671 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 365m Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 365m bis 365z setzen weiters im Sinne der Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/60/EG auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung um, insbesondere insoweit diese inhaltlich über die Richtlinie 2005/60/EG hinausgehende Anforderungen aufstellen.“

2. § 365m Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

         „2. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter,

           3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bzw. hinsichtlich der im Folgenden unter lit. c genannten Tätigkeiten auch sonstige Gewerbetreibende, wie insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice, bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:

                a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, oder

               b) Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder

                c) Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung, oder

               d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder

                e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;“

3. § 365m Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365u bis 365y entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Behörde (§ 333) zuständig. Die Behörde (§ 333) hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338).“

4. § 365n Z 1 lautet:

         „1. „Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche)“

5. § 365n Z 4 lit. a) sub lit. bb) lautet:

                  “bb) Parlamentsmitglieder und wichtige Vertreter politischer Parteien,“

6. § 365p Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. gegebenenfalls zusätzlich die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um dessen Identität zu überprüfen. Im Falle von juristischen Personen, Treuhandschaften und ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein sowie die Feststellung, wer die natürlichen Personen sind, die letztlich die Eigentümer sind oder die Kontrolle besitzen oder tatsächlich ausüben,“

7. In § 365p Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. bei Handeln des Kunden als Vertreter eines Dritten im Sinne von Z 2, Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,“

8. In § 365p Abs. 4, § 365v und § 365y Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Meldestelle“ durch die Worte „Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)“ ersetzt.

9. § 365r Abs. 1 erster und zweiter Halbsatz lauten:

§ 365r. (1) Die Gewerbetreibenden können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beim Kunden um“

10. § 365r Abs. 2 erster und zweiter Halbsatz lauten:

„(2) Die Gewerbetreibenden können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und es sich handelt um“

11. In § 365s Abs. 1 wird folgender erster Satz eingefügt:

§ 365s. (1) Die Gewerbetreibenden haben auf risikoorientierter Grundlage gegenüber den in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen verstärkte Sorgfaltspflichten in Fällen anzuwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.“

12. In § 365s Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn der Kunde bereits akzeptiert wurde und sich bezüglich des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers in Folge herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese in Folge zu einer politisch exponierten Person wird.“

13. § 365s Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung bezogen auf Arten von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen weitere Fälle festlegen, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und für diese den Gewerbetreibenden zusätzlich zu den Pflichten des § 365p weitere angemessene Sorgfaltspflichten vorschreiben und die Gewerbetreibenden verpflichten, diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.“

14. § 365t lautet:

§ 365t. Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen haben die Gewerbetreibenden soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 365y für die zuständigen Behörden aufzubewahren.“

15. § 365u lautet:

§ 365u. (1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben

           1. die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass

                a) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht, oder

               b) ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder

                c) die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c oder der Terrorismusfinanzierung steht, und

           2. der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung von Informationen im Sinne von Abs. 1 im guten Glauben gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht keinerlei Haftung nach sich.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

16. § 365w lautet:

§ 365w. Die Behörden haben umgehend die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu unterrichten, wenn sie bei Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365x hinsichtlich des Verbotes der Informationsweitergabe an den betroffenen Kunden und Dritte gilt sinngemäß auch für die Behörden. Die Behörden haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle, die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen.“

17. § 365z Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hat der Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden aktuelle Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, zur Verfügung zu stellen.

18. § 366 Z 9 entfällt.

19. Nach § 366a wird folgender § 366b eingefügt:

§ 366b. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u unterlässt, die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m bis 365z betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.“

20. § 367 Z 38 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2010 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend das 4. Hauptstück wird wie folgt geändert:

„4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 82:   Allgemeines

§ 83:   Ausübungsrichtlinie

§ 84:   Berufsbezeichnungen

§ 85:   Zweigstellen

§ 86:   Ausgelagerte Abteilungen

§ 87:   Schlichtungsverfahren

§ 88:   Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89:   Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

§ 90:   Andere Tätigkeiten

§ 91:   Verschwiegenheitspflicht

§ 92:   Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 93:   Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 94:   Erfüllungsgehilfen

§ 95:   Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 96:   Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

§ 97:   Ruhen der Befugnis

§ 98:   Weitere Meldepflichten

2. Abschnitt: Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 98a:   Allgemeines

§ 98b:   Sorgfaltspflichten

§ 98c:   Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 98d:   Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 98e:   Erhöhtes Risiko-Nicht FATF konforme Länder

§ 98f:   Ausführung durch Dritte

§ 98g:   Meldepflichten

§ 98h:   Verbot der Informationsweitergabe

§ 98i:   Aufbewahrungspflichten

§ 98j:   Innerorganisatorische Maßnahmen“

2. Vor § 82 wird die Überschrift „1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen“ eingefügt.

3. In § 83 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Z 4 folgende Z 5 bis 7 angefügt:

         „5. die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

           6. die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

           7. Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.“

4. In § 91 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (§§ 270 Abs. 1a, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist.“

5. Nach § 98 werden folgende §§ 98a bis 98j samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines

§ 98a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe um:

           1. die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2009, S. 15 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) und

           2. die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insoweit diese über die 3. Geldwäsche-RL hinausgehende Anforderungen aufstellen.

(2) Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002).

(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:

           1. Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder

           2. bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder

           3. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder

           4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

(4) Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.

Sorgfaltspflichten

§ 98b. (1) Die Sorgfaltspflichten umfassen jedenfalls:

           1. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten und Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, wobei die Vorlage eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises zur Identitätsfeststellung ausreicht,

          1a bei Handeln des Auftraggebers als Vertreter eines Dritten die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,

           2. die Identifizierungspflicht betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer,

           3. die Vorlage beweiskräftiger aktueller Dokumente wie beispielsweise ein Firmenbuchauszug, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person ist, wobei jedenfalls amtliche Lichtbildausweise der vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorzulegen sind,

           4. die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, wobei die Maßnahmen insbesondere die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers verständlich machen sollen,

           5. die Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,

           6. das Ergreifen risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden,

           7. die Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person im Sinne des § 98d Abs. 1 Z 3 handelt und

           8. eine erhöhte und besondere Aufmerksamkeit insbesondere auf jenen Tätigkeiten und Transaktionen, deren Art es besonders nahe legen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen sowie alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen ist soweit wie möglich der Hintergrund und der Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen und für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

(2) Wirtschaftlicher Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:

           1) bei Gesellschaften:

                a) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder

               b) natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder

           2) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:

                a) natürliche Personen - sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder

               b) die Gruppe von Personen - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden - in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder

                c) natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.

(3) Der Umfang der in Abs. 1 Z 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es

           1. zur Vermeidung einer Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufes erforderlich ist und

           2. ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall sind die diesbezüglichen Verfahren unverzüglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.

(5) Ist die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.

(6) Abs. 5 ist im Rahmen einer Beurteilung der Rechtslage des Auftraggebers oder im Rahmen einer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Auftraggebers in oder im Zusammenhang mit einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, nicht anzuwenden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 98c. Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 98b Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

           2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder

           3. inländische Behörden oder

           4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

                a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

               d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 98d. (1) Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 98b und 98c genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:

           1. War der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:

                a) Ein Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,

                     aa) dem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und

                    bb) eine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,

               b) anlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder

                c) die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen.

           2. Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

                a) Einhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,

               b) Aufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,

                c) Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar - des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,

               d) Unterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und

                e) Einholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.

           3. Politisch exponierte Personen sind: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

                a) „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

                    bb) Parlamentsmitglieder;

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Sublit.     aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

                     aa) Ehepartner;

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;

                    dd) die Eltern.

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.

(2) Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Erhöhtes Risiko - Nicht FATF konforme Länder

§ 98e. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung bezogen auf Arten von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen weitere Fälle festlegen, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und für diese den Berufsberechtigten zusätzlich zu den Pflichten dieses Abschnittes weitere angemessene Sorgfaltspflichten vorschreiben und die Berufsberechtigten verpflichten, diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nur unzureichend umgesetzt haben, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 98d anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu Prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 98i für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

Ausführung durch Dritte

§ 98f. (1) Hinsichtlich der in § 98b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

           2. sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

           3. der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 98b bis 98d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Meldepflichten

§ 98g. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Behörde von sich aus umgehend zu informieren, wenn

           1. sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, steht, oder

           2. sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, oder

           3. sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, steht, oder

           4. ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht entspricht.

(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch die Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstand der Behörde gemäß Abs.1 zu melden. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.

(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.

(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(6) Die Meldepflicht ist für Berufsberechtigte nicht anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die

           1. diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder

           2. diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren oder

           3. betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeidens eines derartigen Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

(7) Die Meldepflicht bleibt allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(8) Eine im guten Glauben erfolgte Meldung an die Behörde stellt keine Verletzung von vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in § 91 geregelten Beschränkungen der Informationsweitergabe dar. Eine Haftung des Berufsberechtigten oder dessen leitendes Personal oder deren Angestellten kann darin nicht begründet werden.

Verbot der Informationsweitergabe

§ 98h. (1) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu halten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.

(3) Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 91 WTBG) und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

(4) Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.

Aufbewahrungspflichten

§ 98i. Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

           2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 98j. (1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:

                a) Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,

               b) Verdachtsmeldungen,

                c) die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

               d) die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und

                e) geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie

           2. das in ihrer Kanzlei befasste Personal

                a) mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und

               b) in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.

(2) In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.

(3) Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.“

6. § 116 lautet:

§ 116. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

           2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder

           3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

           4. eine in den §§ 98a bis 98f und in den §§ 98h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder

           5. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

           6. den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 98g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.“

7. Dem § 234 wird Folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 98g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 3

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 2 Ziffer 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Ziffer 5 folgende Ziffern 6 bis 8 eingefügt:

         „6. die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

           7. die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

           8. Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.“

2. Nach § 79 werden folgende §§ 79a bis 79j samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines

§ 79a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe um:

           1. die 3. Geldwäsche-RL 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2009, S. 15 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) und

           2. die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insoweit diese über die 3. Geldwäsche-RL hinausgehende Anforderungen aufstellen.

(2) Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002).

(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:

           1. Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder

           2. bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder

           3. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder

           4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

(4) Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 4 sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.

Sorgfaltspflichten

§ 79b. (1) Die Sorgfaltspflichten umfassen jedenfalls:

           1. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten und Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, wobei die Vorlage eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises zur Identitätsfeststellung ausreicht,

          1a bei Handeln des Auftraggebers als Vertreter eines Dritten die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,

           2. die Identifizierungspflicht betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer,

           3. die Vorlage beweiskräftiger aktueller Dokumente wie beispielsweise ein Firmenbuchauszug, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person ist, wobei jedenfalls amtliche Lichtbildausweise der vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorzulegen sind,

           4. die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, wobei die Maßnahmen insbesondere die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers verständlich machen sollen,

           5. die Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,

           6. das Ergreifen risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden,

           7. die Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person im Sinne des § 79d Abs. 1 Z 3 handelt und

           8. eine erhöhte und besondere Aufmerksamkeit insbesondere auf jenen Tätigkeiten und Transaktionen, deren Art es besonders nahe legen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen sowie alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen ist soweit wie möglich der Hintergrund und der Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen und für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

(2) Wirtschaftlicher Eigentümer sind die natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht, oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst:

           1) bei Gesellschaften:

                a) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines Anteils von mindestens 25vH plus einer Aktie an Aktien oder Stimmrechten einschließlich Beteiligungen in Form von Inhaberaktien steht, sofern es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder

               b) natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben, oder

           2) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie beispielsweise Treuhandschaften, die Gelder verwalten oder verteilen:

                a) natürliche Personen - sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden – die Begünstigte von 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, oder

               b) die Gruppe von Personen - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden - in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung wirksam ist oder errichtet wurde, oder

                c) natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25vH oder mehr des Vermögens einer Rechtsperson oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausüben.

(3) Der Umfang der in Abs. 1 Z 4 und 6 angeführten Sorgfaltspflichten hat auf einer dem gesamthaft erkennbaren Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechenden Grundlage zu erfolgen. Hiebei sind Art des Auftraggebers, der Geschäftsbeziehung, der erbrachten Dienstleistung oder der Transaktion in Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Dies kann während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es

           1. zur Vermeidung einer Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufes erforderlich ist und

           2. ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall sind die diesbezüglichen Verfahren unverzüglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.

(5) Ist die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Sorgfaltspflichten nicht möglich, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. eine Transaktion nicht abgewickelt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Zudem hat eine Meldung an die Behörde zu erfolgen.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 79c. Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 79b Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

           2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder

           3. inländische Behörden oder

           4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

                a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

               d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 79d. (1) Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 79b und 79c genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:

           1. War der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:

                a) Ein Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,

                     aa) dem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und

                    bb) eine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,

               b) anlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder

                c) die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen.

           2. Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

                a) Einhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,

               b) Aufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,

                c) Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar - des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,

               d) Unterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und

                e) Einholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.

           3. Politisch exponierte Personen sind: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

                a) „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

                    bb) Parlamentsmitglieder;

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

                     aa) Ehepartner;

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;

                    dd) die Eltern.

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.

(2) Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Erhöhtes Risiko - Nicht FATF konforme Länder

§ 79e. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung bezogen auf Arten von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen weitere Fälle festlegen, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und für diese den Berufsberechtigten zusätzlich zu den Pflichten dieses Abschnittes weitere angemessene Sorgfaltspflichten vorschreiben und die Berufsberechtigten verpflichten, diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nur unzureichend umgesetzt haben, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 79d anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu Prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 79i für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

Ausführung durch Dritte

§ 79f. (1) Hinsichtlich der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

           2. sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

           3. der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 79b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Meldepflichten

§ 79g. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Behörde von sich aus umgehend zu informieren, wenn

           1. sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, steht, oder

           2. sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren oder

           3. sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d des Strafgesetzbuches steht, oder

           4. ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht entspricht.

(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch die Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstand der Behörde gemäß Abs.1 zu melden. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.

(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.

(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(6) Eine im guten Glauben erfolgte Meldung an die Behörde stellt keine Verletzung von vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in § 76 geregelten Beschränkungen der Informationsweitergabe dar. Eine Haftung des Berufsberechtigten oder dessen leitendes Personal oder deren Angestellten kann darin nicht begründet werden.

Verbot der Informationsweitergabe

§ 79h. (1) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu halten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.

(3) Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 76) und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

(4) Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.

Aufbewahrungspflichten

§ 79i. Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

           2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 79j. (1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:

                a) Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,

               b) Verdachtsmeldungen,

                c) die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

               d) die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und

                e) geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie

           2. das in ihrer Kanzlei befasste Personal

                a) mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und

               b) in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.

(2) In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.

(3) Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.“

3. § 89 lautet:

§ 89. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

           2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet oder

           3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

           4. eine in den §§ 79a bis 79f und in den §§ 79h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 69 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder

           5. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

           6. den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 79g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.“

4. Nach §  98 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Gewerbetreibende, die das Gewerbe „Gewerbliche Buchhalter“ ausüben, gelten bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Für die Ausübenden des freien Berufes „Selbständiger Buchhalter“ gelten hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unabhängig ihrer Kammerzugehörigkeit die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999.“

5. Dem § 103 wird Folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit der Vollziehung des § 79g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.“