604 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (600 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund ist es gelungen, mit dem österreichischen Handel eine Vereinbarung über die Höhe der noch offenen Rückzahlungen an Getränkesteuer abzuschließen. Mit diesen Rückzahlungen werden die Gemeinden im Jahr 2009 mit größenordnungsmäßig 45 Millionen Euro belastet.

Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, aus dem Aufkommen an Körperschaftsteuer, das durch die Einnahmen der Handelsunternehmen aus den Getränkesteuerrückzahlungen positiv beeinflusst wird, den betroffenen Gemeinden eine einmalige Bedarfszuweisung in Höhe von 11,47 Mio. Euro zukommen zu lassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Bedarfszuweisung wird durch einen Vorwegabzug bei der Körperschaftsteuer finanziert, dies kürzt die Einnahmen aus Ertragsanteilen und aufkommensabhängigen Transfers im Verhältnis von Bund 7,68 Mio. Euro : Länder 2,45 Mio. Euro : Gemeinden 1,34 Mio. Euro, wobei allerdings diesem Vorwegabzug Mehreinnahmen an Körperschaftsteuer, die durch höhere Gewinne der Handelsunternehmen aufgrund der Einnahmen aus den Getränkesteuerrückzahlungen ausgelöst werden, gegenüberstehen. Bei den Gemeinden errechnet sich ein Saldo von +10,13 Mio. Euro aus dem genannten Finanzierungsanteil iHv. 1,34 Mio. und den zusätzlichen Bedarfszuweisungen iHv. 11,47 Mio. Euro.

Die Regelung dieser Transfers als eigene Bedarfszuweisung des Bundes in einem neuen § 22a hat aus Sicht der Gemeinden im Vergleich zu einer Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 den Vorteil, dass die zusätzlichen 11,47 Mio. Euro ungekürzt („brutto für netto“) an die Gemeinden überwiesen werden. Eine Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 und damit zugleich der Ertragsanteile würde demgegenüber zu einer Erhöhung der Landesumlage führen, weil deren Bemessungsgrundlage auch die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel mit umfasst.

Die Rückzahlungen an Getränkesteuer an die Steuerpflichtigen vermindern die Finanzkraftwerte der betroffenen Gemeinden, soweit die Getränkesteuer hier einbezogen wird (was insbesondere bei der Ermittlung der Finanzkraft gemäß § 21 FAG 2008 genau aus diesem Grund weiterhin der Fall ist), mit dem weiteren Vorteil einer höheren Bedarfszuweisung für die Gemeinde bzw. umgekehrt einer geringeren Leistungsverpflichtung der Gemeinde.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes beruht für den Artikel 1 auf §§ 3, 7, 12 und 13 F‑VG 1948 und für den Artikel 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“).

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Februar 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Gabriele Tamandl die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Dr. Ruperta Lichtenecker, Ernest Windholz, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Christoph Matznetter und Mag. Rainer Widmann sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (600 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 02 10

                               Gabriele Tamandl                                                                   Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann