592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (494 der Beilagen): Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und– verbringungsregister

Das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE PRTR - Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich. Ein Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG ist aber nicht erforderlich, weil das Protokoll in Zusammenschau mit der gleichzeitig vorbereiteten Novelle zum Umweltinformationsgesetz einer Anwendung zugänglich ist. Das Protokoll sieht in seinem Art. 20 eine vereinfachte Änderung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor; es erscheint nicht erforderlich, dass sich der Nationalrat die Genehmigung künftiger vereinfachter Änderungen vorbehält. Da das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll hat seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens (Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, im Folgenden: Aarhus-Übereinkommen). Österreich hat das Aarhus-Übereinkommen am 17. Jänner 2005 ratifiziert. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 13. Mai 2003 (vgl. Pkt. 37 des Beschl.Prot. Nr. 9) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll bereits am 21. Mai 2003 anlässlich der 5. Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ der UN/ECE in Kiew unterzeichnet.

Das Protokoll ist gemäß Art. 27 Abs.1 des PRTR-Protokolls am 8. Oktober 2009 in Kraft getreten und wurde bisher von 22 Staaten ratifiziert (Stand: 19. Oktober 2009).

Das Protokoll verlangt von den Vertragsparteien die Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (PRTR), die hierfür erforderlichen Daten werden in Österreich bereits für das Europäische Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister erhoben.

Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Vertragspartei des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ist, hat ihre darauf basierende Verpflichtung in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umgesetzt. Die Verordnung sieht die Errichtung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch die Europäische Kommission vor.

Für die Ratifikation des Protokolls, das in wenigen Bereichen über die in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 hinausgehende Anforderungen stellt, die nur auf der Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden können, werden mit einer bereits in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle zum Umweltinformationsgesetz die Voraussetzungen geschaffen werden. Dies betrifft insbesondere die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und– verbringungsregisters (nationales PRTR) und die Schaffung eines besonderen Informantenschutzes.

Sämtliche Kosten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und allfällige freiwillige Beiträge werden aus den dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt werden. Für den Bund entstehen Kosten über die Entwicklung und Implementierung der Datenbank. Diese Kosten wurden vom Umweltbundesamt mit einmalig ca. € 80.000 angegeben (Bedeckung ist beim Budgetansatz 1/43108 gegeben). Die jährliche Aktualisierung der Daten und Wartung der Datenbank wird Kosten in der Größenordnung von € 10.000 verursachen. Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der Staatsvertrag ist in englischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische und russische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Jänner 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Andrea Gessl-Ranftl die Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Petra Bayr, Mag. Rainer Widmann, Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und– verbringungsregister (494 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Wien, 2010-01-19

                             Andrea Gessl-Ranftl                                                    Mag. Christiane Brunner

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau