Vorblatt

Inhalt:

1.      Ermöglichung einer Koordination von dienstbehördlichen Strukturen durch eine Einvernehmensherstellung bei der Bezeichnung von Dienstbehörden und Personalstellen erster Instanz mittels Verordnung durch die jeweilige Bundesministerin oder den jeweiligen Bundesminister mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

2.      Schaffung einer materiell-rechtlichen Grundlage für die Verrechnung von Dienstgeberbeiträgen für Pensionen für Beamtinnen und Beamte.

Alternativen:

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen keine näher in Erwägung zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Aus dem vorliegenden Entwurf ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine, da es sich bei gegenständlichem Regelungsvorhaben um bloßes Innenrecht ohne Auswirkungen für Unternehmen handelt.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Der derzeit ebenfalls vorliegende Entwurf des BHG 2013 dient der einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Haushaltsführung ab dem Finanzjahr 2013 im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform. Damit wird die wirkungsorientierte Haushaltsführung einschließlich einer neuen Dienststellensteuerung mit mehr Flexibilität und Eigenverantwortung eingeführt. Die Budgetierung erfolgt künftig nicht mehr bloß ausgabenorientiert und ansatzgebunden, sondern ergebnisorientiert und über Globalbudgets. Insbesondere durch die Zusammenführung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung können sich Auswirkungen auf die Dienstbehördenstruktur ergeben. Sie machen daher auch flankierende Maßnahmen und technische Adaptierungen kleineren Umfangs notwendig, die mit gegenständlichem Entwurf umgesetzt werden.

B. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Art. 1 bis 3 (DVG, VBG und GehG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 und § 18 DVG):

Die haushaltsrechtlich angestrebte Zusammenführung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung erfordert eine möglichst weitgehende Homogenität von Budget- und Personalverantwortlichkeiten. Die entsprechenden dienstbehördlichen und haushaltsrechtlichen Strukturen sollen daher aufeinander abgestimmt sein (§ 6 Abs. 4 des Entwurfes zum BHG 2013). Dies wird dadurch ermöglicht, dass bei der Bezeichnung von Dienstbehörden erster Instanz das jeweilige oberste Organ und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler einvernehmlich zusammenwirken, wie dies auch hinsichtlich der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen zwischen dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Struktur der haushaltsführenden Stellen angeordnet wird (§ 7 Abs. 1 Z 2 des Entwurfes zum BHG 2013). § 18 DVG enthält eine Übergangsregelung für gemäß § 2 DVG in der bisherigen Fassung erlassene Verordnungen.

Zu Artikel 2 (§ 2e Abs. 1 und § 79a VBG):

Mit der gegenständlichen Änderung erfolgt eine Anpassung der Regelungen zur Bezeichnung von Personalstellen im VBG an die neuen Regelungen betreffend die Dienstbehördenstruktur (§ 2 Abs. 2 DVG) gemäß den Anforderungen durch das neue BHG. Im Übrigen siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 1.

Zu Artikel 3 (§ 22b GehG):

§ 22b musste als materiell-rechtliche Grundlage eingefügt werden, da gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Entwurfes zum BHG 2013 die Veranschlagung und Verrechnung von Dienstgeberbeiträgen für Pensionen für Beamtinnen und Beamte vorgesehen ist. Dieser Pensionsbeitrag wird für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie für Landeslehrer und Landeslehrerinnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 eingehoben, da für diese der Bund zur Gänze die Personalkosten trägt; nicht aber für Landeslehrer und Landeslehrerinnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes (Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen sowie an Land- und Forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen), da für diesen Personenkreis der Bund und die Länder die Personalkosten je zur Hälfte tragen. Es ist davon auszugehen, dass die an das Finanzministerium abzuführenden Pensionsbeiträge den zahlungspflichtigen Stellen vorab vom Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt werden.