655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird im Klammerausdruck der Begriff „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,“

3. In § 3 Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985“

4. In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

6. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.“

7. In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

8. In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende lit. g angefügt:

         „g) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;“

9. § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet:

         „b) die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife und“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 9, § 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4 sowie § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e bis g und Z 3 lit. b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. Anlage 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 lit. a, d, e und f sowie Z 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.“

11. In Anlage 1 Z 2 und Z 3 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wendung „ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“ eingefügt.

12. In Anlage 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „saisonmäßig“ die Wendung „, modular“ angefügt.

13. In Anlage 1 Z 5 lit. a entfällt die Wendung „, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“.

14. Anlage 1 Z 5 lit. d entfällt.

15. In Anlage 1 Z 5 lit. e entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „sowie Kolloquien“.

16. In Anlage 1 Z 5 lit. f entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“.

17. In Anlage 1 Z 7 wird nach dem Gesetzeszitat „BGBl. Nr. 472/1986“ die Wortfolge „bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,“ eingefügt.