Vorblatt

Problem:

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ACG-Gesetz) enthielt bislang keine Regelung, wonach die in der gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zu erlassenden Gebührenordnung (Austro Control-Gebührenverordnung, ACGV) festgelegten Gebühren regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen sind.

Lösung/Inhalt:

Schaffung einer Regelung, wonach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich mit Verordnung die in der Austro Control-Gebührenverordnung festgesetzten Gebühren anzupassen hat.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassung der Gebühren führt – abhängig von der Zahl der durchzuführenden Verwaltungsverfahren und der Höhe der Inflationsrate - zu einer geringfügigen Entlastung des Bundeshaushaltes.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- -     Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

- -     Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen

-       Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant

-       Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind, wobei der Ermittlung der Gebühren das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Austro Control-Gesetz beinhaltet allerdings keine Regelung, wonach die in der gemäß dieser Norm zu erlassenden Gebührenordnung (ACGV) festgelegten Gebühren regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen wären. Diese Lücke soll durch Erlassung einer entsprechenden Regelung geschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu § 6 Abs. 3:

Nach dieser Regelung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich mit Verordnung (auf Grundlage des von EUROSTAT veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate) die in der Austro Control-Gebührenverordnung festgesetzten Gebühren anzupassen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2)

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 und danach jährlich jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Gebührenordnung festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4)

 

(5) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.