632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (495 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) geändert wird
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer in den Verkehrsunternehmen berufene Behörde (vgl. § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion - VAIG). In Verwaltungsverfahren ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, Partei (vgl. § 15 Abs. 1 VAIG).
Gemäß § 17 Abs. 1 VAIG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind. In Durchführung dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2009) erlassen. Damit werden keine zusätzlichen Nachweise oder Unterlagen für den Antragsteller festgelegt, sondern ergeben sich die angeführten Nachweise und Unterlagen bereits auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften. Es erfolgt lediglich eine entsprechende Klarstellung zur Verfahrensvereinfachung.
Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre hat nunmehr ergeben, dass in Verwaltungsverfahren des Verkehrsbereiches nicht nur – wie in der Verordnungsermächtigung angeführt – Gutachten oder öffentliche Urkunden als Beweismittel vorzulegen sind, sondern auch andere Unterlagen (z. B. Bescheinigungen).
Gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden. Eine gleichartige Regelung für Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen fehlt im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.
Ziel ist es daher, dass unnotwendige Verzögerungen von Verwaltungsverfahren weiterhin vermieden werden sollen. Die bestehende Verwaltungsvereinfachung, nämlich die Klarstellung der zum Nachweis der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes vorzulegenden Unterlagen in den Verwaltungsverfahren, soll beibehalten werden. Die bestehende Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 VAIG soll zu diesem Zweck über Gutachten oder öffentliche Urkunden hinaus auch auf andere Unterlagen erweitert werden. Die erforderlichen Konkretisierungen sollen dann wie bisher in der AVO Verkehr erfolgen.
Des Weiteren soll eine gleichartige Regelung zu § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes auch für ausländische Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen festgelegt werden.
Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Hermann Gahr der Abgeordnete Christoph Hagen.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (495 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2010 03 17
Hermann Gahr Anton Heinzl
Berichterstatter Obmann