z 9, die Überschrift des 13. Hauptstücks, §§ 109 und 110, die Überschrift des § 117 und § 117 Abs. 1 bis 4):

Konsequenterweise sollen künftig die Bestimmungen betreffend Aufenthaltsehen und Aufenthaltsadoptionen auch für eingetragene Partnerschaften gelten. Dementsprechend werden der Begriff der „Aufenthaltspartnerschaft“ – der selbstverständlich nur eingetragene Partnerschaften umfasst – neu eingeführt und die Bezug habenden Normen ergänzt.

In den §§ 55 Abs. 3 Z 1 und 56 Abs. 2 Z 1 sind darüber hinaus redaktionelle Anpassungen der mittlerweile unrichtigen Verweise auf das Suchtmittelgesetz (SMG) vorgesehen. Aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit sollen die relevanten Tatbestände künftig nicht mehr explizit aufgezählt, sondern vielmehr auf eine Strafdrohung von mehr als einjähriger Freiheitsstrafe abgestellt werden.

Zu Z 10 (§ 120 Abs. 9):

In § 120 soll die Straflosigkeit auch für eingetragene Partner normiert werden.

Zu Z 11 (§ 126 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 12:

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Art. 59 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Zu Z 1, 2, 4 bis 6, 13 bis 24 (§§ 2 Abs. 1 Z 9, 8 Abs. 4. 20 Abs. 5 Z 1 und 2, 27 Abs. 2 Z 1 und 2, 47 Abs. 3 Z 1, 48 Abs. 1 Z 3, 50 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Z 4 und 5, 53a Abs. 3 und 5 Z 3, 54 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 und 6):

Im Hinblick auf die mit der Erlassung des EPG vorgesehene Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in die österreichische Rechtsordnung werden die erforderlichen Anpassungen im NAG vorgenommen. Durch die angeführten Bestimmungen erfolgt eine gleichförmige Behandlung von eingetragenen Partnern mit Ehegatten. Im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht erfolgt dies auch auf Grund einer entsprechenden Vorgabe des Art. 2 Z 2 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG).

Weiters wird damit von der in Art. 4 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) vorgesehenen Möglichkeit der Berücksichtigung eingetragener Partnerschaften Gebrauch gemacht.

Zu Z 3, 8, 9, 11 und 12 (§ 11 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 37 Abs. 4 und 54 Abs. 7):

Konsequenterweise sollen künftig die Bestimmungen betreffend Aufenthaltsehen und Aufenthaltsadoptionen auch für eingetragene Partnerschaften gelten. Dementsprechend werden der Begriff der „Aufenthaltspartnerschaft“ – der selbstverständlich nur eingetragene Partnerschaften umfasst – neu eingeführt und die Bezug habenden Normen ergänzt.

Zu Z 7 und 10 (§§ 27 Abs. 3 Z 1, 30a samt Überschrift und 54 Abs. 7):

Konsequenterweise sollen künftig die Bestimmungen betreffend Zwangsehen auch für eingetragene Partnerschaften gelten. Dementsprechend werden der Begriff der „Zwangspartnerschaft“ – der selbstverständlich nur eingetragene Partnerschaften umfasst – neu eingeführt und die Bezug habenden Normen ergänzt.

Zu Z 25 (§ 69a Abs. 1 Z 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 26 (§ 82 Abs. 13):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 27:

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Art. 60 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Zu Z 1 und 2 (§§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift):

Im Hinblick auf die mit der Erlassung des EPG vorgesehene Einführung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in die österreichische Rechtsordnung werden die erforderlichen Anpassungen im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgenommen. Durch die angeführten Bestimmungen erfolgt eine gleichförmige Behandlung von eingetragenen Partnern mit Ehegatten.

Zu Z 3 (§ 64a Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu den Art. 61 bis 78:

Hier werden die notwendigen Begleitmaßnahmen in anderen Bundesgesetz envorgesehen

Zu Art. 79 (Übergangsvorschriften)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten all jener Änderungen, in denen dies nicht im jeweiligen Stammgesetz vorgesehen wird.