533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (488 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personal-vertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienst-etenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landes-vertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)

 

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Hauptgesichtspunkte:

Im Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten einerseits und der Vertragsbediensteten andererseits besteht eine Reihe von nicht durch den unterschiedlichen Status erklärbaren Unterschieden, beispielsweise bei der Dauer des Urlaubsanspruchs oder bei der Qualifizierung des Wegunfalls. Solche unsachlichen Differenzierungen sollen beseitigt werden.

Mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde der einfache Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 ermächtigt, bestimmte Kategorien weisungsfreier Organe zu schaffen (Art. 20 Abs. 2 B-VG). Die Möglichkeit der Schaffung weisungsfreier Organe war zuvor sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene dem Verfassungsgesetzgeber vorbehalten, sofern es sich nicht um Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag handelte. Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG bestimmt ergänzend, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen ist, zumindest jedoch das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2, 3 oder 8 B-VG handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen. Für den Bundesbereich wurden mit BGBl. I Nr. 2/2008 gleichzeitig auch die derzeit im Dienstrecht enthaltenen Verfassungsbestimmungen über die Weisungsfreistellung bestimmter Organe ihres Verfassungsrangs entkleidet. Mit der gegenständlichen Dienstrechts-Novelle sollen nunmehr innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgesehenen Frist (vgl. Art. 151 Abs. 38 letzter Satz B-VG) die erforderlichen Bestimmungen über das Aufsichtsrecht und das Abberufungsrecht der obersten Organe ergänzt werden. Ein Aufsichtsrecht ist dabei auch für jene Behörden vorzusehen, die als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eingerichtet wurden und daher schon bisher einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt waren (vgl. nunmehr Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG). Hinsichtlich des Aufsichtsrechts wird für den Bereich des Dienst- und Personalvertretungsrechts davon ausgegangen, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben mit der Einräumung eines Informationsrechts in ausreichender Weise Genüge getan wird. Bei allen weisungsfreien Organen, die nicht unter Art. 20 Abs. 2 Z 2, 3 oder 8 B-VG zu subsumieren sind, wird – neben den schon bisher bestehenden Gründen, aus denen die Funktion als weisungsfreies Organ ex lege endet – die Enthebung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer groben oder dauernden Vernachlässigung von Pflichten, die im Zusammenhang mit der Funktion stehen, vorgesehen.

Die Verpflichtung, in jeder Ausschreibung offen zu legen, mit welcher Gewichtung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Bewerberin/des Bewerbers berücksichtigt werden, die im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2007 zunächst befristet eingeführt wurde, wurde evaluiert und gilt nunmehr unbefristet.

Um die bundesinterne Mobilität zu stärken, werden die internen Stellenangebote der Jobbörse des Bundes verbreitert sowie mehr Transparenz und Qualität im Rahmen der Aufnahmeverfahren vorgesehen.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurden die Ernennungserfordernisse des LLDG für die land- und forstwirtschaftlichen Vertraglehrpersonen festgelegt. Mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstrechtsgesetz werden Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen. So sollen vor allem Absolventinnen und Absolventen eines Wirtschaftsstudiums mit dem Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades analog zur Regelung für die technischen und gewerblichen Lehranstalten im BDG in L 1 eingestuft werden und die Ablegung einer facheinschlägigen Berufsreifeprüfung auch zur Einstufung in L 2b 1 führen. Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sollen sich auch für Leiterstellen bewerben können. Die Verwendungsbezeichnungen sollen auch für Vertragslehrpersonen gelten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen Mehraufwendungen für folgende Maßnahmen:

 




 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Mio. Euro

Maßnahme

2010

2011

2012

2013

 

 

 

 

 

 

Entfall der Eigenhandzustellung im Disziplinarverfahren in bestimmten Fällen

-0,05

-0,05

-0,05

-0,05

Pauschalierung nach § 39 RGV auch für PolizistInnen in Städten

+5,3

+5,3

+5,3

+5,3

Übernahme der kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für Kinder von Bediensteten im Ausland

+0,2

+0,2

+0,2

+0,2

Vereinheitlichung der privilegierten Entgeltfortzahlung nach Wegunfall

+0,05

+0,05

+0,05

+0,05

Anlage 1 Z 25.1 BDG 1979: Einstufung der Lehrkräfte für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände in die Verwendungsgruppe L 2a 1

+0,14

+0,14

+0,14

+0,14

Verlängerung Opting-Out für Führungskräfte

+0,85

+0,85

 

 

§ 101 GehG und § 28 Abs. 2 Z 1 AZHG

+0,4

+0,4

+0,4

+0,4

MilBFG

-0,4

-0,4

-0,4

-0,4

Verlängerung des Kilometergelds (§ 77 Abs. 28 RGV)

+0,88

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe in Mio. €

+7,37

+6,49

+5,64

+5,64

Entfall der Eigenhandzustellung im Disziplinarverfahren in bestimmten Fällen (§ 108 BDG 1979)

Für ca. 650 Verfahren pro Jahr ist mit mind. 5 relevanten Zustellungen pro Verfahren zu rechnen, was in Summe Minderausgaben von 0,05 Mio. € ergibt.

Eignungsscreening für befristete Ersatzkräfte

Mehr Testungen, die allerdings durch die bessere Ausschöpfung der bundesinternen Personalreserven einerseits und die bessere Personalauswahl andererseits wettgemacht werden.

Übernahme der kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für Kinder von Bediensteten im Ausland

Der Mehraufwand ist mit 0,2 Mio. € pro Jahr zu beziffern.

Pauschalierung nach § 39 RGV auch für Polizistinnen und Polizisten in Städten

Ausgehend von ca. 9.500 neu einbezogenen Bediensteten ist mit jährlichen Mehraufwendungen von 5,3 Mio. € zu rechnen. Der aus der Ausweitung resultierende Mehrbedarf in Höhe von 5,3 Mio. € findet im Bundesministerium für Inneres im vorgegebenen Bundesfinanzrahmen sowie ab dem BVA 2010 im Rahmen der beim VA-Ansatz 1/11708 veranschlagten Mittel seine Bedeckung.

Verlängerung Opting-Out für Führungskräfte

Aufgrund vorliegender Daten über die Evaluierung sind Mehraufwendungen in Höhe von 0,85 Mio. € zu erwarten.

Durch die Begrenzung der Überstunden mit maximal 40 Stunden pro Monat ist gegenüber einer schlichten Verlängerung der bisherigen Regelung eine Einsparung von -0,37 Mio. € zu verzeichnen.

Anlage 1 Z 25.1 BDG 1979

Der potentielle Personenkreis aller in den sozialfachlichen Unterrichtsgegenständen derzeit unterrichtenden und in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuften Lehrpersonen umfasst derzeit 49 Bedienstete, die zudem im Durchschnitt lediglich mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß von 60 % in Verwendung stehen. Unter der Annahme, dass die durchschnittliche monatliche Differenz zwischen L 2b 1 (l2b1) und L 2a 1 (l 2a 1) für eine vollbeschäftigte Lehrkraft 341,36 € (Stand 2008) beträgt, kann von einer jährlichen Mehrbelastung von € 140.502,43 (341,36 x 60% x 14 x 49) ausgegangen werden.

§ 101a GehG und § 28 Abs. 2 Z 1 AZHG

Durch die Weiterbezahlung der Bereitstellungsprämie und -vergütung auch bei Übungen im Ausland ist mit einen Mehraufwand von 0,4 Mio. € zu rechnen.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Durch die Änderungen in Art. 18 Z 3 insbesondere für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft kann angenommen werden, dass 3 bis 5 Lehrpersonen in den nächsten Jahren ein Dienstverhältnis in L 1 (l1) begründen werden. Die Veränderung der Einstufung von L 2a 2 (l2a2) auf L 1 (l1) verursacht Mehrkosten pro Jahr von ca. 40.515 € (8.103 € x 5) für 5 Lehrpersonen, je zur Hälfte vom Bund und vom Land zu tragen sind. Der Stellen- bzw. Dienstpostenplan wird durch die legistische Maßnahme nicht berührt, wodurch es auch zu keinen direkten finanziellen Auswirkungen kommt.

MilBFG

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen ist mit 10 Anlassfällen pro Jahr zu rechnen, die im Durchschnitt Kosten von 40.750 € pro Jahr verursachen. Aufgrund des Wegfalls des Anspruchs auf Berufsförderung wegen fehlender tatsächlichen Dienstleistung ist mit Einsparungen in Höhe von 0,4 Mio. € pro Jahr zu rechnen

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Regelungen im vorliegenden Entwurf, die eine Verschiebung zwischen den Geschlechtern bewirken können, sind vor allem:

-       Die Anhebung des Frauenanteils auf 45% für die positive Diskriminierung bei Bewerbungen.

-       Die Verpflichtung, in jeder Ausschreibung offen zu legen, mit welcher Gewichtung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Bewerberin/des Bewerbers berücksichtigt werden, die im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2007 zunächst befristet eingeführt wurde, wurde evaluiert und gilt nunmehr unbefristet.

-       Die Stärkung der bundesinternen Mobilität, die durch die Vorschrift, dass die internen Stellenangebote der Jobbörse des Bundes verbreitert werden bewirkt wird. Es sollen durch mehr Transparenz und Qualität im Rahmen der Aufnahmeverfahren insbesondere auch Frauen ermutigt werden, Karrierechancen im Bundesdienst besser zu nutzen.

-       Die Anhebung der Beschwerdefrist wegen sexueller Diskriminierung auf 3 Jahre.

-       Die Schaffung einheitlicher und sachlicher Regelungen für Beamtinnen und Beamte sowie für Vertragsbedienstete in jenen Angelegenheiten, in denen der unterschiedliche Status keine Rolle spielt.

-       Entgeltrechtliche Regelungen, die Gruppen mit unausgewogener Geschlechterverteilung betreffen.

Eine finanzielle Bewertung, der Maßnahmen, die eine Verschiebung zwischen den Geschlechtern bewirken können, stellt sich wie folgt dar:

 




 

Auswirkung auf die jeweilige Geschlechtsgruppe
in Mio. € pro Jahr

Maßnahme

Frauen
2010

Männer
2010

Frauen langfristig

Männer langfristig

 

Pauschalierung § 39 RGV auch für PolizistInnen in Städten

+0,4

+4,9

+0,4

+4,9

Verlängerung Opting-Out für Führungskräfte

+0,07

+0,78

-

-

Anlage 1 Z 25.1 BDG 1979: Einstufung der Lehrkräfte für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände in die Verwendungsgruppe L 2a 1

+0,13

+0,01

+0,13

+0,01

Anhebung des Frauenanteils auf 45% für die positive Diskriminierung

+0,5

-0,5

+16,6

-16,6

 

 

 

 

 

Summe in Mio. €

+1,1

+5,2

+17,1

-11,7

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Fritz Neugebauer die Abgeordneten Christoph Hagen, Werner Herbert, Mag. Judith Schwentner, Otto Pendl, Mag. Daniela Musiol und Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Am 24. November 2009 wurde zwischen Bundesregierung und den Seniorenvertretungen vereinbart, dass es - neben der Anpassung der Pensionen für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor im Ausmaß von 1,5% (bzw. für Pensionen über 60% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem Fixbetrag von 36,99 Euro) - eine Einmalzahlung geben soll, und zwar nach folgendem Modus:

Beträgt das monatliche Gesamtpensionseinkommen bis zu 1 200 Euro, so beträgt die Einmalzahlung 4,2 % des monatlichen Gesamtpensionseinkommens. Beträgt das monatliche Gesamtpensionseinkommen mehr als 1 200 Euro bis zu 1 300 Euro, gebührt die Einmalzahlung in einem Prozentsatz des monatlichen Gesamtpensionseinkommens, der zwischen 1 200 Euro und 1 300 Euro linear von 4,2% auf 0% absinkt.

Derselbe Modus soll auch bei Beamtenpensionen zur Anwendung kommen. Das Gesamtvolumen dieser Einmalzahlung wird im öffentlichen Dienst 1,5 Mio. Euro betragen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 01

                               Fritz Neugebauer                                                            Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann