661 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 72 Einleitungssatz lautet:

       „72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.“

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 handelt; § 98 Abs. 5 ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;“

3. In § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Losungswortes“ die Wortfolge „an den gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Vorleger der Sparurkunde“ eingefügt.

4. In § 39 Abs. 2b wird das Wort „und“ am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

       „11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“

5. § 40 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“

6. In § 40 Abs. 2d wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

7. In § 40 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Schlussteil angefügt:

„wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden können, soferne dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.“

8. § 40 Abs.  4 Z 1 lautet:

         „1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, jedoch nur insoweit, als die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung betroffen ist, festgelegt sind;“

9. § 40 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen.“

10. § 40a samt Überschrift lautet:

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40a. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

           2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

           3. inländische Behörden oder

           4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

                a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Union mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

               d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Union oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

handelt.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung bei

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

           2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

                a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

               b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

(3) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

(4) Abs. 1 findet unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch Anwendung bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen:

           1. der Einzelnachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

           5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

(5) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(6) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Erleichterungen gemäß Abs. 1, 2 oder 4 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(7) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

11. In § 40b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen“ eingefügt.

12. In § 40b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Drittländern“ die Wortfolge „, zu Korrespondenzbanken aus dem EWR jedoch vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko,“ eingefügt.

13. § 40b Abs. 1 Z 3 Einleitungsteil lautet:

„hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,“

14. In § 40b Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.“

15. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

           1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder

           2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder

           3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat oder

           4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 40b Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.“

16. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

17. In § 41 Abs. 3b wird nach der Wortfolge „jedoch ermächtigt, den Kunden“ die Wortfolge „– jedoch nur auf dessen Nachfrage –“ eingefügt sowie der Ausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Ausdruck „(Abs. 1)“ ersetzt.

18. In § 41 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Ausdruck „(Abs. 1)“ ersetzt.

19. In § 41 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „verhindern“ die Wortfolge „sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln“ eingefügt.

20. In § 41 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Wort „verhalten“ die Wortfolge „und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten;“ eingefügt.

21. Dem § 41 Abs. 4 Z 6 werden folgende zwei Sätze angefügt:

„Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Eine Auslagerung der Position des besonderen Beauftragten ist nicht zulässig.“

22. Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Abs. 1) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

23. In § 42 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wortfolge „und Finanzinstitute“ eingefügt.

24. § 42 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41;“

25. § 77 Abs. 5 Schlussteil lautet:

„Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

26. In § 78 Abs. 9 wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

27. In § 93 Abs. 3 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

28. § 98 Abs. 2 Z 6 entfällt.

29. Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der §§ 40, § 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

30. § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Z 8 entfällt.

31. Dem § 99 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40, 40a, 40 b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

32. § 103b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.“

33. Dem § 107 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 2 Z 72, § 3 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 4 Z 1 und 3, § 39 Abs. 2b, § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 2d und Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs.  8, die Überschrift vor § 40a und § 40a, § 40b Abs. 1, § 41 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 8, § 42 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 77 Abs. 5, § 78 Abs. 9, § 93 Abs. 3 Z 4, § 98 Abs. 5, § 99 Abs. 1 und 2 und § 108 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

34. § 108 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich des § 41 Abs. 1, 2, 3, 6 zweiter Satz und 8 der Bundesminister für Inneres;“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 22b lautet:

„Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

2. In § 22b und § 22c wird jeweils der Ausdruck „§ 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG“ durch den Ausdruck „§ 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG“ ersetzt.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 17 angefügt:

(17) Die Überschrift vor § 22b, § 22b und § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

2. In § 25 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

3. § 25 Abs. 10 lautet:

„(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 6 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

5. Dem § 48 wird folgender Abs  6 angefügt:

„(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der § 25 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

6. Dem § 102 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 25 Abs. 5, 6, 7, 10 und 11 und § 48 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 11 wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

2. In § 67 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 Z 2 entfällt jeweils der Ausdruck „, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4“.

3. § 67 Abs. 11 lautet:

„(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 64 Abs. 11 und § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird das Wort „und“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG;“

2. In § 91 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

3. § 95 Abs. 8 Z 1 und § 95 Abs. 9 Z 2 entfallen.

4. Dem § 95 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

5. Dem § 108 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 20, § 91 Abs. 6 und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 95 Abs. 8 Z 1 und § 95 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a wird der bisherige Inhalt zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 25 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 BWG sind“ durch die Wortfolge „§ 41 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß“ ersetzt.

3. In §°59 wird der Abs.°21 eingefügt:

„(21) Die Änderungen in § 12a und in § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 17b Abs. 5 wird nach dem ersten Satz der Satz „Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“ eingefügt.

2. § 98a Abs. 2 Z 1 Einleitungssatz lautet:

         „1. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind Versicherungsunternehmen jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten;“

3. In § 98b Abs. 2 wird die Wortfolge „dieser hat der Aufforderung zu entsprechen.“ durch die Wortfolge „dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“ ersetzt.

4. In § 98b Abs. 6  wird der Klammerausdruck „(§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 [SPG])“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt und in § 98f Abs. 3 bis 7, § 98g und § 98h wird der Klammerausdruck „(§ 6 SPG)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002))“ ersetzt.

5. § 98b Abs. 8 Z 1 lautet:

         „1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;“

6. § 98c Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen können geringere Maßnahmen als die in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwenden:“

7. § 98c Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Bewertung, inwieweit die in Abs. 1 Z 1 genannten Kunden und die in Abs. 1 Z 2 genannten Produkte ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Versicherungsunternehmen der Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Versicherungsunternehmen dürfen bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Kunden und den in Abs. 1 Z 2 genannten Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.“

8. In § 98d Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortgruppe „und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen“ eingefügt.

9. § 98d Abs. 1 Z 2 Einleitungsteil lautet:

„hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,“

10. § 98d Abs. 1 Schlussteil lautet:

„Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.“

11. § 98e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen.“

12. § 98f Abs. 1 lautet:

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

           1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

           2. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

           3. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),

           4. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

           5. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen, komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck darunter. Die Versicherungsunternehmen haben soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten, Vertragsgestaltungen und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 98d Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.“

13. § 98f Abs. 2 lautet:

„(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

14. In § 98f Abs. 5 wird nach der Wortgruppe „jedoch ermächtigt, den Kunden“ die Wortgruppe „– jedoch nur auf dessen Nachfrage –“ eingefügt.

15. Dem § 98f wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs.  2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

16. In § 98g Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und an § 98g folgender Schlussteil angefügt:

„wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf fünfzehn Jahre verlängert werden können, sofern dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.“

17. In § 98h Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Kontrolle,“ die Phrase „die interne Revision,“ eingefügt und nach dem Wort „verhindern“ die Wortgruppe „sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln“ eingefügt.

18. In § 98h Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „verhalten“ die Wortgruppe „und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten“ angefügt.

19. § 98h Abs. 1 Z 6 werden am Ende folgende zwei Sätze angefügt:

„Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und dem Vorstand direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Eine Auslagerung der Position des besonderen Beauftragten ist nicht zulässig.“

20. § 108a Abs. 1 Z 2 entfällt.

21. § 108a wird folgender Abs.  3 angefügt:

„(3) Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der §§ 98a bis 98h verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis 75 000 Euro zu bestrafen.“

22. In § 119i wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) § 17b Abs. 5, § 98a Abs. 2 Z 1, § 98b Abs. 2 und Abs. 6, § 98b Abs. 8 Z 1, § 98c Abs. 1 und 2, § 98d Abs. 1, § 98e Abs. 1, § 98f Abs. 1 bis 7 und 9, § 98g, § 98h und § 108a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 108a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

Artikel 8

Bundesgesetz, mit dem das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G), BGBl. Nr. I Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

           1. durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,

           2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,

           3. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz 1996 und

           4. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz.“

2. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „1“ und wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2010 tritt mit xx.xx.2010 in Kraft.“