Vorblatt

Problem:

Der vorliegende Entwurf versucht den unterschiedlichen Anforderungen an den Vollzug gerecht zu werden. Manche Regelungen haben sich in der Vergangenheit als aufwändig und nicht mehr zeitgemäß herausgestellt, zudem wurde der Vollzug in der jüngsten Zeit vor neue Herausforderungen gestellt. So ist etwa die Problematik des Suchtmittelmissbrauchs – früher noch ein Randthema im Vollzug - in der heutigen Zeit zu einer wichtigen Frage für das möglichst reibungsarme Funktionieren des Vollzugsalltags herangewachsen. Darüber hinaus verlangt die praktische Handhabung einzelner Regelungen eine Präzisierung (etwa im Bereich des § 46 Abs. 5 StGB, §§ 15c oder 133a StVG). Aber auch internationale Rechtsakte wie der Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. L 082 vom 22.3.2001, oder die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bringen einen Handlungsbedarf im Bereich des Strafvollzugs mit sich.

Ziel:

Der vorliegende Entwurf verfolgt daher das Ziel, die Bestimmungen des Strafvollzugs zu modernisieren und an die neuen Fragen und Problembereiche der Gegenwart anzupassen.

Inhalt /Problemlösung:

In Umsetzung internationaler Bestimmungen, neuer Anforderungen an den Strafvollzug und Ansprüchen der Praxis soll das Strafvollzugsgesetz einer Reformierung unterzogen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Insbesondere im Bereich des Ausbaus sanitärer Anlagen muss mit finanziellen Auswirkungen gerechnet werden. Ansonsten sind finanzielle Auswirkungen derzeit nicht absehbar.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen berücksichtigen den Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. L 082 vom 22.3.2001 betreffend die Verständigungspflichten des Opfers.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen internationalen Anforderungen (Verständigungspflichten und Beteiligung im Beweisverfahren bei Ordnungsstrafverfahren) entsprochen, lang bestehende Regelungen (z.B die Regelung des Paketempfangs) vereinfacht und präzisiert oder etwa eine gesetzliche Grundlage zur Feststellung von Suchtmittel- oder Alkoholkonsum geschaffen werden. Außerdem soll bestehenden Forderungen der Praxis nachgekommen werden.

II. Zum wesentlichen Inhalt des Entwurfs:

1. Regelung der Zusammenrechnung bei Zusatzstrafe nach bedingter Entlassung (§ 46 Abs. 5 StGB)

2. Schaffung einer Qualifikation für Dopingbetrug (§ 147 Abs. 1a StGB)

3. Verständigung bestimmter Opfer vom ersten unbegleiteten Verlassen und von der Entlassung des Strafgefangenen (§ 70 Abs. 1 StPO und § 149 Abs. 5 StVG)

4. Erweiterung des Ermittlungsinstrumentariums zur Fahndung nach flüchtigen Verurteilten (§ 3 Abs. 3 StVG)

5. Beschränkung der Zulässigkeit gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 3a StVG)

6. Gesetzliche Verankerung der Justizwache (§ 13a StVG)

7. Regelung des eingeschränkten Datenzugriffs (§ 15c StVG)

8. Nennung der Psychotherapeuten im StVG (§§ 17 Abs. 2, 90, 103 Abs. 3,  134 Abs. 4, 152a Abs. 2 und 180 Abs. 2 StVG)

9. Recht auf getrennte WC-Anlagen in Hafträumen (§ 42 Abs. 4 StVG)

10. Neuregelung des Paketempfangs (§ 91 StVG)

11. Einbeziehung von Auflagen und Bedingungen in das System der Vollzugslockerungen (§§ 99 Abs. 5 und 126 Abs. 5 StVG)

12. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung von Kontrollmaßnahmen zur Feststellung des Konsums von berauschenden Mitteln (§ 102a StVG)

13. Gesetzliche Klarstellung, dass dem Strafgefangenen im Ordnungsstrafverfahren die Möglichkeit offen steht, weitere Erhebungen zu beantragen (§ 116 Abs. 3 StVG)

14. Klarstellung betreffend die Befugnis zur Festnahme von nach § 133a StVG vorläufig Entlassenen, Verständigung über den Ablauf oder die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (§ 133a Abs. 5 und Abs. 6 StVG)

15. Anpassung des StVG an die Regelung des StGB zu lebenslangen Freiheitsstrafen (§ 145 Abs. 2 StVG)

16. Verschärfung der Maßnahmen bei unerlaubtem Verkehr mit Gefangenen (§ 180a StVG)

17. Klarstellung der Zuständigkeit der KStA.

18. Anpassung des JGG an die Neuregelung des Paketempfangs (§ 58 Abs. 6 StVG)

19. Eintragungsverpflichtung der Entscheidungen nach § 133a StVG in das Strafregister (§ 2 Abs. 1 Z 4 StRegG)

20. Redaktionelle und sprachliche Anpassungen.

III. Finanzielle Auswirkungen:

Insbesondere im Bereich des Ausbaus der sanitären Anlagen kommt es zu finanziellen Auswirkungen. Das bauliche Vorhaben wird in der JA Stein im Rahmen einer Generalerneuerung der Versorgungs-/Entsorgungsleitungen Zellentrakt I (inkl. neuer Sanitärbereich mit Duschmöglichkeit) durchgeführt und ist dabei in der Gesamtgrobkostenschätzung von ca 3,5 Mio Euro (inkl Ust und Honorare) enthalten. Für die Umsetzung wird das Bauvorhaben beim Antrag für die Budgets 2011 und 2012 berücksichtigt. In der JA Garsten können die erforderlichen Arbeiten im Wesentlichen in Eigenregie erbracht werden. Die für das Bauvorhaben gemäß einer Grobkostenschätzung anfallenden Kosten von ca 0,6 Mio Euro (inkl. Ust und Honorare) sollen ebenfalls im Rahmen der Budgets 2011 und 2012 berücksichtigt werden.

Nachdem der Bezug von Lebensmittelpaketen bereits in der Vergangenheit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen regelmäßig ausgeschlossen wurde, sind aufgrund des nunmehrigen gesetzlichen Ausschlusses derartiger Sendungen keine weiteren Kosteneinsparungen zu lukrieren.

Kontrollmaßnahmen iSd vorgeschlagenen § 102a StVG wurden bereits in der Vergangenheit unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 26.7.2001, Zl. 99/20/0261 durchgeführt, weshalb durch die nunmehrige gesetzliche Regelung künftig keine zusätzlichen Kosten anfallen werden.

Sämtliche mit dem Gesetzesentwurf verbundenen Mehrkosten werden in dem für das Justizressort vorgegebenen Budgetrahmen bedeckt.

IV. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

V. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

VI. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen berücksichtigen den Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. L 082 vom 22.3.2001 betreffend die Verständigungspflichten des Opfers.

VII. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Zu Art. I (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Z 1 (§ 46 Abs. 5 StGB):

Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist nach § 46 Abs. 5 ihre Gesamtdauer maßgeblich, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Eine Zusammenrechung ist daher immer dann vorzunehmen, wenn der Verurteilte zwischen der Verbüßung zweier Freiheitsstrafen nicht in Freiheit entlassen wird (Jerabek, in WK² § 46 Rz 10).

Von diesem Prinzip wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 (StRÄG 2008), BGBl. I Nr.109/2007, eine Ausnahme gemacht. Nach § 46 Abs. 5 dritter Satz sind bei Erkennung auf eine Zusatzstrafe selbst bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war. Somit wird auch beim Rechtsinstitut der bedingten Entlassung eine Schlechterstellung des Verurteilten verhindert.

Wurde der Verurteilte aus einer der Strafen, auf die Bedacht genommen wird, bedingt entlassen, so ist gemäß      § 46 Abs. 5 letzter Halbsatz die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit maßgebend. Die Bedeutung dieses Halbsatzes gab in jüngster Vergangenheit Anlass für unterschiedliche Auffassungen. So wurde etwa auch die Meinung vertreten, dass nur der tatsächlich verbüßte Teil und die Dauer der Zusatzstrafe für die Berechnung des Entlassungstermins ausschlaggebend seien.

Diese Art der Berechnung würde jedoch zu einer Ungleichbehandlung jenen gegenüber führen, bei denen die Zusatzstrafe im unmittelbaren Anschluss an den bereits verbüßten Strafteil, das heißt ohne weitere Unterbrechung, vollzogen wird. Hier wird - wie auch sonst nach der Regelung des § 46 Abs. 5 erster Satz - zur Berechnung des Termins die Gesamtdauer beider Strafen herangezogen. Die Bestimmung kann daher nur so verstanden werden, dass bei bedingter Entlassung die bereits in Haft zugebrachte Zeit Berücksichtigung finden und auf den neu zu berechnenden Termin angerechnet werden muss.

Dies soll durch folgendes Beispiel veranschaulicht werden:

Ein Beschuldigter wird zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wird nach Verbüßung von 20 Monaten bedingt entlassen. Nach der Entlassung wird er zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr verurteilt, die er am 1.2.2010 antritt. Rechnet man von hier aus jeweils die Hälfte der Strafzeit dazu, kommt man auf ein fiktives Hälftedatum, nämlich den 1.2.2012. Zieht man nun hievon die bereits verbüßten 20 Monate ab, ergibt sich als Hälftestichtag der 1.6.2010. (Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man vom realen Strafantrittstag die verbüßte Zeit, also 20 Monate, abzieht und so zu einem fiktiven Strafantrittstermin, nämlich, den 1.6.2008 gelangt, von dem aus dann die Hälfte der gesamten Strafzeit, also 2 Jahre voranzurechnen ist.) Der Verurteilte kann daher in diesem Beispiel gemäß § 46 Abs. 5 frühestens nach der weiteren Verbüßung von vier Monaten bedingt entlassen werden. Wurde der Verurteilte aus der ursprünglichen Strafe erst nach zwei Jahren bedingt entlassen, liegen bereits bei der Erkennung auf eine Zusatzstrafe gemäß § 265 StPO die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung vor. Vor Inkrafttreten des StRÄG 2008 hätte der Verurteilte auch im zweiten Beispiel noch ein halbes Jahr seiner (Zusatz)Freiheitsstrafe verbüßen müssen.

Diese Sichtweise soll nun durch den gewählten Wortlaut des letzten Halbsatzes des vorletzten Satzes verdeutlicht werden. Der letzte Satz dient für Fälle, in denen – aus welchen Gründen auch immer – eine Entlassung aus der ersten Strafe vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit erfolgte, weil es sonst in diesen Fällen (schon) bei der Ermittlung des Hälftestichtags zu rechnerischen Verzerrungen kommen kann.

Zu Z 2 (§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB)

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens, das im Zuge des Zweiten Gewaltschutzgesetzes (BGBl I Nr. 40/2009) entstanden ist. Es soll klargestellt werden, dass die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres und damit mit Ablauf des dem 28. Geburtstag vorangehenden Tages bei den in § 58 Abs. 3 Z 3 StGB genannten strafbaren Handlungen nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist.

Zu Z 3 (§ 147 Abs. 1a StGB)

Geld- und Sachleistungen, die ein Sportler erhält, hängen vielfach von den erreichten Platzierungen im Wettkampf ab, die Spiegelbild der Leistungsfähigkeit ohne Doping des Sportlers sein sollen. So werden im Rahmen der Sporthilfe monatliche Geldleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt (bis 400 Euro monatlich), damit sich der Sportler auf seine sportliche Laufbahn konzentrieren kann. Preisgelder in Form von Geld- und Sachleistungen werden von Veranstaltern von Wettkämpfen für bestimmte Platzierungen zuerkannt. Aufgrund der Platzierungen und damit verbundenen öffentlichen Bekanntheit schließt die Wirtschaft mit den an den vorderen Plätzen rangierenden Sportlern in den in Österreich bedeutenden Sportarten Sponsorverträge mit nicht unbeträchtlichen Summen ab.

Die Entsendung von Sportlern zu internationalen Wettkämpfen, wie z.B. zu den Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften oder Europameisterschaften, erfolgt aufgrund der Platzierungen der Sportler in Qualifikationsbewerben. Für die Sportfachverbände entstehen dadurch nicht unbeträchtliche Kosten, für die Sportler Imagegewinne, die in lukrative Werbeverträge in den in Österreich bedeutenden Sportarten münden können.

Am 4.11.2009 hat der Ausschuss des Nationalrats für Sportangelegenheiten anlässlich der Beratung der Anträge 420/A(E) der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen sowie 421/A(E) der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung und Weiterentwicklung der Anti-Dopingbestimmungen folgende Feststellungen getroffen:

„(…) Doping ist Betrug und Selbstbetrug. (…) Die anhaltende Diskussion über Doping führt zur Verunsicherung von Sportlerinnen und Sportlern und ist geeignet, das Image des Sports generell zu verschlechtern. (…) Doping ist ein Fehlverhalten, das jeder selber verantworten muss. Es muss allerdings zu einer Differenzierung zwischen Profi-, Spitzen- und Breitensport sowie zwischen Eigendoping und Bereicherungsabsicht kommen. Die Eigenverantwortung liegt bei jedem Einzelnen. Generell sollen die Rechtsnormen die unterschiedlichen Ebenen des Sports berücksichtigen. Der normale Hobbysport ohne Geldpreise mit der klassischen Urkunde und dem Pokal als Zeichen der Anerkennung kann nicht mit dem Profisport, in dem die Teilnehmer/innen ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, verglichen werden. Im Zuge der EU Anti-Doping Konferenz stellte die Europäische Kommission ihren Standpunkt zu dieser Frage erneut klar: Es gibt eine starke Tendenz in der EU, den Handel mit verbotenen Substanzen strafrechtlich zu verurteilen, dies wurde in Österreich bereits mit §22a ADBG eingeführt. In Hinblick auf die Einnahme von verbotenen Substanzen durch den Sportler selbst äußerte sich die Kommission ganz explizit dahingehend, dass sie eine Kriminalisierung der dopenden Sportler ablehnt. Es ist ein im europäischen Rechtsverständnis verankertes Prinzip, eine Strafbarkeit für Selbstgefährdung und Selbstverletzung nicht vorzusehen und solche Handlungen grundsätzlich strafrechtlich nicht zu verfolgen. Auch das Österreichische Strafrecht folgt diesem Prinzip. Der Sportausschuss geht davon aus, dass Doping weiterhin gezielt und effektiv bekämpft wird, damit der Spitzensport in Österreich sauber und ehrlich ausgetragen wird. (…) In einigen Bereichen der Rechtslage besteht aber Nachbesserungsbedarf. (…) Die effiziente Bekämpfung von Sportbetrug im Zusammenhang mit Doping ist im Rahmen der bestehenden Straftatbestände des Strafrechts zu verschärfen und sicherzustellen. Gegenüber der Schaffung eines eigenen gerichtlichen Straftatbestandes für den Besitz und Konsum von Dopingmitteln durch Sportlerinnen und Sportler wird eine ablehnende Haltung eingenommen.“Die Ausschussberatungen mündeten in die einstimmige Anahme zweier Entschließungen, mit denn u.a die Bundesregierung ersucht wird, dem Nationalrat ehestmöglich eine Gesetzesinitiative zur Weiterentwicklung des Österreichischen Anti-Dopingrechts vorzulegen, die u.a. die angesprochene Verschärfung auf der Basis des geltenden Rechts ohne Schaffung eines eigenen Besitz- und Konsumtatbestandes enthalten soll.

Unter den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 StGB kann Doping im Sport schon bisher strafrechtlich relevant sein. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 147 StGB soll dieser Ansatz nicht zuletzt auch im Sinne des Sportausschusses des Nationalrats unterstrichen werden und künftig als schwerer Betrug zu qualifizieren sein, wenn über die Anwendung von unerlaubten Substanzen oder Methoden zur Leistungssteigerung getäuscht wird. Ausgenommen sollen – wiederum im Sinne des Sportausschusses – lediglich Fälle der Geringfügigkeit bleiben (Preisgelder oder Preisgeschenke mit einem Wert von unter 100 Euro, etwa ein Pokal oder ähnliches).

Mit Wirksamkeit vom 1.1.2009 hat die nach der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2008, eingerichtete Beobachtende Begleitgruppe durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Konvention  die neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden mit Wirksamkeit angenommen. Diese Liste, die die aktualisierte Form der Anlage zur Konvention darstellt, wurde in Österreich am 14.1.2009 mit BGBl III Nr. 3/2009 kundgemacht.

Zu Z 4 (§ 293 Abs. 2 StGB)

Die vorgeschlagene Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigen.

Zu Art. II (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 StVG):

Zu Abs. 1:

In § 3 Abs. 1 StVG ist die Möglichkeit vorgesehen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden. Darüber ist der Verurteilte sowohl in der Strafvollzugsanordnung als auch in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren. Grundsätzlich ist nach § 3 StVG die Justizanstalt mit der Strafvollzugsanordnung (StPO Form. StV 1) vom Vollzug zu informieren und zeitgleich der Verurteilte zum Strafantritt aufzufordern (StPO Form. StV 8). Die Vollzugsanordnung war bisher nach § 3 Abs. 1 erster Satz lediglich für die Justizanstalten zum Zwecke der Durchführung des Strafvollzuges vorgesehen. Durch ein redaktionelles Versehen wurde mit StRÄG 2008 die Belehrung des Verurteilten über die Möglichkeit des § 3a StVG auch in der Vollzugsanordnung bestimmt. Dieses redaktionelle Versehen soll nun beseitigt werden.

Zu Abs. 3:

§ 3 Abs. 3 lässt in der geltenden Fassung nur folgende Varianten zu, wenn der Aufenthalt des Verurteilten unbekannt ist (sinngemäße Anwendung der folgenden Bestimmungen der StPO):

- Anwendung der Bestimmungen über die Fahndung (§§ 167 - 169 StPO)

- Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 4 Z 3 StPO und

- die optische und akustische Überwachung von Personen gemäß § 136 Abs 1 Z 3 StPO.

Es sollen darüber hinaus insbesondere auch die Anwendung der – für die Praxis wichtigen – Bestimmungen über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen, die Identitätsfeststellung, Observation, verdeckte Ermittlung sowie die Durchsuchung von Orten/Gegenständen bei der Fahndung nach flüchtigen Verurteilten vorgesehen werden. Gleichzeitig soll der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont und klargestellt werden, dass die sinngemäße Anwendung auch die Anordnungsvoraussetzung einer bestimmten Strafhöhe umfasst. Das erkennende Gericht hat nach § 210 Abs. 3 StPO vorzugehen, das heißt, dass an die Stelle einer Anordnung der Staatsanwaltschaft ein gerichtlicher Beschluss tritt; durchzuführen sind die Ermittlungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung der StPO durch die Kriminalpolizei.

Zu Z 2 (§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 StVG):

Mit Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden. Eine Beschränkung der maximal zulässigen Anzahl von zu erbringenden Stunden wurde nicht vorgesehen.

In jüngster Vergangenheit haben sich durch die fehlende Begrenzung gerade durch die oft hohen Ersatzfreiheitsstrafen im Bereich der Finanzstrafverfahren immer wieder praktische Schwierigkeiten ergeben. Dies soll nun durch eine ausdrückliche Beschränkung behoben werden und die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht zulässig sein, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe neun Monate oder länger ist.

Dass ein unzulässiger Antrag keine Hemmung der Frist nach § 3 Abs. 2 bewirkt, soll mit dem Einschub in § 3a Abs. 2 klargestellt werden.

Zu Z 3, 7 und 16 (§§ 12 Abs. 2, 41 Abs. 1, 132 Abs. 2 StVG):

Der Entfall der Zitate wird durch die vorgeschlagene Neuregelung des Paketempfangs (§ 91) notwendig.

Zu Z 4 ( § 13a StVG):

Mit dieser Einfügung soll eine gesetzliche Verankerung dieser seit jeher bestehenden Einrichtung, die derzeit schon im Bundesministeriengesetz (Anhang 2G zu § 2) dem Bundesministerium für Justiz zugeordnet ist, auch im Strafvollzugsgesetz vorgenommen werden. Der Begriff Wachkörper ist dabei im Sinne des Artikel 78d B-VG zu verstehen. Organisatorische Änderungen gehen mit dieser Einfügung nicht einher. Der Tätigkeitsbereich der Justizwache ergibt sich im Wesentlichen derzeit aus Punkt 6. der Vollzugsordnung, JABl Nr. 13/1996.

Zu 5 (§ 15c StVG):

Anstelle der bisherigen Regelung, die im Wesentlichen eine Löschung von Daten von ehemaligen Insassen frühestens nach Ablauf von zehn Jahren vorsieht, während die Löschung bestimmter Daten bzw der Daten bestimmter ehemaliger Insassen erst nach 80 Jahren erfolgt, soll mit der gegenständlichen Fassung des § 15c die Löschung generell nach 80 Jahren erfolgen und bis dahin ein stringentes System von eingeschränkten Zugriffsberechtigungen auf Altdaten etabliert werden. Ein derartiger Zugriff auf Daten soll lediglich einem genau umschriebenen Personenkreis möglich sein, wobei diese Abfragen – zusätzlich zur bereits jetzt vorgesehenen Protokollierung sämtlicher Eingaben und Abfragen – besonders zu protokollieren sind.

Ausgehend von praktischen Erfahrungen sollen dafür im Gegenzug Daten dann nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen, wenn eine Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird. Durch diese Maßnahme soll ein nach der bestehenden Regelung auch zum Nachteil des Insassen zu befürchtender Informationsverlust insbesondere in den Fällen, wo zwischen zwei Anhaltungen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt, vermieden werden.

Ein unter diesen eng umrissenen Voraussetzungen zulässiger Zugriff auf Altdaten ermöglicht insbesondere im Fall einer neuerlichen Anhaltung einen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestimmten Vollzug sowie in den Fällen des § 133a StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes) eine „nahtlose“ Aufnahme des Vollzuges bei Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot. Darüber hinaus kann damit die Qualität von anonymisierten statistischen Auswertungen und die Beantwortung von Anfragen insbesondere des Nationalrats oder der Volksanwaltschaft gesteigert werden. Weiters sind diese Daten im Fall der erneuten Anhaltung in einer Justizanstalt geeignet, auch Schutzwirkungen zugunsten des Insassen zu entfalten, wenn beispielsweise aus ihnen auf Umstände wie insbesondere Suizidgefährdung, Suchtmittelabhängigkeit oder bekannt gegebene Krankheitsbilder geschlossen werden kann. Detailinformationen gerade zu bereits lange zurückliegenden Anhaltungen können auch im Zusammenhang mit der Dokumentation von Pensionsansprüchen des ehemaligen Insassen hilfreich sein. Schlussendlich kann in Einzelfällen dadurch auch ein Beitrag zur Aufklärung von Straftaten geleistet werden und fällt der mit dem Löschen der Daten verbundene Aufwand weg.

Zu den Z 6, 9, 13, 18, 21 und 24 (§§ 17 Abs. 2, 90, 103 Abs. 3,  134 Abs. 4, 152a Abs. 2 und 180 Abs. 2 StVG):

Psychotherapie war bereits bisher in Grundzügen im StVG verankert (vgl. etwa den Auftrag zur psychotherapeutischen und psychohygienischen Betreuung der Insassen in §§ 56 Abs. 2, 165 Abs. 1 Z 1, 166 Z 1, 169 Z 1 StVG oder die Bestimmung zur ärztlichen Nachbetreuung in § 179a StVG). Zwar sieht § 166 Z 1 StVG (unter anderem) die psychotherapeutische Betreuung ausdrücklich neben der ärztlichen Betreuung vor, allerdings ist dabei zu beachten, dass bei Inkrafttreten des StVG im Jahr 1969 Psychotherapie nach der damaligen Rechtslage nur von Ärzten geleistet werden durfte.

Zwischenzeitig sind jedoch eine Reihe von Änderungen eingetreten. Mit Bundesgesetz  vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl I Nr. 361/1990, wurde der Beruf des Psychotherapeuten gesetzlich geregelt und ist auch als eigene Fachgruppe in der Gerichtssachverständigenliste etabliert worden. Auch in der StPO wurden in Folge des Inkrafttretens des Psychotherapiegesetzes die Psychotherapeuten in § 157 Abs. 1 Z 3 in die Liste der von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiten Personen bzw. Berufsgruppen aufgenommen.

Mit Erlass vom 7. August 2003 zur subsidiären Anwendbarkeit der StPO und zur Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem  Vollzugsgericht, JMZ 625.074/2-II.1/2003, hat das BMJ die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf das Erkenntnis des OGH vom 14.5.2003, 13 Os 46/03, hingewiesen. Der OGH führt darin aus, dass im gerichtlichen Verfahren, soweit im StVG nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach die Bestimmungen der StPO (subsidiär) anzuwenden seien (vgl. OGH vom 16.11.1982, 9 Nds 144/82).

Es könnte daher durchaus argumentiert werden, dass bereits nach der bestehenden Rechtslage Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in die Entscheidungen des Strafvollzuges miteinbezogen werden können. Dennoch wäre auch die gegenteilige Ansicht nicht unvertretbar (siehe auch die strenge Regelung des § 429 Abs 2 Z 2 StPO).

Neben der Behandlung der Insassen soll auch eine beobachtende bzw. begutachtende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Vollzugsentscheidungen, insbesondere über Vollzugslockerungen, und der Entscheidung über die bedingte Entlassung, zum Berufsbild von im Strafvollzug tätigen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen gehören.

Durch die ausdrückliche Nennung von Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Strafvollzugsgesetz soll daher eine gesetzliche Klarstellung erreicht werden.

Zu Z 8 (§ 42 Abs. 4 StVG):

Nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Empfehlung R(87)3, Pkt. 17) müssen sanitäre Einrichtungen und deren Zugang so beschaffen sein, dass jeder Strafgefangene seine natürlichen Bedürfnisse rechzeitig und unter sauberen und annehmbaren Bedingungen verrichten kann.

In diesem Sinn normiert § 42 Abs 4 StVG, dass die sanitären Anlagen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein müssen, dass die Strafgefangenen in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können. Diesem Standard wurde nach dem beim Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes im Jahr 1969 international übereinstimmenden historischen Verständnis dadurch entsprochen, dass Sanitäranlagen vom übrigen Haftraum durch Vorhänge bzw. Trennwände getrennt waren. Dem fortschreitenden Menschenrechtsverständnis und der bereits in der einschlägigen Fachliteratur zutreffenden Kritik (Drexler, StVG, Rz 3 zu § 42 StVG) folgend, wurde aber ungeachtet dessen bereits bei Neubauten und im Zuge von Generalsanierungen der Justizanstalten die Sanitäreinrichtungen vom übrigen Haftraumbestand baulich getrennt eingerichtet.

Diese Bemühungen litten aber zunehmend auch unter den budgetären Zwängen der letzten Jahre. Dies wurde von der Volksanwaltschaft aus Anlass mehrer Prüfungsverfahren im 32. Bericht über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2008 an den Nationalrat und den Bundesrat aufgegriffen. In Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichtes (NJW 2002, 2699, 2700), des Oberlandesgerichtes Frankfurt bzw. des LG Hannover (77/56 StVK 119/00) wurde die Unterbringung von zwei Personen in Hafträumen, in welchen das WC nur durch eine Trennwand und einen Vorhang vom übrigen Haftraum abgeteilt war, als nicht mehr der Menschenwürde entsprechend bzw. als Missstand der Verwaltung qualifiziert (VA BD/665-J/07, VA BD/45-J/08).

Durch den vorletzten Satz des Abs. 4 soll nun klargestellt werden, dass alle Hafträume, in denen Strafgefangene untergebracht werden sollen, über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen haben. Wird bloß ein Strafgefangener in einem Haftraum untergebracht, wird die Art der Trennung nicht näher bestimmt.

Werden jedoch in einem einzelnen Haftraum mehrere Strafgefangene untergebracht, müssen zur Gewährleistung menschenrechtswürdiger Haftbedingungen die sanitären Anlagen vom übrigen Haftraumbestand baulich getrennt sein. Der für die Umsetzung der baulichen Notwendigkeiten erforderliche Zeitraum wird im Wege einer Legisvakanz dieser neuen Bestimmung bis zum 1. Jänner 2017 eingeräumt.

Zu Z 10 (§ 91 StVG):

Die Unterstützung der Strafgefangenen durch ihre Angehörigen mit den nach der bisherigen Rechtslage pro Quartal zulässigen Lebensmittelpaketen hat angesichts der im Allgemeinen zufriedenstellenden Versorgungslage der Strafgefangenen und der bestehenden Möglichkeiten, wöchentlich zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel in den anstaltsinternen Kantinen zuzukaufen (§ 34) bzw. der Überweisung dafür bestimmter Gelder seitens der Angehörigen sowohl materiell wie auch emotional an Bedeutung verloren. Schon bisher wurde der Bezug von Lebensmittelpaketen bereits regelmäßig ausgeschlossen, da die Paketsendungen häufig missbraucht wurden, um Strafgefangenen unerlaubte Gegenstände, insbesondere Suchtgift, zukommen zu lassen und die Aussonderung solcher Gegenstände ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Es erscheint daher konsequent sowie den realen Erfordernissen und tatsächlichen Bedürfnissen entsprechend, den Bezug von Lebensmittelpaketen künftig grundsätzlich auszuschließen.

Zu den Z 11 und 15 (§§ 99 Abs. 5 und 126 Abs. 5 StVG):

Es entspricht dem Zweck des Strafvollzuges den Strafgefangenen die Aufrechterhaltung von sozialen Bindungen außerhalb der Anstalt zu ermöglichen und mit zunehmender Bewährung und Aussicht auf Entlassung Lockerungen des Vollzuges zu gewähren. Damit diese Vollzugslockerungen nicht missbraucht werden oder dem Zwecke des Strafvollzugs widersprechen, soll ihre Gewährung einem stufenweisen System der Kontrolle unterliegen. Gemäß § 99 StVG kann einem Strafgefangenen auch ohne weitere flankierende Maßnahmen eine Unterbrechung  gewährt werden. Ist dies nicht möglich, soll die Gewährung einer Unterbrechung nicht von vornherein ausgeschlossen sein, sondern geprüft werden, ob die Faktoren, die die Gewährung der Vollzugslockerung hindern, auch durch die Erteilung von Auflagen und/oder die Festsetzung von Bedingungen behoben werden können. Die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen gehört zu den allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen (§ 26 StVG), ein Zuwiderhandeln stellt daher eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 10 dar und kann eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen. Reichen selbst Auflagen und Bedingungen nicht aus, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 zu sichern, kommt die Anordnung von geeigneten Mitteln der elektronischen Aufsicht in Betracht. Die elektronische Aufsicht selbst kann jedoch nie ohne die Erteilung von Auflagen oder Bedingungen angeordnet werden.

Mit der Aufnahme der Möglichkeit Vollzugslockerungen unter Auflagen und Bedingungen zu gewähren, soll je nach Erforderlichkeit durch die teils alternative, teils kumulative Anwendung von flankierenden Maßnahmen die Einhaltung der Zwecke der Strafvollzuges abgesichert werden.

Geeignete Bedingungen und Auflagen sind etwa bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden beziehungsweise sonstige zur Erreichung des Vollzugszwecks beeinträchtigende Handlungen zu unterlassen.

Selbstverständlich soll auch bei den übrigen Vollzugslockerungen (§§ 99a, 126 und 147) die Möglichkeit in Betracht kommen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

Bei dieser Gelegenheit soll auch der Wortlaut zwischen den §§ 99 und 126 insofern harmonisiert werden, als auch im § 99 Abs. 5 klargestellt werden soll, dass die dort vorgesehenen besonderen Vorkehrungen, wenn sie sich als erforderlich erweisen, angeordnet werden müssen (und nicht bloß – wie es derzeit heißt – angeordnet werden können), andernfalls eine Unterbrechung nicht in Betracht kommen wird.

Zu Z 12 (§ 102a StVG):

War in der ursprünglichen Regelung des Strafvollzugsgesetzes aus dem Jahr 1969 der Missbrauch berauschender Mittel noch ein Randthema im Vollzug, ist dieser Bereich zwischenzeitig zu einem nicht zu vernachlässigenden Faktor für ein möglichst reibungsarmes Funktionieren des Vollzugsalltags herangewachsen.

Um weiterhin dem gesetzlichen Auftrag des Strafvollzugs (§ 20 StVG) angemessen nachkommen zu können, soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung des § 102a StVG eine Möglichkeit geschaffen werden, Strafgefangene geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle zu unterziehen. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Anstalten und zur Erreichung der Vollzugszwecke stellen diese Maßnahmen unter den verfügbaren Mitteln den schonendsten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Strafgefangenen dar.

Berauschende Mittel sind Mittel, die in größeren und kleineren Dosen, Rauschzustände bewirken. Derartige Mittel fallen nur dann nicht unter diesen Begriff, wenn die Menge, die für eine Berauschung erforderlich ist, derart groß ist, dass auch unter den besonderen Bedingungen in einer Justizanstalt davon ausgegangen werden kann, dass ein Horten zum Zweck der Berauschung faktisch unmöglich ist (Drexler, StVG, Rz 1 zu § 34). Unter berauschenden Mitteln sind daher jedenfalls Alkohol, aber auch Suchtmittel iSd SMG zu verstehen. Obwohl das Strafvollzugsgesetz kein ausdrückliches Verbot der Ausgabe alkoholischer Getränke bestimmt hat (Kunst, StVG, Anm 3 zu§ 38), untersagt bereits der Zweck des Strafvollzuges und die damit einhergehende erzieherische Beeinflussung des Strafgefangenen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Anstalten den Konsum von Alkohol. Dies wird auch durch die Bestimmung des § 34 Abs. 1 zweiter Satz verdeutlicht.

Welche konkreten Testverfahren zur Feststellung des Konsums von berauschenden Mitteln durchgeführt werden sollen, wurde in der vorgeschlagenen Bestimmung nicht vorgegeben, weil die verschiedenen Kontrollmaßnahmen wie auch die Art des Suchtmittelmissbrauchs einem steten Wandel unterliegen. Selbstverständlich sollen jedoch nur solche Maßnahmen angewandt werden, die zur einfachen und sicheren Kontrolle am geeignetsten erscheinen. Die Strafgefangenen können entsprechenden Maßnahmen anlässlich eines konkreten Verdachts, aber auch stichprobenweise unterzogen werden (etwa im Rahmen von Vollzugslockerungen). Diese Maßnahmen dürfen keinesfalls die Menschenwürde verletzen und sind unter Achtung des Ehrgefühls des Strafgefangenen vorzunehmen. Mit der Aufnahme dieses ausdrücklichen Verweises soll auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0261) nachgekommen werden. § 102a rechtfertigt keinesfalls Eingriffe in die körperliche Integrität.

Zur Durchführung der Kontrollmaßnahmen soll lediglich der Leiter der Anstalt oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete ermächtigt sein.

Bei derartigen Eingriffen ist stets auch das Spannungsverhältnis zum Verbot der Selbstbelastung  (Nemo-tenetur-Grundsatz) zu beachten. Das Verbot der Ausübung von Zwang zur Selbstbelastung leitet sich einerseits nach VfGH aus Art 90 Abs 2 B-VG und andrerseits laut EGMR aus Art 6 EMRK ab. Laut EGMR ist nur der Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen davon umfasst, nicht jedoch das Material, das „vom Beschuldigten durch den Einsatz von Zwangsbefugnissen erlangt werden kann, das jedoch unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers eigenständig existiert, wie ua Schriftstücke, welche gemäß einem Gerichtsbefehl erlangt werden, Atemluft-, Blut- und Harnproben und Gewebeproben zum Zweck einer DNA-Untersuchung“ (EGMR, Saunders v. The United Kingdom, Urteil vom 17.12.1996, Reports 1996-VI, no. 24).

Gegen das Verbot der Selbstbelastung wird nach der hier getroffenen Regelung nicht verstoßen, weil nur die Pflicht zur Mitwirkung sanktioniert wird, nicht aber die Angabe, berauschende Mittel konsumiert zu haben. Der Insasse ist nach dieser Bestimmung zur Mitwirkung verpflichtet, kann aber nicht dazu gezwungen werden. Gemäß § 26 Abs. 1 haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Wird der Insasse daher aufgefordert, sich einer Kontrollmaßnahme nach § 102a StVG zu unterziehen, verstößt er bei einer Weigerung gegen die allgemeinen Verpflichtungen des § 26 StVG und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 10 StVG. Freilich stellt nicht nur die Weigerung, sondern auch die Umgehung eine Ordnungswidrigkeit dar (etwa die Abgabe von Fremdharn).

Einer gesonderten Bedachtnahme auf gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Strafgefangenen bedarf es nicht, weil nach den allgemeinen Bestimmungen über die Gesundheitsfürsorge im Vollzug ohnehin für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen Sorge zu tragen und der Gesundheitszustand der Strafgefangenen zu überwachen ist (vgl. § 66 StVG). Dabei sind im Rahmen des § 68a StVG auch ausdrücklich Entwöhnungsbehandlungen vorgesehen.

Zu Z 14 (§ 116 Abs. 3 StVG):

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) beanstandet in seinem Bericht zu Österreich, dass in Verfahren wegen Ordnungsstrafwidrigkeiten dem Strafgefangenen keine Möglichkeit geboten wird, geeignete Beweismittel zur Verteidigung zu beantragen. Laut Bericht soll in Erwägung gezogen werden, den Missstand gegebenenfalls auch durch legislative Maßnahmen zu beheben. Auch die Empfehlung Rec(2006)2 des Ministerkomitees des Europarates vom 11. Jänner 2006 zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen sieht vor, dass den Strafgefangenen zu gestatten ist, die Anwesenheit von Zeugen zu beantragen.

Diesen Vorgaben soll durch den vorgeschlagenen neuen zweiten Satz des Abs. 3 Rechnung getragen werden, der den Strafgefangenen ganz allgemein das Recht einräumt, nachdem sie – wie schon bisher – gehört wurden, auch Erhebungen zu beantragen.

Zu Z 17 (§ 133a Abs. 5 und 6 StVG):

In § 133a Abs. 5 wird bestimmt, dass der Rest der Strafe zu vollziehen ist, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückkehrt. Anstelle des als unklar empfundenen Verweises auf § 106 StVG sollen die korrelierenden Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Festnahme und Überstellung in die nächstgelegene Justizanstalt ausdrücklich festgeschrieben werden. Besteht das Aufenthaltsverbot durch Aufhebung nach § 65 FPG oder Fristablauf nicht mehr aufrecht weiter, kommt ein weiterer Vollzug der Strafe nach § 133a StVG freilich nicht in Frage. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Strafe als vollzogen, der Lauf der Tilgung kann beginnen. Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 133a Abs. 6 soll klargestellt werden, dass nur das Ende der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als Vollzugsdatum in Betracht kommen kann; um den Eintritt der Unvollstreckbarkeit der Strafe zu verdeutlichen und eine entsprechende Eintragung im Strafregister zu ermöglichen, soll die Justizanstalt nach Fristablauf  oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes von der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde verständigt werden,. Die Justizanstalt verständigt dann gegebenenfalls das Gericht.

Zu Z 19 (§ 145 StVG):

Die bedingte Entlassung wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr.109/2007 (mit Wirksamkeit ab 1.1.2008) neu geregelt. Gemäß § 46 Abs. 6 StGB darf ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter bei positiver spezialpräventiver Prognose nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat. Gemäß § 46 Abs. 5 StGB ist bei Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen, Strafteilen oder Strafresten, die unmittelbar nacheinander verbüßt werden oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen der Verurteilte sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird, deren Gesamtdauer maßgeblich. In jedem Fall ist spätestens nach 15 Jahren Strafzeit über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt, so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war.

Diese Neuregelung ist für den Zeitpunkt der Prüfung der Einleitung des Entlassungsvollzuges (§ 145 f) bei Strafgefangenen, die neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine oder mehrere nachträglich verhängte Freiheitsstrafen zu verbüßen haben, seien diese im Zusatzstrafenverhältnis oder wegen einer während des Strafvollzuges begangenen Straftat verhängt worden, von Bedeutung.

Die bis zum 31.12.2007 geltende Rechtslage der bedingten Entlassung hatte zur Folge, dass bei einem Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen war und bei dem nach Beginn des Strafvollzuges auf eine oder mehrere weitere Freiheitsstrafen erkannt worden war, der Zeitpunkt einer voraussichtlich bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt anzunehmen war, in dem nicht auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus den weiteren Freiheitsstrafen vorlagen.

Nach der seit 1.1.2008 gültigen Rechtslage der bedingten Entlassung (§ 46 Abs. 5 und 6 StGB) ist eine bedingte Entlassung in jedem Fall nach einer Strafzeit von 15 Jahren zu prüfen. Insofern ist diese Änderung der Gesetzeslage im Bereich der bedingten Entlassung auch in den korrespondierenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes für die Prüfung der Einleitung des Entlassungsvollzuges entsprechend abzubilden.

Zu Z 20 (§ 149 Abs. 5 StVG):

Verschiedene internationale Rechtsakte statuieren die Verpflichtung, bestimmte Opfer von der Freilassung des Strafgefangenen zu verständigen. Entsprechend § 70 Abs. 1 StPO sollen jedoch nicht alle Opfer verständigt werden, sondern nur jene, die Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) geworden sind oder denen Opferstatus gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO zukommt.

Hat ein Opfer nach Belehrung im Sinne des § 70 Abs. 1 StPO einen entsprechenden Antrag gestellt, so soll der Anstaltsleiter die Verständigung vom ersten unbewachten Verlassen und von der Entlassung des Strafgefangenen unverzüglich veranlassen. Die Form der Verständigung soll im Gesetz nicht vorgegeben werden und wird sich nach Praktikabilitätsüberlegungen und dem Wissensstand in der Justizanstalt richten. Eine Nachforschungspflicht für den Fall nicht mehr aktueller Adressen oder Telefonnummern soll nicht bestehen.

Zu Z 22 (§ 153 StVG):

Selbstverständlich kann auch bei einem Strafgefangenen, dessen Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen werden (§ 133a StVG). Das Zitat in § 153 wäre entsprechend anzupassen.

Zu Z 23 (§ 166 StVG):

Die vorgeschlagene Reformierung des Strafvollzugsgesetzes sieht vor, dass Vollzugslockerungen, soweit es erforderlich ist, auch unter Auflagen und Bedingungen gewährt werden können (§§ 99, 99a, 126 und 147). Diese Änderungen bringen es mit sich, dass die Bestimmung des § 166 Z 2 lit. b letzter Satz keine Ausnahme vom Regelvollzug mehr enthält, zumal im Einleitungssatz von § 166 Z 2 generalklauselartig auf § 99 verwiesen wird, soll § 166 Z 2 lit. b letzter Satz daher entfallen.

Zu Z 25 (§ 180a StVG):

§ 180a StVG (vormals Art VII EGStVG) enthält eine Strafbestimmung, die den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen als Verwaltungsübertretung definiert und mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bestraft. In jüngster Vergangenheit haben Fälle zugenommen, in denen von „anstaltsfremden“ Personen unerlaubte Gegenstände in die Justizanstalten gebracht wurden (Medikamente, Mobiltelefone etc.). Um dieser Entwicklung entgegen zu steuern, soll das Strafmaß erhöht werden und zudem im Wiederholungsfall eine höhere Strafe verhängt werden können.

Zu Artikel III (Änderungen der StPO)

Zu Z 1, 2 und 4 (§§ 26 Abs. 3, 28a Abs. 1 und 514 Abs. 7 und 8 StPO):

Gemäß § 514 Abs. 3 StPO idF des zweiten Gewaltschutzgesetzes (BGBl I 2009/40; vorher: § 516 Abs. 1b StPO) galten die Regelungen über die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 StPO, die ab dem 1. Jänner 2009 begangen worden sind.

Im durch das Korruptionsstrafänderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/98) dem § 514 StPO angefügten Abs. 6 wird normiert, dass ua § 20a Abs. 1 StPO idF dieses Bundesgesetzes mit 1. September 2009 in Kraft tritt, und zwar ohne die in § 514 Abs. 3 StPO noch enthaltene Einschränkung der Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2009. Diese Bestimmung (Abs. 6) ist im Verhältnis zu Abs. 3 des § 514 StPO – der vom Korruptionsstrafänderungsgesetz 2009 unberührt blieb und daher grundsätzlich nach wie vor in Geltung steht – als lex posterior anzusehen, die der letztgenannten Regelung derogiert.

Daher hat die Generalprokuratur zu Gw 375/09v entschieden, dass die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft für die im § 20 a StPO genannten strafbaren Handlungen knüpft nicht mehr an eine Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2009 an.

Das führt jedoch zu unerwünschten Konsequenzen, weil nun Verfahren abgetreten werden, in denen jene Handlungen, die eine Zuständigkeit der KStA begründen oft nur eine untergeordnete Rolle spielen. Es müssen aber auch Verfahren abgetreten werden, die vor der Beendigung des Ermittlungsverfahrens stehen, was im Hinblick auf die Einarbeitungszeit der KStA ökonomisch wenig Sinn macht.

In diesen Fällen soll daher von vornherein die Zuständigkeit des Zusammenhangs ausgeschlossen werden (§ 26 Abs. 3 StPO), was etwa der Fall ist, wenn die Straftat, die eine Zuständigkeit der KStA begründet im Verhältnis zu den übrigen Verfahrensteilen von geringem Gewicht ist oder kaum einen zusätzlichen Ermittlungsaufwand erfordert. Wenn dennoch mit Abtretung vorgegangen wird, soll die KStA die Möglichkeit zur Rückabtretung (§ 28a Abs. 1 StPO haben).

Durch § 514 Abs. 7 StPO soll die eingangs beschrieben Wirkung wieder aufgehoben und klargestellt werden, dass eine Zuständigkeit der KStA nur für strafbare Handlungen zu prüfen ist, die nach dem 1. Jänner  2009 begangen wurden. In der Zwischenzeit an die KStA abgetretene Verfahren wegen vor dem 1. Jänner 2009 begangenen Straftaten, soll diese wieder rückabtreten können.

Zu Z 3 (§ 70 Abs. 1 StPO):

Im Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. L 082 vom 22.3.2001, S. 1 bis 4, wird in Artikel 4 Abs. 3 allgemein vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die gebotenen Maßnahmen ergreifen sollen, um sicherzustellen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Opfer gefährdet sind, zum Zeitpunkt der Freilassung der wegen der Straftat strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Person bei Bedarf die Unterrichtung des Opfers beschlossen werden kann. Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, ETS Nr. 201, bestimmt in Artikel 31 Abs. 1 lit. b, dass die Vertragsparteien sicherstellen sollen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Opfer und ihre Fami­lien in Gefahr sein könnten, diese, sofern erforderlich, über eine vorüber­gehende oder endgültige Freilassung der verfolgten oder verurteilten Person unterrichtet werden.

Bei Aufhebung der Untersuchungshaft wird in § 177 Abs. 5 StPO die Verständigung des Opfers vorgesehen. Wird der Strafgefangene jedoch aus dem Strafvollzug entlassen, gibt es derzeit keine Möglichkeit das Opfer von seiner Freilassung zu verständigen. Es soll daher eine dem Strafprozessrecht ähnliche Regelung gefunden werden.

Wie auch aus den Verpflichtungen der erwähnten internationalen Rechtsakte hervorgeht, sollen nur besonders gefährdete Personengruppen (Opfer von Gewalt in Wohnungen im Sinne des § 38a SPG und Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO) informiert werden und auch diese nur, sofern sie eine Verständigung beantragt haben. Eine amtswegige Informationspflicht ist weder in den Bestimmungen der erwähnten Rechtsakte enthalten, noch kann angenommen werden, dass jedes Opfer von der Entlassung des Verurteilten informiert werden möchte.

Dem Opfer soll es mit dem vorliegenden Vorschlag ermöglicht werden, einen Antrag auf Verständigung vom ersten unbewachten Verlassen und der Entlassung des Strafgefangenen stellen zu können. Eine entsprechende Belehrung ist im Zuge der Vernehmung des Opfers durchzuführen. Falls das Opfer in der Folge einen entsprechenden Antrag stellt, so ist durch Eintragung im Personalblatt des Beschuldigten und durch Übernahme dieser Daten in der Strafvollzugsanordnung sicherzustellen, dass die Justizanstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, ihrer Verständigungspflicht nachkommen kann. Die Verständigung selbst soll gemäß § 149 Abs. 5 StVG sodann der Anstaltsleiter vornehmen. Der Antrag des Opfers ist nicht fristgebunden und wird auch nicht durch einen allfälligen früheren Verzicht auf eine Verständigung präjudiziert.

Zu Art. IV (Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988)

Zu Z 1 (Art. I § 58 Abs. 6 JGG):

Im Gegensatz zu erwachsenen Strafgefangenen soll jugendlichen Strafgefangenen neben dem Empfang allgemeiner Pakete auch weiterhin der Bezug von Lebensmittelpaketen gestattet sein. Die Neufassung des § 91 Abs. 2 StVG sowie die damit im Zusammenhang stehende Änderung des § 91 Abs. 3 StVG machen die gegenständlichen Anpassungen im JGG erforderlich. Der vormalige Regelungsgehalt des § 58 Abs. 6 JGG, dass die Bestimmungen über den generellen Ausschluss Strafgefangener vom Paketempfang (§ 91 Abs. 3 zweiter und dritter Satz StVG) auf jugendliche Strafgefangene nicht anzuwenden sind, kann auf Grund der Neufassung des § 91 StVG entfallen. Für den Fall, dass einzelne Jugendliche vom Empfang von Lebens- und Genussmittelpaketen ausgeschlossen werden, steht diesen der Wertersatzeinkauf im Sinne des § 91 Abs. 2 StVG zu.

Welchen Inhalt die Pakete konkret haben dürfen, soll in der Hausordnung (§ 25 StVG) festgelegt werden, wobei schon das Gesetz vorgibt, dass keine Gegenstände enthalten sein dürfen, von denen eine Gefahr der Gesundheit oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgeht.

Zu Art. V (Änderungen des Strafregistergesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4 StrRegG):

Im Zuge der Einführung des § 133a Abs. 6 StVG soll in § 2 Abs. 1 Z 4 lit. n die ausdrückliche Verpflichtung aufgenommen werden, die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots und den Vollzug der Reststrafe  einzutragen. Wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben oder endet dessen Gültigkeitsdauer, gilt die Strafe als vollzogen. Dieser Zeitpunkt wäre gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 StRegG einzutragen, wobei die Verständigung durch das Gericht gemäß § 4 Abs. 2 zu erfolgen hätte.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 46. (1) bis (4)…

§ 46. (1) bis (4)…

(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit maßgebend.

(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.

(6)…

(6)…

Verlängerung der Verjährungsfrist

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 58. (1) bis (2)…

§ 58. (1) bis (2)…

(3) 1. bis 2. …

(3) 1. bis 2. …

       3. die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;

       3. die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;

4….

4….

(4)…

(4)…

Schwerer Betrug

Schwerer Betrug

§ 147. (1) …

§ 147. (1) …

 

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Fälschung eines Beweismittels

Fälschung eines Beweismittels

§ 293. (1)…

§ 293. (1)…

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.

Artikel II

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Anordnung des Vollzuges

Anordnung des Vollzuges

§ 3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.

§ 3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.

(2) …

(2)  …

(3) Ist der Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt, so sind die § 135 Abs. 3 Z 4 StPO und § 136 Abs. 1 Z 3 und §§ 167 bis 169 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) dem Sinne nach anzuwenden.

(3) Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Verurteilte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, so ist neben einer Sachenfahndung und der Personenfahndung zur Festnahme auch

           1. eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,

           2. eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,

           3. Observation und verdeckte Ermittlung,

           4. Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen

zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 7 Abs. 1) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

 

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

§ 3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß.

§ 3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Vollzugsoberbehörde

Vollzugsoberbehörde

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 121 Abs. 5, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 121 Abs. 5, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

 

Justizwache

 

§ 13a. Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.

Löschung von Daten

Eingeschränkter Datenzugriff

§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:

§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist der Vollzugsdirektion vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

1. bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;

 

2. bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;

 

3. bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 1 StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;

 

4. bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.

 

(2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.

(2) Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.

(3) Erst 80 Jahre nach den in den vorstehenden Absätzen angeführten Zeitpunkten sind zu löschen:

(3) Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:

1. Name, Vorname,

1.    Name, Vorname,

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie

2.    Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.

3.    Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.

(4) Daten von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.

(4) Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.“

Gerichtliches Verfahren

Gerichtliches Verfahren

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.

(2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Verwahrnisse

Verwahrnisse

§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet der §§ 38 Abs. 2, 91 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.

§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet des § 38 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Hygiene

Hygiene

§ 42. (1) bis (3)…

§ 42. (1) bis (3)…

(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.

(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können. Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.

Überwachung des Briefverkehrs

Überwachung des Briefverkehrs

§ 90. (1) Von Strafgefangenen verfaßte Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Außerdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß ein Schreiben nach § 90a zurückzuhalten sein werde.

§ 90. (1) Von Strafgefangenen verfaßte Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Außerdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß ein Schreiben nach § 90a zurückzuhalten sein werde.

(2) Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach § 90a zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.

(2) Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach § 90a zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

§ 91. (1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

§ 91. (1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Die Strafgefangenen dürfen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genußmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.

(2) Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Quartal Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

.

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

(3) entfällt.

(4) Strafgefangene, die vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen sind, die auf den Empfang solcher Sendungen im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen, dürfen statt dessen jeweils Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Bedarfsgegenständen verwenden.

(4) entfällt.

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

Unterbrechung der Freiheitsstrafe

Unterbrechung der Freiheitsstrafe

§ 99. (1) bis (4) …

§ 99. (1) bis (4) …

(5) Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe und den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu. Wird die Unterbrechung widerrufen, hat der Anstaltsleiter zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen. Soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zweckmäßig erscheint, ist vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, können nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht angeordnet werden.

(5) Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe und den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu. Wird die Unterbrechung widerrufen, hat der Anstaltsleiter zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen. Soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zweckmäßig erscheint, ist vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten und können nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht angeordnet werden.

(6) …

(6) …

 

§ 102a. Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder  damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Maßnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels zu unterziehen. Diese Maßnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

§ 103. (1) bis (2)…

§ 103. (1) bis (2)…

(3) Strafgefangene, hinsichtlich derer Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 oder 5 angeordnet werden, sind für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete alsbald, längstens binnen 24 Stunden, von einem Arzt aufzusuchen, der insbesondere zu prüfen hat, ob eine Überstellung nach § 71 angezeigt ist. In der Folge sind solche Strafgefangene vom Anstaltsarzt täglich aufzusuchen; versieht der Anstaltsarzt nicht täglich in der Anstalt Dienst, so sind sie an Tagen, an denen der Arzt nicht anwesend ist, von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen. Soweit das tunlich erscheint, ist ein Psychiater oder ein Psychologe beizuziehen.

(3) Strafgefangene, hinsichtlich derer Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 oder 5 angeordnet werden, sind für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete alsbald, längstens binnen 24 Stunden, von einem Arzt aufzusuchen, der insbesondere zu prüfen hat, ob eine Überstellung nach § 71 angezeigt ist. In der Folge sind solche Strafgefangene vom Anstaltsarzt täglich aufzusuchen; versieht der Anstaltsarzt nicht täglich in der Anstalt Dienst, so sind sie an Tagen, an denen der Arzt nicht anwesend ist, von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen. Soweit das tunlich erscheint, ist ein Psychiater, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe beizuziehen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

§ 116. (1) bis (2)…

§ 116. (1) bis (2)…

(3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.

(3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Er hat auch das Recht weitere Erhebungen zu beantragen. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.“

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Strafvollzug in gelockerter Form

Strafvollzug in gelockerter Form

§ 126. (1) bis (4)…

§ 126. (1) bis (4)…

(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritten Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.

(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.

§ 132. (1) …

§ 132. (1) …

(2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Im § 24 Abs. 3 genannte Gegenstände können den Strafgefangenen nur als Vergünstigung überlassen werden. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.

(2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Im § 24 Abs. 3 genannte Gegenstände können den Strafgefangenen nur als Vergünstigung überlassen werden. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes

§ 133a. (1) bis (4) …

§ 133a. (1) bis (4) …

(5) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vom vorläufigen Absehen wegen Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines  Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurück, so ist er wieder in Haft zu nehmen und die Reststrafe zu vollziehen. § 106 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(5) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vom vorläufigen Absehen wegen Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines  Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.

 

(6) Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat die Justizanstalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu verständigen. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen.

Beginn des Entlassungsvollzuges

Beginn des Entlassungsvollzuges

§ 145. (1) …

§ 145. (1) …

(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, daß der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zugrunde zu legen ist.

(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.

(3) …

(3) …

Entlassung

Entlassung

§ 149. (1) bis (4)…

§ 149. (1) bis (4)…

 

(5) Soweit ein Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder ein Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.

Entscheidung über eine bedingte Entlassung

Entscheidung über eine bedingte Entlassung

§ 152a. (1)…

§ 152a. (1)…

(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.

(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen,  psychotherapeutischen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.

(3)…

(3)…

Allgemeine Vorschrift

Allgemeine Vorschrift

§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches

Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches

§ 166. Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

§ 166. Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

1….

1….

2. a)…

2. a)…

b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht. Soweit es erforderlich erscheint, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen oder Bedingungen zu gestatten.

b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.

Verfahren

Verfahren

§ 180. (1)…

§ 180. (1)…

(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.

(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

§ 180a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise

§ 180a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise

1. bis 2. ….

1. bis 2. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 181. (1) bis (17) …

§ 181. (1) bis (17) …

(18) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15c, 16, 22 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 32a Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 39,  41 Abs. 1 und 3, 43, 54 Abs. 2, 99 Abs. 5 und 6, 101 Abs. 3, 103 Abs. 2, 107 Abs. 4, 108 Abs. 4, 110, 116 Abs. 4, 116a, 121 Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1, 133a, 134 Abs. 3 und 6, 162 Abs. 1 und 3 sowie 166 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit XX. XXXX 2009 in Kraft.

(18) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15c, 16, 22 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 32a Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 39,  41 Abs. 1 und 3, 43, 54 Abs. 2, 99 Abs. 5 und 6, 101 Abs. 3, 103 Abs. 2, 107 Abs. 4, 108 Abs. 4, 110, 116 Abs. 4, 116a, 121 Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1, 133a, 134 Abs. 3 und 6, 162 Abs. 1 und 3 sowie 166 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 18. Juni 2009 in Kraft.

 

(19) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 3a Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 13a, 15c, 17 Abs. 2, 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 91, 99 Abs. 5, 102a, 103 Abs. 3, 116 Abs. 3, 126 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133a Abs. 5 und  6, 134 Abs. 4, 145 Abs. 2, 149 Abs. 5, 152a Abs. 2, 153, 166, 180 Abs. 2 und 180a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, § 42 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2017.

Artikel III

Änderungen der Strafprozessordnung

§ 26. (1) bis (2) …

§ 26. (1) bis (2) …

 

(3) Im Verhältnis zur KStA ist ein Zusammenhang nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anzunehmen, wenn das Verfahren wegen der Straftaten, die eine Zuständigkeit der KStA begründen würde, im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ermittlungen oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist.

Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA

Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA

§ 28a. (1) Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.

§ 28a. (1) Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Gleiches gilt unter den im § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.

Recht auf Information

Recht auf Information

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 und 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren.

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 und 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren. Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des § 177 Abs. 5 sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (§ 149 Abs. 5 StVG).

(2) …

(2) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 514. (1) bis (6) …

§ 514. (1) bis (6) …

 

Die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 gelten für strafbare Handlungen, die nach dem 1. September 2009 begangen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen besteht eine Zuständigkeit der KStA nur nach Maßgabe des Abs. 3. Abweichend von Abs. 6 kann die KStA Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden und die ihr nach dem 1. September 2009 abgetreten wurden, der zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten.

 

(8) Die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 und § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel IV

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Behandlung jugendlicher Strafgefangener

Behandlung jugendlicher Strafgefangener

§ 58. (1) bis (5) …

§ 58. (1) bis (5) …

(6) Die Bestimmungen über einen generellen Ausschluß Strafgefangener vom Paketempfang (§ 91 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Strafvollzugsgesetzes) sind auf jugendliche Strafgefangene nicht anzuwenden.

(6) § 91 StVG ist auf jugendliche Strafgefangene mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere solche Sendungen erhalten dürfen, die dieses Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit des jugendlichen Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit des jugendlichen Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung (§ 25 StVG) festzulegen. Der Anstaltsleiter kann den betroffenen jugendlichen Strafgefangenen vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen. In diesem Fall ist § 91 Abs. 2 zweiter Satz StVG sinngemäß anzuwenden.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

Artikel VIII

Artikel VIII

Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) bis (4c) …

(1) bis (4c) …

 

(4d) Die Bestimmung des Art. I § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, tritt mit  1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Artikel V

Änderung des Strafregistergesetzes

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

1. bis 3….

1. bis 3….

4. a) bis m )...

4. a) bis m )...

 

n) das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§133a Abs. 1 und Abs. 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs. 5 StVG);

5. bis 8. …

5. bis 8. …

(1a)  bis (3)…

(1a)  bis (3)…

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) bis (6)…

§ 14. (1) bis (6)…

 

(7) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.