64 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (37 der Beilagen): Bundesgesetz zur Durchführung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz - EU-FinStrVG)

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.3.2005, S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss) erfasst auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben- und Zollvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen. So enthält der Katalog des Art. 5 des Rahmenbeschlusses ua. den Tatbestand des „Warenschmuggels“, zu dessen Ahndung nach österreichischem Recht – soweit sie nicht den Gerichten obliegt – die Finanzstrafbehörden zuständig sind. Damit fallen auch Geldstrafen in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses, die nicht wegen Verwaltungsübertretungen (im technischen Sinn des Art. VI Abs. 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50) verhängt worden sind.

Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses hat sich Österreich entschlossen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nicht zur Gänze den ordentlichen Gerichten zu übertragen, sondern dies für den administrativen Strafbereich den entsprechenden Verwaltungsbehörden zuzuordnen. So wurde für den Justizbereich der Rahmenbeschluss durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007), BGBl. I Nr. 38/2007 umgesetzt, während der Verwaltungsvollstreckungsbereich durch das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008 geregelt worden ist.

Für die Vollstreckung der von den Finanzstrafbehörden verhängten Geldstrafen sind hingegen andere Vorschriften als für die Vollstreckung der wegen Verwaltungsübertretungen verhängten Strafen maßgebend. So obliegt die Vollstreckung von Strafen wegen Finanzvergehen gemäß § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 den Finanz- und Zollämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz. Diese haben dabei, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, in sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung vorzugehen. Demgegenüber liegt die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen, von denen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 anzuwenden ist.

§ 1 EU-VStVG nimmt daher von seinem Anwendungsbereich die Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden bewusst aus. Dies erfordert einerseits eine eigenständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses für die Anerkennung und Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Strafen wegen Fiskaldelikten, andererseits wird dadurch die Möglichkeit geschaffen, auf die Besonderheiten des finanzstrafbehördlichen Vollstreckungsverfahrens Rücksicht zu nehmen.

Der vorliegende Entwurf orientiert sich daher grundsätzlich an dem EU-VStVG, weicht davon allerdings insbesondere in folgenden Punkten ab:

-       Einschränkung auf den Vollzug von administrativen Strafentscheidungen der Finanz- und Zollbehörden

-       Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Beitreibungsrichtlinie

-       Bestimmungen des FinStrG als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vollstreckung ausländischer Strafentscheidungen

-       Zuständigkeitsregelungen betreffend Finanz- und Zollämter (sachliche und örtliche)

-       Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen

-       Einschaltung einer zentralen Verbindungsstelle (Zentrales Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit - CLO)

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Gesetzentwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 B-VG („äußere Angelegenheiten …“ und „Strafrechtswesen“).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Februar 2009 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Peter Mayer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Abgeordneter Peter Mayer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (37 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 02 12

                                    Peter Mayer                                                         Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann