548 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (465 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Die vorgeschlagene Novelle dient der Lösungsfindung der nachfolgenden Problemkreise im Bereich des Berufs- und Kammerrechts: Die Ausgestaltung der Kammerordnung des Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, entspricht ab 1.1.2010 nicht mehr den Anforderungen des Art. 120b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, wonach eine gesetzliche Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises eines Selbstverwaltungskörpers zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich ebenso wie die Weisungsbindung für die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich vorgesehen ist.

Inhalt:

Anpassung des Apothekerkammergesetzes an die Erfordernisse des Art. 120b B-VG.

Dementsprechend werden mit dem vorliegenden Entwurf die im Apothekerkammergesetz 2001 festgelegten Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer klarer einem eigenen und einem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen und für den übertragenen Wirkungsbereich ein Weisungsrecht des Bundesministers für Gesundheit verankert.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, keine  Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen erwartet.

Finanzielle Auswirkungen:

Die zwingende Neuorganisation des Aufsichtsrechts und vor allem die Installierung eines Weisungsrechts gegenüber der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich bringt eine im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage erhebliche Steigerung des Vollziehungsaufwands des Bundesministers für Gesundheit mit sich, sodass die Schaffung einer halben zusätzlichen A-wertigen Planstelle (rechtskundiger Dienst) erforderlich ist. Die diesbezüglichen jährlichen Kosten werden mit € 43.813, 69 veranschlagt und durch interne Umschichtung bedeckt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Karl Donabauer die Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Kurt Grünewald sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl..

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Donabauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (465 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                                 Karl Donabauer                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau